Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3907-W/02
Aufhebung (unter Zurückverweisung) eines Haftungs- und Abgabenbescheides
geltende FassungSonstiger BescheidRV/3907-W/02vom 20.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 18. März 1999 des Bw.,
gegen den Bescheid vom 21. Jänner 1999 des Finanzamtes für
Körperschaften (nunmehr: Finanzamt für den 23. Bezirk) in Wien
betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer und Vorschreibung
des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für
den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1997 wie folgt
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Im Zuge einer beim Berufungswerber (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan ua. auch
folgende Feststellungen: dem Vorstandsmitglied Dr.KG (in der Folge:
Arbeitnehmer) sei ein Firmenfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen
worden, eine Versteuerung als Sachbezug sei jedoch unterblieben. Weiters stellte
das Prüfungsorgan fest, dass im Jahre 1995 im Unternehmen des Bw. ein
Betriebsausflug stattgefunden habe, wobei der Freibetrag von
S 5.000,00/Person überschritten worden sei.
Das Finanzamt hat sich diesen Feststellungen angeschlossen
und einen dementsprechenden Abgabenbescheid erlassen.
In der Berufung hat der Bw. dazu Folgendes vorgebracht: der
Arbeitnehmer verfüge auch über ein Privatauto und verwende das
Dienstauto nur in Ausnahmefällen (zB. während Dienstreisen) für
Privatfahrten - diese seien auch im Fahrtenbuch festgehalten - und bezahle
für die von ihm gefahrenen Privatkilometer an den Bw. das amtliche
Kilometergeld. Zum Betriebsausflug im Jahre 1995 hat der Bw. wie folgt Stellung
genommen: ein Betriebsausflug finde alle zwei Jahre statt, die Einladung dazu
erfolge autonom - ohne Mitwirkung oder Abstimmung des Vorstandes - durch den
Betriebsrat. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1
Z 14 EStG 1988 und die dazu ergangene Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vom 16. Juni 1976, Zl. 1859/75; vom
15. Februar 1983, Zlen. 82/14/0126, 0132) vertritt der Bw. die
Auffassung, im Zuge der Lohnsteuerprüfung wäre vom Finanzamt
darzulegen gewesen, ob im gegenständlichen Fall das
"herkömmliche Ausmaß" überschritten worden ist, was
seiner Meinung nach nicht der Fall gewesen sei.
Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom
20. August 2001 hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Zum Kfz-Sachbezug: nach Auflistung sämtlicher festgestellter
Mängel ist das Finanzamt zu dem Ergebnis gelangt, dass das Fahrtenbuch als
Nachweis dafür, dass der Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug im
Jahresdurchschnitt für nicht mehr als 500 km monatlich privat verwendet
habe, nicht herangezogen werden könne. Zum Betriebsausflug: vom Finanzamt
seien Erhebungen bei verschiedenen Betrieben, die nach Art und Umfang sowie
Anzahl der Arbeitnehmer dem Unternehmen des Bw. entsprechen, durchgeführt
worden. Von den befragten sechs Unternehmen hätten vier überhaupt
keinen Betriebsausflug durchgeführt und die restlichen zwei Firmen
hätten den Freibetrag von S 5.000,00/Jahr nicht
überschritten.
Diesen Ausführungen ist der Bw. im Vorlageantrag wie
folgt entgegen getreten: zum Kfz-Sachbezug: die vom Finanzamt festgestellten
Mängel könnten durch Reise- bzw. Zeitaufzeichnungen nachgewiesen
werden. Die Entfernung zwischen der Privatwohnung des Arbeitnehmers und dem
Firmensitz betrage nur 2,3 km, sodass - unterstelle man eine tägliche
Fahrt zur und von der Arbeitsstätte - sich nur knapp über 100 km
monatlich ergeben. Weiters hat der Bw. - wie bereits in der Berufung - nochmals
darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer gemäß den Bestimmungen
seines Dienstvertrages für Privatfahrten mit dem Dienstauto das amtliche
Kilometergeld zu entrichten hatte und auch tatsächlich entrichtet habe. Zum
Betriebsausflug: der Hinweis (in der Berufungsvorentscheidung) auf "andere
Betriebe" gehe ins Leere, da dem Bw. diese Betriebe nicht bekannt gegeben
worden seien und er daher nicht beurteilen könne, ob der gleiche oder ein
ähnlicher Sachverhalt vorliege.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen
(§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären ist, durch Aufhebung des angefochtenen
Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden,
bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im
weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich
sind.
Zum Kfz-Sachbezug: Unstrittig ist, dass der Arbeitnehmer
das Firmenfahrzeug auch für Privatfahrten verwendet hat. In diesem
Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte Privatfahrten darstellen und schon die (gelegentliche)
Benutzung des Firmenfahrzeuges für diese Fahrten dem Grunde nach zu einem
Vorteil aus dem Dienstverhältnis führt (VwGH vom
29. Oktober 2003, Zl. 2000/13/0028). Gemäß
§ 4 Abs. 7 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für
1992 und ab 1993 (in der Folge: Sachbezugs-VO), BGBl. Nr. 642/1992,
mindern Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber den
Sachbezugswert. Der Bw. ist seinen Vorbringen zufolge offensichtlich der
Auffassung, die Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber (= den
Bw.) schließen es aus, von einem dem Arbeitnehmer zugewendeten Vorteil aus
dem Dienstverhältnis auszugehen. Dieser Auffassung ist verfehlt. Ob beim
Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil vorliegt, ist nämlich nicht danach zu
beurteilen, ob bzw. in welcher Höhe dem Arbeitgeber durch die Zuwendung an
den Arbeitnehmer Kosten entstehen bzw. - bezogen auf den gegenständlichen
Fall - ob die dem Arbeitgeber durch die Zuwendung entstandenen Kosten durch
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers gemindert werden. Entscheidend ist allein
der Umstand, ob sich der Arbeitnehmer die geldwerten Güter (Vorteile) am
Verbrauchsort um denselben Betrag auch im freien Wirtschaftsverkehr hätte
beschaffen können (so auch: VwGH vom 29. September 2004,
Zl. 2004/14/0096). Da Kraftfahrzeuge im freien Verkehr nicht gegen
(bloßen) Ersatz des amtlichen Kilometergeldes überlassen werden, ist
das Finanzamt nach Auffassung der Berufungsbehörde zu Recht vom Vorliegen
eines (steuerpflichtigen) Vorteiles aus dem Dienstverhältnis ausgegangen.
Das Finanzamt hat jedoch nicht erhoben, in welcher Höhe der Arbeitnehmer an
den Bw. (= Arbeitgeber) tatsächlich - den Sachbezugswert mindernde
- Kostenbeiträge geleistet hat. Bei Durchführung dieser
Ermittlungen - anders als bei deren Unterlassung - hätte jedoch
ein anders lautender Bescheid erlassen werden können.
Zum Betriebsausflug: Gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 14 EStG 1988 sind der geldwerte Vorteil aus der
Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, kulturelle
Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und die dabei empfangenen üblichen
Sachzuwendungen, soweit die Kosten der Betriebsveranstaltungen und der
Sachzuwendungen angemessen sind, von der Einkommensteuer befreit. Die
Einkommensteuerbefreiung findet somit ihre Grenze dort, wo geldwerte Zuwendungen
der genannten Art das angemessene Ausmaß (bis 1989: das "herkömmliche
Ausmaß"; jedoch keine materielle Änderung: Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 80 zu § 3) übersteigen.
Entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung ist jedoch das "angemessene
Ausmaß" nicht im Sinne eines (fixen) Freibetrages zu verstehen (so auch:
VwGH vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0249); beim "angemessenen
Ausmaß" handelt es sich vielmehr um eine "für die verschiedenen
möglicherweise auftretenden praktischen Fälle" variable
Größe (VwGH vom 15. November 1995, Zl. 92/13/0216).
Daher wäre es Aufgabe des Finanzamtes gewesen, aus dem Vergleich mit
Betrieben, die die Durchführung von Betriebsausflügen in einem
mehrjährigen Turnus praktizieren, das "angemessene Ausmaß" abzuleiten
(vgl. VwGH vom 15. November 1995, Zl. 92/13/0216). Diese
Erhebungen hat das Finanzamt nicht durchgeführt. Das Finanzamt hat
lediglich erhoben, ob andere (vergleichbare) Betriebe den "Freibetrag"
überschritten haben.
In der Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt
ausgeführt, Erhebungen bei Betrieben vorgenommen zu haben, "die nach Art
und Umfang sowie Anzahl der Arbeitnehmer" dem Unternehmen des Bw. entsprechen,
ohne näher darzulegen, um welche Betriebe es sich dabei gehandelt hat (Art
der Betriebe, Anzahl der Dienstnehmer, usw.). Für den Bw. ist daher -
wie dieser im Vorlageantrag zutreffend ausführt - nicht erkennbar, ob
die vom Finanzamt herangezogenen Betriebe tatsächlich mit dem Unternehmen
des Bw. vergleichbar sind. In diesem Punkt hat das Finanzamt daher dem
Parteiengehör nicht hinreichend Rechnung getragen.
Auf Grund der umfangreichen, für den Bestand und die
Höhe des Abgabenanspruches noch erforderlichen Ermittlungen, war daher wie
im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 20.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/3907-W/02
- Stammnummer
- 16471
- Gültig
- 20.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF