Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0098-S/05
Unterliegt die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechtes an der Ehewohnung im Zuge der Übertragung an den Sohn der Schenkungssteuer?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0098-S/05vom 13.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, inR., vom 14. März 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 1. März 2005,
StNr. 282/6961, ErfNr. 207.384/2004, betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom
29.10.2004 übergab der Ehegatte der Bw seine ihm gehörige Liegenschaft
an den gemeinsamen Sohn Michael.
Gemäß Vertragspunkt Drittens dieses
Übergabsvertrages behält sich der Übergeber für sich und
seine Ehegattin (Bw) folgende Rechte vor, zu deren Duldung und
ordnungsgemäßer Leistung sich der Übernehmer
verpflichtet:
U.a. das lebenslängliche und unentgeltliche
Wohnungsgebrauchsrecht am gesamten Wohnhaus inR., mit der Einschränkung,
dass nach Fertigstellung des Zubaues das Wohnrecht nur mehr an sämtlichen
Räumen des Zubaues eingeräumt wird.
Die Abgabenbehörde I. Instanz setzte der Bw
gegenüber die Schenkungssteuer mit € 1.431,01 fest, wobei das
Wohnrecht mit € 550,00 mtl. bewertet wurde.
Dieser Wertansatz wird von den Vertragspartnern selbst im
Vertragspunkt 12.) festgelegt und ist von der Abgabenbehörde I. Instanz dem
angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw vor, das
Wohnungsgebrauchsrecht sei ihr in Erfüllung der gesetzlichen
Unterhaltspflicht und nicht in Bereicherungsabsicht eingeräumt worden,
weshalb keine steuerpflichtige Schenkung vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung
im Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 3. was
infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder
infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden
beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei
denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.
Zur Ziffer 3 führt der VwGH im Erkenntnis vom
23.1.2003, 2002/16/0124 aus:
"§ 3 Abs 1 Z 3
ErbStG will (wie auch andere Regelungen des § 3) als Ersatztatbestand
andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich
bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche
Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber
bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu
sein.
Die Bestimmung des §
3 Abs 1 Z 3 ErbStG erfasst unter anderem den Vertrag zu Gunsten Dritter iSd
§ 881 ABGB, wenn der Dritte die zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne
entsprechende Gegenleistung erlangt (Hinweis E 22. Mai 1997,
96/16/0251-0254).
Dabei gilt das
Recht auf die bei einer Gutsabtretung vom Übernehmer zu Gunsten eines
Dritten versprochenen Leistungen mangels anderer Vereinbarung vom Dritten als
mit der Übergabe des Gutes erworben (§ 881 Abs 3
ABGB).
Mit Rücksicht
darauf, dass die aus dem Familienrecht erfließende Berechtigung zur
Benützung der Ehewohnung nicht dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches
gleichgesetzt werden kann (Hinweis E 20. Dezember 2001, 2001/16/0592), kann
nicht die Rede davon sein, dass durch den gegenständlichen, den beiden
Ehegatten das dingliche Recht einräumenden Vertrag nur bestehende Rechte
unberührt belassen werden
sollten.
Gegenstand einer
Schenkung oder einer freigebigen Zuwendung kann jede im Verkehr stehende Sache
sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist (Hinweis E 14. Mai 1980, 361/79).
Auch die Gewährung von Vermögensgebrauch ist ein der Steuer
unterliegender Vorteil (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
III, § 3 ErbStG, Rz 14). Ob dabei das Gebrauchsrecht an einer unbeweglichen
Sache im Grundbuch eingetragen worden ist oder nicht, ist für die
Besteuerung dieses Rechts nicht von Bedeutung (Hinweis E 20. Dezember 2001,
2001/16/0436)."
Bei der eingewendeten Versorgungspflicht im Rahmen des
Familienrechtes handelt es sich um die eheliche Beistandspflicht und die
gesetzliche Unterhaltspflicht des Ehegatten nach den Bestimmungen des ABGB, die
wie folgt geregelt sind:
Gem. § 90 Abs. 1 ABGB sind die Ehegatten einander zur
umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen,
verpflichtet. Nach § 94 ABGB haben die Ehegatten nach ihren
Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen
Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Der Ehegatte, der den gemeinsamen
Haushalt führt, hat einen Anspruch auf Unterhalt. Dieser ist bei
gemeinsamem Haushalt grundsätzlich naturaliter zu leisten. Der Unterhalt
umfasst Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen
Bedürfnisse.
§ 97 ABGB lautet:
"Ist ein Ehegatte über die
Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen
Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf,
dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre,
damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt
nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten
Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird."
Leistungen, die nicht aufgrund gesetzlicher
Unterhaltspflicht gewährt werden, sondern darüberhinaus zwischen
Unterhaltsberechtigtem und -verpflichtetem vereinbart sind, weisen
grundsätzlich freigebigen Charakter auf, sind aber bei Erfüllung des
Begünstigungstatbestandes nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG dann, wenn sie
"Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes" darstellen, von der
Schenkungssteuer befreit. Diese Steuerbefreiung kommt allerdings nur dann
in Betracht, wenn der Bedachte der Zuwendung zum Zwecke des angemessenen
Unterhaltes bedarf (vgl. VwGH 29.1.1997, 96/16/0024) und bezieht sich insofern
vorrangig auf laufende finanzielle Zuwendungen zwecks Abdeckung des gesamten
Lebensbedarfs des Berechtigten, wie etwa die "übrigen Bedürfnisse"
nach Erholung, Kultur, Freizeitgestaltung etc. (vgl. Fellner, Kommentar
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz.
29 f. zu § 15 ErbStG mit weiterer Judikatur). Abgesehen davon, dass
nach oben dargelegten Bestimmungen des ABGB auch die Wohnung zum Unterhalt
zählt, ist daraus aber ebenso erkenntlich, dass die Befriedigung des
Wohnbedürfnisses des Berechtigten vom unterhaltsverpflichteten Ehegatten
naturaliter zu erbringen ist. Der diesbezügliche Unterhaltsanspruch wird
demnach bereits durch die Zurverfügungstellung der Ehewohnung zur
Benützung durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten angemessen
erfüllt.
Unstrittig ist die Rechtsprechung zur Frage der
Einräumung des Wohnrechtes, wenn dieses an einer dem Ehegatten
gehörenden Liegenschaft - unabhängig von einer
Weiterveräußerung - eingeräumt wird. Vgl. neben den
bereits zit. VwGH-Erkenntnissen, UFSS 3.2.2004, RV/0003-S/04, UFSI 21.1.2005,
RV/0037-I/03.
Die Argumente der Abgabenbehörde I. Instanz in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung vom 13. April 2005 sind aus
folgenden Gründen nicht von der Hand zu weisen:
Der VwGH führt im Erkennstnis vom 20.12.2001,
2001/16/0592 aus, dass
"Diese familienrechtliche
wechselseitige Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft steht ebenso wie
die in § 97 ABGB geregelten Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung, die
der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten
dient, in keinem Zusammenhang damit, auf Grund welchen Titels einer der beiden
Ehepartner oder beide gemeinsam über die eheliche Wohnung
verfügungsberechtigt sind. Die aus dem Familienrecht erfließende
Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung kann nicht dem dinglichen Recht
des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt werden. Es trifft daher nicht zu, dass mit
der in Rede stehenden Vertragsurkunde gegenüber der Beschwerdeführerin
ein ihr bereits zustehendes Recht nur "bekräftigt" - und "verdinglicht" -
wurde."
Auf den vorliegend zu beurteilenden Übergabs- und
Pflichtteilsverzichtsvertrag kommen die vorstehend angeführten
Ausführungen aus folgenden Gründen zum Tragen:
Wie die Abgabenbehörde I. Instanz zutreffend
ausführt, gehen die eingeräumten Rechte über die aus den
familienrechtlichen Verpflichtungen zustehenden Rechten klar hinaus und
gewähren neue über die familienrechtlichen Ansprüche
hinausgehende Rechte, insbesonders sind diese Rechte unabhängig vom
Anspruch des Ehegatten und der aufrechten Ehe.
Zu diesem Abtausch von gesetzlichen Ansprüchen mit dem
dinglichen Recht des "lebenslangen Wohnrechts" war der Ehegatte nicht gezwungen,
wie er überhaupt zur "Regelung der Vermögensverhältnisse" nicht
gezwungen war. Beide Maßnahmen hat er aus freiem Willen gesetzt. Daher ist
die Freiwilligkeit und die Freigebigkeit an der Einräumung des Wohnrechtes
vollkommen gegeben; und zwar genauso gegeben, wie wenn die Einräumung des
Wohnrechtes ohne "Regelung der Vermögensverhältnisse" d.h. ohne
Veräußerung der Ehewohnung an den Sohn erfolgt
wäre.
Die Ehegattin hat genauso wie in den vom VwGH entschiedenen
Fällen ein Mehr an Rechten erhalten, als ihr gesetzlicher Anspruch war. Sie
wurde daher im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes
bereichert.
Es wäre den Vertragspartnern unbenommen gewesen, eine
den Anforderungen der §§ 97 und 798 ABGB entsprechende Regelung zur
Absicherung der Bw zu vereinbaren (z.B. aufschiebend bedingtes Wohnrecht
für den Fall des Vorversterbens des Ehegatten). Die Steuerpflicht
würde diesfalls - ebenso übrigens wie beim gesetzlichen
Vorausvermächtnis oder der Sicherung des Wohnrechtes im Testament in Form
eines Vermächtnisses - erst mit dem Tod des Übergebers entstehen und
überdies nur unter der Voraussetzung, dass die Bw den Übergeber
tatsächlich überlebt.
Unter Berufung auf das vorstehend zitierte Erkenntnis des
VwGH gelangte auch der UFSW in den Berufungsentscheidungen vom 11.8.2003, GZ
RV/2458-W/02 und vom 1.3.2005, RV/0858-W/04 zum selben Ergebnis. In der zuletzt
angeführten Entscheidung ist wörtlich ausgeführt:
"Der Erfüllung des
steuerlichen Tatbestandes steht dabei nicht entgegen, dass es sich bei der
Wohnung, die u. a. Gegenstand der Einräumung der Dienstbarkeit war, nach
dem Berufungsvorbringen um die gemeinsame Ehewohnung
handelte.
Die in § 97 ABGB
geregelten Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung, die der Befriedigung des
dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, steht in keinem
Zusammenhang damit, auf Grund welchen Titels einer der beiden Ehepartner oder
beide gemeinsam über die eheliche Wohnung verfügungsberechtigt sind.
Die aus dem Familienrecht fließende Berechtigung zur Benützung der
Ehewohnung kann nicht dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt
werden (VwGH vom 20. 12. 2001,
2001/16/0592).
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG bleiben u. a. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke
des angemessenen Unterhaltes des Bedachten
steuerfrei.
Zum Unterhalt
zählen die Kosten der Wohnung, Ernährung, Bekleidung und sonstige
ähnliche Bedürfnisse. Der Ehegatte ist aber weder aus diesem Titel
noch aus § 97 ABGB verpflichtet, dem anderen Ehegatten an der ehelichen
Wohnung Miet- oder Eigentumsrechte zu verschaffen. Die Unterhaltsverpflichtung
beinhaltet demnach nur ein Recht auf Mitbenützung der Wohnung. Das
dingliche Recht "Wohnrecht" ist darin nicht eingeschlossen, da es über die
Mitbenützung hinausgeht und daher auch über die Befriedigung der
gewöhnlichen
Wohnbedürfnisse.
Auch nach
Lehre und Rechtsprechung löst jede unentgeltliche Überlassung einer
Wohnung Schenkungssteuer aus, soweit die unentgeltliche Überlassung nicht
Teil einer Unterhaltspflicht ist. Davon ist jedoch die Einräumung eines
dinglichen Nutzungsrechtes, wozu auch ein Wohnrecht gehört, streng zu
unterscheiden, da dieses, im Gegensatz zur reinen Gebrauchsüberlassung,
stets zu einer objektiven Bereicherung
führt.
Im vorliegenden
Übergabsvertrag wurde der Bw. seitens ihres Ehemannes im Zuge der
Übertragung der Liegenschaften von ihm an die Tochter die Dienstbarkeit des
lebenslänglichen Wohnungsgebrauches an diesen bis dahin in seinem
Alleineigentum stehenden Liegenschaften unentgeltlich
eingeräumt.
Durch diesen
Vorgang wurde - wie bereits ausgeführt - die Bw. in ihrem Vermögen
bereichert, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Daraus folgt
nunmehr, dass die vorliegende Einräumung der Dienstbarkeit des
Wohnungsrechtes an die Bw. der Schenkungssteuer unterliegt."
Diese Ausführungen treffen auch auf den vorliegenden
Fall uneingeschränkt zu. Vgl. auch die Berufungsentscheidung des
UFSS vom 10.6.2005, GZ RV/0102-S/05, der ein ähnlich gelagerter Fall
zugrunde lag.
Salzburg, am
13. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0098-S/05
- Stammnummer
- 16352
- Gültig
- 13.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF