Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0802-W/02
1. Da eine Berufshaftpflichtversicherung den Schaden abzüglich Selbstbehalt deckt, besteht keine Berechtigung für eine Rückstellung. 2. Ein freiwilliger Abfertigungsaufwand etwa i. H. eines Monatsbezuges wird nicht als fremdunüblich gewertet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0802-W/02vom 10.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle einer Berufshaftpflichtversicherung, die einen Haftungsfall übernimmt, steht eine Rückstellung für Haftungen nicht zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw., vom 27. Jänner 1998 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1996
entschieden:
Der Berufung wird im
eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1995 bleibt unverändert.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1996 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war im strittigen Zeitraum als N.
im Rahmen einer OHG und sodann, nach Ausscheiden des damaligen zweiten
Gesellschafters mit Wirkung vom 2. 1. 1995, als Komplementär im Rahmen
einer KG tätig, da ein Gesellschafter (ebenfalls N.) als Kommanditist mit
Wirksamkeit vom 11. 1. 1995 in die Gesellschaft eintrat.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Bp.) wurde
festgestellt, dass der neu eingetretene Gesellschafter in Würdigung eines
betreffend das Gesellschaftsverhältnis vorgelegten Aktenvermerkes vom 28.
7. 1997 weder am Gewinn noch am Firmenwert beteiligt gewesen sei. Nach Auskunkt
des Bw. habe die Beteiligung nur der Fortführung der bisherigen OHG in Form
einer KG gedient. Es wurde hieraus die Schlussfolgerung gezogen, dass ab dem 2.
Jänner 1995 eine KG steuerlich nicht anzuerkennen sei, da dem
Kommanditisten mangels Teilnahme am Erfolg und an den stillen Reserven keine
Mitunternehmerstellung zukomme. Es läge somit steuerrechtlich ein
Einzelunternehmen des Komplementärs jener KG vor.
Eine Berufung gegen jenen Bescheid über die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr
1995, in der als Folge dieser Prüfungsfeststellung der Bw nicht mehr als
Beteiligter aufscheint, wurde zwischenzeitig von ihm als Rechtsnachfolger der KG
bzw. einer nachfolgenden KEG zurückgenommen. Es ist im weiteren Verfahren
daher davon auszugehen, dass steuerrechtlich für den strittigen Zeitraum
ein Einzelunternehmen des Bw. vorlag.
Weitere strittige Prüfungsfeststellungen beziehen sich
auf betriebliche Vorgänge, die nun im Rahmen des Einzelunternehmens einer
Erledigung zugeführt werden, ob
eine
Rückstellung für Haftungen für das Jahr 1995 zu dotieren gewesen
wäre (ursprüngliches Berufungsbegehren in Höhe von S 1,200.000)
oder ob erst für das Jahr 1996 ein derartiger Ansatz gerechtfertigt sei
(Auffassung des Finanzamtes aufgrund einer Feststellung der Bp. in Höhe von
S 1,030.000) und ob
ein
auf freiwilliger Basis im Jahre 1996 gewährter Abfertigungsaufwand
zugunsten der Mutter des Bw. (Frau TG.) anlässlich ihres Ausscheidens aus
dem Dienstverhältnis infolge Kündigung durch den Arbeitgeber,
gerechtfertigt sei.
Im Zuge des weiteren
Verfahrens wurde klargestellt, dass aufgrund der berufsrechtlichen
Haftpflichtversicherung dem Bw. - abgesehen von einem Selbstbehalt in Höhe
von S 50.000 - kein Schaden erwuchs. Das Berufungsbegehren wurde durch den Bw.
sonach eingeschränkt, indem er gegenüber dem UFS niederschriftlich zur
Kenntnis brachte, dass er wegen einer Versicherungsentschädigung im Rahmen
dieser Haftpflichtversicherung das Berufungsbegehren auf Berücksichtigung
einer Rückstellung fallen lasse. Vorangegangen war ein Gerichtsurteil, aus
dem zu entnehmen ist, dass der Bw. als Beklagter zu 50% als schuldig erkannt
wurde, durch eine objektivrechtliche Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen seiner
Berufsausübung einen entsprechenden Schaden herbeigeführt zu haben und
daher insoweit haftet.
Sachverhaltsdarstellung zum freiwilligen
Abfertigungsaufwand
In Tz. 17 des Bp - Berichtes wurde vorerst
festgestellt, dass wegen einer nicht fremdüblich erfolgten freiwilligen
Abfertigung eine Gewinnzurechnung von S 115.920 zu erfolgen habe.
Im Berufungsschreiben wird vom Bw. dargelegt, dass Frau TG.
nicht anlässlich ihres Übertrittes in den Ruhestand (von der Bp.
angenommen), sondern aus Kostengründen gekündigt worden sei. Auch
seien - entgegen den Prüfungsfeststellungen - weitere Angestellte
gekündigt worden. Nach erfolgter Berechnung der Abfertigungsansprüche
von Frau TG. unter Bedachtnahme auf anrechenbare Vordienstzeiten, die als
freiwillige Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu werten
seien, gelangte der Bw. zu einem Monatsbezug, den er als Basis für die
Abfertigung inklusive Sachbezug PKW, Zulage und 1/12 für UZ und WR mit
S 44.640 ermittelte. Als "echte" freiwillige Abfertigung verblieben nur
S 43.920. Er verwies darauf, dass auch "Familienfremden" Vordienstzeiten
entsprechend angerechnet worden seien. Da die über die vertragliche
Verpflichtung hinausgehende "echte" freiwillige Abfertigung nur eine geringe
Überzahlung (8,2%) darstelle, läge kein unangemessenes hohes Enteglt
vor. Begründet wurde diese Überzahlung wegen der besonderen
Zuverlässigkeit von Frau TG. während ihrer Dienstzeit und als
Abgeltung der sozialen Härte infolge der Kündigung, da sie danach mit
57 Jahren bis zum Pensionsantritt arbeitslos wurde.
Von der Betriebsprüfung wurde in der Stellungnahme zur
Berufung zum Ausdruck gebracht, dass weitere Recherchen in dieser Causa wegen
dieser "echten" freiwilligen Abfertigung in Höhe eines Monatsbezuges nicht
opportun seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Über die Rückstellung für Haftungen
Der UFS teilt die modifizierte Auffassung des Bw., die er
durch seine Berufungseinschränkung zum Ausdruck brachte, dass aufgrund der
klar erkennbaren Rechtslage (vgl. Doralt, ESt -
Kommentar4, Tz. 28 zu § 9 mwN.;
ausführlich auch Quantschnigg/Schuch, ESt Hdb.,Tz. 31. 5 zu § 5
sowie Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser, EStG 1988,
Kommentar, Tz. 42 zu § 9) eine Rückstellungsberechtigung im Falle
einer Berufshaftpflichtversicherung nicht besteht. Somit ist - im
Gegensatz zu den Prüfungsfeststellungen - die für das Jahr 1996
mit S 1,030.000 gebildete Rückstellung nicht anzusetzen. Der
tatsächliche, aus dem Selbstbehalt resultierende Aufwand (S 50.000 bzw.
€ 3.633,64) wäre nach Maßgabe der Zahlungsverpflichtung
absetzbar.
2. Über den freiwillig gewährten
Abfertigungsaufwand
Die Berufungsausführungen wurden auch von der Bp. als
beachtenswert erachtet, da - zutreffendenfalls - nur ein "echter"
freiwilliger Abfertigungsaufwand von rund einem Monatsgehalt verblieb,
während durch Anrechnung von Vordienstzeiten, die auch bei anderen
Bediensteten erfolgten, im konkreten Abfertigungsfall der Differenzbetrag von S
72.000 seine objektive Berechtigung fand. Unter Bedachtnahme auf die nicht in
Zweifel zu ziehende berufliche Qualifikation von Frau TG. sowie den Umstand,
dass wohl auch fremden Personen des Öfteren eine "echte" freiwillige
Abfertigung in der gegenständlichen Größenordnung eines
adaptierten Monatsbezuges ausbezahlt wird, somit hierin kein
"Fremdunüblichkeitsproblem" zu erkennen ist, ergibt sich daher in diesem
Berufungspunkt eine stattgebende Erledigung.
Gewinn und Einkommensteuerbemessung des Jahres 1995 bleiben
wegen der stattgebenden Berufungserledigung gegenüber dem gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid vom 22.
Dezember 2004 unverändert. Infolge der stattgebenden Berufungserledigung
für das Jahre 1996 beträgt der Verlust infolge des Wegfallens der
Rückstellung von S 1,030.000 sowie des Wegfallens der Zurechnung
"Abfertigung TG." in Höhe von S 115.920 nun anstatt S 1,313.282, S 399.202.
Da allerdings noch Einkünfte aus einer (ehemaligen) Beteiligung in
Höhe von S 2,049.162 zu berücksichtigen sind (vgl. Bescheid vom
22. Dezember 2004), ergibt sich für das Jahr 1996 nachstehende
Einkommensteuerbemessung:
3. Rechnerische Darstellung (in Schilling)
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
(s.o.):
|
-399.202
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (unv.):
|
+2,049.162
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(unv.):
|
+46.245
|
Sonstige Einkünfte (unv.):
|
+68.163
|
Gesamtbetrag der Einkünfte:
|
1,764.368
|
Sonderausgaben:
|
-1.000
|
Einkommen:
|
1,763.368
Die Einkommensteuer berechnet sich wie folgt:
|
Einkommensteile bis 700.000 unverändert wie Bescheid
vom 22. 12. 2004:
|
243.000,00
|
50% für die restlichen 1,063.400:
|
531.700,00
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge:
|
774.700,00
|
Summe der Absetzbeträge (unverändert wie o. a.
Bescheid):
|
-24.840,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge:
|
749.860,00
|
Ausweis der festgesetzten Einkommensteuer in
Euro:
|
54.494,45
|
Bisher festgesetzte Einkommensteuer:
|
21.366,17
Wien, am
10. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Rückstellung für HaftungenBerufshaftpflichtversicherungFreiwilliger Abfertigungsaufwandnahe AngehörigeFremdüblichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0802-W/02
- Stammnummer
- 16365
- Gültig
- 10.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF