Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2082-W/02
Reisekosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2082-W/02vom 08.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des NN, gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer 1998
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Gegen die am 13. Oktober 2000
erklärungsgemäß durchgeführte Veranlagung der
Einkommensteuer für das Jahr 1998 brachte der Bw am 9. November 2000 eine
Berufung ein. Die Begründung zur Berufung reichte der Bw am 23. November
2000 nach und führte in dieser aus, warum die vorgeschriebene Abgabenschuld
nicht korrekt sein könne:
"Dies
kann insoweit nicht stimmen, zumal die belangte Behörde vermutlich meine
Reisegebühren plus meine Überstunden welche automatisch versteuert
werden, nochmals zu meinem Einkommen gezählt haben
dürfte.
Reisegebühren
sind dazu da um den Bedarf für auswärtige Dienstverrichtungen zu
decken. Die Überstunden, die ich während der auswärtigen
Dienstverrichtung abgegolten bekomme, werden gesondert verrechnet und die
Lohnsteuer abgezogen.
Dazu
wurden von mir die Diäten nach § 26 Z. 7 EStG
nicht
berücksichtigt, welche ich in Beilage
anschließe."
Die Beilage enthielt eine
Aufstellung der beantragten Diäten in Höhe von
20.400,00 S.
Das Finanzamt erließ am
29. November 2000 eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte in
der Bescheidbegründung aus:
"Eine
Reise im Sinne des § 16 EStG liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus
beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit
entfernt, eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen (mehr als
fünf Stunden bei Auslandsreisen) vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet wird. Dies ist bei einem durchgehenden oder
wiederkehrenden Einsatz in einer Ortsgemeinde, in der man erstmals oder zuletzt
vor 6 Monaten tätig war, nur in den ersten 5 Tagen der Fall. Ihre
Werbungskosten waren daher um 18.600,00 S zu kürzen.
Sie
haben am 1. 12. 1997 einen Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr 1998 in
Höhe von 18.000 S erhalten, welcher bei Ihrem Dienstgeber vorgelegt wurde.
Für das Kalenderjahr 1998 wurde daher bei der laufenden Lohnverrechnung
oben angeführter Betrag bereits berücksichtigt. Im Wege der
Arbeitnehmerveranlagung wurden Sonderausgaben steuerlich anerkannt, welche sich
aufgrund der Einschleifregelung gem. § 18 (3) Z 2 EStG 1988 mit 6.794 S
auswirken. Der Freibetrag für das Kalenderjahr 1998 ist nunmehr wesentlich
niedriger als im Freibetragsbescheid vom 1. 12. 1997, es kommt daher zu einer
Nachzahlung der Lohnsteuer.
Die
Überstunden werden vom Dienstgeber nach den steuerlichen Bestimmungen des
§ 68 ESTG 1988 verrechnet (siehe KZ 215 des Lohnzettels) und sind
daher nicht Gegenstand der Jahresveranlagung."
Der Bw stellte am 23. Dezember
2000, eingebracht beim Finanzamt am 27. Dezember 2000, einen
Vorlageantrag.
In diesem Antrag führte
der Bw aus, dass aufgrund der raschen Erledigung durch das zuständige
Finanzamt er der Ansicht sei, die Behörde habe und könne infolge des
Zeitraumes "Einbringen" 27. November 2000, Bescheidausfertigung 29. November
2000, seine Gründe, die zur Berufung geführt haben, keinesfalls
ordnungsgemäß geprüft bzw. berücksichtigt
haben.
Weiters führte der Bw
aus:
"Die
Behörde vermeint weiters, dass Überstunden vom Dienstgeber nach den
steuerlichen Bestimmungen des § 68 EStG 1988 verrechnet (siehe KZ 215 d.
Lohnzettels) werden, und daher nicht Gegenstand d. Jahresveranlagung
sind.
In
meiner Berufungsausfertigung vom 27.11.2000 habe ich nicht behauptet, dass die
Überstunden Gegenstand d. Jahresveranlagung sind.
Vielmehr
habe ich meine Dienstreisen geltend gemacht, die ich während des
Kalenderjahres 1998 getätigt habe. Nach § 26 EStG. BGBl. Nr-. 400/1988
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/99 zählt nicht zu den
Einkünften..................
Ich
beantragte mit Berufungsausfertigung v. 27. 11. 2000 die Berücksichtigung
der Beträge nach § 26 Zi. 2 u. 4 lit b. u. c d.
EStG.
Die
Behörde ist auf meine angeführten Gründe gar nicht eingegangen
und hat von sich aus auf Grund meiner eingebrachten Berufung v. 10.11.2000 in
der ich bekannt gab, dass ich die Gründe noch bekannt geben werde, einen
Bescheid erlassen."
Der Bw beantragte daher den
Bescheid als rechtswidrig und wegen unrichtiger Beurteilung
(Nichtberücksichtigung der Beträge nach § 26 Z 2 und 4 lit. b und
c EStG 1988) aufzuheben.
In einem ausführlichen
Ergänzungsersuchen vom 19. Februar 2001 wurde dem Bw die Rechtslage
für die Anerkennung von Tagesdiäten und Nächtigungsgebühren
dargelegt und der Bw aufgefordert hinsichtlich der von ihm angestellten
Berechnungen dazu Stellung zu nehmen.
In einer persönlichen Vorsprache am 26. Februar 2001
erklärte der Bw, dass er zur Aufforderung vom 19. Februar 2001 nicht
Stellung nehme. Weiters führte der Bw aus, dass es nur darum gehe die im
Jahre 1998 unternommenen Dienstreisen in Form erhöhter Werbungskosten und
laut der von ihm vorgelegten Berechnung zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2001 forderte das Finanzamt
vom Dienstgeber des Bw eine Kopie der Reisekostenabrechnung, für die im
Jahr 1998 gemäß
§ 26 EStG steuerfrei ausbezahlten Bezüge
an.
Mit Bericht vom 27. März 2001 legte das Finanzamt die
Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung
der Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der Unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Tagesdiäten
Gemäß
§§ 4
Abs. 5 bzw. 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb
bzw. den Beruf veranlassten Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie
die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht
übersteigen.
Die Höhe des
Werbungskostenabzuges für den Verpflegungsaufwand beträgt 360 S
für 24 Stunden. Die Aliquotierung erfolgt stets nach
24-Stunden-Zeiträumen. Diese Frist wird durch jede Reise ausgelöst.
Eine Fortbewegung von bis zu drei Stunden löst keinen 24-Stunden-Zeitraum
aus. Bis zu drei Stunden Reisedauer steht kein Werbungskostenabzug aus dem Titel
"Verpflegungsmehraufwand" zu. Bei längeren Reisen ist für jede
angebrochene Reisestunde ein Zwölftel von 360 S absetzbar. Dauert die Reise
mehr als 11 Stunden, so steht der volle Satz von 360 S zu.
Die vom Dienstgeber
gemäß
§ 26 EStG 1988 streuerfrei ausbezahlten Bezüge
für die Verpflegung kürzen die zu berücksichtigenden Diäten.
Die Auswertung der vom Bw
vorgelegten Aufstellung und der Reisekostenabrechnung des Dienstgebers ergibt,
dass der Bw vom Dienstgeber bereits die vollen Ersätze gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei erhalten hat, es können daher
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 keine Differenzwerbungskosten
mehr gewährt werden.
Nächtigungsgeld
Voraussetzung für
Werbungskosten aus dem Titel "Nächtigung" ist das Vorliegen einer
tatsächlichen Nächtigung, die mit Aufwendungen verbunden ist. Wird ein
Nächtigungsquartier vom Dienstgeber kostenlos zur Verfügung gestellt,
oder werden die Nächtigungskosten dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ersetzt,
so liegen die Voraussetzungen nicht vor und es können daher für die
Nächtigung keine Werbungskosten gewährt werden.
Der Pauschbetrag kann nicht zum
Ansatz kommen, wenn Aufwendungen für den Arbeitnehmer (zB durch
unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Nächtigungsquartiers durch
den Arbeitgeber oder durch andere Personen, bei Ersatz der
Nächtigungskosten durch den Arbeitgeber) gar nicht anfallen (vgl. VwGH
24.2.1993, 91/13/0252, VwGH 15.11.1994, 90/14/0216; VwGH 6.2.1990,
89/14/0031).
In dem Erkenntnis vom 15. 11.
1994, 90/14/0216, führt der VwGH dazu aus:
"Wiederholt
hat der Gerichtshof festgestellt, dass die pauschale Berücksichtigung von
Reisekosten nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG nur dann Platz greift, wenn der
Steuerpflichtige Aufwendungen der abzugeltenden Art überhaupt (dem Grunde
nach) zu tragen hatte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.
Februar 1990, 89/14/0031, m.w.N.). Insbesondere hat der Gerichtshof dargelegt,
dass das Nächtigungsgeld dann nicht zum Zuge kommt, wenn Aufwendungen der
pauschal (typisiert) abzugeltenden Art, nämlich Aufwendungen für die
Unterkunft (das Nächtigungsquartier) überhaupt nicht angefallen sind
(vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1989,
88/13/0066, und vom 11. Juni 1991, 90/14/0182)."
Im
berufungsgegenständlichen Fall können keine Nächtigungsgelder
gewährt werden, da im Rahmen des Nachtdienstes dem Bw keine Aufwendungen
für eine Nächtigung angefallen sein können.
Wien, am 8.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2082-W/02
- Stammnummer
- 16300
- Gültig
- 08.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF