Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1232-L/04
Anspruchszinsen bei Einwendungen gegen den Sachbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1232-L/04vom 15.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.R., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
für 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Linz setzte mit Bescheid vom 13. August 2004
Anspruchszinsen in der Höhe von 2.933,52 € fest. Mit einem
weiteren Bescheid wurde am 1. September 2004 eine Gutschrift in Höhe von
2.793,32 € festgesetzt. Der verbliebenen Vorschreibung in Höhe
von 140,20 € liegt eine Einkommensteuerdifferenz aus dem Jahr 2002 zu
Grunde.
Der Berufungswerber (Bw.) erhob am 12. September 2004
Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid, den im wieder aufgenommenen Verfahren
erlassenen Einkommensteuerbescheid 2002 und gegen die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2002.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass kein
Wiederaufnahmegrund vorliege und auch die Festsetzung eines Sanierungsgewinnes
im Einkommensteuerbescheid unzulässig sei.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 14. Oktober
2004 führte das Finanzamt an, dass die Festsetzung der Anspruchszinsen eine
Folge der Nachforderung an Einkommensteuer für 2002 sei.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2005 wurde der Antrag auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag
von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu
Gunsten des Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu
verzinsen (Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1
gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der
Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden.
Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung der
maßgebende Einkommensteuer- (bzw. Wiederaufnahmebescheid) sei inhaltlich
rechtswidrig nicht gegeben.
Erweist sich der genannte Stammabgabebescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert
(oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit
einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen
Zinsenbescheid Rechnung getragen.
Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich
auf den Inhalt des Sach- und Wiederaufnahmebescheides, wobei eine Aufhebung der
angefochtenen Bescheide begehrt wird. Dieser Einwand war nicht geeignet, die
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu
stellen (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, § 205, S 128).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 15.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1232-L/04
- Stammnummer
- 16385
- Gültig
- 15.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF