Findok · EAS-Auskünfte
EAS 816
Immigrierender US-Gastprofessor
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/18-IV/4/96vom 22.02.1996
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel XII DBA-USA
sind US-Gastprofessoren unter bestimmten Voraussetzungen in Österreich von
der Besteuerung freizustellen. Begünstigt sind nur Personen, die ihren
Wohnsitz in den USA haben. Wird daher in Österreich eine
österreichische Wohnung bloß für die Dauer der Gastprofessur
angemietet, so führt dies zu keinem schädlichen inländischen
Wohnsitz; sollte hingegen aus den Fallumständen erkennbar sein, dass
bereits eine Einwanderung nach Österreich geplant war, dann würde die
inländische Wohnung unter Umständen innegehabt, die im Sinn von §
26 Abs. 1 BAO darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und
auch nach Ablauf der 2-Jahresfrist weiterhin benutzt werden wird. In diesem Fall
wären sonach die Voraussetzungen des Art. XII DBA-USA selbst dann nicht
erfüllt, wenn die Unterrichtstätigkeit in Österreich mit 2 Jahren
begrenzt und anschließend eine kurze Rückreise in die USA unternommen
würde.
Bei der Sachverhaltsermittlung wird eine intensivere
Erhebungsarbeit dann nötig sein, wenn die österreichischen
Universitätsbezüge in den USA keiner Besteuerung unterzogen worden
sind und sonach der Fall einer Doppelnichtbesteuerung eintreten würde. Wird
in einem solchen Fall der Schluss gezogen, dass die Voraussetzungen des Art. XII
DBA-USA in Österreich nicht vorgelegen sind, dann könnte eine
Steuerfreistellung in Österreich nur mehr im Wege eines
Verständigungsverfahrens nach Art. XVII DBA-USA herbeigeführt werden;
dieses Verfahren müsste im Ansässigkeitsstaat, im vorliegenden Fall
sonach in den USA eingeleitet werden.
22. Feber
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/18-IV/4/96
- Stammnummer
- 16327
- Gültig
- 22.02.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF