Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0473-L/03
Berufung gegen abgeleiteten Einkommensteuerbescheid statt gegen Feststellungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0473-L/03vom 20.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.G., vertreten durch WTH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes A vom 18. Juli 2002 betreffend Einkommensteuer
2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Steuerpflichtige bezog im Jahr 2000 als technischer
Angestellter Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
Zusätzlich erzielte er als Beteiligter an der N.-KG und der I-KG
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Das Finanzamt erließ am 18. Juli 2002 den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, mit dem der
Einkommensteuerbescheid vom 17. September 2001 gem. § 295 Abs.1 BAO
abgeändert wurde. Dabei wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
- 19.007,00 S (statt - 12.794,00 S) festgesetzt, sodass sich eine
Einkommensteuer von 565.453,94 S ergeben hat. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Änderung gem. § 295 BAO aufgrund der
bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes B zu Steuernummer xy
(I-KG ) vom 6. März 2002 erfolgt sei.
Der steuerliche Vertreter erhob mit Schreiben vom 30. Juli
2002 Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 und beantragte die
Aufhebung des gegenständlichen Bescheides wegen unrichtiger Würdigung
und Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gegen den
Feststellungsbescheid 2000 der Firma N.-KG sei am 12. Oktober 2001 eine Berufung
eingebracht worden. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien auch bei diesem
abgeänderten Einkommensteuerbescheid 2000 nicht ordnungsgemäß
und nicht in der beantragten Höhe berücksichtigt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. August 2002 wurde die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 als unbegründet abgewiesen.
Das Finanzamt führte begründend aus, dass gegen den
Feststellungsbescheid zu berufen sei, wenn einem Bescheid Entscheidungen
zugrunde liegen würden, die in einem Feststellungsverfahren getroffen
worden seien (§ 252 Abs.1 BAO).
Am 3. September 2002 beantragte der steuerliche Vertreter
aufgrund der abschlägigen Berufungsvorentscheidung die Vorlage der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 252 Abs.1 BAO normiert, wenn einem Bescheid
Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen
worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten
werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind.
Aus den §§ 185ff BAO ergibt sich ein System von
Grundlagenbescheiden und abgeleiteten Bescheiden. Feststellungsbescheide gem.
§ 188 BAO sind etwa Grundlagenbescheide für die (abgeleiteten)
Einkommensteuerbescheide (vgl. VwGH vom 15.12.1994, 94/15/0164).
§ 252 Abs. 1 BAO schränkt das Berufungsrecht
gegen abgeleitete Bescheide ein. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid
getroffene Feststellungen sind nur im Verfahren betreffend den
Grundlagenbescheid zulässig. Werden die Einwendungen im Rechtsmittel gegen
den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich
abzuweisen (Ritz, Bundesabgabenordnung - Kommentar, 2. Auflage, §
252, Rz. 3 unter Hinweis auf VwGH vom 28.5.1997, 94/13/0273).
Unstrittig ist, dass der Bw. im Jahr 2000 an der N.-KG und
an der I-KG beteiligt gewesen ist, deren Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch
einheitliche und gesonderte Feststellung gem. § 188 BAO (=
Grundlagenbescheide) ermittelt werden. Der den Bw. betreffende Gewinn/Verlust
aus den Beteiligungen ist für den Einkommensteuerbescheid (= abgeleiteter
Bescheid) desselben Jahres maßgebend.
Die gegenständliche Berufung, mit der Einwendungen
gegen nicht ordnungsgemäß festgesetzte (und gem. § 188 BAO
ermittelte) Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorgebracht worden sind, die sich
also inhaltlich gegen einen Grundlagenbescheid richtet, ist daher
abzuweisen.
Linz, am 20.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Grundlagenbescheidabgeleiteter BescheidFeststellungsbescheid gem. § 188 BAOEinschränkung des Berufungsrechtes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0473-L/03
- Stammnummer
- 16474
- Gültig
- 20.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF