Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0952-W/05
Kein Ansatz eines Sicherheitszuschlages, wenn die herangezogenen Vorgänge nicht erweisbar sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0952-W/05vom 09.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen die Bescheide des
Finanzamtes X. betreffend Umsatz- und Einkommensteuer sowie Feststellung von
Einkünften für das Jahr 1995 entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang des offenen Berufungspunktes Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben bzw. die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betrieb im Jahr 1995 bzw.
betreibt ein Lebensmittelgeschäft (Imbiss und Geflügelhandel). Das
Finanzamt wurde von einer Anzeige des Hauptzollamtes an das Landesgericht
für Strafsachen betreffend den Verdacht auf Abgaben- und Monopolhehlerei in
Kenntnis gesetzt.
Aus der Anzeige (wiedergegeben in Tz 22 des
Betriebsprüfungsberichtes ABP-Nr 103114/98) ergibt sich: "Im Zuge
einer Durchsuchung des Geschäftes bzw. der Privaträumlichkeiten an der
Wohnanschrift (des Beschwerdeführers) wurden zum einen 4.280 Stk.
Zigaretten ausländischer Herkunft und zum anderen 2 augenscheinlich mit den
Tabakverkäufen im Zusammenhang stehende Notizhefte sichergestellt. In
diesen Heften scheinen Aufschreibungen über monatliche Ausgaben und
Einnahmen für den Zeitraum '1/96 bis 2/98' auf, welche von der
Zollbehörde in engem Konnex zum Verkauf der Schmuggelzigaretten gestellt
wurden. Da demzufolge der Stpfl. offensichtlich die illegalen
Zigarettenverkäufe in seine offiziellen Geschäfte einfließen
ließ, wurden vom Zollamt auch die Kassenjournale für 1995 bis 1997
beschlagnahmt. Nach anfänglichem Leugnen legte (der
Beschwerdeführer) nach erfolgter Rechtsbelehrung ein umfassendes
Geständnis, erfasst in der Niederschrift vom 10.2.1998, ab. Lt. Stpfl.
wurden bereits vor 1995 fallweise kleinere Mengen an Zigaretten von ungarischen
Touristen erworben und weiterveräußert. Seit 1995 wurde,
bedingt durch den damals bereits großen Abnehmerkreis, damit begonnen
Zigaretten in umfangreichen Ausmaß anzukaufen, wobei zwei ungarische
Staatsbürger, nämlich Z P und M K, als Lieferanten
fungierten. ...
Z P wurde zudem, über Hinweis des Stpfl., am
11.2.1998 im Geschäftslokal ... mit insgesamt 50 Stangen Zigaretten
von der Zollbehörde angetroffen. Auch er gab im Verhör zu, bereits
zuvor (den Beschwerdeführer) beliefert zu haben. Der Zigarettenverkauf
wurde lt. Angaben des Stpfl. derart in die Hefte eingetragen, dass zu
Monatsbeginn der aktuelle Lagerbestand vermerkt und in Folge die
zusätzlichen laufenden Ankäufe des Monats aufgezeichnet wurden. Auf
Grund dieser Einkäufe und des Lagerstandes am nächsten Monatsbeginn
kann sowohl der An- als auch der Verkauf an Zigaretten errechnet
werden." Eines der beiden in der Anzeige genannten Hefte trägt die
Bezeichnung "ÖKO-Plus".
In der Folge erließ das Finanzamt gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG einen Prüfungsauftrag, welcher
am 25. November 1998 dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde.
Aus Tz 15, 16 und 21 des Betriebsprüfungsberichtes
ABP-Nr 103114/98 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch bis
August 1999 noch keine "zweckdienlichen" Unterlagen vorgelegt habe.
Für den Lebensmittelhandel habe er zwar Kassajournale und Eingangsfakturen
für die Jahre 1995 und 1996 vorgelegt. Buchungsunterlagen, wie
etwa Buchungsjournale oder Konten etc. seien jedoch nicht beigebracht worden.
Nach den Ausführungen der Prüfer habe der Beschwerdeführer auch
keine Unterlagen betreffend die tägliche Losungsermittlung vorlegen
können, obwohl, da keine Registrierkasse benutzt worden sei, die Losungen
mittels Kassasturz ermittelt worden seien. ...
Der Beschwerdeführer habe während einer
Unterbrechung im Zuge der Einvernahme zur Niederschriftausfertigung vom
10. Februar 1998 Seiten des Heftes "ÖKO-Plus", die er zuvor
(unbemerkt) entfernt habe, vernichtet. Auf diesen Seiten seien die Jahressummen
der Einnahmen des Beschwerdeführers dargestellt gewesen. Diese
Zusammenstellung sei durch die kriminaltechnische Zentralstelle der
Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit wieder komplett
reproduziert worden und sohin der Betriebsprüfung zur Verfügung
gestanden (Tz 22 des genannten Betriebsprüfungsberichtes). ...
In Tz 25 des genannten Betriebsprüfungsberichtes
ist festgehalten, dass die Betriebsprüfer anhand der Aussagen des
Beschwerdeführers vom 10. Februar 1998 vor dem Zollamt eine
Kalkulation durchgeführt hätten. Der Beschwerdeführer habe in der
Hauptverhandlung des Strafprozesses ein Geständnis (Anmerkung: betreffend
die Jahre 1996 und 1997) abgelegt und das Ausmaß des von den
Betriebsprüfern angesetzten Schmuggelzigarettenzukaufes bestätigt.
Dadurch seien die vom Beschwerdeführer vor dem Finanzamt getätigten
Aussagen widerlegt und die Angaben in seiner Erstaussage vom
10. Februar 1998 (vor dem Zollamt) bestätigt worden.
In Tz 26 des Betriebsprüfungsberichtes wird
ausgeführt, bei der gegebenen Sachlage gingen die Betriebsprüfer davon
aus, dass der Beschwerdeführer auch vor den Jahren 1996 und 1997
Schmuggelzigaretten verkauft habe. Diese Verkäufe seien im Wege eines
Sicherheitszuschlages zu erfassen. In Anlehnung an die Umsätze der
Folgejahre gingen die Betriebsprüfer von Bruttoeinnahmen aus dem
Zigarettenverkauf im Jahr 1995 in Höhe von S 1 Mio.
("Sicherheitszuschlag") aus. Der Beschwerdeführer habe in seiner
Erstaussage vom 10. Februar 1998 vorgebracht, er habe ab dem
Jahr 1995, bedingt durch das ständig angewachsene Kundeninteresse,
Zigaretteneinkäufe im großen Ausmaß getätigt. Auch
hätten mehrere Zeugen angegeben, bereits vor 1996 fallweise Zigaretten beim
Beschwerdeführer gekauft zu haben. In den "konfiszierten Aufzeichnungen"
des Jahres 1996 befinde sich eine nicht unerhebliche
"Zigarettenbestandsübernahme" aus dem Jahr 1995. Aus all diesen
Umständen sei abzuleiten, dass bereits im Jahr 1995
Schmuggelzigaretten erworben worden seien. Daher müsse davon ausgegangen
werden, dass bereits in diesem Jahr Verkäufe stattgefunden hätten.
...
Den Prüfungsfeststellungen entsprechend erließ
das Finanzamt Bescheide u.a. betreffend Umsatzsteuer, gesonderte Feststellung
von Einkünften sowie Einkommensteuer für 1995.
In der Stellungnahme zur Berufung brachten die
Betriebsprüfer vor, im Hinblick auf Zeugenaussagen, die Aussage des
Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 10. Februar 1998 und
die Lagerbestandsübernahme aus dem Jahr 1995 (zum
1. Jänner 1996 mit S 95.000,--) sei auch für das
Jahr 1995 von Zigarettenumsätzen ausgegangen worden; diese seien mit
einem Sicherheitszuschlag (1 Mio S brutto) abgedeckt worden. Das Zollamt Wien
habe Aufzeichnungen betreffend die Einkäufer von Schwarzzigaretten im
Zeitraum Jänner 1996 bis Februar 1998 vorgefunden. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem kleinen Personenkreis nicht um
sämtliche Zigarettenabnehmer des Beschwerdeführers gehandelt habe.
Auch habe der Beschwerdeführer in seiner Aussage vom
10. Februar 1998 von einem "relativ großen Abnehmerkreis"
gesprochen. Bei der Errechnung des Wareneinsatzes an Schwarzzigaretten seien die
Betriebsprüfer von sämtlichen mit "ZIG" und "Z" bezeichneten Ausgaben
in den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers ausgegangen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
19. Dezember 2000 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme der
Betriebsprüfer.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
(Erwägungen): 4. Sicherheitszuschlag
1995: In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe
im Verwaltungsverfahren plausibel dargelegt, dass er im Jahre 1995 aus dem
Zigarettenverkauf bloß Bagatellumsätze erzielt habe. Die
Beweiswürdigung sei nicht gesetzmäßig erfolgt. Sämtliche
Zeugen hätten ausgesagt, im Jahr 1995 lediglich fallweise einzelne
Zigarettenpäckchen gekauft zu haben, lediglich ein Zeuge habe vom Kauf
einer Stange berichtet. Der Beschwerdeführer habe das Zigarettenlager erst
im Dezember 1995 angelegt. In der Niederschrift vom
10. Februar 1998, auf welche sich die belangte Behörde
stütze, sei festgehalten, dass dem Beschwerdeführer zum ersten Mal
Anfang 1996 Zigaretten in kleineren Mengen angeboten worden seien, welche er
teils für den Eigenbedarf, teils für Angehörige erworben und zum
Selbstkostenpreis weiter gegeben habe. Mit diesem Vorbringen zeigt der
Beschwerdeführer hinsichtlich des Jahres 1995 eine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde stützt ihre
Sachverhaltsfeststellung betreffend Zigarettenerlöse des Jahres 1995, die
sie mit einem Sicherheitszuschlag ... erfasst hat, einzig auf die Aussage des
Beschwerdeführers vom 10. Februar 1998. In der Niederschrift
über diese Aussage ist festgehalten, dass Ende 1996 ein ungarischer
Staatsbürger in das Geschäft des Beschwerdeführers gekommen, ihm
10 Stangen Zigaretten angeboten und zu verstehen gegeben habe, dass er
größere Mengen liefern könne. Er habe in der Folge bis Anfang
Jänner 1997 Zigaretten im Umfang von 669 Stangen an den
Beschwerdeführers geliefert. Selbst unter der von der belangen Behörde
getroffenen Annahme eines Protokollierungsfehlers, wonach statt des Jahres 1996
das Jahr 1995 und statt des Jahres 1997 das Jahr 1996 gemeint gewesen sei,
findet die Annahme, bereits im Jahr 1995 habe der Beschwerdeführer
größere Zigarettenumsätze erzielt, in dieser Aussage keine
hinreichende Stütze. Soweit die Beweiswürdigung der belangten
Behörde die Zigarettenumsätze des Jahres 1995 betrifft, vermag sie
somit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht stand zu
halten. Darauf hingewiesen sei, dass auch die Tat, derer der
Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien vom 24. August 1999 schuldig erkannt worden ist, lediglich
darin bestanden hat, dass er im Zeitraum Jänner 1996 bis
11. Februar 1998 (vorsätzlich und gewerbsmäßig)
geschmuggelte Zigaretten zum Weiterverkauf gekauft habe, und dass auch das Heft
"ÖKO-Plus" erst Einnahmen ab dem Jahr 1996 aufweist.
Die obigen Ausführungen
stellen eine auszugsweise Wiedergabe des im vorangegangenen Verfahren ergangenen
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes dar. Zumal es sich um ein
fortgesetztes Abgabenverfahren handelt - der Gerichtshof hob die
Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit in einem von vier Beschwerdepunkten:
"Sicherheitszuschlag 1995"auf -, wird im Übrigen auf die
bezughabenden Ausführungen in der Gerichtshofsentscheidung und der zugrunde
gelegenen Berufungsentscheidung verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg darf auf Folgendes
hingewiesen werden: Die Abgabenbehörden und die Abgabepflichtigen
sind (nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) im
Falle einer Gerichtsentscheidung, in welcher der Beschwerde nur in einzelnen
Beschwerdepunkten stattgegeben wird, die Beschwerde in anderen Punkten jedoch
als unbegründet abgewiesen wird, an die Rechtsauffassung des Gerichtshofes
gebunden. Demgemäß ist im
gegenständlichen Berufungsverfahren der einzige offene Berufungspunkt der
Sicherheitszuschlag 1995.
Der Verwaltungsgerichtshof hob die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer, Feststellung von Einkünften und Einkommensteuer für 1995
mit Erkenntnis vom 24. Juni 2004 (DB 6ff) auf; die
Gerichtshofentscheidung wurde direkt dem
Finanzamt zugestellt (Eingangsstempel, DB 6).
Nach dem Ergebnis einer am 31. Mai 2005
durchgeführten AIS-Abfrage wurde die Berufung vom Finanzamt bis dato nicht
erledigt (und wurde die Berufung auch nicht dem unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt).
Wie den Erwägungen des Gerichtshofes zu entnehmen ist,
teilte er die Vorgangsweise der Abgabenbehörden hinsichtlich der Punkte 1.
bis 3. (Rohaufschlag beim Zigarettenverkauf, Wareneinsatz an Zigaretten und
Zuschätzung bei Lebensmittelumsätzen 1996) nicht jedoch hinsichtlich
des Sicherheitszuschlages 1995 (Punkt 4.). Den Ausführungen des
Gerichtshofes unter Punkt 4. des Erkenntnisses folgend ist bei
Berücksichtigung des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
und des erst Einnahmen ab dem Jahr 1996 aufweisenden Heftes "Öko-Plus" auch
der Ansatz eines niedrigeren Sicherheitszuschlages 1995 nicht gerechtfertigt.
Das Finanzamt wurde im Hinblick auf diese Umstände
eingeladen, die Berufung in diesem Punkt mittels stattgebender
2. Berufungsvorentscheidung zu erledigen oder dem unabhängigen
Finanzsenat unter Angabe der Gründe, die nach Ansicht des Finanzamtes gegen
eine Stattgabe in diesem aufgrund der VwGH-Entscheidung einzig offenen
Berufungspunkt sprechen, vorzulegen.
Das Antwortschreiben des
Finanzamtes lautet wie folgt: "Der Pflichtige hat in seiner Berufung die
ersatzlose Aufhebung der Bescheide beantragt und diesen Antrag in seinem
Vorlageantrag wiederholt. Eine zweite Berufungsvorentscheidung kann nach
§ 276 Abs. 5 BAO dann erlassen werden, wenn vollinhaltlich
stattgegeben wird oder die ausdrückliche Zustimmung des Pflichtigen
vorliegt. Keine dieser Voraussetzungen trifft zu. Daher ist nach ho.
Ansicht der UFS für die Erledigung der Berufung mit
Berufungsvorentscheidung zuständig."
Gründe, die nach Ansicht des Finanzamtes gegen eine
Stattgabe in diesem aufgrund der VwGH-Entscheidung einzig offenen Berufungspunkt
sprechen, vermochten seitens des Finanzamtes
nicht angegeben werden.
Somit kann der in Rede stehende Sicherheitszuschlag-Ansatz
weder 1.) auf die niederschriftlichen Abgaben, noch 2.) auf das Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder 3.) das Heft "ÖKO-Plus"
(Einnahmen ab dem Jahr 1996) gestützt werden.
Der Berufung war daher im Umfang des offenen
Berufungspunktes Folge zu geben.
Berechnungen:
Umsatzsteuer für 1995 in S:
|
Umsätze
(netto) gesamt bisher
|
2.061.032,42
|
-
Zigarettenumsätze (netto)
|
-
833.333,33
|
Umsätze
gesamt laut BE
|
1.227.699,09
|
Gesamtbetrag
der Bemgrl. für Lieferungen, sonstige Leistungen,
einschl. Anzahlungen
|
1.227.699,09
|
Gesamtbetrag
der steuerpfl. Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch
|
1.227.699,09
|
Davon zu
versteuern mit:
|
|
Normalsteuersatz:
107.108,00
|
21.421,60
|
ermäßigter
Steuersatz: 1.120.591,09
|
112.059,11
|
Steuer
|
133.480,71
|
abziehbare
Vorsteuern
|
-
120.121,17
|
Zahllast
|
13.359,54
Umsatzsteuer für 1995 in €:
|
Umsätze
(netto) gesamt bisher
|
149.781,06
|
-
Zigarettenumsätze (netto)
|
-
60.560,69
|
Umsätze
gesamt laut BE
|
89.220,37
|
Gesamtbetrag
der Bemgrl. für Lieferungen, sonstige Leistungen,
einschl. Anzahlungen
|
89.220,37
|
Gesamtbetrag
der steuerpfl. Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch
|
89.220,37
|
Davon zu
versteuern mit:
|
|
Normalsteuersatz:
7.783,84
|
1.556,77
|
ermäßigter
Steuersatz: 81.436,53
|
8.143,65
|
Steuer
|
9.700,42
|
abziehbare
Vorsteuern
|
-
8.729,55
|
Zahllast
|
970,87
Die im Kalenderjahr 1995
erzielten Einkünfte werden gemäß
§ 187 BAO
festgestellt:
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb in S
|
88.389,00
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in €
|
6.423,48
Gesamtbetrag der Einkünfte
in S:
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
88.389,00
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
95.636,00
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
184.025,00
Gesamtbetrag der Einkünfte
in €:
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
6.423,48
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
6.950,14
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
13.373,62
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in € und S)
Wien, am 9.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0952-W/05
- Stammnummer
- 16344
- Gültig
- 09.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF