Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2036-W/04
Nachversteuerung eines Vorteils aus dem Dienstverhältnis: Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2036-W/04vom 15.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 6. Juli 2004 der Bw.,
vertreten durch Europa Treuhand, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs
GmbH, in 1220 Wien, Wagramer Straße 19 (IZD-Tower), gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien vom 7. Juni 2004
betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002
wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan -
neben hier nicht mehr strittigen - ua. auch folgende Feststellung: Bestehe
für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes
Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann sei ein
Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des
Kraftfahrzeuges, maximal S 7.000,00 monatlich, anzusetzen. Betrage die
monatliche Fahrtstrecke für nicht beruflich veranlasste Fahrten
(einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) im Jahr
nachweislich nicht mehr als 500 km, sei ein Sachbezug im halben Betrag
(0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal S 3.500,00
monatlich) anzusetzen. Hiefür sei es aber erforderlich, genaue
Aufzeichnungen zu führen. Da hinsichtlich der Dienstnehmerin Frau Mag.ES
(in der Folge: Dienstnehmerin) Aufzeichnungen für den Prüfungszeitraum
nicht vorgelegt werden konnten, werde der Sachbezug auf das volle Ausmaß
hinaufgesetzt.
Das Finanzamt ist der Feststellung des Prüfungsorgans
gefolgt und hat dementsprechende Abgabenbescheide erlassen.
Dagegen wendet die Bw. in der Berufung ein, die
Abfuhrdifferenzen bei der Dienstnehmerin seien darauf zurückzuführen,
dass die geführten Fahrtenbücher bei der Vorbereitung auf die
Betriebsprüfung verloren gegangen seien. Dass die Führung genauer
Aufzeichnungen - so die Bw. weiter - Voraussetzung der
Begünstigung sein soll, lasse sich der Verordnung über die
bundeseinheitliche Bewertung von Sachbezügen nicht entnehmen. Deren
§ 4 Abs. 2 über den reduzierten Sachbezugswert von 0,75%
stelle an den geforderten Nachweis keine über § 167 Abs. 2
BAO hinausgehende Anforderungen (die Vorlage eines Fahrtenbuches werde nur durch
§ 4 Abs. 3 der Verordnung für eine weitere Absenkung unter
0,75% gefordert). Dass der Nachweis der Anzahl der privat zurückgelegten
Kilometer auch auf andere Art geführt werden könne, entspräche
auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom
18. Dezember 2001, Zl. 2001/15/0191). Weiters bringt die Bw. vor,
dass das Jahr 2003 nicht von der Betriebsprüfung umfasst gewesen sei,
sodass die Fahrtenbücher des Jahres 2003 bei der Vorbereitung der
Betriebsprüfung nicht verloren gegangen seien. Daher werden die
Fahrtenbücher des Jahres 2003 vorgelegt. In jenem Jahr seien an
Privatfahrten nicht weniger Kilometer zurückgelegt worden als in den
Vorjahren. Die Dienstnehmerin habe im Jahr 2003 eine monatliche Anzahl von 352
Kilometer privat zurückgelegt.
Das Finanzamt hat die Berufung als unbegründet
abgewiesen und diese Entscheidung wie folgt begründet:
entscheidungsrelevant für den Nachweis einer eingeschränkten
PKW-Privatnutzung seien Aufzeichnungen für die "beanstandeten"
Kalenderjahre und nicht für Zeiträume, die gar keinen
Nachversteuerungstatbestand darstellten. Für die beanstandeten
Kalenderjahre lägen jedoch keine Aufzeichnungen vor. Zu dem für 2003
vorgelegten Fahrtenbuch sei anzumerken, dass z.B. immer wiederkehrende
Eintragungen "Div. Erledigungen Wien" mit betrieblicher Zuordnung nicht für
ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch stehen könnten. Auffällig
sei auch, dass z.B. im Monat März 2003 keine einzige Bürofahrt
ausgewiesen oder erkennbar sei. Dass die Dienstnehmerin, die die Funktion einer
Geschäftsführerin im Unternehmen der Bw. ausübe, den Firmensitz
einen ganzen Monat nicht anfahre, erscheine nicht nachvollziehbar.
Den Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung ist die Bw. im Vorlageantrag wie folgt entgegen
getreten: die Dienstnehmerin sei Leiterin der Zweigniederlassung in Wien. Der
Wohnsitz der Dienstnehmerin sei ebenso wie der Sitz der Zweigniederlassung im
19. Wiener Gemeindebezirk und nachweislich nur 0,5 Kilometer vom Büro
entfernt. Laut der als Beilage angeschlossenen Rechnung der Leasinggesellschaft
sei die Dienstnehmerin im Zeitraum 01/2001 bis inkl. 04/2004 (39 Monate) rund
46.000 Kilometer gefahren, das ergäbe eine durchschnittliche
Kilometeranzahl von 1.180 Kilometer pro Monat. Als Leiterin der
Zweigniederlassung sei die Dienstnehmerin natürlich auch oft in den
Bundesländern unterwegs, weshalb Privatfahrten von mehr als 600 Kilometer
pro Monat nicht plausibel seien. Für geschäftliche Fahrten würden
somit rund 580 Kilometer verbleiben, das würde pro Monat eine Fahrt in das
Bundesland bedeuten. Tatsächlich fänden diese viel öfter statt.
Da nach der jüngsten Verwaltungspraxis für die Geltendmachung des
halben Sachbezuges kein Fahrtenbuch sondern nur ein Plausibilitätsnachweis
erforderlich sei werde ersucht, die vorgebrachten Umstände auch ohne
Fahrtenbuch zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Bezüge und Vorteile
aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn).
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988
liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im
Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7
zufließen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind geldwerte
Vorteile (Wohnung Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung
von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein
arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten
einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu
benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen
Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und
Normalverbrauchsabgabe), maximal 7.000 S monatlich anzusetzen. Die
Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen
(§ 4 Abs. 1 der Verordnung Bundesministeriums für Finanzen
über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für
1992 und ab 1993 vom 21. August 1992, BGBl Nr. 642/1992, in der
Folge: Sachbezugs-VO). Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten
im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein
Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen
Anschaffungskosten, maximal 3.500 S monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche
Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich
(Abs. 2 Sachbezugs-VO). Ergibt sich bei Ansatz von 7 S
(Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 10 S (Fahrzeugbenützung
mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr
als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere
Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten
lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden (Abs. 3
Sachbezugs-VO).
Unstrittig ist, dass die Dienstnehmerin im
Prüfungszeitraum das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug auch für
Privatfahrten (Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1 der Sachbezugs-VO)
genutzt hat. Für die Frage, ob an die Stelle des Sachbezuges nach
§ 4 Abs. 1 der Sachbezugs-VO jener nach § 4 Abs. 2
der Sachbezugs-VO zum Ansatz kommt ist daher entscheidend, ob die Anzahl der
privat gefahrenen Strecken (bzw. der Strecken im Sinne des § 4
Abs. 1 der Sachbezugs-VO) durchschnittlich über 500 Kilometer -
und nicht, wie die Bw. im Vorlageantrag ausführt, über 600 Kilometer
- liegt oder nicht. Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugs-VO
geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der
für Fahrtstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der Sachbezugs-VO
zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel (so
auch: VwGH vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/15/0191).
Das allgemein gehaltene Vorbringen der Bw., die Entfernung
zwischen der Wohnung der Dienstnehmerin und dem Sitz der Zweigniederlassung
betrage nur 0,5 Kilometer und dass die Dienstnehmerin "auch oft in den
Bundesländern unterwegs" gewesen sei, zeigt die konkrete Zahl der
Kilometer, welche auf Fahrtstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der
Sachbezugs-VO entfallen sind, nicht auf. Dieses Vorbringen lässt daher in
keiner Weise erkennen, dass die privat gefahrenen Kilometer im
Monatsdurchschnitt nicht über 500 lägen. Ein Nachweis im Sinne des
§ 4 Abs. 2 der Sachbezugs-VO ist daher nach Auffassung der
Berufungsbehörde nicht erbracht worden, sodaß
§ 4
Abs. 1 der Sachbezugs-VO anzuwenden ist.
Hinsichtlich der Lohnsteuer, die auf den Unterschiedsbetrag
zwischen dem Sachbezugswert nach § 4 Abs. 1 Sachbezugs-VO und
§ 4 Abs. 2 Sachbezugs-VO entfällt, hat das Finanzamt die Bw.
daher zu Recht zur Haftung herangezogen. Die Vorschreibung des
Dienstgeberbeitrages ergibt sich aus § 41 Abs. 3 FLAG; die
Vorschreibung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag aus § 122
Abs. 7 und 8 WKG.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 15.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
- § 4 Abs. 2 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2036-W/04
- Stammnummer
- 16397
- Gültig
- 15.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF