Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1140-L/02
Berufung gegen einen abgeleiteten Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1140-L/02vom 20.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw in L, vom 5. Oktober 2000
gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 5. September 2000 betreffend
Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent ab dem 1.1.1992 und ab
dem 1.1.1993 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Einheitswert des Betriebsvermögens der
Berufungswerberin (Bw) wurde mittels Berufungsvorentscheidung ab dem
1. Jänner 1991 mit S 10.293.000.- festgestellt. Die
Vermögensteuer wurde gleichzeitig mit S 92.630.- und das
Erbschaftsteueräquivalent mit S 20.840.- festgesetzt. In den
zum 1. Jänner 1992 und zum 1. Jänner 1993 abgegebenen
Erklärungen zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens
erklärte die Bw zum 1. Jänner 1992 einen Einheitswert des
Betriebsvermögens in Höhe von S 36.494.000.- und zum
1. Jänner 1993 einen negativen Einheitswert des Betriebsvermögens
in Höhe von S -58.490.912.-. In den ebenfalls zu diesen Stichtagen
abgegebenen Vermögensteuererklärungen und
Erbschaftsteueräquivalenterklärungen übernahm sie die in den
Einheitswerterklärungen erklärten Werte des
Betriebsvermögens.
Zunächst ergingen zu diesen Stichtagen keine
Bescheide, sondern die Vermögensteuer und das
Erbschaftsteueräquivalent wurden weiterhin auf Basis der Bescheide zum
1. Jänner 1991 (Berufungsvorentscheidung) vorgeschrieben.
In den Jahren 1997 bis 2000 wurde bei der Berufungswerberin
(mit Unterbrechungen) eine Betriebsprüfung durchgeführt.
In Punkt 9 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 27. April 2000 führte der Prüfer (betreffend
die Beteiligung an der Fa. D in Ungarn) aus, dass die abgabepflichtige
Gesellschaft mit Vertrag vom 31. August 1993 ihren
Alleingesellschaftsanteil an der D um S 91.000.000 verkauft habe. Für
den erzielten Veräußerungsgewinn von S 50.290.241 sei infolge
der Steuerbefreiung gemäß
§ 10 Abs. 1 KStG eine
außerbilanzmäßige Abrechnung geltend gemacht worden. Lt. Art
III des Vertrages reduziere sich der vereinbarte Verkaufspreis unter bestimmten
Voraussetzungen. In weiterer Folge habe man Kaufpreisreduzierungen gebucht. Da
der Veräußerungsgewinn steuerfrei gestellt sei, habe für die als
Aufwand verbuchten Kaufpreisreduzierungen eine
außerbilanzmäßige Hinzurechnung zu erfolgen.
Reduzierungen durch die Betriebsprüfung
(außerbilanzmäßige Zurechnungen):
Für 1993 in Höhe von S 10.300.000
Für 1995 in Höhe von S 4.393.735
In Punkt 26 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung führte der Prüfer gegenüber dem Einheitswert
des Betriebsvermögens laut Erklärung (zum 1.1.1992 von S 36,464.125
und zum 1.1.1993 von S -58,490.912) entsprechend den bei dieser
Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen bei den Aktiva und Passiva
Korrekturen durch, die er im einzelnen darstellte. Die Korrektur Nr. 5
bei den Passiva betrifft die Nichtanerkennung der Schuld des Restkaufpreises
für die D in Höhe von S 6,975.000.-. In Tz 66 und Tz 67 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 31. Mai 2000 berechnete der Prüfer die
Erhöhung der Aktiva und die Verminderung der Passiva und ermittelte den
maßgeblichen Einheitswert zum 1.1.1992 mit S 88.367.000.- und zum
1.1.1993 mit S 82.008.000.-. Jeweils 90% dieses maßgeblichen
Einheitswertes des Betriebsvermögens bildeten als steuerpflichtiges
Vermögen die Bemessungsgrundlage für die Vermögensteuer, die der
Prüfer ab 1. Jänner 1992 mit S 795.300.- und ab
1. Jänner 1993 mit S 738.070.- berechnete. Jeweils 45% des
steuerpflichtigen Vermögen bildeten die Bemessungsgrundlage für das
Erbschaftsteueräquivalent, das der Prüfer ab 1. Jänner 1992
mit S 158.100.- und ab 1. Jänner 1993 mit S 145.225
berechnete.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen im
Betriebsprüfungsbericht und erließ im Wege der Wertfortschreibung
gem. § 21 Abs.1 Z.1 c BewG kombinierte Bescheide über den
Einheitswert, die Vermögensteuer und das Erbschaftsteueräquivalent ab
dem 1. Jänner 1992 und ab dem 1. Jänner 1993.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2000 erhob die Bw gegen die
aufgrund der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1991 bis 1993, Gewerbesteuer für
das Jahr 1992, Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent für
die Jahre 1992 und 1993 Berufung. Sie
beantragte unter Hinweis auf Punkt 9 des Betriebsprüfungsberichtes
"Beteiligung D " die von der Betriebsprüfung vorgenommene Reduktion der
steuerlichen Abrechnung im Ausmaß von S 10,3 Mio. aus 1993 und
S 4.393.735.- aus 1995 wieder rückgängig zu machen und insoweit
die Körperschaftsteuer 1993 und 1995 den ursprünglichen abgegebenen
Erklärungen gemäß zu veranlagen. In der Begründung legte
sie im einzelnen dar, warum nach ihrer Ansicht die von der Betriebsprüfung
angenommene nachträgliche Kaufpreisreduktion nicht vorliege und regte an,
die vom Prüfer abgeleiteten Konsequenzen wieder rückgängig zu
machen.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28. Mai 2001
machte das Finanzamt die Bw darauf aufmerksam, dass in der gegenständlichen
Berufung die Erklärung fehle, in welchen Punkten die Bescheide angefochten
wurden. Ebenso fehle eine Begründung. Es wurde darauf hingewiesen, dass
gegen die Einheitswertbescheide zum 1.1.1992 und 1.1.1993 keine Berufung
eingebracht wurde. Zur Behebung der angeführten Mängel setzte das
Finanzamt eine Frist bis 13. Juni 2001.
Im Antwortschreiben vom 7. Juni 2001 wies die Bw
darauf hin, dass sie bereits in der Berufung vom 5. Oktober 2000 das
folgende Änderungsbegehren gestellt habe: " Die seitens der
Betriebsprüfung vorgenommene Reduktion der steuerlichen Abrechnung im
Ausmaß von S 10,3 Mio. aus 1993 und S 4.393.735.- aus 1995 (Punkt 9
des Betriebsprüfungsberichtes "Beteiligung D ") wieder rückgängig
zu machen und insoweit die Körperschaftsteuer 1993 und 1995 den
ursprünglichen abgegebenen Erklärungen gemäß zu
veranlagen". Dieser Antrag sei im ersten Punkt der Berufung ausführlich
dargelegt worden. Betreffend die Berufungen gegen die Bescheide betreffend
Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent werde auf die
Folgewirkungen der in der Berufung bekämpften Punkte und die dort
angeführte Begründung verwiesen. Zum Hinweis, dass sie gegen die
Einheitswertbescheide zum 1.1.1992 und 1.1.1993 keine Berufung eingebracht habe,
gab sie keine Stellungnahme ab.
Das Finanzamt legte die Berufung am 31. Juli 2001 der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vor. Da die Berufung zum
1. Jänner 2003 noch unerledigt war, ging die Zuständigkeit zur
Entscheidung nach § 260 BAO in Verbindung mit § 323 Abs.10 BAO (in der
Fassung nach dem AbgRmRefG BGBl I 2002/97) auf den unabhängigen Finanzsenat
über.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann gem. § 252 Abs.1 BAO
der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Nach Ritz, Kommentar zur BAO ², § 252, Tz 3,
schränkt § 252 Abs. 1 bis 3 das Berufungsrecht gegen abgeleitete
Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene
Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid
vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den
abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als
unbegründet abzuweisen (z.B. VwGH 4.7.1995, 91/14/0199, 0200; 28.5.1997,
94/13/0273).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist eine Anfechtung eines Steuerbescheides, die
lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem
Steuerbescheid zugrundeliegenden Feststellungsbescheides begründet ist, in
der Sache abzuweisen (s. VwGH 28.5.1997, 94/13/0273 betreffend ebenfalls von
einem Einheitswertbescheid abgeleitete Vermögensteuer- und
Erbschaftsteueräquivalentbescheide).
Aus dem Antwortschreiben zum Mängelbehebungsauftrag
geht hervor, dass sich die Berufung, soweit sie die hier gegenständlichen
Vermögensteuer- und Erbschaftsteueräquivalentbescheide betrifft, gegen
den Einheitswert des Betriebsvermögens richtet; und zwar konkret gegen die
Korrektur Nr. 5 bei den angesetzten Passiva (Nichtanerkennung der Schuld des
Restkaufpreises für die D in Höhe von S 6,975.000.-).
Aus dem Parteienvorbringen sowie den vom Finanzamt
vorgelegten Akten ergibt sich, dass die Bw nicht gegen die Grundlagenbescheide
(Einheitswertbescheide), sondern nur gegen die von diesen Bescheiden
abgeleiteten Vermögensteuer- und Erbschaftsteueräquivalentbescheide
berufen hat. Die Berufung war daher gemäß
§ 252 Abs.1
BAO als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird noch auf die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 29. Oktober
2004, Zl. RV/1141-L/02, beteffend Körperschaftsteuer für die Jahre
1991 bis 1993 und Gewerbesteuer für das Jahr 1992 verwiesen. Auf den Seiten
18 bis 20 wird dort ausgeführt, warum der Unabhängige Finanzsenat die
Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bezüglich der Kaufpreisreduzierung
teilt und deshalb die von der Betriebsprüfung vorgenommenen
außerbilanzmäßigen Hinzurechnungen zu Recht erfolgt
sind. Für die hier gegenständlichen Vermögensteuer- und
Erbschaftsteueräquivalentbescheide bedeutet diese Berufungsentscheidung,
dass unabhängig von der gebotenen formellen Abweisung der Berufung nach
§ 252 BAO auch die materielle Richtigkeit der angefochtenen Bescheide im
Einklang mit den Körperschaftsteuerbescheiden gegeben ist.
Linz, am 20.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1140-L/02
- Stammnummer
- 16403
- Gültig
- 20.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF