Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1476-W/04
Pfändung bei aufrechtem Aussetzungsantrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1476-W/04vom 16.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des ER, vertreten durch A-GmbH, vom
24. Februar 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20 vom
6. Februar 2003 betreffend Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung (§ 65 AbgEO) und betreffend Verfügungsverbot
entschieden:
Die Berufung
wird hinsichtlich des Bescheides betreffend Verfügungsverbot als
unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Verfügungsverbot bleibt unverändert.
Die Berufung hinsichtlich des
Bescheides betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
wird stattgegeben.
Der Bescheid betreffend
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
6. Februar 2003 pfändete das Finanzamt wegen Abgaben in Höhe
von € 44.916,53, die dem Berufungswerber (Bw.) gegen LR aus dem
zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zustehende Forderung in unbekannter
Höhe.
Mit weiterem Bescheid vom
6. Februar 2003 wurde dem Bw. jede Verfügung über die
gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderungen
untersagt.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass die bekämpften
Bescheide ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden seien.
Da offensichtlich eine
Entscheidung bzw. eine Erläuterung zu den von der Behörde
vorgenommenen Maßnahmen im Rahmen der behördlichen Organisation nicht
erbracht werden könne bzw. vielleicht auch nicht gewollt sei, werde ersucht
die notwendige Entscheidung auch über diese ungebührlichen
Maßnahmen im Berufungssenat vorzunehmen.
Eine Reaktion des betroffenen
Arbeitgebers sei die Androhung der Kündigung des bestehenden
Dienstverhältnisses gewesen. Da die Einkünfte aus dem betroffenen
Dienstverhältnis die mögliche Gehaltspfändungsgrenze bei weitem
nicht erreichen, scheine die Vorgehensweise der Abgabenbehörde (ohne
Darlegung der rechtskräftigen Bescheide) bei weitem den gesetzlichen Rahmen
zu sprengen.
Es werde daher im Auftrag und
Interesse des betroffenen Staatsbürgers um Bekanntgabe und Darlegung der
gesetzlichen Grundlagen, die diese Vorgehensweiserechtfertigen würden,
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht
die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die
gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe
des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf
§ 73 zur Einziehung zu überweisen.
Gemäß
§ 77 Abs. 1 Zi 1AbgEO ist ein Rechtsmittel gegen
Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung
über das gepfändete Recht und das für die gepfändete
Forderung bestellte Pfand untersagen (§ 65, Abs. (1) und (5)),
unstatthaft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
5.4.1989, 88/13/0123) steht dem Abgabenschuldner gegen die
Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren
ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung nach
§ 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel zu
Laut Aktenlage wurde mit Eingabe vom 18. November 2002
ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
gestellt. Aufgrund der einbringungshemmenden Wirkung gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO durften mangels aktenkundiger Erledigung dieses
Aussetzungsantrages keine Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon
betroffenen Abgaben eingeleitet werden, zumal aufgrund der einbringungshemmenden
Wirkung auch kein Rückstandsausweis als Exekutionstitel für die
gegenständliche Forderungspfändung ausgestellt werden konnte.
Mangels Vorliegens einer Grundlage für die Einbringung
gemäß
§ 229 BAO (Rückstandsausweis) erweist sich die
gegenständliche Vollstreckung daher als rechtswidrig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1476-W/04
- Stammnummer
- 16436
- Gültig
- 16.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF