Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1032-W/02
Bürgschaft eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1032-W/02vom 14.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das im Zusammenhang mit einem Sanierungspaket stehende Eingehen einer Bürgschaft im Zuge des Konkurses dient vorrangig der Verwirklichung des Sanierungspaketes und in diesem Zusammenhang der Arbeitsplatzsicherung aller Mitarbeiter, wobei die Nachfolgefirmen keine Arbeitsplatzgarantie abgaben. Da ein direkter Zusammenhang zwischen dem Eingehen der Bürgschaft, der Sicherung des Arbeitsplatzes des Bw mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht dargelegt werden konnte, konnten die Bürgschaftszahlungen nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Reinhard Lauer, gegen den Bescheid des Finanzamtes 8, 16. und 17. Bezirk
betreffend Einkommensteuer 1997 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.),
Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. CI, an der er zu 22,25%
beteiligt ist, übermittelte dem Finanzamt am 23.12.1998 eine berichtigte
Einkommensteuererklärung für 1997, in der er unter anderem
Werbungskosten für Haftungszahlungen bei seinen Einkünften aus nicht
selbständiger Arbeit in Höhe von 290.137,- öS geltend
machte.
Zur Klärung des
Sachverhalts ersuchte das Finanzamt in der Folge den Bw. u.a. die, der
Haftungszahlung zugrunde liegende Vereinbarung vorzulegen sowie bekannt zu geben
für welchen Arbeitgeber diese Zahlungen geleistet wurden.
Der Bw. übermittelte
daraufhin einen Bürgschaftsvertrag der LHT ausgestellt am 1.3.1996. In
diesem verpflichtete sich der Bw. zur Sicherung des an die Fa. CI gewährten
Kredites, die Haftung hinsichtlich eines Betrages von 1.000.000,- öS
als Bürge und Zahler zu übernehmen.
Weiters legte der Bw. ein
Schreiben der LHT vor, aus dem hervorgeht, dass der Bw. zugesagt hat am
15.12.1996 und am 31.3.1997 eine Abschlagszahlung in Höhe von
200.000,- öS zahlen werde und im Gegenzug aus der persönlichen
Haftung entlassen werde.
Aus einem weiteren Schreiben
der Bank betreffend den Privatausgleichs ist ersichtlich, dass diese bei
sofortiger Leistung eines Teilbetrages von 50.000,- öS und Leistung
der Restzahlung bis September der vorgeschlagenen Vorgangsweise
zustimme.
Am 14.10.1997 überwies der
Bw. einen Betrag von 105.137,- öS an die LHT unter Beifügung
eines Briefes aus dem hervorgeht, dass es sich diesbezüglich um den
Restbetrag von 100.000,- öS zuzüglich Zinsen handle und der
stille Ausgleich damit erfüllt sei.
Mit Schreiben vom 21.10.1997
teilte die LHT dem Bw. mit , dass nunmehr der außergerichtliche Ausgleich
erfüllt sei.
Der im August 1993
unterzeichnete Bürgschaftsvertrag der NLH besagt, dass der Bw. für die
Ausleihung der CI in Höhe von 2.000.000,- öS die Haftung als
Bürge und Zahler hinsichtlich eines Betrages von 200.000,- öS
zuzüglich anteiliger Nebenkosten übernimmt.
Das vom Bw. ebenfalls
vorgelegte Schreiben der NLH vom 20.12.1996 besagt, dass diese hinsichtlich des
angebotenen 40%igen Ausgleichs das Anbot des Bw. mit folgender Modifikation
annehmen werde: "Ihre
Bürgschaftsverpflichtungen per 30.11.1996 betragen S 275.978,47. Als Basis
für die 40%ige außergerichtliche Ausgleichsquote hat dieser Betrag zu
gelten und nicht .......der in Aussicht gestellte Betrag von 200.000. Die 40%ige
Quote beträgt daher S 110.391,40............"
Am 3.1.1997 über wies der
Bw. 20% des unstrittigen Betrages von 200.000.- an die NLH.
Aus einem weiteren Schreiben
der NLH ist ersichtlich, dass diese bei Zahlung von 45.000.- öS den
Ausgleich als erfüllt ansehe. Diesen Betrag überwies der Bw. am 20.3.
1997.
Eine Anfrage beim Handelgericht
Wien ergab, dass der Bw. seit 11.11.1992 als handelsrechtlicher
Geschäftsführer die CI selbständig vertreten habe.
Weiters wurde festgestellt,
dass seit 31.7.1996 ein Masseverwalter die Gesellschaft vertritt.
Am 30.8.1999 erließ das
Finanzamt den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1997 anerkannte die geltend gemachten Werbungskosten jedoch
nicht. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. entsprechend
den Feststellungen weder wesentlich beteiligter Gesellschafter, noch
handelsrechtlicher Geschäftsführer sei.
Die Zahlungsverpflichtungen aus
dem Bürgschaftsvertrag seien von Seiten der "Kreditbank" anlässlich
der Konkurseröffnung bzw. dem anschließenden außergerichtlichen
Vergleich der GesmbH fällig gestellt worden.
Demnach sei die
Bürgschaftsübernahme im Gesellschaftsverhältnis veranlasst,
weshalb die Bürgschaftsverpflichtung als verdeckte Einlage bei der GesmbH
anzusehen sei. Der sekundäre Effekt -Sicherung der
Geschäftsführerbezüge- werde von der verdeckten Einlage
überlagert, sodass ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht komme.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw. am 1.10.1999 Berufung und
führte in der Begründung aus, dass seine
Bürgschaftsübernahme als Arbeitnehmer zugunsten seines Arbeitgebers
beruflich veranlasst gewesen sei, da diese zur Abwendung der Insolvenz seines
Arbeitgebers und zur Rettung des Arbeitsplatzes erfolgt sei, was auch für
einen beträchtlichen Zeitraum gelungen sei. Die Banken hätten dem
Arbeitgeber nur aufgrund der Bürgschaftsübernahme die für den
Fortbestand notwendige Kredite gewährt. Der geringe Kapitalanteil an der
GesmbH sei für das Eingehen der hohen Bürgschaft unmaßgeblich.
Durch die Bürgschaftsübernahme sei es ihm gelungen seinen Arbeitsplatz
(wie auch weitere) zwei Jahre lang zu erhalten. Der Werbungskostencharakter sei
somit nachgewiesen.
Die beim Handelsregister
(Firmenbuch) durchgeführten Erhebungen ergaben folgenden
Sachverhalt:
Lt. Gesellschafterliste vom
12.8.1999 ist der Bw. mit 1.446,250,- an der CI, somit mit 22,25%
beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag ist vom 12.10.1992. Mit 11. 11.1992 wurde er
zum handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt. Der Konkurs über
die Gesellschaft wurde am 31.7.1996 eröffnet und Dr. WK zum Masseverwalter
bestellt.
Der Bürgschaftsvertrag mit
der LHT (1.000.000.-öS) wurde am 1.3.1996, der mit der NLH im Aug 1993
(200.000,- öS) unterfertigt.
Am 5.1.2005 wurde der Bw.
telefonisch ersucht Unterlagen vorzulegen, aus denen seine Verpflichtung zur
Bürgschaftsübernahme ersichtlich ist, da aus den vorgelegten
Unterlagen die betriebliche Notwendigkeit seiner Bürgschaftsübernahme
nicht ersichtlich sei. Außerdem wurde der Bw. aufgefordert seine
Zustimmung zur Einsicht in die Bankunterlagen zu erteilen. In der Folge wurde
jedoch weder Nachweise erbracht, noch eine Zustimmungserklärung
übermittelt.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung brachte der Bw. ergänzend zu seinem bisherigen
Berufungsvorbringen vor, dass keine Gesellschaftereinlage vorliege, sondern
für Ihn die Erhaltung des Arbeitsplatzes maßgeblich gewesen sei. Die
Firma sei bereits ein Jahr vor Konkurseröffnung konkursreif gewesen. Zu
diesem Zeitpunkt seien die NN mit 45%, die EE mit 20% und die KK mit 10%
beteiligt gewesen. Er selbst hätte zu diesem Zeitpunkt 11% der Anteile
innegehabt. Die NN hätte die CI damals zwingen wollen die Firma zu
schließen (Konkurs anmelden). Er habe daher ein Sanierungspaket vorgelegt
um zumindest einen Großteil (80%) der Arbeitsplätze zu retten.
Das Sanierungspaket hätte
5 Punkte umfasst. Dies belege ein Gutachten aus dem nachfolgenden
Kridaverfahren, in dem er freigesprochen wurde. Dieses Paket habe eine
Aufsplittung der CI in drei Firmen vorgesehen. Dafür sei auch das Darlehen
aufgenommen worden. Der Darlehensvertrag mit der LHT diente der Vorfinanzierung
des TT Geschäfts. Für diesen Geschäftszweig war die OO
als neuer Hauptgesellschafter vorgesehen. Jedoch habe die OO hat letztlich den
Vertrag nicht unterschrieben, sodass die CI in Konkurs ging. In der Folge habe
die OO dann den Geschäftsbereich TT aus der Konkursmasse gekauft. Der
Masseverwalter hat in der Folge noch fünf Jahre lang Geld aus diesen
Verträgen (Dienstleistungsverträge von Touristikunternehmen) bekommen.
Nach Konkurseröffnung habe
er daher auch für den Masseverwalter gearbeitet, bis Ende 1996 mit
Dienstvertrag und danach auf Werkvertragsbasis. Zwischenzeitig sei er auch mit
einem reduzierten Gehalt bei der CI angestellt gewesen.
Dass die CI als Ganzes nicht
mehr zu retten gewesen sei erkläre auch warum die "institutionellen
Gesellschafter" keine Haftung eingegangen seien. Es seien nur mehr die
Arbeitsplätze durch Vorfinanzierung und Übernahme in die
Nachfolgefirma zu retten gewesen.
Der zweite Punkt des
Maßnahmenpaketes habe beinhaltet, dass alle Mitarbeiter freiwillig bereit
gewesen seien zum Erhalt der Arbeitsplätze eine Gehaltsreduzierung in Kauf
zu nehmen.
Ursprünglich habe die CI
12 Personen beschäftigt. Für den Bankenbereich sei die Firma XX kurz
vor Konkurseröffnung unter Verwendung von Förderungsgeldern
gegründet worden. Bei dieser seien ein Techniker und ein Prokurist
beschäftigt worden. Seitens des Masseverwalters seien der Bw. und eine
weitere Angestellte beschäftigt worden. Bei TT seien 3 Personen
beschäftigt gewesen. Darüberhinaus hätten einige Techniker
Werkverträge erhalten.
Ein weiterer Punkt des
Sanierungskonzept sei es gewesen, dass die Verbindlichkeiten, die die Fa
gegenüber den institutionellen Gesellschaftern hatte, reduziert werden. Die
Verhandlung mit NN habe das Ergebnis gezeitigt, dass diese ihre Anteile
zurückgelegt habe und auf die Gesellschafter verteil habe, auf Forderungen
in Höhe von ca. 5 Mio öS verzichtet und rund 400 000 öS
einbezahlt habe.
Der 5. Punkt des
Sanierungskonzeptes habe einen Einstieg der OO vorgesehen, der jedoch wie
ausgeführt, nicht zustande gekommen sei.
Die Bürgschaft sei bereits
vor der Gründung der Nachfolgefirma XX unterfertigt worden. Es wäre
sinnlos gewesen diese als Gesellschafter einzugehen, da die Firma nicht mehr zu
retten gewesen sei. Neben dem Bw. seien zwei weitere Gesellschafter
(natürliche Personen) eine Bürgschaft eingegangen. Die
Bürgschaftsübernahme habe somit primär und ausschließlich
der Erzielung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gedient.
Maßgebend sei ausschließlich die Sicherung der Arbeitsplätze
mehrerer Arbeitnehmer gewesen.
Die Bürgschaft bei der NLH
haben einen Betriebsmittelkredit betroffen. Der Bw. selbst habe für
200.000,- öS gebürgt und die XX für 1Mio öS.
Weitere 800.000 öS seien unbesichert geblieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die aufgrund
der Bürgschaft geleisteten Zahlungen als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit anzuerkennen
sind.
Entscheidend für die
Anerkennung der aufgrund einer Bürgschaft erfolgten Zahlungen als
Werbungskosten ist, aus welchen Gründen die Bürgschaft eingegangen
wurde. Die Aufwendungen müssen entsprechend der Bestimmungen des § 16
Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 der Erzielung, Sicherung bzw. Erhaltung der
Einnahmen dienen.
Aufgabe
eines Geschäftsführers ist lt. Lehre die alleinige Vertretung
der Gesellschaft nach außen. Er haftet gegenüber den Gesellschaftern
für die Durchführung seiner Geschäftsführung mit der
Sorgfalt, die ein ordentlicher Kaufmann aufzuwenden hat. Er hat die
Buchführung zu besorgen, jährlich einen Jahresabschluss zu erstellen
und das Anteilsbuch, die Gesellschafterliste und das Protokollbuch laufend zu
führen. Darüber hinaus ist er verpflichtet bei Überschuldung oder
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft einen Konkurs- oder Ausgleichsantrag
zu stellen. Letztendlich hat er unverzüglich eine Generalversammlung
einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft durch
Verluste aufgebraucht ist. Es ist jedoch nicht
Ausfluss der Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft
mit dem Privatvermögen zu bürgen, eine Bürgschaftserklärung
zu unterfertigen oder ein Sanierungskonzept zu erstellen und für dessen
zukünftige Verwirklichung Bürgschaften einzugehen.
Ist ein
Geschäftsführer einer GesmbH jedoch auch an deren Vermögen
beteiligt, ist darüber hinaus zu überprüfen, ob er die Ausgaben
in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer oder jener als Beteiligter
geleistet hat.
Zur Klärung dieser Frage
wurde der Bw. am 5.1.2005 telefonisch aufgefordert Unterlagen vorzulegen, aus
denen seine Verpflichtung zur Bürgschaftsübernahme ersichtlich ist, da
aus den beiden Bürgschaftsverträgen die betriebliche Notwendigkeit der
Bürgschaftsübernahme durch den Geschäftsführer nicht
ersichtlich ist.
Erst in der mündlichen
Berufungsverhandlung führte der Bw. diesbezüglich aus, dass er die
Bürgschaft bei der NLH gemeinsam mit einem anderen Gesellschafter zur
Beschaffung eines Betriebsmittelkredites eingegangen sei.
Die Kreditaufnahme bei der LHT
habe der Gründung der Nachfolgefirmen gedient, da die CI nicht mehr zu
retten gewesen sei. Die ursprüngliche Auskunft des Bw., dass die Bank der
Gesellschaft keinen Kredit gewährt hätte, wäre er die Haftung
nicht gegangen, ist insofern nicht zielführend, als dadurch nicht
nachgewiesen ist aufgrund welcher Stellung der Bw. die
Bürgschaftserklärungen unterfertigte.
Der Bw. belegte zwar seine, in
der Verhandlung vorgebrachten Argumente, jedoch konnte er weder die den
Bürgschaftsübernahmen zugrunde liegende Verträge, noch sonstige
Vereinbarungen, aufgrund derer er in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer zum Eingehen der Bürgschaft verpflichtet wurde,
nachweisen.
Nach den allgemeinen
Erfahrungen des täglichen Lebens ist es, da es, wie bereits
ausgeführt, nicht zu seinem Aufgabenbereich zählt,
nicht üblich, dass der
Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft für diese eine
Bürgschaft eingeht.
Grundsätzlich ist
festzuhalten, dass durch die Übernahme der Haftung als Bürge der Bw.
als mit geringfügig beteiligter Gesellschafter der GmbH, dieser
gegenüber eine Leistung erbracht hat. Es stellt einkommensteuerlich keinen
Unterschied dar, ob der Bw. als Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein
mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verlust
der GesmbH verloren geht, ob er später Einlagen tätigt oder ob er als
Bürge Schulden der Gesellschaft zahlt, ohne bei der Gesellschaft
Rückgriff nehmen zu können. In all diesen Fällen handelt es sich
lt. herrschender Lehre und Rechtsprechung um Kapitalanlagen. Wenn auch der
Verlust der Kapitalanlage in der Folge zum Verlust der Einkünfte des Bw.
aus nicht selbständiger Arbeit führen kann (bzw. so wie im
vorliegenden Fall geführt hat), ist dies erst die weitere Folge des
Scheitern der wirtschaftlichen Aktivitäten.
Dies gilt eindeutig für
die Bürgschaftsübernahme bei der NLH, da dieser Kredit der
Betriebsmittelbeschaffung diente. Eine solche Bürgschaftsübernahme ist
eindeutig aus der Gesellschafterstellung bedingt, wie auch die
Bürgschaftsübername durch einen weiteren Gesellschafter, der nicht
Geschäftsführer war, belegt.
Zur Rechtsprechung in diesem
Sinne sei weiters das Erkenntnis des VwGH v 24.1.1990 86/13/0162 zitiert.
Übernimmt aber der Gesellschafter einer
Kapitalgesellschaft Verpflichtungen seiner Gesellschaft, so sind die ihm daraus
erwachsenen Kosten grundsätzlich als Gesellschaftereinlage zu werten, die
ebensowenig als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wie andere Geld- und
Sacheinlagen, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seiner
Gesellschaft zuführt. Solche Einlagen können nicht in Betriebsausgaben
des Gesellschafters umgedeutet werden, die diesem in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer erwachsen, und zwar mit dem Argument, dass damit der
Fortbestand seiner Einkünfte als Geschäftsführer gesichert
würde. Primär dienen nämlich die Einlagen des Gesellschafters
einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft dem Fortbestand der
Gesellschaft. Die Sicherung allfälliger
Geschäftsführerbezüge ist erst eine weitere Folge des
Fortbestandes der Gesellschaft und tritt daher gegenüber dem primären
Zweck der Einlagen in den Hintergrund.
Da der Begriff Betriebsausgaben
und Werbungskosten synonym verwendet wird, ist obige Entscheidung auch
hinsichtlich Werbungskosten von Bedeutung. Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die Zahlungen aufgrund der eingegangenen Bürgschaft
keine Aufwendungen zur Erzielung, Sicherung bzw. Erhaltung der Einnahmen im
Sinne der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988
darstellen und daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Hinsichtlich des Vorbringens
des Bw., die Eingehung der Bürgschaft der LHT habe der
Sicherung seines Arbeitsplatzes und der
Abwendung des Konkurses der Gesellschaft gedient, ist festzuhalten:
Die Aussagen betreffend
"Abwendung des Konkurses" hat der Bw. in der mündlichen Verhandlung selbst
relativiert indem er angab, die Kreditaufnahme sei im Zusammenhang mit dem
Sanierungspaket und der Neugründung der Nachfolgefirmen gestanden. Eine
Bürgschaftsübernahme als Gesellschafter wäre bereits deshalb
nicht in Frage gekommen, als die CI nicht mehr zu retten gewesen sei. Das
Eingehen der Verpflichtung habe nur der Sicherung der Arbeitsplätze
gedient.
§ 16 Abs. 1 Satz 1
EStG 1988 lautet auszugsweise:
Werbungskosten
sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Werbungskosten liegen dann vor,
wenn Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung - mit der beruflichen
Tätigkeit - des Steuerpflichtigen im direktem Zusammenhang stehen (vgl
Doralt, EStG (4) § 16 Tz 32).
Die Übernahme von
Verpflichtungen einer GesmbH durch einen
Gesellschafter-Geschäftsführer führt, wie oben ausgeführt,
grundsätzlich nicht zu Werbungskosten, sondern zu Gesellschaftereinlagen,
da diese wie oben ausgeführt nicht beruflich, sondern als durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst angesehen werden. Somit ist weiters
festzuhalten, dass die Sicherung der Geschäftsführerbezüge
grundsätzlich nur eine weitere Folge des primären Zwecks der Einlage,
nämlich der Sicherung des Fortbestands der Gesellschaft ist (vgl. UFS
20.7.2004; Doralt EStG (4), § 16 Tz 220 Stichwort: Bürgschaften und Tz
18).
Im
berufungsgegenständlichen Fall war jedoch zu prüfen inwieweit das
glaubhafte Vorbringen, dass die Gesellschaft nicht mehr zu retten sei und die
Kreditaufnahme und die Bürgschaft der Gründung der Nachfolgefirmen
dienten und in weiter Folge der Sicherung von Arbeitsplätzen sowohl der
anderen Angestellten als auch des Bw. dienten, Einfluss auf die rechtliche
Beurteilung haben. Eine Arbeitsplatzgarantie der Nachfolgerfirmen wurde weder
behauptet, noch konnte eine solche festgestellt werden.
Für die Anerkennung der
Bürgschaftszahlungen als Werbungskosten war daher zu prüfen inwieweit
diese der Sicherung oder der Erhaltung der Einnahmen des Bw.
dienten.
Diesbezüglich gab der Bw.
an, dass er bis Ende 1996 aufgrund eines Dienstvertrages und im Anschluss daran
auf Werkvertragsbasis für den Masseverwalter gearbeitet hat. Im Jahr 1997
und 1998 erzielte der Bw. noch geringe Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit. Anhand der Aktenlage wurde jedoch festgestellt, dass der Bw. im
Jahr 1997 nur bis zum 4.7.1997 bei der CI gearbeitet hat. Im Anschluss daran war
er vom 1.8.1997 bis zum 31.5.1998 bei der Fa BU beschäftigt. den Rest des
Jahres 1998 war er arbeitslos. Erst im 1999 erzielte er "selbständige"
Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit.
Zudem soll an dieser Stelle
noch festgehalten werden, dass es durchaus den Geschäftsgepflogenheiten
entspricht, dass der Maserverwalter während der Konkursabwicklung den
Geschäftsführer, allein schon aufgrund dessen Kenntnisse der Materie"
weiter beschäftigt.
Ein Zusammenhang zwischen
Eingehen der Bürgschaft und der Arbeitsplatzsicherung konnte daher nicht
festgestellt werden.
Letztlich war noch das
Vorbringen, dass auch die Arbeitsplätze der anderen Mitarbeiter bei den
Nachfolgefirmen gesichert werden konnte auf dessen Relevanz zu
überprüfen.
Festgestellt werden konnte
lediglich, dass Fr. Dr. K ab 30.6.1996 arbeitslos war und danach erst eine
Anstellung bei einer "Fremdfirma" gefunden hat. Mag. N, der aber 1996 nicht bei
CI beschäftigt war, arbeitete ab 2.7.1996 bei einer Fa XX. Weitere
Nachforschungen hinsichtlich der namentlich nicht genannten Arbeitnehmer
erschienen jedoch weder zielführend noch notwendig. Wenn nämlich
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 aussagt, dass Werbungskosten Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind, sind
darunter die Einnahmen des jeweiligen Steuerpflichtigen zu verstehen. Es ginge
über die Intentionen des Gesetzgebers hinaus würde man den
Werbungskostenbegriff so weit fassen, dass darunter auch die Einnahmen anderer
Steuerpflichtiger zu verstehen sind.
Gemäß den
Bestimmungen des § 34 EStG 1988 hat die Behörde von Amts wegen
Ausgaben oder Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen, sofern diese die im Gesetz normierten Voraussetzungen
erfüllen.
Es war somit zu prüfen, ob
die in Streit stehenden Aufwendungen gegebenenfalls die gesetzlichen
Bestimmungen des § 34 EStG 1988 erfüllen, mit der Folge der
steuermindernden Berücksichtigung.
Aufwendungen sind nur dann als
außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen, wenn
sie "zwangsläufig" erwachsen sind. Dies bedeutet, dass nicht die aus der
Schuldübernahme resultierende Rückzahlung die im § 34 EStG 1988
geforderten Kriterien erfüllen muss, sondern die dieser Rückzahlung zu
Grunde liegende
Verpflichtung.
Entscheidend ist, dass der
Steuerpflichtige somit bereits die Übernahme der Bürgschaft
zwangsläufig eingegangen sein muss und er sich dieser Verpflichtung weder
aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen entziehen
konnte. Nicht relevant ist hingegen aus welchen Gründen der
Steuerpflichtige letztlich auf Grund der übernommenen Haftung
(Bürgschaft) in Anspruch genommen und zur Rückzahlung verpflichtet
wurde.
Zur Frage der Anerkennung von
Bürgschaftszahlungen als außergewöhnliche Belastung hat der
Verwaltungsgerichtshof wiederholt Stellung genommen und immer wieder betont,
dass die Übernahme einer Bürgschaft für Schulden einer GmbH durch
einen (auch zu weniger als zu 50% beteiligten)
Gesellschafter-Geschäftsführer und in weiterer Folge dessen
Inanspruchnahme zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen
könne (VwGH 13.10.1987, 86/14/0007, ÖStZB 1988, 237). Begründet
wird dies damit, dass bereits der Bürgschaftsübernahme als
unternehmerisches Wagnis keine Zwangsläufigkeit im Sinne der Bestimmungen
des § 34 Abs. 3 EStG 1988 zukomme. Es sei nicht Sinn und Zweck der
Bestimmungen des § 34 EStG 1988, wirtschaftliche Misserfolge, die die
verschiedensten Ursachen haben können, mit einer Ermäßigung der
Einkommensteuer zu berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast
auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Die Verschuldung im Zusammenhang mit
einer gewerblichen Tätigkeit entsteht im Rahmen des mit dieser verbundenen
Wagnisses, das der Gesellschafter freiwillig auf sich genommen hat.
Auch im
berufungsgegenständlichen Fall konnte der Bw. keine Verpflichtung zum
Eingehen der Haftung nachweisen, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt das Merkmal
der Zwangsläufigkeit fehlte. Damit hat der Bw. im Sinne des oben Gesagten
in seiner Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer mit der
Übernahme der Haftungsverpflichtung lediglich ein Wagnis übernommen,
das dem eines Unternehmers gleicht und wurde der Bw. im Zuge der (aus der
Bürgschaftsübernahme resultierenden) Haftungsinanspruchnahme
letztendlich nur zur Erfüllung einer Verpflichtung verhalten, die der
GesmbH oblag (vgl. UFS RV/1335-W/02).
Daher war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
14. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1032-W/02
- Stammnummer
- 16396
- Gültig
- 14.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF