Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0029-Z2L/05
Antrag auf Erlass von sonstigen Eingangsabgaben nach Ablauf der Frist zur Antragsstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0029-Z2L/05vom 13.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 26 UStG 1994 sind hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer, die eine sonstige Eingangsabgabe darstellt, die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß anzuwenden. Im Falle des Antrages auf Erlass von sonstigen Eingangsabgaben sieht § 83 ZollR-DG nur Abweichungen hinsichtlich der Vorlage an die Kommission und hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen vor, jedoch nicht hinsichtlich der in Art. 239 Abs. 2 festgelegten Frist von zwölf Monaten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 7. Dezember 2004
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom 9. November 2004,
Zl. 500/19807/2004, betreffend Erlass der Abgaben nach Art. 239 Zollkodex
(ZK) entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer beantragte mit der am 27. August
2004 beim Bundesministerium für Finanzen eingelangten und auf § 187
Finanzstrafgesetz iVm den §§ 236 und 237 BAO gestützten Eingabe
den Erlass der ihm vorgeschriebenen Geld- und Wertersatzstrafe sowie der
Eingangsabgaben.
Hinsichtlich der Eingangsabgaben wurde die Eingabe vom
Zollamt als Antrag auf Erlass gemäß Art. 239 ZK gewertet und mit
Bescheid vom 5. Oktober 2004, Zahl 500/17840/2004, als verspätet
eingebracht zurückgewiesen.
In der Begründung wurde hierzu ausgeführt, dass
der Erlassantrag gemäß Art. 239 ZK an eine Antragstellungsfrist
von 12 Monaten ab Mitteilung der Abgaben gebunden sei. Die Mitteilung der
Eingangsabgaben sei mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 9. Februar 1999,
Zahl 500/90706/1/98-BO, nachweislich mit der Zustellung am 12. Februar 1999
erfolgt. Das Erlassansuchen sei jedoch erst am 27. August 2004 beim
Bundesministerium für Finanzen eingelangt, die einjährige
Antragstellungsfrist gemäß Art. 239 ZK daher längst
verstrichen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 29. Oktober 2004 der
Rechtsbehelf der Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass mit
dem angefochtenen Bescheid lediglich über die Eingangsabgaben entschieden
worden sei, eine Entscheidung zur Geld- und Wertersatzstrafe fehle
gänzlich.
Des Weiteren sei hinsichtlich der Entscheidung über
die Eingangsabgaben Folgendes anzuführen:
Die letztendliche "Legitimation" der Eingangsabgaben beruhe
auf der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes der Republik Österreich
vom 26. Februar 2004 (zugestellt am 2. April 2004). Somit könne die
Antragsfrist auch erst ab diesem Tag zu laufen beginnen.
Allein schon § 237 BAO sei nicht an eine
Antragstellungsfrist gebunden. Auch decke der Zollkodex die entsprechend
geforderten Eingangsabgaben nicht ab. Entsprechende hier betroffene Abgaben
seien auch stets nach der Bundesabgabenordnung angefordert worden. Ansonsten
könne die Republik Österreich seine Gesetze und Verordnungen
sämtlich aufheben und jene der Europäischen Union semantisch
unverändert übernehmen. Hier stehe die Bundesabgabenordnung wohl
über dem Zollkodex.
Des Weiteren seien die Bestimmungen des § 83 ZollR-DG
in diesem Falle anwendbar. Es sei kein Grund ersichtlich, die Bestimmungen
dieses Paragraphen nicht anzuwenden.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung, Zahl
500/19807/2004, vom 9 .November 2004 als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde vom Zollamt unter Zitierung der einschlägigen
Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgeschriebene
Einfuhrumsatzsteuer eine sonstige Eingangsabgabe darstelle und somit
hierfür gemäß
§ 26 Abs. 1 UStG und § 2
Abs. 1 ZollR-DG die Zollvorschriften sinngemäß gelten. Für
einen Erlassantrag seien somit grundsätzlich die Bestimmungen des Art. 239
ZK anzuwenden. § 83 ZollR-DG verweise ausdrücklich auf Art. 239 ZK,
sodass für einen Erlassantrag betreffend die Einfuhrumsatzsteuer die
zwölfmonatige Antragsfrist des Art. 239 ZK uneingeschränkt Anwendung
finden würde. Die in dieser Bestimmung angeführte Antragsfrist beginne
ausdrücklich ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Abgaben zu laufen. Im
vorliegenden Fall sei dazu auszuführen, dass der Erlass des
Abgabenbescheides und damit die Mitteilung des Abgabenbetrages im Sinne des
Art. 239 ZK mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 9. Februar 1999
erfolgte. Dass der Bescheid mit ordentlichen und außerordentlichen
Rechtshehelfen bzw. Rechtsmitteln bekämpft wurde, ändere nichts an der
Tatsache, dass die Mitteilung der Abgaben im Sinne des Art. 239 ZK bereits
durch die Erlassung des betreffenden Abgabenbescheides durch die
Zollbehörde erfolgt sei. Dem Vorbringen, dass die Bestimmung des
§ 237 BAO keine Antragsfrist enthalte, sei entgegenzuhalten, dass es
sich im zugrunde liegenden Fall um eine Einfuhr aus einem Drittland in die
Gemeinschaft handle und somit die Bestimmungen des Zollkodex und des Zollrechts
der Gemeinschaften zur Anwendung gelangen würden.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 der
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben und mit Ergänzungsschreiben vom
14. Februar 2005 zur Begründung auf die bisherigen Vorbringen sowie
auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 12. Juli 1004,
GZ. ZRV/0082-Z1W/02, verwiesen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten
das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht - unter anderem somit der
ZK und die Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) - das ZollR-DG und
die in Durchführung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes ergangenen
Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in
Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex) auch in
allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich oder innerstaatlich
geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des
Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige
Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und sonstige Geldleistungen, soweit im ZollR-DG
oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung
übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gesetzliche Grundlage für die im vorliegenden Fall
vorgeschriebenen Einfuhrumsatzsteuer, als sonstige Eingangsabgabe im Sinn des
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG ist das Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994). In dessen
§ 26 Abs. 1 wird bestimmt, dass für die Einfuhrumsatzsteuer die
Rechtsvorschriften für Zölle, soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, sinngemäß gelten. § 26 Abs. 3 UStG
1994 stellt weiters klar, dass für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer die
Zollämter zuständig sind. Abweichende Bestimmungen - im
gegenständlichen Fall jedoch nicht zutreffend - bestehen nur hinsichtlich
des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs und bei Erstattungen im Falle einer
Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragsstellers.
Demnach sind zur Entscheidung über den Erlass der
Einfuhrumsatzsteuer die Bestimmungen des Zollkodex, der
Zollkodex-Durchführungsverordnung und des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes anzuwenden. Die allgemeinen
abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO sind nur dann anzuwenden, wenn entweder
das Zollrecht auf diese verweist oder keine Regelung trifft. § 237 BAO
scheidet daher entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers als
Rechtsgrundlage für eine Abgabennachsicht aus.
Der daher im gegenständlichen Verfahren anzuwendende
Art. 239 ZK bestimmt in seinem Abs. 2, dass die Erstattung oder der Erlass der
Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen auf Antrag erfolgt, welcher
innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den
Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen ist. Es kommt
für den Beginn des Fristenlaufes daher nicht auf die Bestätigung der
Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung durch den Verwaltungsgerichtshof
an. Die Mitteilung über die buchmäßige Erfassung der
Einfuhrumsatzsteuer ist mit Zustellung des Eingangsabgabenbescheides am
12. Februar 1999 erfolgt. Die Frist zur Stellung eines Antrages auf Erlass
der Eingangsabgaben nach Art. 239 ZK endete unter Anwendung der Verordnung (EWG,
EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1997 zur Festlegung der Regeln
für die Fristen, Daten und Termine daher mit Ablauf des 13. Februar
2000.
Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall auch § 83
ZollR-DG nicht anwendbar. Darin wird für den nationalen Bereich - wie
bereits ausgeführt ist für die sonstigen Eingangsabgaben
grundsätzlich auch das Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des ZK anzuwenden -
lediglich die Abstandnahme von der Vorlage des Antrages an die Kommission und
eine Erleichterung hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen normiert.
Hinsichtlich der Frist bleibt es bei den im Art. 239 Abs. 2 ZK festgelegten
12 Monaten ab Mitteilung der Abgaben.
Die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
12. Juli 2004, GZ. ZRV/0082-Z1W/02, hat eine Beschwerde betreffend die
Zurückweisung einer Berufung gegen zwei Tagesauszüge zum Inhalt. Der
diesbezügliche Hinweis in der Begründung geht daher mangels Relevanz
für das gegenständliche Verfahren ins Leere.
Die Erledigung des Antrages um gnadenweise Nachsicht der
verhängten Geld- und Wertersatzstrafe nach § 187 Finanzstrafgesetz
erfolgte bereits mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 8.
Oktober 2004, GZ. 010105/14-IV/16/04. Der Vorwurf, dass hierfür eine
Erledigung gänzlich fehle, geht daher ebenfalls ins Leere
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 13. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 239 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0029-Z2L/05
- Stammnummer
- 16376
- Gültig
- 13.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF