Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0631-L/04
Die Steuerschuld entsteht, wenn die Zuwendung ausgeführt ist und der Bereicherungswille zweifelsfrei erklärt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0631-L/04vom 14.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des PPH, Li, vom 22. März 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
24. Februar 2004 betreffend Schenkungssteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird wie in der Berufungsvorentscheidung
abgeändert:
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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Wert der
Grundstücke
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41.064 €
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Schenkungssteuer
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3.739,76 €
Entscheidungsgründe
Frau EH hat ihren Enkeln, Dr. TH und PPH, die ihr
gehörigen Liegenschaften EZ, GB A, je zur Hälfte geschenkt, wobei
der diesbezügliche Schenkungsvertrag von der Geschenkgeberin am
23. Dezember 2003 und von den Geschenknehmern am 2. Jänner 2004
unterzeichnet wurde.
Im Punkt Fünftens des Schenkungsvertrages ist
Folgendes festgestellt:
Die
Übergabe beziehungsweise Übernahme der Vertragsliegenschaften in den
tatsächlichen Hälfte-Besitz und Genuss der Geschenknehmer Herr Dr.
TH und Herr
PH ist bereits
erfolgt.
Seit
1. Dezember 2003 führen Herr Dr.
TH und Herr
PH die Verwaltung des
Schenkungsobjektes durch und bestätigen beide weiters, nach bereits
erfolgter Schlüsselübergabe ihre Besitzrechte wahrgenommen zu
haben.
Seit 1. Dezember 2003 sind Gefahr und Zufall wie aber
auch Last und Vorteil am Schenkungsgegenstand auf die Geschenknehmer
übergegangen.
Im Punkt Sechstens räumen die Geschenknehmer der
Geschenkgeberin das Belastungs- und Veräußerungsverbot und die
Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes am Haus L ein.
Den Wert des Wohnrechtes beziffern die Geschenknehmer mit
42.287,-- €, wobei sie sich für die Ermittlung dieses Wertes
einer versicherungsmathematischen Berechnungsmethode bedienen.
Mit Bescheiden vom 24. Februar 2004 hat das Finanzamt
hiefür den beiden Geschenknehmern Schenkungssteuer in Höhe von jeweils
1.917,68 € vorgeschrieben, wobei zur Berechnung der Steuer als
Gegenleistung eben der einbekannte Wert des Wohnrechtes herangezogen wurde.
Am 11. März 2004 haben in der Folge die
Geschenknehmer und nunmehrigen Berufungswerber (=Bw) die gegenständliche
Berufung eingebracht, weil das Finanzamt die Belastungs- und
Veräußerungsverbote nicht berücksichtigt habe. Richtig
müsse als Gegenleistung bei jedem Geschenknehmer ein Betrag von
€ 39.381,84 (1/2 Wohnrecht € 21.143,50 plus 1/2 Wert der
Verbote € 18.238,34) abgezogen werden.
Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidungen vom
29. März 2004 das Berufungsbegehren als unbegründet abgewiesen
und die angefochtenen Bescheide dahingehend verbösert, dass die
Schenkungssteuer nunmehr jeweils in Höhe von € 3.739,76 neu
festgesetzt wurde. Zur Begründung hat das Finanzamt
ausgeführt, dass die Steuerschuld bei Schenkungen gemäß
§ 12 Abs. 1 Zif. 2 ErbStG im Zeitpunkt der Ausführung
der Zuwendung entstehe, welche lt. Schenkungsvertrag zweifelsfrei bereits
am 1. Dezember 2003 erfolgt sei. Das Wohnrecht sei daher nach dem
Bewertungsgesetz mit dem einfachen Jahreswert zu bewerten. Eine Bewertung nach
versicherungsmathematischer Berechnung sei erst auf Tatbestände anzuwenden,
auf Grund derer die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2003 entstehe. Ein
Belastungs- und Veräußerungsverbot sei ein Recht ohne gemeinen Wert,
daher könne es nicht als Gegenleistung angesetzt werden.
Daraufhin haben die Bw am 14. April 2004 den
gegenständlichen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz mit der Begründung gestellt, der Schenkungsvertrag habe
erst mit ihren Unterschriften am 2. Jänner 2004 Rechtskraft erlangt
und somit sei die versicherungsmathematische Bewertung des Wohnrechtes
anzuwenden. Am 1. Dezember 2003 habe zwar die Übergabe des
Schenkungsgegenstandes stattgefunden, die Gegenleistung sei jedoch erst mit
2. Jänner 2004 rechtswirksam vereinbart worden. Das Belastungs- und
Veräußerungsverbot gelte als Recht ohne gemeinen Wert nur für
die Geschenkgeberin, für die Bw mindere es jedoch den Wert der
Liegenschaft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Schenkungssteuerrecht ist gemäß
§ 18 ErbStG für die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetze
nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
maßgebend.
Strittig ist im gegenständlichen Fall zunächst,
wann die Steuerschuld entstanden ist.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Zif. 2
ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem
Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Eine Schenkung gilt an dem Tag als ausgeführt, an dem
die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt. Bei
Liegenschaften ist in diesem Sinne als Ausführung der Schenkung die
Besitzübertragung anzusehen. Diesbezüglich ist im Punkt Fünftens
des Schenkungsvertrages ausdrücklich festgehalten, dass die Übergabe
in den Besitz der Geschenknehmer bereits erfolgt ist, was sich daraus
erschließe, dass die Geschenknehmer seit 1. Dezember 2003 die
Verwaltung des Schenkungsobjektes durchführen und die
Schlüsselübergabe erfolgt sei.
Wenn die Bw jedoch einwenden, der Schenkungsvertrag sei
erst am 2. Jänner 2004 rechtsgültig geworden, ist ihnen
entgegenzuhalten:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung des bürgerlichen Rechtes und
jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie
auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Während bei der Schenkung nach bürgerlichem Recht
Willenseinigung zwischen Zuwendendem und Bedachtem über dessen Bereicherung
gegeben sein muss, reicht nach ständiger Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichtshofes bei der freigebigen Zuwendung, wenn der Zuwendende den
- einseitigen - Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern,
das heißt diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden (zuletzt VwGh vom
17. Dezember 1998, 96/16/0241).
Durch die Unterzeichnung des zugrunde liegenden
Schenkungsvertrages durch die Geschenkgeberin am 23. Dezember 2003 ist ihr
Bereicherungswille eindeutig dokumentiert und daher eine freigebige Zuwendung
bereits in diesem Zeitpunkt anzunehmen, unabhängig von den später
hinzutretenden Willenserklärungen der Geschenknehmer, mit welchen
zusätzlich eine Schenkung im bürgerlich-rechtlichen Sinn verwirklicht
wurde. Die Steuerschuld ist somit jedenfalls bereits am 23. Dezember 2003
entstanden, nachdem die Zuwendung tatsächlich ausgeführt war und die
Geschenkgeberin zweifelsfrei erklärt hat, die Bw bereichern zu
wollen.
Im Abgabenrecht ist jedoch die im Zeitpunkt der Entstehung
der Steuerschuld geltende Rechtslage maßgeblich. Demgemäß ist
für die Bewertung des Wohnrechtes der Geschenkgeberin (da sich die
Bewertung gemäß
§ 19 ErbStG nach den Vorschriften des
Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes richtet) der § 16 BewG - in der
bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung - heranzuziehen, wonach sich
der Kapitalwert von auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen
nach dem Lebensalter dieser Person bestimmt.
Der Jahreswert des Wohnungsrechtes wurde von den Bw mit
7.000,-- € bekannt gegeben. Bei einem Alter der Geschenkgeberin von
mehr als 80 Jahren ist das Einfache des Jahreswertes maßgeblich.
Das Finanzamt hat daher in seiner Berufungsvorentscheidung
vom 29. März 2004 die Schenkungssteuer zutreffend wie folgt
ermittelt:
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Wert der Grundstücke (Hälfte des dreifachen
Einheitswertes)
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46.764,97 €
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abzüglich Gegenleistung (halber Jahreswert des
Wohnungsrechtes)
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3.500,-- €
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steuerlich maßgeblicher Wert
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43.264,97 €
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abzüglich Freibetrag gemäß
§ 14
Abs. 1 Z1 ErbStG
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2.200,-- €
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steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet)
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41.064,-- €
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davon 7 % gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG (Steuerklasse II)
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2.874,48 €
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zuzüglich 2 % gemäß
§ 8
Abs. 4 lit. a ErbStG (Zuwendung an ein Enkelkind)
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865,28 €
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Schenkungssteuer
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3.739,76 €
Das weitere Berufungsbegehren der Bw, wonach das
vereinbarte Belastungs- und Veräußerungsverbot wertmindernd zu
berücksichtigen sei, haben die Bw mit Eingabe vom 26. Mai 2005
zurückgezogen.
Es soll trotzdem auf § 3 Abs. 3 ErbStG
hingewiesen werden, wonach Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt
werden können, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht
berücksichtigt werden. Die Einräumung eines Belastungs- und
Veräußerungsverbotes kann demnach bei der Festsetzung der
steuerlichen Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt werden, da ein
solches Recht keinen Verkehrswert besitzt. Bei Entfall des Verbotes erfährt
das Vermögen der Berechtigten keine Vermehrung und stellt die Beendigung
für die Belasteten keinen - objektiven - Wertzuwachs dar. Es ist lediglich
für die Dauer des Verbotes die Verwertbarkeit der Liegenschaft
eingeschränkt. Die Schenkungssteuer soll jedoch die tatsächliche
Bereicherung infolge des Überganges von Vermögen
erfassen.
Der Berufung kommt daher keine Berechtigung zu und war wie
im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0631-L/04
- Stammnummer
- 16391
- Gültig
- 14.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF