Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0065-Z2L/04
Vorschreibung des Altlastenbeitrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0065-Z2L/04vom 20.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 3 Altlastensanierungsgesetz unterliegen Abfallimporte aus anderen Mitgliedstaaten zwecks Deponierung in Österreich im Gegensatz zu Abfallimporten zwecks Abfallverbrennung in Österreich dem Altlastenbeitrag. Der Altlastenbeitrag benachteiligt dadurch allenfalls inländische Deponiebetreiber im Verhältnis zu inländischen Abfallverbrennungsanlagen. Eine mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrages unvereinbare Regelung liegt deshalb nicht vor.
Anders als in dem Urteil des EuGH vom 29. November 2001, Rs C-17/00, De Coster, zu Grunde liegenden Sachverhalt liegt im vorliegenden Fall keine Bestimmung vor, die Anbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, gegenüber solchen, die in Österreich ansässig sind, benachteiligt. Von der Regelung sind nämlich Kunden aus dem Inland und Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat in ihren Auswirkungen in gleicher Weise berührt (siehe VwGH 21.3.2005, 2004/17/0188)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch
Rechtsanwaltssozietät Eisenberger & Herzog, 8011 Graz, Hilmgasse
10, vom 24. Mai 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Innsbruck vom 11. Mai 2004, Zl. 800/30539/1/2004, betreffend
Altlastenbeitrag entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Innsbruck setzte mit Bescheid vom 24.
Februar 2004, Zl. 800/30539/2004, gemäß
§ 201 BAO den
Altlastenbeitrag für das langfristige Ablagern von Abfällen auf der
Deponie X. gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz
(ALSAG) für das vierte Quartal 2003 in Höhe von € 632.420,40
fest.
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer
Altlastenbeitragsanmeldung 618 Tonnen Baurestmassen und 14.403 Tonnen
übrige Abfälle angemeldet, den Altlastenbeitrag jedoch mit Null
ausgewiesen.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG unterliege das
langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von
Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische
oder andere Zwecke verbunden seien, dem Altlastenbeitrag. Beitragschuldner im
Sinne des § 4 ALSAG sei der Betreiber der Deponie. Bemessungsgrundlage
für die Festsetzung des Altlastenbeitrages sei die Masse des Abfalls, wie
sie in der Beitragsanmeldung und in der Beilage zur Anmeldung angegeben worden
sei.
Da sich die Selbstberechnung der Abgabe infolge der
Nullfestsetzung als nicht richtig erwiesen habe, sei der Altlastenbeitrag
für das vierte Quartal 2003 gemäß
§ 201 BAO neu
festzusetzen gewesen. Das Hauptzollamt Innsbruck als zuständige
Behörde für die Erhebung des Altlastenbeitrages habe nicht über
die Verfassungswidrigkeit des ALSAG zu befinden, sondern dieses Gesetz
rechtskonform zu vollziehen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom
27. Februar 2004 brachte die Beschwerdeführerin vor, nach
Inkrafttreten der Novelle zum ALSAG, BGBl I 2000/142, habe sie sich
entschlossen, die Bestimmungen des ALSAG in der Stammfassung und in den seit dem
Jahr 1996 ergangenen Fassungen einer Überprüfung auf ihre
Verfassungsmäßigkeit, aber auch einer Überprüfung auf ihre
EU-Konformität, insbesondere im Hinblick auf die Frage zu unterziehen, ob
durch die Bestimmungen des ALSAG die im EU-Vertrag verankerte Erwerbsfreiheit
eingeschränkt sei oder nicht.
Diese Überprüfung habe zum Ergebnis geführt,
einen Antrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Dieses
Verfahren sei zu G 347/01 anhängig (Anmerkung: Dieser Antrag wurde bereits
mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2003
zurückgewiesen.)
Nach der Berufungsentscheidung des Berufungssenates V
der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit
Sitz in Graz vom 26. März 2002, mit der der Berufung gegen die
Vorschreibung eines "Altlastensanierungsbeitrages" für das dritte Quartal
2001 keine Folge gegeben worden sei, habe sie am 15. Mai 2002
Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den
Verfassungsgerichtshof, gestützt auf die Verfassungswidrigkeit von
Bestimmungen des ALSAG, erhoben und dabei eine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes sowie Verletzungen der Erwerbsfreiheit und der
Wettbewerbsbestimmungen des EU-Vertrages geltend gemacht.
Die Beschwerdeführerin wisse zwar, dass die
Behörden gesetzliche Bestimmungen, solange sie Bestandteil der
Rechtsordnung seien, bei ihren Entscheidungen anzuwenden hätten, dies
unabhängig davon, ob sich diese Bestimmungen letztlich als
verfassungswidrig herausstellten oder nicht, sähe jedoch keine andere
Möglichkeit, der Bezahlung eines auf Grund einer verfassungswidrigen
gesetzlichen Bestimmung vorgeschriebenen "Altlastsanierungsbeitrages" zu
entgehen, als gegen Bescheide, mit denen die Beiträge vorgeschrieben
würden, zu berufen, um letztlich die Möglichkeit zu haben, diese
Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof, "notfalls beim EuGH"
anzufechten.
Die Bestimmungen des ALSAG seien insofern sachlich nicht
gerechtfertigt, als sie die Erwerbsfreiheit einschränkten und im
Widerspruch zu den Wettbewerbsregeln des EU-Vertrages stünden, weil sie
inländerdiskriminierend seien.
Die Berufung wurde unter Hinweis darauf, dass das Zollamt
nicht über die Verfassungswidrigkeit des Altlastensanierungsgesetzes zu
befinden habe, sondern dieses rechtskonform zu vollziehen habe, mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 2004 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 24. Mai 2004 der Rechtsbehelf
der Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin verwies dabei auf ihr
Vorbringen in der Berufung und gleichzeitig auf das Berufungsvorbringen vom
4. Dezember 2001 gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck, Zahl
800/16174/2001. Es lägen identische Sachverhalte zu Grunde. In beiden
Verfahren werde die Verfassungsmäßigkeit (richtig wohl
"Verfassungswidrigkeit") der Bestimmungen des ALSAG geltend gemacht. Die
Beschwerdeführerin mache geltend, dass die Bestimmungen des § 2
und der §§ 3 bis 11 ALSAG, zumindest aber der §§ 2
und 3 bis 6 ALSAG, wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie wegen
Inländerdiskriminierung verfassungs- und EU-rechtswidrig seien, wobei sich
die EU-Rechtswidrigkeit aus der Inländerdiskriminierung und der dadurch
entstehenden Wettbewerbsverzerrung ergebe.
In Bezug auf das Vorbringen betreffend der behaupteten
Verfassungswidrigkeit lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an
ihn gerichteten Beschwerden, denen jeweils identische Sachverhalte zu Grunde
lagen, mit Beschluss vom 6. Oktober 2004, B 1364-1368/02-13 und
Folgezahlen, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß
Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
In seiner Begründung führte der
Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die vorliegenden Beschwerden
rügten die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts
auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf "Einhaltung des
Legalitätsgebotes". Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese
Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer
- allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des "verfassungswidrigen
Gesetzes". Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur
Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerden aber insofern verfassungsrechtliche
Fragen berührten, als die Rechtswidrigkeit der den (jeweils) angefochtenen
Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse das Vorbringen vor
dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes
zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers im
Abgabenrecht und der im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele des ALSAG,
das seien insbesondere auch die Vermeidung von Abfällen und
- speziell im Hinblick auf die Bestimmung des
§ 6 ALSAG über die Beitragshöhe - die Schaffung
eines finanziellen Anreizes zur Vornahme von Anpassungen von Deponien an den
Stand der Technik, die Verletzung in einem Recht der beschwerdeführenden
Partei wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig
wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hätten. Zur Beurteilung der Frage, ob von der belangten Behörde
innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen
anzuwenden gewesen wären, seien spezifisch verfassungsrechtliche
Überlegungen nicht anzustellen
Der Unabhängige Finanzsenat setzte im
gegenständlichen Fall das Verfahren mit Bescheid vom 20. Dezember 2004
im Hinblick auf die unter den Zln. 2004/17/0188-0192 an den
Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden aus. Aufgrund der nunmehr in der
Sache ergangenen Erkenntnisse war das Verfahren von Amts wegen
fortzusetzen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Abfälle sind gemäß
§ 2
Abs. 4 ALSAG Abfälle gemäß
§ 2 Abs. 1
bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 in der
jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 ALSAG nicht anderes
bestimmt.
Nicht als Abfälle gelten im Sinne des § 2
Abs. 5 Z 1 ALSAG Abfälle, die einer Wiederverwendung,
thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden,
ausgenommen a) Verfüllungen von Geländeunebenheiten und
das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich
deren Einbringung in geologische Strukturen und b) das Einbringen von
Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische
oder andere Zwecke verbunden sind (z.B. Zwischen- und
Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und
Rekultivierungsschichten, Fahrstraßen, Rand- und
Stützwälle).
Gleichfalls keine Abfälle sind gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 7 ALSAG Schlacken und Aschen aus
thermischen Abfallbehandlungsanlagen, sofern
a) für diese Anlagen zumindest die in
§ 18 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen,
BGBl. Nr. 19/1989, in der geltenden Fassung, oder die in einer
Verordnung über die Verbrennung von Abfällen gemäß
§ 29 Abs. 18 Abfallwirtschaftsgesetz,
BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung, normierten Grenzwerte
bescheidmäßig festgelegt sind und
b) diese Schlacken und Aschen auf dafür
genehmigte Deponien abgelagert werden. Das Lagern wird nach der
Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 7 ALSAG als das länger
als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für
eine Behandlung - ausgenommen für eine stoffliche oder
thermische Verwertung - bereit gehalten oder vorbereitet werden,
definiert.
Ein Deponiekörper umfasst gemäß
§ 2 Abs. 8 ALSAG die Gesamtheit der eingebauten Abfälle
einschließlich der deponietechnischen Einrichtungen, wie das
Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung und das
Deponieentgasungssystem, sowie sämtliche technische Bauwerke, die für
dessen Standsicherheit erforderlich sind, wie z.B. Rand- und
Stützwälle.
Der 2. Abschnitt des ALSAG regelt den Altlastenbeitrag
in den §§ 3 bis 12.
Den Gegenstand des Beitrags umschreibt
§ 3 ALSAG wie folgt (auszugsweise):
"(1)
Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
1.
Das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens
von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit
deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind;
2.
das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von
Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung
in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder
-anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten
Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B.
Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente,
Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
3.
das Lagern von Abfällen;
4.
das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung
außerhalb des Bundesgebietes.
(2)
Von der Beitragspflicht ausgenommen ist
1.
das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die nachweislich im
Zuge der Sicherung oder Sanierung
von
a) im
Verdachtsflächenkataster eingetragenen Verdachtsflächen
oder
b) im Altlastenatlas
eingetragenen Altlasten
anfallen,
oder
2.
das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie und das Umlagern von
Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet
wurde.
..."
Beitragsschuldner ist gemäß
§ 4
Z 1 ALSAG der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers, gemäß
§ 4 Z 2 leg. cit. im Falle der Beförderung der Abfälle
zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der
Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß dem
Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden
Fassung.
Nach § 5 ALSAG ist die Bemessungsgrundlage
die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht, wobei als Rohgewicht das
Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen gilt.
§ 6 ALSAG regelt die Höhe des Beitrags
mit bestimmten Sätzen je angefangener Tonne, unterschiedlich nach dem
jeweils eingebrachten Abfall (Abs. 1). In § 6 Abs. 2 leg.
cit. werden Zuschläge für die Ablagerung von Abfällen auf einer
Deponie angeordnet, die weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch
über eine vertikale Umschließung verfügt. Desgleichen ordnet
§ 6 Abs. 3 ALSAG einen Zuschlag für die Einbringung von
Abfällen in eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von
Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem
Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung
an.
Geringere als die in § 6 Abs. 1 ALSAG
festgelegten Sätze gelten gemäß
§ 6 Abs. 4 leg.
cit. für Abfälle, die auf einer Deponie abgelagert werden, die nach
dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand
der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den
jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung festgelegten Stand der Technik,
mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das
Deponiebasisdichtungssystem, abgeschlossen wurde (Altanlage).
Gemäß
§ 6 Abs. 6 ALSAG hat
der Beitragsschuldner nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß
Abs. 1 und Abs. 4 zur Anwendung kommen und dass die Zuschläge
gemäß Abs. 2 und Abs. 3 nicht zur Anwendung
kommen.
Die Beitragsschuld entsteht gemäß
§ 7
Abs. 1 Z 1 ALSAG im Falle des langfristigen Ablagerns nach Ablauf
des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen wurde.
Nach § 9 Abs. 1 ALSAG obliegt die
Erhebung des Beitrages dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren
Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitzung oder Wohnsitz hat. Hat der
Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Hauptzollamt
Innsbruck zuständig.
Nach § 9 Abs. 2 ALSAG hat der
Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf
das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt
einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden
Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.
Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Nach § 9 Abs. 3 ALSAG hat ein
gemäß
§ 201 BAO, in der jeweils geltenden Fassung,
festgesetzter Beitrag den in § 9 Abs. 2 ALSAG genannten
Fälligkeitstag.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin,
dass die Bestimmungen des ALSAG die Erwerbsfreiheit einschränkten und daher
im Widerspruch zu den Wettbewerbsregelen des EG-Vertrages stehen würden,
weil sie inländerdiskriminierend seien, hat der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 21. März 2005, Zl. 2004/17/0188, ausgeführt,
dass die Beschwerdeführerin bei dieser Argumentation übersehe, dass
der EuGH in seinem Urteil vom 29. November 2001, Rs C-17/00, De Coster Slg.
2001, I-09445, die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit darin erblickt habe, dass durch
die in Rede stehende Abgabe dem inländischen Markt des betreffenden
Mitgliedstaates und den inländischen Unternehmen (in Bezug auf die
Rundfunk- und Kabelfernsehtätigkeiten) in diesem Mitgliedstaat eine
besondere Vergünstigung verschafft wurde. Der hier gegenständliche
Altlastenbeitrag benachteilige aber nach dem Beschwerdevorbringen allenfalls
inländische Deponiebetreiber im Verhältnis zu inländischen
Abfallverbrennungsunternehmen. Davon, dass ausländische Unternehmer ihre
Leistungen oder Waren durch die hier in Rede stehende Abgabe nicht oder nur
erschwert im Inland anbieten könnten, könne selbst nach den
Beschwerdeausführungen nicht die Rede sein. In dem Umstand aber, dass
bestimmte inländische Anbieter auf Grund ihrer durch das Abgabenrecht in
gewisser Weise beeinflussten Kostenstruktur ihre Dienstleistungen oder Waren im
Verhältnis zu anderen inländischen Unternehmern nicht
gleichermaßen günstig anbieten können, liege keine
gemeinschaftsrechtlich relevante Beeinträchtigung des Handels auf dem
gemeinsamen Markt. Auch liege keine Regelung vor, die zwar nicht-diskriminierend
sei, aber vornehmlich Anbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassen sind und in Österreich Deponieleistungen erbringen (wollen),
träfe.
Aus der Sicht der die Leistungen von Deponien in
Österreich nachfragenden Kunden sei darauf hinzuweisen, dass die Regelung
Kunden aus dem Inland und Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat in ihren
Auswirkungen in gleicher Weise berühre.
Dem ist seitens des Unabhängigen Finanzsenates zu
folgen, da der vorliegenden Beschwerde ein identischer Sachverhalt zu Grunde
liegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 20. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 5 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 8 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 5 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 7 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 9 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0065-Z2L/04
- Stammnummer
- 16481
- Gültig
- 20.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF