Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0687-W/05
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0687-W/05vom 15.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Thomas
Almeder, Sachwalter, 3910 Zwettl, Bahnhofstraße 9, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Waldviertel betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Februar 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerberin
(Bw.), geb. am 8. Jänner 1919, die durch einen Sachwalter vertreten wird,
die erhöhte Familienbeihilfe ab 1.2.2000 zusteht.
Im Akt erliegt der Beschluss des Bezirksgerichtes, wonach
für die Bw. am 28. Mai 2002 ein Sachwalter bestellt wurde.
Aus dem hierzu führenden
Sachverständigengutachten vom 5. April 2002 ist ersichtlich, dass nach
einer im Dezember 1998 eingetretenen Kontusiozerebrie mit Einblutungen ein
schweres hirnorganisches Psychosyndrom bestehe, wodurch die mnestischen
Fähigkeiten der Bw. massiv reduziert seien. Sie wisse nicht, wo sie sich
befinde und sei in allen Bereichen desorientiert, sodass sie Hilfe in allen
Bereichen des täglichen Lebens benötige.
Auf Grund des Antrages vom 31. Jänner 2005 ersuchte
das Finanzamt das Bundessozialamt um Erstellung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens.
Die Bw. wurde am 17. März 2005 untersucht und
folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Anamnestisch
ist ein schweres hirnorganisches Psychosyndrom nach Contusio cerebri mit
Einblutung 1998 erhebbar. Seit damals befindet sich
Fr.L. im LPH in Zwettl.
Außenanamnestisch ist von ihrem Nachbarn
Hr.H. erhebbar, dass
Fr.L. zum Taglohn bei Bauern und zur
Reinigung der Schule eingesetzt war. Weiters betreute sie auch ihre Mutter,
welche 1978 verstarb. Ob eine Oligophrenie seit der Geburt vorlag ist nicht
erhebbar,
diesbezügliche Befunde sind nicht vorhanden. Eine Befragung der Pat. ist
nicht möglich, da ein höhergradiges dementielles Zustandsbild seit dem
Sturzgeschehen 1998 vorliegt. Lt. anwesenden Sachwalter Hr. Mag.
A. gibt es auch keine Verwandten die dazu
befragt werden könnten. Aus den vorhandenen Unterlagen lässt sich kein
Hinweis auf Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr ableiten.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Neurotop
ret. 300mg 2x1; Risperdal Saft;Transtec-Schmerzpflaster;
Untersuchungsbefund:
86
jährige Pat.; red. AZ und EZ; HA rhyth., leise, Pulmo: abgeschwächtes
VA; Abdomen weich, höhergradige Aufbraucherscheinungen im Stütz-und
Bewegungsapparat;
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Höhergradiges
dementielles Zustandsbild; eine Kommunikation ist nicht möglich;
Relevante
vorgelegte Befunde:
2002-01-08
SACHWALTERSCHAFTSGUTACHTEN
Schweres
hirnorganisches Psychosyndrom
Diagnose(n):
Höhergradiges
hirnorganisches Psychosyndrom
Richtsatzposition:
580 Gdb: 100% ICD: F07.9
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 100 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist
ab 2005-03-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Aus
den vorhandenen Unterlagen lässt sich eine Erwerbsunfähigkeit vor dem
21. Lebensjahr nicht erheben.
erstellt
am 2005-03-17 von K.C.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2005-03-31
Leitender
Arzt: S-G.G.
Das Finanzamt erließ am 7. April 2005 eine abweisende
Berufungsentscheidung und begründete diese wie folgt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht für
volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Die Behinderung
muss entweder vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten
sein. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.3.2005 wird
festgehalten, dass sich eine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr
nicht erheben lässt..."
Der Sachwalter der Bw. erhob mit Schriftsatz vom 19. April
2005 mit folgender Begründung Berufung:
"Im
abweisenden Bescheid wird ausgeführt, dass sich laut ärztlichem
Sachverständigengutachten die für einen Beihilfenanspruch notwendige
Behinderung vor dem 21. Lebensjahr nicht erheben
lässt.
Aus dem
Sozialversicherungsauszug der Antragstellerin geht hervor, dass sie über
keine Versicherungszeiten verfügt. Daraus lässt sich schließen,
dass Fr.L. zu keiner Zeit geistig in der
Lage war, eine Arbeitsstelle zu finden.
Aus dem sozialen
Umfeld lässt sich in Erfahrung bringen, dass die Antragstellerin immer zu
Hause bei ihren Eltern gelebt hat und von Geburt an geistig zurückgeblieben
war.
Beweis: Einvernahme
von Hrn. R.H., ... in Hinblick darauf, ob
Fr.L. jemals in der Lage war,
selbständig einer Arbeit nachzugehen."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben
volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Fest steht im vorliegenden Fall, dass die Bw. laut
Sozialversicherungsauszug über keine Versicherungszeiten
verfügt.
Der unabhängige Finanzsenat nimmt es überdies
aufgrund der unbedenklichen im Gutachten des Bundessozialamtes wiedergegebenen
Aussagen eines Nachbarn der Bw. als erwiesen an, dass diese bei Bauern zum
Taglohn und zur Reinigung einer Schule eingesetzt war.
Da somit der Nachbar der Bw. eine Aussage vor dem
Bundessozialamt getätigt hat, wurde dem Beweisantrag des Sachwalters
bereits entsprochen. Eine neuerliche Einvernahme konnte daher als unerheblich
iSd § 183 Abs. 3 BAO unterbleiben.
Der Sachwalter der Bw. führt in seinem Vorlageantrag
vom 19. April 2005 aus, dass sich aus der Tatsache, dass die Bw. laut
Sozialversicherungsauszug über keine Versicherungszeiten verfügt,
schließen lässt, dass sie zu keiner Zeit geistig in der Lage war,
eine Arbeitsstelle zu finden.
Diese Behauptung geht über den Bereich der
bloßen Spekulation nicht hinaus.
Die Bw. mag zwar laut Sozialversicherungsauszug über
keine Versicherungszeiten verfügen, es steht aber - nach Angaben
eines Nachbarn der Bw. - fest, dass diese bei Bauern zum Taglohn und zur
Reinigung einer Schule eingesetzt war, was eindeutig dagegen spricht, dass sie
dauernd außerstande gewesen sein soll, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. In welchem Umfang und in welchem Zeitraum sie diese Tätigkeit
ausgeübt hat, lässt sich jedoch nach so einem lange
zurückliegenden Zeitraum weder von Seiten des Sachwalters noch von Seiten
des unabhängigen Finanzsenates feststellen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es vor 60
Jahren durchaus üblich war, dass Frauen ohne Berufsausbildung bzw. ohne
Beschäftigung waren. Gerade im ländlichen Raum übten Frauen zur
damaligen Zeit oft nur Hilfsdienste aus, um sich ein kleines Zubrot zu
verdienen.
Auch die untersuchende Ärztin führte in ihrem
ärztlichen Sachverständigengutachten vom 31. März 2005 aus,
dass sich aus den vorhandenen Unterlagen eine Erwerbsunfähigkeit vor dem
21. Lebensjahr nicht erheben lässt. Anamnestisch war nur ein schweres
hirnorganisches Psychosyndrom nach Contusio cerebri (= Schädelprellung) mit
Einblutung 1998 erhebbar und
befindet sich die Bw. seit diesem Zeitpunkt in einem
Landespflegeheim.
Abschließend sei noch festgehalten:
Korrespondierend zu der den Abgabenbehörden durch
§ 115 BAO auferlegten Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit sind
auch Mitwirkungspflichten der Partei gegeben. Nach der Judikatur des VwGH
bestehen erhöhte Mitwirkungspflichten u.a. bei
Begünstigungsvorschriften und in den Fällen, in denen die
Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt
sind.
Wenn es auch als durchaus positiv anzusehen ist, dass der
Sachwalter alles unternommen hat, was für seinen Schutzbefohlenen von
Vorteil ist, so ist doch anzumerken, dass die Bw. zum Zeitpunkt der Stellung des
(erstmaligen!) Antrags auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe 86
Jahre alt war.
Somit war ein Sachverhalt zu beurteilen, der mehr als 65
Jahre zurückliegt. Das Finanzamt hat dennoch alles ihm Zumutbare
unternommen, um den zutreffenden Sachverhalt festzustellen; dass aber die
Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde wegen des großen zeitlichen
Abstandes sehr eingeschränkt waren, liegt auf der Hand. Es wäre somit
am Sachwalter gelegen, den von ihm behaupteten Sachverhalt, nämlich die
bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernden
Unfähigkeit des Bw., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und
ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen.
Da somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für
den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe nicht vorliegen, war die Berufung
als unbegründet abzuweisen.
Somit konnte auch auf sich beruhen, ob sich die Bw. in
Anstaltspflege iSd § 6 Abs. 2 lit. d FLAG befindet, was ebenfalls der
Gewährung von Familienbeihilfe entgegenstünde.
Wien, am 15.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0687-W/05
- Stammnummer
- 16413
- Gültig
- 15.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF