Findok · EAS-Auskünfte
EAS 795
Multinationales Musikquartett
geltende FassungEAS-AuskunftW 17/1-IV/4/96vom 29.01.1996
Wortlaut laut Findok
Wirkt ein schwedischer Musikprofessor
mit Hauptwohnsitz in Österreich an einem Hamburger Kammermusikquartett mit
(Violine), für das in Deutschland als Mitunternehmerschaft eine
einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durchgeführt wird, und
bestreitet dieses Quartett auch in Österreich Konzerte, dann unterliegt
jener Teil der österreichischen Honorare, der auf das österreichische
Quartettmitglied entfällt, nicht der Abzugsbesteuerung gemäß
§ 99 EStG; denn dieser Teil fließt nicht einem beschränkt
Steuerpflichtigen zu.
Wird in einem derartigen Fall dennoch ein Steuerabzug von
den österreichischen Veranstaltern vorgenommen, müsste dieser im
Rückerstattungsweg nach § 240 BAO wieder rückgängig gemacht
werden. Eine Anrechnung solcher zu Unrecht einbehaltener Abzugsbeträge im
Veranlagungsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen und könnte daher
mangels entsprechender Eingabekennzahlen im automatisierten
Abgabenfestsetzungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgewickelt
werden.
29.
Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
KünstlerKünstlerbesteuerungAbzugssteuerSteuerabzugRückerstattungRückerstattungsverfahrenVeranlagungLizenzgebührInlandsbetriebstätteMusikerkünstlerische TätigkeitGastspielGastspielvergütung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 17/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 16524
- Gültig
- 29.01.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF