Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0486-I/03
Keine Aussetzung der Einhebung bei bereits erledigter Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0486-I/03vom 16.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch X., vom
29. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom 4. August
2003 betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin war an der Z. Gesellschaft nach bürgerlichem Recht
beteilt, bei der im Jahr 2000 eine abgabenbehördliche Prüfung
über die Jahre 1997 bis 1999 durchgeführt wurde. Im Anschluss daran
verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens und erließ
unter anderem geänderte Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1998 und 1999
(Ausfertigungsdatum jeweils 2. April 2003). Die sowohl gegen die
Wiederaufnahme- als auch gegen die neuen Sachbescheide gerichtete Berufung der
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht vom 30. April 2003 wies das
Finanzamt mit Bescheid vom 24. November 2004 gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO mit der Begründung zurück,
dass die an die (bereits zum 31. Dezember 1999 aufgelöste)
Personenvereinigung ergangenen Bescheide keine Rechtswirkung entfaltet
hätten.
Die auf der
Grundlage der nicht rechtswirksamen Bescheide betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheide vom 15. April 2003
führten zu Nachforderungen gegenüber der Berufungswerberin in
Höhe von 3.912,34 € (1998) und 20.192,15 € (1999).
Mit Eingabe vom
5. Mai 2003 stellte die Berufungswerberin einen Antrag auf Aussetzung der
Einhebung dieser Abgaben gemäß
§ 212a BAO. Als
Begründung verwies sie auf die Berufung gegen die Wiederaufnahme- und
Feststellungsbescheide, deren Stattgabe zu einem Wegfall der
Einkommensteuervorschreibungen führen würde.
Das Finanzamt
gab dem Antrag mit Bescheid vom 4. August 2003 keine Folge, weil die
gegenständliche Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend
erscheine. Eine weitergehende Begründung enthielt dieser Bescheid nicht.
Die form- und
fristgerechte Berufung gegen diesen Bescheid, die eine Darlegung der
Erfolgsaussichten der Berufung der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht
enthält, wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Nach Abs. 2
dieses Paragrafen ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit
die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint, oder
insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er
nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder wenn das
Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit
der Abgabe gerichtet ist.
Zufolge Abs. 3
leg. cit. können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur
Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind
zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
§ 212a
Abs. 4 BAO normiert, dass die für Anträge auf Aussetzung der
Einhebung geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger
Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§
276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden sind.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der
Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich
einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden Berufungsvorentscheidung oder
Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des
Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche
Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276
Abs. 2) nicht aus.
Die
Einkommensteuernachforderungen für die Jahre 1998 und 1999 beruhen
mittelbar auf den bereits von der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht
angefochtenen Feststellungsbescheiden nach § 188 BAO. Aufgrund der
Berufung gegen diese Grundlagenbescheide sind die Voraussetzungen für eine
Aussetzung der davon abgeleiteten Einkommensteuer der Berufungswerberin
grundsätzlich gegeben (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/2, Rz. 7 zu
§ 212a). Allerdings setzt die Bewilligung einer Aussetzung der
Einhebung nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass eine dem Aussetzungsantrag
zugrunde liegende Berufung noch anhängig ist. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kommt daher ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung
eine Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht (vgl. zB
VwGH 10. 4. 1991, 91/15/0011; 29. 6. 1995, 95/15/0220;
27. 3. 1996, 93/15/0235; 3. 10. 1996, 96/16/0200).
Über die
dem verfahrensgegenständlichen Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung
wurde mit dem eingangs angeführten Zurückweisungsbescheid
gemäß
§ 273 BAO vom 24. November 2004 entschieden,
wodurch diese Berufung abschließend erledigt wurde (vgl. VwGH
18. 12. 1997, 97/15/0179). Der noch unerledigte Aussetzungsantrag war
sonach abzuweisen.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat zwar in den Erkenntnissen vom 10. 12. 1991,
91/14/0164, und 24. 11 1997, 93/17/0063, die von den oben zitierten
Judikaten abweichende Auffassung vertreten, dass auch nach Erledigung der einem
Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Berufung eine Bewilligung der Aussetzung
der Einhebung geboten sein könnte. Eine derartige Auslegung wäre aber
nach Ritz, aaO., Rz. 12 zu § 212a, im Anwendungsbereich der BAO
aus Rechtsschutzgründen nur dann geboten, wenn sich bei Bestätigung
einer rechtswidrigen Abweisung eines Aussetzungsantrages durch
Berufungs(vor)entscheidung eine Beeinträchtigung der Rechtsschutzinteressen
ergeben würde. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil sich aus nicht
rechtswirksam erlassenen Grundlagenbescheiden von vornherein keine
einhebungsrechtlichen Konsequenzen für abgeleitete Abgaben und auch keine
Auswirkungen auf den Säumniszuschlag ergeben können. Dies
unabhängig davon, ob der Aussetzungsantrag abgewiesen oder diesem (bei
anschließender Verfügung des Ablaufes gemäß
§ 212a Abs. 5 dritter Satz BAO) stattgegeben wird.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 16. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- AuskG, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0486-I/03
- Stammnummer
- 16440
- Gültig
- 16.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF