Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0070-W/04
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, Prüfungsfeststellungen, Verantwortungsbereich mehrerer steuerlicher Vertreter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0070-W/04vom 23.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen W.D., (Bw.) wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
28. April 2004 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Baden vom
26. März 2004, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und das angefochtenen Erkenntnis in seinem Ausspruch über die
Schuld aufgehoben und in der Sache selbst wie folgt erkannt:
Der Bw. ist schuldig,
vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 1-12/2001 in
der Höhe von € 8.419,70 und 1-3/2002 in der Höhe von €
491,84 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet
bzw. die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben und dadurch das
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG
begangen zu haben. Er wird hiefür gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG
zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 900,00 verurteilt. Für den
Nichteinbringungsfall wird eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen
bestimmt. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Finanzstrafverfahrens
betragen nach § 185 FinStrG € 90,00.
Hinsichtlich des Tatzeitraumes
2000 und der den Schuldspruch übersteigenden Teilbeträge für die
vom Schuldspruch weiterhin umfassten Zeiträume 1-12/2001 und 1-3/2002 von
in Summe € 4.039,13 wird das Verfahren nach §§136, 157 FinStrG
eingestellt.
Mit seiner Strafberufung wird
der Beschuldigte auf die Strafneubemessung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 26. März 2004, SN 1, hat
das Finanzamt Baden als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach
§ 33 Abs.2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen für 1-12/2000,
2001 und 1-3/2002 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in
der Höhe von € 12.950,67 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 4.200,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00
bestimmt.
Gegen das Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 28. April 2004, wobei im Wesentlichen
vorgebracht wird, dass die vom AMS 1999 empfohlene Selbständigkeit
keinerlei Vorbereitung für eine Unternehmensgründung enthalten habe.
Der Bw. sei in steuerlichen Belangen völlig unwissend gewesen, daher habe
er bereits im September 1999 eine Steuerberatungskanzlei beauftragt diese
Agenden zu übernehmen.
In der Folge sei es zu Firmenumgründungen und
Beteiligungsänderungen in der Steuerberatungskanzlei gekommen. Im Zeitraum
Oktober 2001 bis April 2002 seien daher die Belege des Bw. nicht in Wien sondern
in Baden bearbeitet worden. Die Steuerberatungskanzleien seien zwischenzeitlich
wieder getrennt worden und firmierten nunmehr nach vielfachen
Namensänderungen unter L.GesmbH .
Bei den Besprechungen in der Steuerberatungskanzlei sei
darauf verwiesen worden, dass Vorsteuerüberhänge bestünden, die,
da sie zu Gutschriften führen würden, auch im Zuge der Jahresmeldung
Berücksichtigung finden könnten.
Im Zuge der Betriebsprüfung sei dem Bw. erst bewusst
geworden, dass es nicht nur Unregelmäßigkeiten in der Belegverbuchung
gegeben habe, sondern dass auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt
Steuererklärungen abzugeben gewesen wären.
Im Rahmen der Betriebsprüfung seien
Sicherheitszuschläge verhängt worden, die zu Abgabennachforderungen
geführt haben, wobei dem Bw. versichert worden sei, dass es zu keinen
finanzstrafrechtlichen Konsequenzen kommen würde.
Der Bw. habe vermeint, durch die Beauftragung einer
Steuerberatungskanzlei seinen Verpflichtungen ausreichend nachgekommen zu sein
und habe keinesfalls vorsätzlich eine Abgabenverkürzung verschuldet.
Nachdem für ihn augenscheinlich geworden sei, dass seine Vertretung durch
die Kanzlei nicht optimal gewährleistet gewesen sei, habe er das System
darauf umgestellt, dass er nunmehr die Umsatzsteuervoranmeldungen selbst
erstelle.
Die Sicherheitszuschläge stellten ohnehin bereits eine
Strafsteuer dar, da er nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe und sich
keiner Schuld bewusst sei, werde um eine stattgebende Berufungsentscheidung
ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das Finanzamt Baden hat am 17. September 2002 gegen den Bw.
ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und ihm zur Last gelegt, vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen für 1-12/1999,
2000, 2001 und 1-3/2002 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
in der Höhe von € 13.425,00 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben.
Mit Strafverfügung vom 25. November 2002 wurde der Bw.
im Sinne der Anlastung mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 4.400,00
bedacht.
Gegen die Strafverfügung wurde am 27. Dezember 2002
Einspruch erhoben und vorgebracht, dass die Buchhaltungsunterlagen für das
Jahr 2001 im Oktober 2001 an die Steuerberatungskanzlei zur Erstellung der
Steuererklärungen übergeben worden seien. Der Steuerberater habe ihm
versichert, dass bei laufenden Acontozahlungen kein Strafverfahren zu erwarten
sei.
Bereits datiert mit 20. Dezember 2002 wurde durch die
Steuerberatungskanzlei L.GesmbH ebenfalls ein - fälschlich mit
Berufung bezeichneter - Einspruch eingebracht und ausgeführt, dass
sich das Rechtsmittel gegen die Höhe der Strafverfügung
richte.
Bei der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2003 war
lediglich der Bw. nicht aber sein steuerlicher Vertreter anwesend. Der Bw. sagte
aus seit 1999 selbständig tätig gewesen zu sein und sich immer eines
Steuerberaters bedient zu haben. Grundsätzlich sei ihm bekannt gewesen,
dass Umsatzsteuervorauszahlungen zu melden und zu entrichten seien, er habe sich
aber vollständig auf den Steuerberater verlassen. Zudem sei er der Ansicht
gewesen, dass aufgrund von Investitionen ein Vorsteuerüberschuss bestehe.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde eine
dreiseitige Auflistung von Besprechungsterminen mit der Steuerberatungskanzlei
im Zeitraum Oktober 2001 bis 12. Februar 2002 vorgelegt.
Zu dem Datum "Oktober 2001" ist die Übergabe der
Buchhaltungsunterlagen MundZ für 1999 + 2000 + Teile 2001
angeführt.
Nach Einsicht in die bezughabenden Steuerakten sind
folgende Feststellungen zu treffen.
Am 5. September 1999 wurde der Steuerberatungskanzlei A.
Vollmacht erteilt und am 5. Oktober 1999 langte diese Vollmacht beim
Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk ein, wobei bereits am 16. Juli
1999 um die Vergabe einer Steuernummer ersucht wurde, in der Folge jedoch trotz
mehrfacher Erinnerungen die Übersendung des ausgefüllten Fragebogens
zur Neuaufnahme eines Steuerpflichtigen unterblieb.
Nach weiteren Erhebungen durch das Finanzamt für den
ersten Bezirk am 5. April 2002 wurde der Akt letztlich an das Finanzamt Baden
abgetreten.
Das Finanzamt Baden hielt zunächst am 6. Juni 2002
eine Umsatzsteuernachschau für die Monate Jänner 2001 bis März
2002 ab und errechnete aus den vorgelegten Buchhaltungsunterlagen für
1-12/2001 eine Zahllast in der Höhe von € 8.365,00 und für
1-3/2002 eine Zahllast in der Höhe von € 1.573,00. Der
Prüfer hielt fest, dass nach den Angaben des steuerlichen Vertreters die
Steuererklärungen demnächst nachgereicht würden.
Die Umsatzsteuererklärung 1999 wurde am 10. Dezember
2002 eingereicht und weist eine Gutschrift in der Höhe von S 22.416,00
aus.
Die Umsatzsteuererklärung 2000 wurde gleichfalls am
10. Dezember 2002 eingereicht und weist eine Gutschrift in der Höhe von S
12.911,00 aus.
Die Umsatzsteuererklärung 2001 wurde ebenfalls am 10.
Dezember 2002 eingebracht und legt eine Zahllast in der Höhe von S
119.906,00 offen.
Nach einem Prüfungsauftrag vom 10. Juni 2003 wurde
für die Jahre 1999 bis 2001 in der Folge auch eine Betriebsprüfung
abgehalten.
Für das Jahr 1999 wurden unter Tz 25 des Bp Berichtes
Feststellungen zu Vorsteuerkürzungen getroffen, wobei jedoch in Summe
für das Jahr 1999 eine Gutschrift angefallen ist, weswegen die
Finanzstrafbehörde im angefochtenen Erkenntnis das Finanzstrafverfahren
für 1999 eingestellt hat.
Für das Jahr 2000 wurde wegen Buchhaltungsmängeln
ein Sicherheitszuschlag in der Höhe von S 75.000,00 verhängt und
Beträge, die auf dem betrieblichen Bankkonto eingegangen sind und bisher
nicht erklärt worden waren in Höhe von S 25.758,40 nach erfasst. Die
Vorsteuerkürzungen beruhen auf einer Doppelerfassung einer Rechnung
für Rechts- und Beratungskosten und einer Rechnung für Flugkosten, der
Nichtanerkennung von Aufwendungen und der Abänderung von Privatanteilen bei
Miete, Strom, Telefon und Kfz.
Die Betriebsprüferin errechnete eine Zahllast in der
Höhe von € 2.453,14.
Für das Jahr 2001 wurde ein Sicherheitszuschlag in der
Höhe von S 65.000,00 verhängt und der erklärte Umsatz um eine
Stornorechnung in der Höhe von S 20.242,00 verringert.
Der Vorsteueranspruch wurde um auf nichtabzugsfähige
Aufwendungen entfallende Vorsteuern vermindert und um erst im Zuge der
Prüfung bekannt gegebene auf Betriebsausgaben entfallende Vorsteuern
erhöht.
Die Betriebsprüferin ermittelte eine Zahllast in der
Höhe von € 8.942,51.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist bei
Würdigung der objektiven und subjektiven Tatseite zu folgendem Ergebnis
gekommen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht
sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen
an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften
Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird, im Übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die
objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt
ist.
Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem -
die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden -
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75 die
Finanzstrafbehörde unter Beachtung der Bestimmungen des § 98 Abs. 3
FinStrG (freie Beweiswürdigung) unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen habe,
ob ein Sachverhalt erwiesen sei oder nicht.
Der Bw. führt nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde in seiner Berufung rechtsrichtig aus, dass
Sicherheitszuschläge strafrechtlich im Allgemeinen nicht relevant sind,
zudem erscheint es inkonsequent die Vorsteuerkürzungen für das Jahr
1999 nicht weiter zu verfolgen und aus dem gleichen Titel für die
Folgejahre eine Abgabenverkürzung zu unterstellen.
Wenn ein steuerlicher Vertreter beschäftigt wird,
entspricht es der Lebenserfahrung, dass dieser auch die Bestimmung der
Privatanteile vornimmt.
Somit ergibt sich strafrechtlich gesehen zu der mit der
Jahreserklärung offen gelegten Zahllast für das Jahr 2000 lediglich
eine Umsatzzurechnung von S 25.758,40, in Summe jedoch eine Gutschrift für
das Jahr 2000 in der Höhe von S 7.759,32.
Für das Jahr 2001 ist die mit der Jahreserklärung
offen gelegte Zahllast um die Stornorechnung zu kürzen, somit verbleibt ein
Betrag in der Höhe von S 115.857,60.
Nach der Umsatzsteuernachschau für 1-3/2002 wurde eine
Umsatzsteuervoranmeldung für diesen Zeitraum eingereicht und Vorsteuer in
der Höhe von € 1.081,16 geltend gemacht.
Wie sich aus der Jahresveranlagung 2002 vom 26. März
2004 ableiten lässt, besteht der Vorsteueranspruch zu Recht, daher ist
für den Zeitraum 1-3/2002 lediglich ein Umsatzsteuerbetrag in der Höhe
von € 491,84 nicht ordnungsgemäß gemeldet und entrichtet
worden.
In Summe verbleibt somit ein Betrag für 1-12/2001 in
der Höhe von € 8.419, 70 und 1-3/2002 in der Höhe von €
491,84 an Umsatzsteuervorauszahlungen der nicht entsprechend der Bestimmung des
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes gemeldet und entrichtet wurde.
Die subjektive Tatseite des Bw. betreffend wird -mangels
gegenteiliger Beweise- seinem Vorbringen Glauben zu schenken sein, dass er nicht
gewusst haben will, dass monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen sind,
dass ihm jedoch generell eine Zahlungsverpflichtung bekannt war. Daher ist ihm
nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde nicht die Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs.2 lit. a FinStrG sondern lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG anzulasten. Er hat es somit ernstlich
für möglich gehalten, dass eine Steuerzahlungspflicht gegeben ist und
ist dieser zu den gesetzlichen Terminen nicht nachgekommen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer
Geldstrafe bis zur Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder
abgeführten Abgabenbetrages geahndet.
Die ausgesprochene
Geldstrafe in der Höhe von € 900,00 liegt daher unter einem Viertel
der Strafdrohung.
Grundlage für die Strafbemessung ist
gemäß
§ 23 Abs.1 FinStrG die Schuld des
Täters.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 FinStrG sind die
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei im
Übrigen die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches gelten.
Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der
Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Mildernd sind die Schadensgutmachung und die offene
Verantwortung, erschwerend wurde kein Umstand gewertet.
Der Ausspruch der Ersatzfreiheitsstrafe und die
Kostenentscheidung ergeben sich aus den angezogenen
Gesetzesstellen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Nichtabgabe von UmsatzsteuervoranmeldungenPrüfungsfeststellungenVerantwortungsbereich mehrerer steuerlicher Vertreter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0070-W/04
- Stammnummer
- 16530
- Gültig
- 23.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF