Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0101-S/05
Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im Konkursverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0101-S/05vom 20.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. ES, als Masseverwalter des AO ,
X, vom 4. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
vom 10. Februar 2005 betreffend Zwangsstrafen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Rechtsanwalt und wurde mit
Beschluss des LG Salzburg vom 4. November 2003 zum Masseverwalter in dem
mit selben Datum eröffneten Insolvenzverfahren des AO bestellt.
Noch vom späteren Gemeinschuldner wurden im Jahr 2003
die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis März
2003 beim Finanzamt eingereicht.
Von Seiten des Finanzamtes Salzburg Land wurde im Dezember
2003 eine Nachschau beim Gemeinschuldner durchgeführt, bei der vom
Berufungswerber als Masseverwalter Saldenlisten, sowie die
vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April bis
Dezember 2003 vorgelegt wurden.
Weiters beauftragte der Berufungswerber in seiner Funktion
als Masseverwalter die Wirtschaftstreuhandgesellschaft S GmbH zur Erstellung der
Einnahmen/Ausgabenrechnung 2002 und der Steuererklärungen für dieses
Jahr, die von der Wirtschaftstreuhandgesellschaft am 27 Mai 2004 beim
Finanzamt eingereicht wurden.
Dem Berufungswerber wurden in weiterer Folge als
Masseverwalter auch die Abgabenerklärungen für den Gemeinschuldner
für das Jahr 2003 zugestellt. Da keine Abgabe dieser Steuererklärungen
innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgte, wurde dem Berufungswerber mit
Bescheid vom 7. Oktober 2004 eine Nachfrist zur Einreichung der
Abgabenerklärungen bis 28. Oktober 2004 gesetzt. Dabei wurde der
Berufungswerber darauf hingewiesen, dass bei Einreichung der Abgabenschulden ein
Verspätungszuschlag von bis zu 10% der Abgabenschuld festgesetzt werden
könne und nach Ablauf des Termins eine Schätzung der
Bemessungsgrundlagen nach § 184 BAO erfolgen könne.
Der Berufungswerber reichte binnen dieser Frist die
Abgabenerklärungen nicht ein. Die Wirtschaftstreuhandgesellschaft S GmbH
ersuchte jedoch mit Schreiben vom 29. Oktober 2004, beim Finanzamt
eingelangt am 3. November 2004, um eine Verlängerung der Frist für die
Abgabe der Steuererklärungen bis 31. Dezember 2004. Da sich sämtliche
Unterlagen beim Berufungswerber befänden und diese erst an die
Steuerberatungsgesellschaft ausgehändigt werden müssten, werde
höflich um Verlängerung des Abgabetermins ersucht, um eine
kontinuierliche Erfüllung der Abgabequote zu der Kanzlei zu
gewährleisten.
Mit Bescheid vom 12. November 2004 forderte das Finanzamt
Salzburg Land den Berufungswerber abermals auf, die in Frage stehenden
Abgabenerklärungen bis zum 3. Dezember 2004 beim Finanzamt
einzureichen. Weiters wurde dem Berufungswerber im Sinne des § 111 Abs.2
BAO eine Zwangsstrafe von € 75,00 für den Fall angedroht, dass er
dieser Aufforderung nicht Folge leisten würde.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 ersuchte der
Berufungswerber um eine weitere Verlängerung der Frist zur Abgabe der
Steuererklärungen. Er habe den bisherigen Steuerberater des
Gemeinschuldners, Herrn H ersucht die gewünschten Erklärungen für
das Jahr 2003 zu erstellen, was sich aber als schwierig darstelle, da der
Gemeinschuldner im Jahr 2003 nur mehr unvollständige Aufzeichnungen
geführt habe und auch für den Berufungswerber als Masseverwalter schon
seit einiger Zeit nicht mehr erreichbar sei.
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2005 wies das Finanzamt
Salzburg Land dieses Fristerstreckungsersuchen ab.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2005 setzte das Finanzamt die
angedrohte Zwangsstrafe von € 75,00 gemäß
§ 111 BAO
fest und forderte den Berufungswerber abermals auf, die Umsatzsteuer- und
Einkommensteuererklärung des AO für das Jahr 2003 bis 3. März
2005 beim Finanzamt einzureichen.
Mit Berufung vom 7. März 2005 erhob der
Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen diesen Bescheid
Berufung und begründete dies damit, dass es nicht gelungen sei den
Aufenthalt des Gemeinschuldners zu eruieren und bereits einige
Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2003 vom Finanzamt von Amts wegen
festgesetzt worden seien. Zudem sei nach den Schätzungen des
Berufungswerbers im gegenständlichen Verfahren mangels Masse mit keiner
bzw. einer sehr geringen Konkursquote zu rechnen, weswegen auch das Finanzamt
nach telefonischer Rücksprache die Schätzung des Ergebnisses für
2003 mit € 0,00 vorgenommen habe. Es werde daher ersucht, die
vorgeschriebenen Zwangsstrafen von € 150,00 zu
stornieren.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. März 2005 als unbegründet ab und
begründete dies im Wesentlichen damit, dass den Masseverwalter die
Verpflichtung treffe, die Abgabenerklärungen für den Gemeinschuldner
einzureichen. Das Fehlen von Unterlagen mache die Einreichung der
Erklärungen nicht unmöglich. Diesfalls sei es dem Berufungswerber
zumutbar nach seinem Wissenstand vorläufige Erklärungen
abzugeben.
Der Berufungswerber beantragte daraufhin fristgerecht die
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte dabei im Wesentlichen aus, dass es ihm sehr wohl
unmöglich gewesen sei für den Zeitraum 2003 eine Einkommens- bzw.
Umsatzsteuererklärung zu legen, da es wohl nicht im Sinne des Gesetzes
gelegen sein könne, wenn irgendwelche Fantasiezahlen der Besteuerung
zugrunde gelegt würden. Zudem sei eine Einigung mit dem Finanzamt
dahingehend erzielt worden, dass die Erklärungen 2003 im
Schätzungswege veranlagt werden würden. Aufgrund dessen erübrige
sich ein weiteres Verfahren.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den
Inhalt der Einbringungs- und Steuerakten des AO und ist insoweit
unbestritten.
In rechtlicher Hinsicht ist im gegenständlichen
Verfahren auszuführen, dass ein Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter
im Sinne des § 80 BAO die Verpflichtung hat für den von ihm
vertretenen Gemeinschuldner abgabenrechtliche Pflichten zu übernehmen. Zu
diesen Pflichten zählt auch die Abgabe von Steuererklärungen für
den Gemeinschuldner, auch wenn sie Zeiträume betreffen, die vor der
Eröffnung des Konkurses liegen (VwGH Zl. 134/72 vom
29.11.1972)
Der Berufungswerber hat sich nun darauf gestützt, dass
es ihm unmöglich gewesen sei die von ihm geforderte Leistung zu erbringen,
da er den Gemeinschuldner nicht habe erreichen können und die ihm
vorliegenden Unterlagen mangelhaft gewesen seien. Diesem Vorbringen des
Berufungswerbers kann der UFS bei der festgestellten Sachlage jedoch nicht
folgen. Nach der Aktenlage hat der nunmehrige Gemeinschuldner seine Umsätze
und wohl auch die an ihn erbrachten und zum Vorsteuerabzug berechtigenden
Leistungen bis zum März 2003 erklärt und auch für den Zeitraum
April bis Oktober 2003 zumindest in einer Form aufgezeichnet, die eine
Festsetzung der Voranmeldungen und eine Korrektur der Vorsteuern im
Insolvenzverfahren ermöglicht haben. Dabei ist dem Berufungswerber sicher
zuzugestehen, dass es der Lebenserfahrung entspricht, dass kurz vor
Konkurseröffnung Aufzeichnungen möglicherweise nicht mehr
vollständig erfolgen und somit eine Rücksprache mit dem
Gemeinschuldner sinnvoll sein kann. Festzuhalten ist aber, dass der
Berufungswerber für diesen Zeitraum vom Finanzamt überprüfte
Unterlagen zur Verfügung hatte. Ab November 2003 handelte es sich ohnedies
um einen Zeitraum, für den der Masseverwalter eigenständig
zuständig war. Somit ist zusammengefasst festzustellen, dass der
Berufungswerber für das Jahr 2003 nicht nur gesetzlich verpflichtet,
sondern auch in der Lage gewesen wäre aufgrund der vorliegenden Unterlagen
zumindest vorläufige Erklärungen zu legen.
Diese Erklärungspflicht besteht unabhängig davon,
ob die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im
weiteren Verfahren mit einer Schätzung der Erklärungsgrundlagen die
Jahressteuerbeträge festsetzt, eben weil der Berufungswerber keine
Abgabenerklärungen gelegt hat und ebenso unabhängig davon zu welchem
Ergebnis die Veranlagung des Jahres 2003 geführt hat. Die Argumentation des
Berufungswerbers, das Verfahren betreffend die über ihn verhängte
Zwangsstrafe erübrige sich, da im Schätzungswege ohnedies
Bemessungsgrundlagen festgestellt worden seien, die zu keinen (weiteren)
Steuerforderungen mehr geführt hätten, geht somit am
berufungsgegenständlichen Problem vorbei.
Was unter diesen Voraussetzungen die Festsetzung der
Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach angeht, so ist dazu zu sagen,
dass der UFS auch darin keinen Mangel erblicken kann. Das Verhalten des
Berufungswerbers beim Vorliegen der oben erwähnten Unterlagen, die ihm aus
Sicht des UFS jederzeit die Abgabe zumindest vorläufiger Erklärungen
ermöglicht hätten, rechtfertigt jedenfalls die Festsetzung einer
Zwangsstrafe.
Was die Höhe betrifft, so ist mit der Bemessung dieser
Strafe mit einem Betrag von € 75,00 bei einem Strafrahmen von bis zu
€ 2.200,00 auch angemessen berücksichtigt worden, dass der
Berufungswerber als Masseverwalter für die Einreichung der
Steuererklärungen 2002 gesorgt hat und im Zuge des im Dezember 2003
durchgeführten Nachschauverfahrens mitgewirkt hat. Weiters ist auch
berücksichtigt, dass aus den Erklärungen bei der gegebenen Sachlage
(Umsätze des Jahres 2003 sind bereits im wesentlichen aus der Nachschau
bekannt, Einkommensteuerpflicht ist im Jahr der Konkurseröffnung wohl nicht
zu erwarten) keine Nachforderungen erwachsen wären.
Die Berufung war daher dem Grunde und der Höhe nach
abzuweisen.
Salzburg, am
20. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
MasseverwalterVerpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungenvorläufige SteuerklärungenZumutbarkeit der Abgabe von Steuererklräungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0101-S/05
- Stammnummer
- 16484
- Gültig
- 20.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF