Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0183-Z3K/04
Zollamt als Finanzstrafbehörde I. Instanz ist für die Erhebung von Eingangsabgaben (Sicherstellungsauftrag nach § 232 BAO) unzuständig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0183-Z3K/04vom 13.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat anstelle des Zollamtes als Abgabenbehörde das Zollamt als Finanzstrafbehörde I. Instanz und damit eine unzuständige Behörde in Angelegenheiten, die die Erhebung von Eingangsabgaben betreffen, entschieden, so hat die für den Rechtsbehelf der ersten Stufe (Berufung) zuständige Berufugungsbehörde (§ 85b Abs. 3 ZollR-DG) diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben, anstelle sich meritorisch in die Sache einzulassen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch
Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte,
4020 Linz, Schillerstraße 4, vom 28. Juli 2004 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom 28. Juni 2004,
Zl. ab, betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232
BAO entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aus Rechtsgründen aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid (Sicherstellungsauftrag) vom
28. April 2004, Zl. bc, hat das Hauptzollamt Linz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz die Sicherstellung in das bewegliche
Vermögen des Bf. gemäß Art. 202 Abs. 1 und 3 ZK und
Art. 203 Abs. 1 und 3 leg. cit. in Verbindung mit § 232 BAO,
Art. 213 ZK und § 79 ZollR-DG für nach Art. 202 und 203
ZK entstandene und im Wege der Schätzung ermittelte Eingangsabgaben im
Betrage von € 3.530,00 angeordnet.
Dagegen richtet sich die Berufung vom
26. Mai 2004. Darin wird der bekämpfte Bescheid seinem gesamten
Inhalte nach angefochten und vom Bf. beantragt, in Stattgebung der Berufung den
Sicherstellungsauftrag aufzuheben und den entrichteten Betrag wiederum
auszufolgen.
Über die Berufung hat das Zollamt Linz mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. Juni 2004, Zl. ab, entschieden.
Das Zollamt Linz hat in Punkt 1) seines Bescheides den Spruche des angefochtenen
Bescheides abgeändert und in Punkt 2) seines Bescheides die Berufung im
Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom
28. Juli 2004. Im Wesentlichen wendet der Bf. ein, es sei - im Grunde
seiner im Einzelnen vorgetragenen Einwendungen - davon auszugehen, die
Voraussetzungen für die Erlassung des Sicherstellungsauftrages seien nicht
gegeben, so dass der Erstbescheid in Stattgebung der Berufung aufzuheben
sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 52 des Bundesgesetzes vom
28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren
für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben
(Bundesabgabenordnung - BAO; BGBl.Nr. 1961/194 idgF) sind unbeschadet
anderer gesetzlicher Anordnungen für die sachliche Zuständigkeit und
für den Amtsbereich der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften
des AVOG und des UFSG maßgeblich.
Gemäß
§ 14 Abs. 1 lit. 1 des
Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über den Aufbau der
Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG
idgF) obliegt den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren
Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den
Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die
Vollziehung des Zollrechtes (§§ 1 und 2 ZollR-DG).
Gemäß
§ 69 BAO ist für die
Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben das Zollamt örtlich
zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird oder von Amts wegen
als erstes einschreitet.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 leg. cit. sind
Abgabenbehörden die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten
öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der
Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 gilt die BAO in
Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben insoweit, als in den
zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 BAO sind unter
Erhebung im Sinne dieses Bundesgesetzes alle der Durchführung der
Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu
verstehen.
Zu den der Durchführung der Abgabenvorschriften
dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen im Sinne der erwähnten
Bestimmung gehören alle der Durchsetzung von Abgabenansprüchen
dienenden behördlichen Maßnahmen, die die Ermittlung, Festsetzung,
Einhebung und zwangsweise Einbringung von u.a. Eingangsabgaben zum Ziel haben
(VwGH 25.4.1996, 96/16/0068).
Sicherstellungsbescheide gemäß
§ 232
BAO sind Einbringungsmaßnahmen mit dem Ziel, dem Abgabengläubiger
bereits zu einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grunde nach besteht,
er aber noch nicht realisierbar ist, wegen Gefährdung oder Erschwerung der
Einbringung zu sichern.
Gemäß
§ 85c Abs. 1 des
Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des
Zollrechtes der Europäischen Gemeinschaften
(Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG, BGBl.Nr. 1994/659 idgF) ist
gegen Berufungsvorentscheidungen als Rechtsbehelf der zweiten Stufe
(Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den
Unabhängigen Finanzsenat zulässig.
Nach § 85c Abs. 8 ZollR-DG in Verbindung mit
289 Abs. 2 BAO hat der Unabhängige Finanzsenat, außer in
den Fällen des Abs. 1, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er
hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach
eigener Anschauung zu beurteilen und kann die angefochtene
Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder
die Berufung als unbegründet abweisen.
Hat anstelle eines Zollamtes das Zollamt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz und damit eine unzuständige
Behörde in Angelegenheiten, die die Erhebung von Eingangsabgaben betreffen,
entschieden, so hat die für den Rechtsbehelf der ersten Stufe (Berufung)
zuständige Berufungsbehörde (§ 85b Abs. 3 ZollR-DG)
diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben.
Der zugrunde
liegende Sicherstellungsauftrag vom 28. April 2004 ist objektiv
- dies ergibt sich für den Bf. eindeutig und unzweifelhaft aus dem
Kopf des Bescheides - dem Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde
I. Instanz, damit einer Finanzstrafbehörde und nicht einer
Abgabenbehörde zuzurechnen. Weil die Berufungsbehörde nicht erkannt
hat, dass in erster Instanz mit dem Hauptzollamt Linz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz eine unzuständige Behörde in
einer Eingangsabgabensache entscheiden hat, hat sie sich in der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung in unzulässiger Weise mit der Berufung meritorisch
auseinander gesetzt und deshalb rechtswidrig entschieden.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 13.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 85c Abs. 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85b Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
ZollamtZollamt als Finanzstrafbehörder I. Instanzunzuständige BehördeErhebung von EingangsabgabenUnzuständigkeit.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0183-Z3K/04
- Stammnummer
- 16372
- Gültig
- 13.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF