Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2242-W/02
Verursachung eines Verkehrsunfalles durch den Sohn der Betriebsinhaberin auf der Fahrt mit einem geliehenen Fahrzeug zur Abholung eines betrieblichen Fahrzeuges aus der Werkstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2242-W/02vom 08.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Unfall mit einem betrieblichen Fahrzeug auf einer Privatfahrt ist kausal für den Aufenthalt des betrieblichen Fahrzeuges in der Reparaturwerkstätte, für die Notwendigkeit der Abholung des betrieblichen Fahrzeuges aus der Werkstätte und daher auch kausal für einen in Zusammenhang mit der Abholung geschehenden weiteren Unfall, dessen Kosten somit privat veranlasst sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw, vertreten durch Stb-Ges, vom 8. Mai 2001 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Horn vom 12. April 2001 betreffend Einkommensteuer 1997
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
zwecks Umrechnung in Euro abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Sachverhaltsmäßig ist hinsichtlich des
Streitpunktes aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens unstrittig: Am Unfalltag
war die Berufungswerberin (Bw) ab ca 16 Uhr 45 in einem Pkw, den sie sich von
ihrem Vater ausgeliehen hatte und der von ihrem Sohn gelenkt wurde, als
Beifahrerin von ihrem Betrieb in B in Richtung ihres Wohnortes A unterwegs, wo
sie ihren betrieblichen Wagen aus der Werkstatt abholen wollte. Der Sohn war zu
dieser Zeit beim Bundesheer in B stationiert und hätte dort spätestens
um Mitternacht wieder erscheinen müssen. Auf der ggstdl Fahrt verursachte
der Sohn der Bw einen Unfall, bei dem der private Pkw des Vaters seiner Mutter
zerstört wurde. Als Ausgleichszahlung für den entstandenen Schaden
überwies die Bw im Streitjahr 150.000 öS an ihren
Vater.
Während die Bw diese 150.000 öS als
Betriebsausgabe geltend machte (ESt-Akt Bl 3/1997: Position
Schadensfälle in der E/A-Rechnung), erkannte das Finanzamt mit dem
angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1997 vom 12. April 2001 (UFS-Akt
Bl 12f), der nach einer abgabenbehördlichen Prüfung über die
Jahre 1996 bis 1998 (Prüfungsbericht vom 29. März 2001: ESt-Akt
Bl 24ff/1998) erging, diese Betriebsausgabe nicht an. Dies wurde in
Tz 16 des Prüfungsberichtes mit der steuerrechtlichen Würdigung
begründet, dass es sich um einen Schadensfall an einem PKW des
Privatvermögens gehandelt habe und dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit
einer betrieblich veranlassten Fahrt nicht erblickt werden könne; es handle
sich um Kosten gemäß
§ 20 EStG 1988.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2001 wurde Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1997 vom 12. April 2001 erhoben mit dem Begehren
nach Anerkennung der 150.000 öS als Betriebsausgabe. Aus dem
Sachverhalt gehe hervor, dass die berufungsgegenständliche Autofahrt
ausschließlich aus betrieblichen Gründen erfolgt sei, weil der im
Betriebsvermögen befindliche Wagen am Unfalltag von der Reparatur in A
abgeholt hätte werden sollen. Da die Bw am nächsten Tag wieder in B
habe sein müssen, habe sie ihren Wagen von der Werkstätte in A
abholen, anschließend den Pkw ihrem Vater zurückbringen und dann
wieder zurück nach B fahren wollen. Da in A ein Auto von der
Werkstätte abzuholen und anschließend der zweite Wagen ihrem Vater zu
bringen gewesen sei, seien zwei Fahrer erforderlich gewesen. Daher habe die Bw
ihren Sohn gebeten, mit ihr nach A zu fahren. Da sie nach acht Stunden Arbeit
müde gewesen sei, habe sie ihren Sohn weiters gebeten, nach A (als Lenker)
zu fahren. Die Bw habe - da sie sich den Pkw ausgeliehen habe, ihrem Vater
den Schaden ersetzt. Unrichtig sei die Beurteilung, wonach der Schadensfall
nicht abgesetzt werden könne, weil es sich um einen Pkw im
Privatvermögen gehandelt habe. Es werde ja nicht die Wertminderung des Pkw,
sondern nur der geleistete Schadenersatz geltend gemacht. Aber selbst wenn es
sich um ein Fahrzeug der Bw in ihrem Privatvermögen gehandelt hätte,
hätte - unter Verweis auf EStR 2000 Rz 1635, wonach bei
betrieblicher Nutzung eines Wirtschaftsgutes des Privatvermögens
Schadensfälle unter den allgemeinen Voraussetzungen absetzbar seien -
wegen der betrieblichen Veranlassung der Fahrt der Schaden als Betriebsaussgabe
abgesetzt werden können.
Die Berufungsbehörde hielt mit Schreiben vom
14. April 2005 (UFS-Akt Bl 14ff) der Bw zur Wahrung ihres
Parteiengehöres ua vor:
Schlussfolgerungen
des Prüfers aus der Einvernahme des Sohnes der Bw am Einvernahmetag als
Zeuge (Arbeitsbogen Bl 79):Der Sohn der Bw sei ein- bis maximal
zweimal in den acht Tagen vor dem Unfalltag - außer am Freitag
(wahrscheinlich mit Bw von B nach A mitgefahren) - mit den Kraftfahrzeugen
des Vaters oder Großvaters von B nach A und wieder zurück gefahren
bzw mitgefahren.Es handle sich bei der Fahrt am Unfalltag nicht um eine
einzige ausnahmsweise Benützung des Kraftfahrzeuges des Großvaters.
Der Sohn sei gelegentlich auch während der Woche nach Hause nach A
gefahren. Auch am Unfalltag - einem Dienstag, also in der Wochenmitte
- sei eine private Heimfahrt dahintergesteckt; aufgrund der gesammelten
Indizien sei der Schadensfall dem Privatbereich zuzuordnen.
Anmerkung
des Prüfers vom 21. Mai 2001 zur Berufung, wonach der Schaden am
Wagen, der zum Werkstattaufenthalt geführt habe, vom Sohn der Bw am
Vor-Unfalls-Tag - Sonntag nachmittag - auf einer Besichtigungsfahrt
gemeinsam mit der Bw auf einem Feldweg zwischen D und E verursacht worden sei.
Der Selbstbehalt für den Kaskoschaden vom Vor-Unfalls-Tag sei nicht als
Betriebsausgabe abgesetzt worden.Nach Ansicht des Referenten werde damit
vom Finanzamt offenbar die betriebliche Veranlassung der Abholung des Wagen aus
der Werkstätte in A in Frage gestellt.
Im oa
Schreiben vom 14. April 2005, das auch der Amtspartei vorgehalten wurde, wurde
weiters thematisiert:
Nach
Ansicht des Referenten erscheine es unstrittig, dass eine Fahrt der Bw am
Unfalltag nach Arbeitsschluss vom Betrieb in B zum Wohnhaus in A im Allgemeinen
(ohne Mitfahrt des Sohnes, ohne Anfahrt zur Werkstätte) grundsätzlich
betrieblich veranlasst gewesen wäre.
Nach
Ansicht des Referenten erscheine es unstrittig, dass das erste Ziel der
tatsächlichen (berufungsgegenständlichen) Fahrt am Unfalltag in A die
Werkstätte gewesen sei. Nicht klar sei aufgrund des bisherigen Vorbringens
der Bw, ob die Bw nach der geplanten Rückgabe des Pkw an ihren Vater sofort
(ohne Aufsuchen des Wohnhauses) wieder nach B habe fahren wollen oder
naheliegenderweise davor - unter Wegdenken des Unfalles - noch das
Wohnhaus in A aufgesucht hätte.
Offenbar
gehe das Finanzamt davon aus, dass auch eine gemischt private und betriebliche
Veranlassung der berufungsgegenständlichen Fahrt gemäß
§ 20 EStG 1988 eine Nichtabsetzbarkeit der Fahrt bewirke.
Hingegen sei aA Doralt,
EStG7, § 4
Tz 330 "Fahrtkosten", wonach "die
Fahrtkosten entsprechend aufzuteilen und mit dem privat veranlassten Teil
auszuscheiden" seien, wenn andere Personen aus privaten Gründen auf
einer Betriebsfahrt mitgenommen würden. Dann stelle sich jedoch die Frage
nach der entsprechenden Aufteilung der Fahrtkosten iHv
150.000 öS.
Die
endgültige Tragung der 150.000 öS Schadenersatz durch die Bw
werde auf der zweiten Seite des im Rahmen der Prüfung eingegangenen
Schreibens vom 21. Februar 2001 damit begründet, dass der Sohn sich
unentgeltlich für eine betriebliche Fahrt zur Verfügung gestellt habe
und somit kein Regress möglich sei.Dass die Bw überhaupt den
Schadenersatz bezahlt habe, werde damit begründet, dass sie selbst sich den
zerstörten Wagen ausgeliehen habe.Dagegen habe die Bw nach Ansicht
des Referenten als Entleiherin aber nur dann direkt ihrem Vater für die
- von ihrem Verhalten her "zufällige" - Zerstörung des Pkw
gehaftet, wenn sie gemäß
§§ 978f ABGB die geliehene
Sache anders als bedungen gebraucht habe oder den Gebrauch der geliehenen Sache
eigenmächtig einem Dritten gestattet habe. Ansonsten habe die Bw mit den
gegenständlichen 150.000 öS eine Schuld ihres Sohnes bezahlt,
wofür sie aber ohnehin - bei Zutreffen der Argumentation auf der
zweiten Seite des Schreibens vom 21. Februar 2001 (Anwendung der Rsp des
OGH, wonach ein Dienstgeber dem Dienstnehmer einen Schaden am privaten
Kraftfahrzeug des Dienstnehmers ersetzen müsse, sofern der Schaden bei
einer Fahrt für den Dienstgeber eingetreten und nur ein leichtes
Verschulden des Dienstnehmers vorliege; der Sohn habe sich unentgeltlich
für eine betriebliche Fahrt zur Verfügung gestellt und ein Regress
gegenüber ihm sei nicht möglich) - im Endergebnis verpflichtet
gewesen wäre.
Auf den oa Vorhalt der
Berufungsbehörde vom 14. April 2005 wurde seitens der Amtspartei mit
Schreiben vom 24. Mai 2005 geantwortet und bezughabend neu
vorgebracht:
Nach
Ansicht des Finanzamtes habe die Bw nicht die Absicht gehabt, am selben Tag
wieder nach B zurückzufahren, weil sie erst am nächsten Tag wieder
dort habe sein müssen.
Nach
Ansicht des Finanzamtes sei Hauptgrund für die Mitfahrt des Sohnes am
Unfalltag die Rückkehr vom Bundesheer in B zum Wohnsitz in A gewesen. Die
gleichzeitig beabsichtigte Abholung des betrieblichen Wagen aus der
Werkstätte und Rückstellung des geliehenen Pkw durch den Sohn an den
Vater der Bw könne nicht dazu führen, die grundsätzlich aus
privaten Motiven erfolgte Mitnahme in eine betriebliche Veranlassung
umzukehren.Es liege somit eine gemischte Veranlassung für die
berufungsgegenständliche Fahrt vor, weshalb die Fahrtkosten entsprechend
aufzuteilen und mit dem privat veranlassten Teil auszuscheiden wären. Keine
Aufteilung habe beim Schadenersatz zu erfolgen, der zur Gänze privat
veranlasst sei.
Die
Frage, ob die geliehene Sache anders als bedungen gebraucht bzw der Gebrauch der
geliehenen Sache eigenmächtig einem Dritten gestatten worden sei, werde im
gegenständlichen Fall eher mit nein zu beantworten sein. Aufgrund der
Vater-Tochter-Beziehung würden kaum besondere Bedingungen für den
Gebrauch der geliehenen Sache vereinbart gewesen sein und würden auch kaum
Einwände des Vaters der Bw gegen die Lenkung des Pkw durch seinen Enkel
bestanden haben, wenn dieser laut Niederschrift vom Einvernahmetag den Pkw
ebenfalls für Fahrten zum Bundesheer entliehen habe.
Nicht
zugestimmt werden könne der Argumentation, dass sich der Sohn unentgeltlich
für eine betriebliche Fahrt zur Verfügung gestellt habe und die Bw den
Schaden eines Dienstnehmers zu ersetzen habe. Dass der Sohn wegen der
Müdigkeit der Bw den Pkw nach A gelenkt habe, sei als Gefälligkeit zu
beurteilen, privat motiviert, und könne nicht dazu führen, dass der
Sohn zu einem Dienstnehmer der Mutter werde.
Auf
den oa Vorhalt der Berufungsbehörde vom 14. April 2005 wurde seitens
der Bw mit Schreiben vom 29. Mai 2005 geantwortet und bezughabend neu
vorgebracht:
Im
ggstdl Fall sei es zur eigenmächtigen weiteren Überlassung der Sache
gekommen.
Bei
der ggstdl Fahrt zur Werkstätte habe sich die Bw ihres Sohnes bedient, ohne
dass dabei ein Entgelt vereinbart worden sei, wodurch ein unentgeltliches
Dienstverhältnis vorliege. Daraus folge, dass sie als Dienstgeberin dem
Dienstnehmer allfällige Schäden zu ersetzen habe. Dies wäre nur
in qualifizierten Fällen nach den DNHG nicht der Fall. Daher sei eine
zivilrechtliche Haftung der Bw für den eingetretenen Schaden jedenfalls zu
bejahen.
Die
Bw könne sich nicht mehr erinnern, ob sie nach Abholung des betrieblichen
Wagen und Rückgabe des Pkw an ihren Vater noch nach Hause hätte fahren
wollen oder aber gleich direkt zurück nach B habe fahren wollen. Dies sei
auch nicht relevant, weil es sich unstrittig auch bei einer Fahrt zwischen
Wohnort und Betrieb um eine betriebliche Fahrt gehandelt hätte. Die einzige
Relevanz könne darin gesehen werden, wonach bei einer privaten Mitnahme des
Sohnes eine gemischte Veranlassung entstehen könnte. Hier sei jedoch zu
betonen, dass die Fahrt zur Abholung des Wagen aus der Werkstatt jedenfalls
betrieblich war. Selbst eine Mitnahme im privaten Interesse des Sohnes
hätte an der Betrieblichkeit der Fahrt vom Betrieb zur Wohnung nichts
geändert, da keinerlei (abgesehen vielleicht von höherem
Treibstoffverbrauch wegen höherem Gewicht) zusätzliche Ausgaben
angefallen wären. Auch Doralt
führe an der zitierten Stelle an, dass dies in der Praxis
vernachlässigt werde.
Unbestritten
sei, dass der Schaden am Wagen privat verursacht worden sei, der dazu
geführt habe, dass sich die Bw ein Auto von ihrem Vater habe ausborgen
müssen. Dementsprechend sei auch der Selbstbehalt der Reparatur nicht als
Betriebsausgabe geltend gemacht worden. Allerdings ändere dies nichts an
der Eigenschaft des Fahrzeuges als Betriebsvermögen. Wenn das Finanzamt
meine, dass dadurch die Fahrt zur Abholung des Wagen privat veranlasst sei,
verkenne es die Rechtslage. So würde auch ein zufälliger Untergang der
Sache, zB auf dem Gelände der Reparaturwerkstätte sich dennoch im
Bereich des Betriebsvermögens
abspielen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wird von der
Berufungsbehörde in strittigen bzw bisher unbeachteten Punkten um folgende
Feststellungen ergänzt:
Der
Grund für die ggstdl Mitfahrt des Sohnes der Bw am Unfalltag von B in
Richtung A bestand in der geplanten Abholung des Wagen aus der Werkstätte,
nach welcher der Sohn als zusätzlicher Fahrer nötig gewesen wäre.
Bloßer Nebeneffekt und untergeordnete Annehmlichkeit, aber nicht kausal
für die Ortsveränderung, war die Aussicht des Sohnes, einige Stunden
in A verbringen zu können, bis er sich wieder auf den Weg nach B hätte
machen müssen, um dort rechtzeitig zum Zapfenstreich
einzutreffen.Begründung für die Feststellung dieses bisher
strittigen Sachverhaltselementes: Die Fahrten des Sohnes der Bw unter der Woche
nach Dienstschluss beim Bundesheer von B nach A mit der Notwendigkeit der
Rückkehr nach B bis 24 Uhr erfolgten im vergleichbaren Zeitraum (nach
Abschluss der Basisausbildung; vgl Niederschrift vom Einvernahmetag), dh an den
vom Prüfer auf Bl 79 des Arbeitsbogens dargestellten acht Tagen vor
dem Unfalltag, nicht täglich. An den mit dem Unfalltag vergleichbaren
fünf Tagen (Montag bis Donnerstag plus ein Montag) erfolgten derartige
Fahrten höchstens zweimal. Ein konkreter Anlass, warum der Sohn der Bw
gerade den Abend des Unfalltag in A hätte verbringen wollen, ist nicht
ersichtlich. Nicht gefolgt wird der bloßen Vermutung, dass der Sohn der Bw
am Unfalltag hauptsächlich zwecks eines Aufenthaltes in A mit der Bw nach A
gefahren ist.
Die
Gründe für die ggstdl Fahrt der Bw am Unfalltag von B Richtung A waren
einerseits die Rückkehr zur Wohnung nach der Arbeit und andererseits die
Abholung des Wagen aus der Werkstätte.Letzteres war schon im
erstinstanzlichen Verfahren klar; ersteres erscheint - wie im Vorhalt
bereits angekündigt - als wahrscheinlicher als die Planung einer
Rückkehr nach B noch am selben Tag.
Die
Unfallstelle bei C (vgl Niederschrift vom Einvernahmetag), welche sich ca in der
Mitte des Weges von B nach A befindet, liegt laut Landkarte nicht an einer von
mehreren Ortseinfahrten von A, sondern war auf dem Weg nach A jedenfalls zu
passieren - unabhängig davon, ob nur der erste der oa Gründe
oder nur der zweite der oa Gründe für die ggstdl Fahrt der Bw nach A
vorgelegen wäre.
An
dem im Betriebsvermögen befindlichen Wagen entstand am Vor-Unfalls-Tag auf
einer Privatfahrt ein Schaden (vgl die vorgehaltene und seitens der Bw
bestätigte Aktenlage), der kausal für den Werkstattaufenthalt und die
für den Unfalltag geplante Abholung des Wagen aus der Werkstatt in A
war.
Bereits aus diesen Feststellungen ist
- wie die untenstehende rechtliche Würdigung zeigen wird - die
private Veranlassung der Kosten für den berufungsgegenständliche
Unfall am Unfalltag gegeben, sodass folgende weitere Überlegungen
dahingestellt bleiben können:
Gebrauch
des geliehenen Pkw wie bedungen oder darüber hinausgehend;
die
Sichtweise der Mitfahrt des Sohnes der Bw am Unfalltag in der Eigenschaft eines
unentgeltlich tätigen Dienstnehmers der Bw könnte nur zu einem
unentgeltlichen Dienstverhältnis im Privatbereich der Bw führen, da
die Mitfahrt des Sohnes am Unfalltag privat veranlasst war (s
unten).
Der auf einer Privatfahrt am
Vor-Unfalls-Tag entstandene Schaden am Wagen war kausal für die Fahrt des
Sohnes der Bw am Unfalltag in Richtung A und damit auch für den
berufungsgegenständlichen Unfall am Unfalltag. Wenn man den auf einer
Privatfahrt entstandenen Schaden am Wagen und damit den Werkstattaufenthalt und
folglich die Notwendigkeit zur Mitfahrt des Sohnes der Bw am Unfalltag wegdenkt,
so hätte dieser nicht am Steuer des Pkw den berufungsgegenständlichen
Unfall am Unfalltag verursacht.
Die berufungsgegenständliche Schadenersatzzahlung der
Bw an ihren Vater iHv 150.000 öS wurde somit durch eine Privatnutzung des
betrieblichen Wagen am Vor-Unfalls-Tag verursacht.
Es handelte sich nicht um einen Schadensfall durch
höhere Gewalt (vgl die seitens der Bw erwähnten Naturkatastrophen),
sodass dahingestellt bleiben kann, ob dadurch die Kausalitätskette bzw die
rechtlichen Auswirkungen der Kausalität unterbrochen
würde.
Die Fahrt mit dem Pkw am Unfalltag von B Richtung A war bis
zum Unfall gemischt privat und betrieblich veranlasst. Die private
Mitveranlassung entstand jedenfalls aus der Mitfahrt des Sohnes als Folge der
Privatfahrt am Vor-Unfalls-Tag; bis zum Unfall hatten sich die Wege zum Wohnhaus
der Bw und zur Werkstatt noch nicht getrennt. Es kann somit dahingestellt
bleiben, ob (auch) die Absicht der Bw, ihren Wagen aus der Werkstatt abzuholen,
ihrer Fahrt von B bis C eine private Mitveranlassung gegeben hätte, obwohl
sie ohnehin die betriebliche Veranlassung der Fahrt (Weg vom Betrieb zur Wohnung
nach Arbeitsschluss) auf demselben Weg bis C geführt
hätte.
Während also der Unfall am Unfalltag nur privat
veranlasst war, war die Fahrt von B bis zum Unfall bei C gemischt veranlasst.
Dementsprechend sind beim nunmehr feststehenden Sachverhalt die Kosten der Fahrt
inkl Unfall eindeutig zuordenbar: Der Unfall kostete 150.000 öS,
während Kosten der Fahrt ohne Unfall nicht erkennbar sind. Die Frage der
Aufteilung der (reinen) Fahrtkosten von B bis C stellt sich im ggstdl Fall bei
näherer Betrachtung nicht: Die seitens der Bw theoretisch eingeräumten
Mehrkosten (Mehrverbrauch) durch Mehrgewicht sind praktisch nicht
quantifizierbar. Überdies kamen Ausgaben für eine Nachfüllung des
Tanks bzw für früher nötigen Austausch von Verschleißteilen
im ggstdl Fall ohnehin nicht in Frage, nachdem der Pkw bei C zerstört
worden war.
Da die strittigen Unfallkosten iHv 150.000 öS
privat veranlasst waren, liegen keine Betriebsausgaben iSd § 4
Abs 4 EStG 1988 vor, sondern nichtabzugsfähige Aufwendungen iSd
§ 20 Abs 1 EStG 1988 vor. Die Berufung ist daher abzuweisen.
Weil auch eine Abweisung ohne weitere Änderungen formal die Festsetzung der
Abgabe mit dem (Schilling)Betrag laut angefochtenem Bescheid bedeuten würde
und zwischenzeitig die Darstellung in Euro vorgeschrieben ist, wird mit der
vorliegenden Berufungsentscheidung die Abgabenberechnung auf Euro
umgestellt.
Ergeht auch an Finanzamt Waldviertel zu St.Nr.
086/3789
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 8.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2242-W/02
- Stammnummer
- 16308
- Gültig
- 08.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF