Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0115-F/04
Einbindung von Abfindungszahlungen für einen Pflichtteilsverzicht in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0115-F/04vom 17.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird von einer Mutter eine Liegenschaft auf ihren Sohn übertragen und entrichtet dieser an zwei Schwestern Abfindungszahlungen für deren auf das Grundstück bezogenen, partiellen Pflichtteilsverzicht, so sind diese Zahlungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 GrEStG der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung hinzuzurechnen. Hievon unabhängig zu beurteilen ist der als Schenkung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG zu wertende Tatbestand auf Seiten der Schwestern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des RC, vom 29. März 2004
gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 15. März 2004
betreffend 1.) Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO und 2.) Grunderwerbsteuer, entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit der als "Schenkungsvertrag"
überschriebenen Urkunde vom 25.5.2000 übergab SC ihren
Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ X, GStNr. Y im Ausmaß von 1017
m² an ihren Sohn, den Berufungswerber. Dieser räumte seiner Mutter das
lebenslängliche, uneingeschränkte und unentgeltliche Wohnungsrecht an
der im Erdgeschoß des auf der Liegenschaft befindlichen Gebäudes
gelegenen Wohnung ein. Weiters übernahm er den auf der Liegenschaft
pfandrechtlich sichergestellten Darlehensanteil der Übergeberin in
Höhe von 103.520,34 S. Das Finanzamt erließ einen mit 4.12.2000
datierten Grunderwerbsteuerbescheid. Die Grunderwerbsteuer wurde in Höhe
von 2% von der mit 427.520,34 S bezifferten Gegenleistung (=324.000 S Wohnrecht
+ 103.520,34 S übernommene Verbindlichkeit) bemessen.
Am 7.8.2000 wurde zwischen SC
und ihren beiden Töchtern EC und AB in Notariatsaktsform ein partieller
Pflichtteilsverzichtsvertrag errichtet. Dieser bezog sich ausdrücklich nur
auf die oben beschriebene, dem Berufungswerber "geschenkte" Liegenschaft und
stand unter der Bedingung, dass den beiden Verzichtenden "seitens ihrer Mutter
bzw. von dritter Seite" eine Abfindungszahlung von jeweils 200.000 S geleistet
würde. Eine Nachfrage des Finanzamtes vom 16.2.2004 hinsichtlich bereits
erfolgter Abfindungszahlungen ergab, dass diese
vom Berufungswerber entrichtet worden
waren. Daraufhin wurde das Verfahren zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO mittels Bescheides vom 15.3.2004
wiederaufgenommen und in der Begründung auf den bedingten, partiellen
Pflichtteilsverzichtsvertrag Bezug genommen. Die vom Berufungswerber an seine
Schwestern entrichteten Beträge von zusammen 400.000 S wurden im neuen
Sachbescheid der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage hinzugerechnet.
Der Berufungswerber führte
in seiner daraufhin eingebrachten Berufung aus, seine Abgabenschuld sei bereits
im Jahr 2000 festgesetzt und von ihm beglichen worden. Ihm sei nicht klar, warum
für seine Abfindungszahlung eine Steuer anfalle. Es hätten
diesbezüglich doch seine Schwestern Steuervorschreibungen erhalten. Hier
sei eine Zahlung mehrfach besteuert worden.
Das Finanzamt wertete die
Berufung als gegen den Wiederaufnahmebescheid und den neuen Sachbescheid
gerichtet und wies sie als unbegründet ab. Es legte dar, der Umstand, dass
die Abfertigungszahlungen vom Berufungswerber geleistet worden seien, sei erst
im Februar 2004 zur Kenntnis des Finanzamtes gelangt. Bis dahin sei man davon
ausgegangen, diese würden von der Mutter beglichen. Der neu hervorgekommene
Umstand habe die Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
gerechtfertigt. Auch Leistungen des Erwerbers an Dritte gehörten zur
Gegenleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 GrEStG. Der Grundstückserwerb
einerseits und die Zuwendungen an die Schwestern andererseits stellten
unterschiedliche Vorgänge dar, die jeweils für sich der Besteuerung zu
unterziehen wären.
Hierauf brachte der
Berufungswerber einen Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz ein. Er betonte, zum Zeitpunkt der Erlassung des
Erstbescheides seien dem Finanzamt bereits sämtliche relevanten Unterlagen
zur Verfügung gestanden. Er sei nicht bereit, für die
nachträgliche Korrektur eines Fehlers des Finanzamtes einzustehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Wiederaufnahmebescheid
Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist
zulässig, wenn Tatsachen oder Beweise neu hervorkommen, die im Verfahren
nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeigeführt hätte.
Aus den Formulierungen in der Berufung lässt sich,
wenn auch nicht explizit, erkennen, dass sich der Berufungswerber durch die
Wiederaufnahme beschwert erachtet (".....bereits 2000 eine entsprechende
Vorschreibung....."). In seinem Vorlageantrag präzisiert er dies insofern,
als er ausführt, im Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen
Grunderwerbsteuerbescheides, nämlich am 4.12.2000, seien dem Finanzamt
bereits sämtliche Unterlagen vorgelegen. Es trifft zu, dass der partielle
Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 7.8.2000 zeitnah dem Finanzamt angezeigt wurde.
Einen Zusammenhang mit dem "Schenkungsvertrag" vom 25.5.2000 herzustellen, lag
jedoch nicht auf der Hand, da Vertragsparteien in letzterem Fall SC, ihr Sohn,
der Berufungswerber sowie dessen Gattin HC waren, in ersterem Fall jedoch SC und
ihre Töchter EC und AB. Im Hinblick auf den Pflichtteilsverzicht durch die
beiden Töchter lautete die vertragliche Formulierung:"......unter der
Bedingung, dass den beiden Verzichtenden .......seitens ihrer Mutter SC geborene
M (beziehungsweise von dritter Seite) eine Abfindungszahlung von jeweils 200.000
S ......geleistet wird." Die Entrichtung der vertragsgegenständlichen
Beträge durch die Mutter bzw. einen nicht genannten Dritten war somit offen
gelassen und eine Einbindung des Berufungswerbers in die
Zahlungsmodalitäten für die Abgabenbehörde I. Instanz nicht
erkennbar. Insofern kann dem Berufungswerber, wenn er von einem "Fehler des
Finanzamtes" spricht, der "nicht sein Problem" sei, nicht beigetreten werden.
Vielmehr ist in dem erst im Zuge einer (aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung
erfolgten) Finanzamtsanfrage im Februar 2004 bekannt gewordenen Umstand, dass
die Abfindungszahlungen durch den
Berufungswerber geleistet wurden, ein zur Wiederaufnahme berechtigendes
Hervorkommen neuer Tatsachen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO zu
erblicken.
Die Verfügung einer
Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Zentrales Ziel ist die
Herstellung eines rechtmäßigen Ergebnisses. Bei Geringfügigkeit
der steuerlichen Auswirkungen wird eine Wiederaufnahme in der Regel nicht
vorzunehmen sein. Im Streitfall beträgt die Differenz zwischen
Grunderwerbsteuer laut Erstbescheid und laut neuem Sachbescheid 581,38 €
(8.000 S). Sie kann nicht als geringfügig betrachtet werden.
Zusammenfassend ist zu sagen,
dass sowohl ein Wiederaufnahmegrund vorlag als auch die Voraussetzungen für
eine positive Ermessensübung gegeben waren.
Der Berufung gegen den
Wiederaufnahmebescheid kommt daher keine Berechtigung zu.
2.)
Grunderwerbsteuerbescheid
Gemäß
§ 4 Abs.
1 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung berechnet. §
5 Abs. 3 Z 1 GrEStG verfügt, dass der Gegenleistung Leistungen
hinzuzurechnen sind, die der Erwerber des Grundstückes anderen Personen als
dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie
auf den Erwerb des Grundstückes verzichten.
Der Begriff der Gegenleistung,
der im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen ist, bezieht alles ein, was der
Erwerber - wenn auch nur mittelbar - einsetzen muss, um das Grundstück zu
erhalten, wobei Voraussetzung hiefür ein unübersehbarer,
tatsächlicher und wirtschaftlicher oder "innerer" Zusammenhang mit dem
Erwerbsvorgang ist (Fellner, Kommentar, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
II, Grunderwerbsteuergesetz, RZ 5, 6, 8, 9 zu § 5 GrEStG).
Es steht nach Beurteilung der
vorliegenden Vertragswerke in Verbindung mit dem Gesamtsachverhalt außer
Zweifel, dass der Berufungswerber die Zahlungen an seine Schwestern entrichtet
hat, um - frei von Ansprüchen anderer - in den ungestörten
Genuss der auf ihn übertragenen Liegenschaft gelangen zu können. Er
hat seine Leistungen in Kenntnis der erbrechtlichen Verhältnisse erbracht,
um den Erwerbsverzicht seiner Schwestern sicherzustellen. Durch die Erbringung
an Dritte verlieren solche -an sich dem Veräußerer obliegenden,
jedoch aufgrund einer Parteienabrede vom Erwerber zu tragenden - Leistungen,
nicht ihren Charakter als Gegenleistung im Sinne des GrEStG (vgl. VwGH
20.2.2003, 2002/16/123, worin ausgespochen wird, dass die Sparbuchschenkungen
von je 700.000 S an drei Geschwister, die einen partiellen Pflichtteilsverzicht
abgaben, zu Recht als Gegenleistung für einen Grundstückserwerb
herangezogen wurden).
Hinsichtlich der eingewendeten
"Doppelbesteuerung" ist auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes zu verweisen: der in Streit stehende
grunderwerbsteuerliche Vorgang ist von dem die Schwestern des Berufungswerbers
betreffenden, als Schenkung einzustufenden Tatbestand gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 5 ErbStG, zu unterscheiden.
Die Einbeziehung der vom
Berufungswerber an seine Schwestern geleisteten Zahlungen in die
GrESt-Bemessungsgrundlage entspricht nach dem Gesagten der Gesetzeslage und der
höchstgerichtlichen Judikatur.
Die Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid war somit als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 17. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 3 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0115-F/04
- Stammnummer
- 16451
- Gültig
- 17.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF