Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1671-W/03
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1671-W/03vom 23.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Ing. Peter
Richter, 2340 Mödling, Bahnhofplatz 1/7, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden betreffend erhöhte Familienbeihilfe
entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob dem Bw., geb. am 7. März 1955, die
erhöhte Familienbeihilfe zusteht.
Auf Grund des Antrages des Bw. ersuchte das Finanzamt das
Bundessozialamt Wien um Erstellung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens.
Der Bw. wurde am 25. März 2003 von einem Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie untersucht und dabei folgendes Gutachten
erstellt:
Schizoaffektive
Psyche, lebt im Helenenheim in Baden, sehr oft in Stat. Betreuung
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Kemadrin, Rivotril, Leponex
Untersuchungsbefund:
bewegt
seitengleich, keine HSZ
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
deutlich
reduzierte Auffassung, kogn. Fähigkeiten reduziert, Schlaf schlecht,
Affek
labil, akust. Halluzinationen
Relevante
vorgelegte Befunde: keine
Diagnose(n):
Schizoaffekt.
Psychose
Richtsatzposition:
585 Gdb: 100% ICD: F20.0
Rahmensatzbegründung:
trotz
Therapie deutliche Beeinträchtigung daher ORS
Gesamtgrad
der Behinderung:
100
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist
ab
2003-03-01
aufgrund der vorgelegten
relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-03-26 von S.J.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2003-03-26
Leitender
Arzt: D.K.
Das Finanzamt erließ am 8. April 2003 mit folgender
Begründung einen abweisenden Bescheid:
"Gemäß
§ 2 Absatz 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz besteht für
volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Der Eintritt der
Erwerbsfähigkeit erfolgte bei Herrn Weninger Manfred erst zu einem
späteren Zeitpunkt.
Der Sachwalter des Bw. erhob am 5. Mai 2003 Berufung und
führte dazu aus:
"Auf Grund
des vorliegenden Sozialversicherungsdatenauszuges steht fest, dass die
Arbeitstätigkeit von Hr.W. nie von
langer Dauer - immer nur wenige Tage - waren; unterbrochen durch
oftmalige Krankenstände, die auf seine psychische Erkrankung
zurückzuführen sind. Dieser Versicherungsverlauf bestand bereits vor
der Vollendung seines 21. Lebensjahres und setzte sich darüber hinaus
gleichermaßen fort.
Es ist daher sowohl
aus diesem Versicherungsverlauf, als auch aus den beiliegenden
Krankengeschichten erwiesen, dass Hr.W nie
in der Lage gewesen ist, sich selbständig seinen Unterhalt zu verschaffen.
Die zahlreichen Beschäftigungsverhältnisse können daher als ein
gescheiteter Versuch angesehen werden im Erwerbsleben Fuß zu
fassen.
Der
Sachverständige kommt in seinem Gutachten im Verfahren über die
Bestellung eines Sachwalters zu der Diagnose: halluzinatorische Psychose mit
akustischen Sinnestäuschungen (Bw
höre die Stimmen seiner Angehörigen aus den Wänden, die ihm
Aufträge erteilen) und einer deutlichen Herabsetzung der
Urteilsfähigkeit, Ängstlichkeit und mangelhafte situative
Anpassung."
Laut vorliegenden Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung vom 29. Jänner 2003 begann
der Bw. im Jahr 1972 zu arbeiten. In den nächsten Jahren ging er tageweise,
wochenweise und in seltenen Fällen ein paar Monate einer Beschäftigung
nach. Der Arbeitgeber wurde häufig gewechselt. Zwischendurch bezog der Bw.
Kranken- bzw. Arbeitslosengeld.
Der Bw. arbeitete bis zu seinem 21. Geburtstag (= 7.
März 1976) ungefähr 1710 Tage, d.s. rund 4,5 Jahre.
Laut einem Schreiben der NÖ. Landesnervenanstalt
Gugging befand sich der Bw. erstmals vom 7.9.1976 bis 14.10.1976 in der
Nervenanstalt. Die Diagnose lautete: Verdacht auf schizophrene Psychose,
Debilität, symptomatischer Alkoholismus mit Aggressionstendenz und
Selbstmordneigung im Rausch. Ein weiteres Mal hielt sich der Bw. vom 8.11.1992
bis 17.11.1992 in der Nervenheilanstalt auf (Diagnose: Exacerbation bei
schizoaffektiver Psychose).
Über Aufforderung des Finanzamtes wurde seitens des
Bundessozialamtes neuerlich ein Gutachten erstellt, welches wie folgt
lautet:
Anamnese:
Schizoaffektive
Psychse, lebt im Helenenheim in Baden, sehr oft in Stat. Betreuung
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Kemadrin, Rivotril, Leponex
Untersuchungsbefund:
bewegt
seitengleich, keine HSZ
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
deutlich
reduzierte Auffassung, kogn. Fähigkeiten reduziert, Schlaf schlecht,
Affek
labil, akust. Halluzinationen
Relevante
vorgelegte Befunde: keine
Diagnose(n):
Schizoaffekt.
Psychose
Richtsatzposition:
585 Gdb: 100% ICD: F20.0
Rahmensatzbegründung:
trotz
Therapie deutliche Beeinträchtigung daher ORS
Gesamtgrad
der Behinderung: 100 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2003-03-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-06-12 von S.J.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2003-06-12
Leitender
Arzt: T.G.
Rückwirkende
Anerkennung ab 1976-09-07.
Das Finanzamt erließ am 28. August 2003 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und begründete diese wie
folgt:
"Gemäß
§ 2 Absatz 1 lit. c des Familienlastenausgleichsgesetzes besteht für
volljährige Kinder, die wegen einer vor dem 21. Lebensjahr (bei
Berufsausbildung 27. Lebensjahr) eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese Voraussetzung ist
nach § 8 Absatz 6 des genannten Gesetzes durch eine Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens
festzustellen.
In der nun zweiten
Bescheinigung des genannten Bundesamtes wurde aufgrund des neuerlichen
Gutachtens festgestellt, dass die Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung
des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Es wurde dortamts festgestellt, dass
diese mit 7. September 1976 eingetreten ist."
Der Sachwalter des Bw. stellte mit Schreiben vom 26.
September 2003 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dazu aus:
"Hr.W
wurde am 7.9.1976 das erste Mal stationär in der LNK Gugging aufgrund einer
Einweisung mit polizeiärztlichem Gutachten aufgenommen. Als Diagnosen
wurden schizophrene Psychose, Debilität, symptomatischer Alkoholismus mit
Aggressionstendenz und Selbstmordabsichten festgestellt. Diese erste Aufnahme
erfolgte kurz nach der Vollendung des 21. Lebensjahres von
Hr.W.. Bei den weiteren Aufnahmen wurde
Pfropfschizophrenie und auch schizophrener Defektzustand diagnostiziert. Nachdem
die psychische Erkrankung am 7.9.1976 bereits ein Ausmaß erreicht hatte,
das eine stationäre Aufnahme erforderlich machte, ist evident, dass der
Beginn der Erkrankung erheblich früher anzusetzen ist und dazu geführt
hat, dass es Hr.W. nicht möglich war
einer regelmäßigen Tätigkeit nachzugehen, die es ihm
ermöglicht hätte, sich selbst seinen Unterhalt zu verschaffen, was
auch in der Berufung bereits angeführt und durch den beigelegten
Versicherungsdatenauszug nachgewiesen wurde. Darüber hinaus liegt bei
Hr.W. auch eine Intelligenzminderung vor,
die in der Begutachtung nicht berücksichtigt
wurde..."
Am 5. April 2005 richtete der unabhängige Finanzsenat
folgendes Schreiben an das Bundessozialamt:
"Im
Berufungsfall ist strittig, ob die Behinderung des Berufungswerbers vor seinem
21. Lebensjahr, das ist der 7. März 1976, eingetreten
ist.
Im
Sachverständigengutachten wird bescheinigt, dass eine rückwirkende
Anerkennung ab dem 7. September 1976 möglich ist. Dieses Datum ist
somit nach dem 21. Lebensjahr gelegen und beruht offensichtlich darauf, dass der
Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt erstmalig in der Landesnervenanstalt Gugging
stationär aufgenommen wurde.
Im Vorlageantrag
bringt der Berufungswerber, vertreten durch den Niederösterreichischen
Landesverein für Sachwalterschaft, vor, dass die Krankheit bereits vor
diesem Datum manifest geworden ist. Dies wurde damit begründet, dass die
psychische Erkrankung am 7. September 1976 bereits ein Ausmaß
erreicht hatte, das eine stationäre Aufnahme erforderlich gemacht habe;
somit sei evident, dass der Beginn der Erkrankung erheblich früher
anzusetzen sei und dazu geführt habe, dass es Herrn Weninger nicht
möglich war, einer regelmäßigen Tätigkeit nachzugehen, die
ihm dazu befähigt habe, sich selbst seinen Unterhalt zu
verschaffen.
Es wird darauf
hingewiesen, dass der Berufungswerber vor seinem 21. Lebensjahr rund
4,5 Jahre berufstätig war und auch danach noch ungefähr 2 Jahre
eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Es wird um
Mitteilung gebeten, ob auf Grund dieser Informationen davon auszugehen ist, dass
die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, tatsächlich
bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist."
Am 21. Juni 2005 langte beim unabhängigen Finanzsenat
folgende Stellungnahme des Bundessozialamtes ein:
"Aufgrund des
h.o. erstellten Gutachtens vom 25.3.2003, wo bereits eine rückwirkende
Anerkennung bis zum 7.9.1976 attestiert wurde, kann gesagt werden, dass die
Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, mit hoher
Wahrscheinlichkeit auch schon vor dem 21. Lebensjahr (6 Monate davor)
bestand.
Die Tatsache, dass
der Berufungswerber 4,5 Jahre vor dem 21. Lebensjahr berufstätig war, ist
kein schlüssiges Gegenargument, da tatsächlich der stationären
Aufnahme auf eine Psychiatrie oft monatelange
"Wesensveränderungen" vorangehen, bis schließlich eine
floride Psychose ausbricht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben
volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Folgendes steht laut den vorgelegten Unterlagen
fest:
Der
Bw. wird von einem Sachwalter vertreten (Beschluss des Bezirksgerichtes Baden
vom 20. August 1999).
Die
erste stationäre Aufnahme erfolgte am 7. September 1976 in der
Landesnervenklinik Gugging (der Bw. vollendete am 7. März 1976 das
21. Lebensjahr); Diagnose: Schizophrene Psychose.
Der
Bw. war bis 18. Juni 1984 berufstätig;
ab
19. Juni 1984 Bezug von Arbeitslosengeld und in der Folge
Pensionsvorschuss;
seit
1. Jänner 1998 Pensionsbezug
seit
Dezember 1998: Aufenthalt in einem Landes-Pensionisten- und Pflegeheim.
Laut
Stellungnahme des Bundessozialamtes vom 8. Juni 2005 bestand beim Bw. mit hoher
Wahrscheinlichkeit auch schon vor dem 21. Lebensjahr (6 Monate davor) das
Leiden.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes
und der vorliegenden Unterlagen bzw. Gutachten sowie der Tatsache, dass dem
Krankheitsbild der Schizophrenie ein langer Latenzzeitraum vorausgeht, gelangte
der unabhängige Finanzsenat zur Überzeugung, dass der Bw. bereits vor
dem 21. Lebensjahr dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen. Hingewiesen sei, dass die erste stationäre Aufnahme des Bw.
bereits kurz nach Vollendung seines 21. Lebensjahres erfolgte, also auch hieraus
geschlossen werden kann, dass die Erkrankung bereits davor eingetreten
ist.
Es liegen somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe nach Maßgabe des
§ 10 Abs. 3 FLAG vor.
Wien, am 23.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1671-W/03
- Stammnummer
- 16551
- Gültig
- 23.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF