Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1328-W/04
Fahrten zum Ausbildungsort im Rahmen einer Dienstzuteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1328-W/04vom 15.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des NN, gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 unter anderem Kilometergeld und
Tagesdiäten in Höhe von 12.232,32 € im Zusammenhang mit einem
Fortbildungsstudium.
Beigelegt waren dem Ansuchen
zwei Bestätigungen der HTSchule vom 14. Oktober 2003 und vom 17. Februar
2004 in der die Direktion der HTSchule bestätigt, dass der Bw im Auftrag
des Landesschulrates für Niederösterreich und der HTSchule in der Zeit
vom 9. September 2002 bis 27. Juni 2003 bzw. vom 9. September 2003 bis 31.
Dezember 2003 an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien zur
Lehramtausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht
dienstzugeteilt war.
Weiters wurde in dieser
Bestätigung ausgeführt, dass es sich bei diesem Fortbildungsstudium um
eine zwingende Pflichtveranstaltung, die vom Bw im Rahmen der Lehramtsausbildung
besucht werden muss, handelt und vom Dienstgeber vorgeschrieben
wird.
Im Zuge der Veranlagung wurden
die beantragten Tagesdiäten und das Kilometergeld nicht gewährt. Das
Pendlerpauschale wurde durch das Finanzamt auf 2.100 € erhöht. In der
Bescheidbegründung wurde dies wie folgt begründet:
"Die
Berücksichtigung pauschaler Reisekostenersätze als Werbungskosten
kommt nur in Betracht, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung
beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne
dadurch den bisherigen Mittelpunkt seiner Tätigkeit aufzugeben. Nach
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften wird bei einer Dienstzuteilung ein neuer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet."
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw fristgerecht Berufung und führte darin im Einzelnen aus:
"Da
es sich bei den von mir abgegebenen Unterlagen bzgl. dem Fortbildungsstudium an
der Berufspädagogischen Akademie des Bundes Wien
nicht
um eine private oder zusätzliche neben dem Schuldienst erworbene Ausbildung
handelt, sondern dies ein vom Dienstgeber dienstzugeteilter angeordneter
Dienstauftrag ist, ersuche ich sie um die nochmalige Durchrechnung und richtig
Stellung meines Bescheides und diese Reise- bzw. Fahrtkostenaufwendungen die mir
gesetzlich zustehen zu berücksichtigen!
Schlussendlich
habe ich mir, für den gesamten Zeitraum des Akademie-Lehramtsstudiums alle
Aufwendungen für Reise- und Fahrtkosten privat bezahlt und finanziert und
vom Dienstgeber diesbezüglich keinerlei Unterstützung oder
Entschädigung erhalten!"
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 30. Juni 2004 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
führte hierzu aus:
"Wird
der Arbeitnehmer zu einer neuen Arbeitsstätte befristet dienstzugeteilt
oder entsendet und steht von vornherein fest, dass er an dieser neuen
Arbeitsstätte länger als einen vollen Kalendermonat durchgehend
tätig wird, stellen die Fahrten zur neuen Arbeitsstätte mit
Wirksamkeit der Zuteilung Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte dar.
Die Fahrtkosten sind daher mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem eventuell
zustehenden Pendlerpauschale abgegolten. Es wurde daher bei der Veranlagung 2003
die Differenz zwischen bereits bei der laufenden Lohnverrechnung
berücksichtigten Pendlerpauschale und dem für diese Fahrten
zustehenden Pendlerpauschale ab 60 km angesetzt."
Gegen diesen Bescheid brachte
der Bw fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz ein und führte darin zusätzlich zur Berufung wie folgt
aus:
"
1.
Begründung:
Ich berufe gegen die
Löschung der
Fortbildungskosten
und
verweise
hiermit auf den Steuerbescheid 2002
, wo
mir die in Anspruch stehenden Fortbildungskosten zur Gänze angerechnet
worden sind und mir von Rechtswegen auch zustehen.
2.
Begründung:
Weitere
Begründungen, dass Ihre Berufungsentscheidung rechtsmäßig nicht
relevant ist, entnehmen Sie bitte dem beiliegenden
Begleitschreiben."
Im Begleitschreiben wurde wie folgt
ausgeführt:
"Hiermit
möchte ich Ihnen noch ein paar Punkte gegen Ihren Berufungsbescheid
anführen, da dieser rechtmäßig unkorrekt und daher nicht
relevant ist.
Weiters teile
ich Ihnen mit, dass ich im Zuge meines zweimaligen Einspruches alle meine
Unterlagen aus dem Jahre 2002 bzw. 2003 der Rechtsabteilung der AKNÖ
für einen Vergleich beider Lohnsteuerbescheide übergeben
werde!
Ich habe es satt
und finde es zu tiefst mühselig mich mit Ihrer
unkorrekten
Beamtenbürokratie herumschlagen zu müssen.
Weitere Punkte
gegen Ihren Berufungsbescheid:
1.
berufe ich mich auf den Bescheid 2002, wo mir bereits die Fahrtkosten von der
Arbeitsstätte zur BPA- Wien sehr
wohl abgegolten worden sind.
2.
waren Lehrerkollegen von mir zur gleichen Zeit an derselben BPA in Wien mit
derselben Tätigkeit und haben bereits diese Abgeltung über
Ihr
Finanzamt erhalten!
=>
oder werden Lohnsteuerbescheide in NÖ- Bezirken (z.B. Amstetten)
unterschiedlich behandelt?
3.
habe ich die Fahrtkosten für Fahrten von der "Wohnung" zur
"neuen" Arbeitstätte auch im Jahre 2002 angegeben, wo mir diese
sehr wohl gutgeschrieben worden sind, oder gibt es mittlerweile andere
Abrechungsbestimmungen?
=>
mir sind bis dato keine bekannt!
4.
sind Sie bzgl. Pendlerpauschale anscheinend nicht richtig informiert, da mir
diese bei einer Dienstzuteilung nicht zustehen!
=>
habe diese in Folge auch nicht erhalten
5.
usw. usf.
Sollten Sie auch
diesmal meinen Einspruch so ungenau, oder gar nicht bearbeiten werde ich weitere
rechtliche Schritte gegen die Bearbeitung des Referates K
vornehmen."
Mit Bericht vom 13. August 2004 legte das Finanzamt die
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist,
ob ein Arbeitnehmer, der von seinem Dienstgeber zum Besuch eines mehrmonatigen
Fortbildungsstudiums zur Fortbildungsstätte dienstzugeteilt wurde,
Fahrtkosten in Form von Kilometergeld sowie Tagesdiäten als Werbungskosten
absetzen kann.
Fahrtkosten
Die Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig
von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus stehen
Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nur dann zu,
wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer
umfasst ("kleines Pendlerpauschale") oder die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges
nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens
2 Kilometer beträgt ("großes Pendlerpauschale").
Als Arbeitsstätte gilt ein
Büro, eine Betriebsstätte, ein Werksgelände, ein Lager und
ähnliches. Im berufungsgegenständlichen Fall war dies die HTSchule.
Eine Arbeitsstätte im obigen Sinne liegt auch dann vor, wenn das dauernde
Tätigwerden auf Grund einer Dienstzuteilung oder Entsendung durch den
Arbeitgeber in Räumlichkeiten eines Kunden oder an einem
Fortbildungsinstitut (z.B. Entsendung zu einer mehrmonatigen Berufsfortbildung)
während der Arbeitszeit erfolgt. Dies war ab 9. September 2002 der Fall; ab
diesem Zeitpunkt war der Bw an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes
in Wien zur Lehramtausbildung für den technischen und gewerblichen
Fachunterricht dienstzugeteilt.
Im vorliegenden Fall war der Bw
unbestritten über mehrere Monate der Berufspädagogischen Akademie des
Bundes in Wien dienstzugeteilt. Während dieser Dienstzuteilung war der Bw
nur an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien "tätig";
nach eigenen Angaben des Bw handelt es sich um ein Studium mit
Anwesenheitspflicht. Durch diese Dienstzuteilung wurde der Mittelpunkt der
Tätigkeit an der bisherigen Dienststelle (HTSchule) aufgegeben und für
die Dauer der Dienstzuteilung am neuen Ort (Berufspädagogischen Akademie
des Bundes in Wien) begründet.
Es kann daher von einer
beruflich veranlassten Reise im Sinne der einkommensteuerrechtlichen
Bestimmungen keine Rede sein. Vielmehr liegen Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte vor. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte stellen allerdings grundsätzlich Werbungskosten dar. Die
Kosten werden jedoch der Höhe nach mit Pauschbeträgen abgegolten.
Die Aufwendungen für die
Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte (im vorliegenden Fall, wie oben
ausgeführt, die Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien) sind
somit mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pendlerpauschale abgegolten. Das
Pendlerpauschale wurde bereits im Zuge der Veranlagung für das Jahr 2003
auf 2.100,00 € erhöht.
Bei den übrigen
Fahrtkosten (jene Tage an denen nicht die " Arbeitstätte" [=
Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien] aufgesucht wurde) handelt
es sich um beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen - die unabhängig vom
vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe
gemäß
§ 16 Abs. 1 leg. cit. als Werbungskosten anzusetzen sind,
wobei eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen
zu einem zutreffenden Ergebnis führt (vgl. VwGH 8.10.1998,
97/15/0073).
Es handelt sich dabei um die
Fahrten zu verschiedenen Schulstandorten an denen "Praktische Übungen"
abgehalten wurden.
Kennzeichnet für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitstätte (im berufungsgegenständlichen Fall
die Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien) ist, dass sie mit dem
Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in
die Wohnung zurückzukehren (vgl. VwGH 28.3.2000, 97/14/0103). Dies trifft
auf die angeführten Fahrten zu den verschieden Schulstandorten zur
Teilnahme an "Praktische Übungen" nicht zu.
Es stehen daher die beantragten
Fahrtkosten für diese Fahrten in Höhe von 3.117,60 €
zu.
Verpflegungsmehraufwand
Gemäß
§§ 4
Abs. 5 bzw. 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
bzw. den Beruf veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie
die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen.
Mit dem Begriff der "Reise" im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof
bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen auseinandergesetzt und in diesen
daran festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise
darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf
Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird.
Die Rechtfertigung der Annahme
solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur
in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise
angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen
Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren
Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten
auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen
ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu
einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen
wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß
erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des
intypisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen Überlegungen zu
führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen Aufenthaltsdauer an
einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines typisiert als angemessen zu
beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben (vgl. VwGH 20.9.1995,
94/13/0253, 0254, 18.10.1995, 94/13/0101, 29.5.1996, 93/13/0013, und 20.11.1996,
96/15/0097).
Als Einsatzort gilt
grundsätzlich die politische Gemeinde. Auch für Reisen innerhalb Wiens
gilt das gesamte Wiener Gemeindegebiet als Einsatzort.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 28.5.1997, 96/13/0132, welches zu einem Beamten der
Staatsanwaltschaft ergangen ist, der Dienst an mehreren burgenländischen
Bezirksgerichten versehen hat und an Ortsaugenscheinverhandlungen im gesamten
Burgenland teilnahm, entschieden, dass in typisierender Betrachtungsweise von
der Kenntnis der günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten im
Einsatzgebiet auszugehen ist. Hinsichtlich der Vertrautheit mit den
Verpflegungsmöglichkeiten stellt das Einsatzgebiet somit einen einzigen
Mittelpunkt der Tätigkeit dar.
Im Erkenntnis vom 20.4.1999,
98/14/0156, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtfertigung
für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten darin
liege, dass der Steuerpflichtige in der ersten Zeit an einem neuen Ort keine
ausreichenden Kenntnisse über günstige Verpflegungsmöglichkeiten
hat. Nach Ablauf dieser Zeit befindet er sich in der gleichen Lage wie ein
Dienstnehmer, der nicht auf Reise ist, sich aber außerhalb seines
Haushaltes verpflegt. Für das Erreichen jenes Zeitraumes, der für das
Verschaffen ausreichender Kenntnisse über günstige
Verpflegungsmöglichkeiten notwendig ist, sind auch wiederkehrende
Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen zu
berücksichtigen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem
Zusammenhang es nicht als rechtswidrig erkannt, wenn die Behörde den
Verpflegungsmehraufwand nur für den Aufenthalt der ersten 15 Tage
anerkannt.
Im Erkenntnis vom 7.9.1993,
93/14/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nicht mehr vom
Vorliegen einer Reise mit der für sie typischen Reisebewegung gesprochen
werden könne, wenn ein Steuerpflichtiger sich über einen längeren
Zeitraum hindurch (in der Regel mehr als eine Woche) an ein und demselben Ort
aufgehalten hat. Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand ist daher
bei durchgehender Tätigkeit am selben Einsatzort nur für die ersten 5
Tage möglich.
Bei regelmäßig
wiederkehrender (mindestens ein Mal wöchentlich; vgl. VwGH 2.8.1995,
93/13/0099) Tätigkeit an einem Einsatzort stehen ebenfalls nur für
eine Anfangsphase von 5 Tagen Tagesdiäten zu.
Aufgrund der Tatsache, dass der
Bw mit Beginn der Dienstzuteilung einen neuen Mittelpunkt der Tätigkeit an
der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien begründet hat,
können für jene Tage an denen "Dienst" an der neuen Arbeitsstätte
versehen wurde keine Tagesdiäten gewährt werden, da keine Reisen im
Sinne der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen vorliegen.
Aus den vom Bw vorgelegten
Reisekostenaufstellungen für das Jahr 2003 ist ersichtlich, dass der Bw im
Rahmen der Ausbildung an einigen Tagen nicht an der Berufspädagogischen
Akademie des Bundes in Wien tätig wurde.
Nach den obigen
Ausführungen stehen für diese Tage, unter der Voraussetzung, dass eine
Reise vorliegt, Diäten zu.
Eine Reise im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor,
wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten
oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt
der Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei
Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird
Für die Tage an den der Bw
nur an der HTSchule "Praktische Übungen" hatte werden die Diäten nicht
gewährt, da die HTSchule jener Schulstandort ist an dem der Bw bis vor dem
Beginn des Fortbildungskurses seinen Mittelpunkt der Tätigkeit hatte und
dem Bw dort daher die günstigsten Verpflegsmöglichkeiten bekannt
sind.
Die beantragten Diäten,
für die Tage an denen Wiener Neustadt, Göstling und Neulengbach
Reisezielen waren, können, da an diesen Orten kein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet wurde, in Höhe von 258,88 €,
gewährt werden.
Treu
und Glauben
Weiters wird dem Bw betreffend
seiner Ausführungen, dass andere Finanzämter diese Aufwendungen
anerkannt hätten bzw. dass im Veranlagungsverfahren 2002 das Finanzamt die
Aufwendungen gewährt hätte, mitgeteilt, dass nach der Judikatur des
VwGH der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des
Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen
abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit schützt; vielmehr
ist die Behörde verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten
Verwaltungsübung abzugehen. (vgl. VwGH 22.2.1996, 94/15/0109; 18.12.1996,
94/15/0151)
Wien, am 15.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1328-W/04
- Stammnummer
- 16401
- Gültig
- 15.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF