Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0146-K/05
Angemessenheitsgrenze im Zusammenhang mit Personenkraftfahrzeugen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0146-K/05vom 10.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. HJ, W, R, vertreten durch
Günther Geib, Steuerberater, 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße
17, vom 14. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land,
dieses vertreten durch OR Dr. Peter Auer, vom 7. Dezember 2004 betreffend
Einkommensteuer 2003 (vorläufig gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt in S ein Büro
für Elektrotechnik. In seiner Einkommensteuererklärung für 2003
wies dieser ua. Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von
€ 88.793,54 aus. Weiters erzielte der Bw. im Streitjahr als
Geschäftsführer der in A, Deutschland, ansässigen Firma A-GmbH
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Aktenkundig ist, dass der Bw. mit Datum 17. Mai 2002
für sein Unternehmen einen PKW der Marke "BMW X 5, 4,4 i"
(Anschaffungskosten € 80.052,--) erwarb. In einem zur
Einkommensteuererklärung ergangenen Begleitschreiben teilte der Bw. unter
Bezugnahme auf die Berufungsentscheidung des UFS vom 18. Mai 2004, GZ
RV/0321-S/03, dem Finanzamt mit, dass er in seiner Einnahmen/Ausgaben-Rechnung
für 2003 die steuerlich beachtliche Angemessenheitsgrenze für das
obgenannte Fahrzeug mit € 39.602,-- (=49,47% der tatsächlichen
Anschaffungskosten) in Ansatz gebracht habe. Dementsprechend seien AfA,
Kaskoversicherung sowie die Höhe des Privatanteiles adaptiert worden.
Im Zuge der Veranlagung berücksichtigte das Finanzamt
- entsprechend der allgemeinen Verwaltungspraxis - steuerlich zulässige
Anschaffungskosten von € 34.000,00 - (= 42,47% der
tatsächlichen Anschaffungskosten). Dementsprechend verringerten sich AfA
(lt. E/A-Rechnung: € 4.950,25; lt. Bescheid: € 4.250,--),
Kaskoversicherung (lt. E/A-Rechnung: € 2.503,69, laut Bescheid:
€ 2.417,76) sowie der Privatanteil (lt. E/A-Rechnung:
€ 2.299,89, laut Bescheid € 2.142,66).
In der Bescheidbegründung verwies das Finanzamt auf
die zum Einkommensteuerbescheid 2002 ergangenen Ausführungen, wonach die
seinerzeit im Erlasswege (AÖFV Nr. 1991/155) festgesetzte Wertobergrenze
für die Angemessenheit von Kraftfahrzeugen von S 467.000,-- (€
34.000,--) auf einen längeren Anwendungszeitraum ausgerichtet gewesen sei.
Dieses langfristig angelegte Konzept impliziere somit eine künftige
Preissteigerungen mitzuberücksichtigende - nach den
Maßstäben des jeweiligen Festsetzungsjahres überhöhte
- Festlegung eines Oberwertes, da andernfalls bei einer exakten, nur die
Preisverhältnisse des jeweiligen Jahres abbildenden Obergrenze, eine
jährliche Valorisierung in den Folgejahren unvermeidbar gewesen wäre.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte
der Bw. aus, dass die dem Bescheid zugrunde gelegte "Luxustangente" in Ansehung
der zu dieser Thematik ergangenen Entscheidung des UFS, GZ RV/0321-S/03,
inhaltlich unrichtig sei. In der zitierten Entscheidung habe der
Unabhängige Finanzsenat die Angemessenheitsgrenze für PKW für den
Zeitraum 2002 mit € 39.602,-- festgelegt. Daher seien - wie
beantragt - 49,47% der tatsächlichen Anschaffungskosten als
Bemessungsgrundlage für die AfA und sonstiger mit der Haltung des
Fahrzeuges im Zusammenhang stehenden Aufwendungen heranzuziehen. Gleichzeitig
regte der Bw. an, die Entscheidung über seine Berufung möge bis zum
Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses über die gegen die
zitierte Berufungsentscheidung des UFS eingebrachte Amtsbeschwerde ausgesetzt
werden.
Das Finanzamt legte daraufhin die Berufung dem UFS als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/15/0101, gab
der Verwaltungsgerichtshof der erwähnten Amtsbeschwerde Folge und hob den
Bescheid des UFS, GZ RV/0321-S/03, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
In einem am 7. April 2005 mit dem steuerlichen Vertreter
des Bw. geführten Telefongespräch verneinte dieser über Befragen
durch den Referenten das Vorliegen besonders gelagerter betrieblicher
Umstände, welche im konkreten Fall die Anschaffung eines PKW, dessen
Kaufpreis beinahe das 2,5-fache der Angemessenheitsgrenze beträgt,
erforderlich gemacht hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 ordnet an:
"Bei den einzelnen
Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: Betrieblich oder
beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die
Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als
sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt
für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen,
Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften
Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten."
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seiner ua. auch zur Rechtslage vor dem EStG 1988 ergangenen Rechtsprechung
zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für PKW
stets zum Ausdruck gebracht, dass sich ein teurer Personenkraftwagen
gegenüber einem billigeren nicht nur als sicherer, sondern im Regelfall
auch als repräsentativer erweise. Die repräsentative Komponente
dürfe jedoch steuerlich nicht berücksichtigt werden. Der Gerichtshof
hat etwa die Ausscheidung einer Luxustangente als berechtigt angesehen, wenn
eine sportliche und erheblich teurere Variante eines der Leistung und
technischen Ausstattung im Wesentlichen gleichen Grundmodells angeschafft worden
ist (VwGH 21.10.1986, 84/14/0054, VwGH 22.9.1999, 97/15/0005) sowie weiters auch
festgehalten, dass ein PKW der Mittelklasse in
Standardausführung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen
anzusehen ist (VwGH 17.1.1989, 88/14/0013).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.
Dezember 2004, 2004/15/0101, betont, sind
grundsätzlich Anschaffungskosten
gängiger Fahrzeuge der durchschnittlichen Mittelklasse, insbesondere auch
europäischer Automobilhersteller, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung
als angemessen zu beurteilen. Wie aus den aktenkundigen Kaufpreislisten
hervorgeht, wurden im Jahr 2002 Fahrzeugmodelle der durchschnittlichen
Mittelklasse von vielen Herstellern zu einem von der Verwaltungspraxis
angesetzten Grenzwert von maximal € 34.000,-- angeboten (zB. Audi A 4
1,6 € 25.730,--; VW Passat 1.6 € 22.014,--; VW Passat Variant 1,9 TDI
€ 25.615,--; BMW 318d € 28.300,--, Volvo S 60 2,4 € 28.500,--;
Mercedes C 200 CDI € 31.209,--; VW Sharan TDI € 28.217,--). Wie der
Verwaltungsgerichtshof in besagtem Erkenntnis weiters ausführt, wird im
Allgemeinen von solchen die jeweils aktuellen Preisverhältnisse am
österreichischen PKW-Markt widerspiegelnden Durchschnittswerten für
PKW der durchschnittlichen Mittelklasse zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze
nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 auszugehen sein, wenn nicht
konkrete betriebliche Besonderheiten - ausnahmsweise - höhere
Anschaffungskosten erforderlich machen (VwGH, aaO). Derartige Besonderheiten
sind in Ansehung der beruflichen Tätigkeit (Büro für
Elektrotechnik) des Bw. nicht erkennbar und wurden auch nicht vorgebracht. Im
fernmündlich ergangenen Vorhalt vom 7. April 2005 gab der steuerliche
Vertreter auch bekannt, dass derartige spezifische Umstände nicht vorliegen
würden.
Daraus folgt, dass in der steuerlichen Ausscheidung jenes
Teiles der Anschaffungskosten ("Luxustangente"), welcher über den seitens
der Finanzverwaltung in Ansatz gebrachten Grenzwert von € 34.000,--
hinausragt, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden kann.
Die Berufung war demnach als unbegründet abzuweisen.
10. Juni
2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0146-K/05
- Stammnummer
- 16355
- Gültig
- 10.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF