Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0688-W/05
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0688-W/05vom 07.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Thomas
Almeder, Sachwalter, 3910 Zwettl, Bahnhofstraße 9, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Zwettl betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Dezember
1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. am 17.2.1933, wird durch
einen Sachwalter vertreten (Urkunde des Bezirksgerichtes Zwettl vom 5. Juli
2004).
Beantragt wird die erhöhte Familienbeihilfe ab
1.12.1999.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Der Bw. wurde am 1. März 2005 untersucht und dabei
folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Die
Anamnese wurde mit dem Sachwalter von
Hr.G., Mag. Almeder,
erhoben.
Lt. Sachwalterschaftsgutachten vom 12.11.1990 liegt eine Oligophrenie,
vermutlich seit Geburt, vor. Allerdings geht aus dem Gutachten auch eine
Beschäftigung als Hilfsarbeiter am Bau, sowie eine Beschäftigung bei
den Bundesforsten in Wien hervor. Ob es sich dabei um einen geschützten
Arbeitsplatz gehandelt hat, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Da
Hr.G aus dieser Tätigkeit eine
Pension bezieht, lässt dies doch auf eine selbstständige
Erwerbsfähigkeit schließen. Über das Ausmaß der mentalen
Retardierung vor dem 21.Lebensjahr, bei dem betagten Antragwerber, ist keine
sichere Aussage zu treffen.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Welche
Medikamente Hr.G. einnimmt war nicht zu
erheben, da diese jeweils vom Heimhilfedienst hergerichtet werden.
Untersuchungsbefund:
Alter
73 Jahre; reduzierter Allgemeinzustand;Cor: HA rhyth.,
normfrequent;Pulmo:abgeschwächtes VA; höhergradige
Aufbraucherscheinungen im Stütz-und Bewegungsapparat;
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Zur
Person orientiert, zeitlich und örtlich desorientiert; Merkfähigkeit,
Gedächtnis und Konzentration höhergradig herabgesetzt; Ductus
verlangsamt, inkohärent; Sprache verwaschen, kaum verständlich; eine
Kommunikation nur sehr eingeschränkt möglich;
Relevante
vorgelegte Befunde:
1990-12-11
SACHWALTERSCHAFTSGUTACHTEN
Angeborener
Schwachsinn
Diagnose(n):
Oligophrenie
Richtsatzposition:
580 Gdb: 100% ICD: F79.9
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 100 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Lt.
Sachwalterschaftsgutachten als Hilfsarbeiter am Bau und bei den Bundesforsten in
Wien beschäftigt gewesen, bezieht aus dieser Tätigkeit auch eine
Pension.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1933-02-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Aus
den vorgelegten Unterlagen ist auf eine selbst. Erwerbsfähigkeit vor dem
21. Lebensjahr zu schließen.
erstellt
am 2005-03-06 von K.C.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2005-03-09
Leitender
Arzt: S-G.G.
Das Finanzamt erließ am 15. März 2005 einen
Bescheid und wies die Berufung mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz haben volljährige
Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung
des 21. Lebensjahres - oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres - eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Laut vorliegendem
Datenauszug der Sozialversicherung waren Sie von 1956 bis 1980 mit
Unterbrechungen als Arbeiter bei Baufirmen beschäftigt (von 1956 bis 1961
durchgehend). Seit 1.8.1990 wird Ihnen eine Erwerbsunfähigkeitspension
gewährt.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner
Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Schon aus diesem
Grund kann der Antrag nicht positiv erledigt werden.
Ferner wurde im
ärztlichen Gutachten festgehalten, dass auf eine Erwerbsfähigkeit vor
dem 21. Lebensjahr zu schließen ist, also die Behinderung nicht vor
dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Der Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe ab
1.12.1999 wird daher abgewiesen."
Der gesetzliche Vertreter des Bw. erhob gegen obigen
Bescheid am 19. April 2005 Berufung und führte dazu aus:
"Im
abweisenden Bescheid wird ausgeführt, dass laut ärztlichem
Sachverständigengutachten die für einen Beihilfenanspruch notwendige
Behinderung vor dem 21. Lebensjahr nicht vorliegt bzw. der Gewährung eine
mehrjährige berufliche Tätigkeit entgegensteht.
Aus dem
Sachwalterschaftsgutachten geht hervor, dass
Hr.G. von Geburt an schwachsinnig ist.
Gradmäßig ist diese intellektuelle Minderleistung im Bereich der
alleruntersten Debilität einzuordnen. Das bedeutet, dass
Hr.G. seit Geburt über eine sehr
eingeschränkte Bildungsfähigkeit und damit einhergehend über eine
sehr beschränkte Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung
verfügt.
Aus diesem Grund
musste sich nach dem Tod der Eltern sein Bruder um
Hrn.G. kümmern und hat ihm auch
Arbeitsstellen im quasi geschützten Bereich verschafft.
Nur durch die
Anleitung seines Bruders konnte Hr.G. eine
mehrjährige berufliche Tätigkeit ausüben. Andernfalls wäre
es ihm aufgrund der Schwere seiner Behinderung nicht möglich gewesen,
Arbeitsaufgaben zu verrichten. Aus diesem Grund kann man nicht davon ausgehen,
dass Hr.G. jemals
selbsterhaltungsfähig war.
Beweis: Einvernahme
des Bruders des Antragstellers, A.G., ...,
in Hinblick darauf, ob O.G. jemals in der
Lage war, selbständig und ohne seine Hilfe, einer Arbeit
nachzugehen."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben
volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Folgendes steht laut den im Akt befindlichen Unterlagen,
die auch dem Sachwalter bekannt sind bzw. bekannt gegeben wurden und
unwidersprochen geblieben sind, fest:
Der
Bw. leidet an angeborenem Schwachsinn.
Laut
ärztlichem Sachverständigengutachten vom 9. März 2005
beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 100 v.H. und ist aus den vorgelegten
Unterlagen auf eine selbständige Erwerbsfähigkeit vor dem 21.
Lebensjahr zu schließen.
Der
Bw. arbeitete laut Datenauszug der Sozialversicherung von 1956 bis 1980 - mit
Unterbrechungen - als Arbeiter bei Baufirmen (von 1956 bis 1961
durchgehend).
Seit
1.8.1990 wird dem Bw. eine Erwerbsunfähigkeitspension
gewährt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit
Erkenntnis vom 21.2.2001, 96/14/0159, über einen vergleichbaren Fall wie
folgt entschieden:
"Die am 2.
Jänner 1967 geborene Beschwerdeführerin beantragte am 11. August 1995
durch ihren Sachwalter die Gewährung der (erhöhten)
Familienbeihilfe.
Mit Bescheid vom
14. September 1995 wies das Finanzamt den Antrag im Wesentlichen mit der
Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer seit 1989
erzielten eigenen Einkünfte in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
In
der dagegen erhobenen Berufung führte der Sachwalter aus, die
Beschwerdeführerin sei tatsächlich nicht in der Lage, sich den
Lebensunterhalt zu verschaffen. Dies ergebe sich daraus, dass ihr Pflegegeld
zuerkannt worden sei und sie nunmehr im Wohnheim des Österreichischen
Hilfswerks für Taubblinde und hochgradig Hör- und Sehbehinderte
(ÖHTB) in einer betreuten Wohngemeinschaft lebe und auf einem
geschützten Arbeitsplatz beschäftigt sei. Eine allfällige
Beschäftigung der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit habe auf
einem Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht.
...
Mit
dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung
als unbegründet ab. Von streitentscheidender Bedeutung sei im
Beschwerdefall, ob die Beschwerdeführerin bereits vor der Vollendung ihres
21. Lebensjahres zufolge ihres Leidens dauernd außerstande gewesen sei,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach der vorgelegten
amtsärztlichen Bestätigung vom 28. Juni 1995, in der ein
Behinderungsgrad von 80 % festgestellt werde, liege bei der
Beschwerdeführerin eine Geistesschwäche ab Geburt vor. In dem im Zuge
des Berufungsverfahrens ergänzten amtsärztlichen Zeugnis werde
zusätzlich bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich
dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige
berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner
Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1997, 96/14/0088, und die
dort angeführte Vorjudikatur).
Bereits von der
Abgabenbehörde erster Instanz wurde der Antrag der Beschwerdeführerin
mit der Begründung abgewiesen, sie habe sich seit 1989, somit nach
Vollendung des 21. Lebensjahres, durch eigene Einkünfte selbst den
Lebensunterhalt verschafft. Die Beschwerdeführerin ist, vertreten durch
ihren Sachwalter, dieser Feststellung lediglich mit dem allgemeinen Hinweis
entgegengetreten, eine "allfällige Beschäftigung in der Vergangenheit"
habe auf einem außerordentlichen Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 21. November 1990,
90/13/0129, ausgeführt hat, steht ein "Entgegenkommen der Arbeitgeber"
nicht der Annahme entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in
der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dass die
Beschwerdeführerin keine Arbeitsleistungen erbracht habe, sondern etwa aus
caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung
einer Gegenleistung wie eine Dienstnehmerin behandelt worden sei, behauptet
selbst die Beschwerde nicht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28.
Jänner 1997, 95/14/0125)."
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und der
vorliegenden Unterlagen gelangte der unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis,
dass der Bw. zwar ab 1990 nicht mehr imstande war, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, was auch aus der Tatsache hervorgeht, dass ihm ab August 1990 eine
Erwerbsunfähigkeitspension gewährt wird.
Dass diese Unfähigkeit aber nicht vor dem
21. Lebensjahr eingetreten ist, findet seine Bestätigung darin, dass
er von 1956 bis 1980 arbeitete (davon von 1956 bis 1961 ohne
Unterbrechung).
Auch in dem ärztlichen Sachverständigengutachten
wird ausgeführt, dass nach den vorgelegten Unterlagen auf eine
selbständige Erwerbsfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr zu
schließen ist.
Die Ausführungen des gesetzlichen Vertreters, dass es
sich bei den Arbeitsplätzen des Bw. um "quasi" geschützte
Arbeitsplätze gehandelt hat, lassen sich auf Grund des sehr lange
zurückliegenden Zeitraumes nicht mehr überprüfen.
Aber selbst im Falle, dass es sich tatsächlich um
geschützte Arbeitsplätze gehandelt hat, kann dies der Berufung nicht
zum Erfolg verhelfen, weil die langjährige Berufstätigkeit des Bw.
gegen eine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr spricht. Es gibt
keinerlei Hinweis, dass die jeweiligen Arbeitgeber den Bw. nur aus karitativen
Erwägungen oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt hätten.
Somit ist auch von der beantragten Einvernahme des Bruders
des Bw. als unerheblich iSd § 183 Abs. 3 BAO abzusehen; bezeugt werden
könnte nämlich nur die unbestrittene Tatsache, dass dem Bw. seitens
seines Bruders Unterstützung und Hilfe zuteil wurde, was aber nichts daran
ändert, dass der Bw. jahrelang berufstätig war und ganz offensichtlich
die ihm vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben nach Maßgabe seiner
beschränkten Fähigkeiten erfüllt hat.
Abschließend sei noch festgehalten:
Korrespondierend zu der den Abgabenbehörden durch
§ 115 BAO auferlegten Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit sind
auch Mitwirkungspflichten der Partei gegeben. Nach der Judikatur des VwGH
bestehen erhöhte Mitwirkungspflichten u.a. bei
Begünstigungsvorschriften und in den Fällen, in denen die
Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt
sind.
Wenn es auch als durchaus positiv anzusehen ist, dass der
Sachwalter alles unternommen hat, was für seinen Schutzbefohlenen von
Vorteil ist, so ist doch anzumerken, dass der Bw. im Zeitpunkt der Stellung des
(erstmaligen!) Antrags auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe 73
Jahre alt war. Somit waren Sachverhalte zu beurteilen, die teilweise mehr als 50
Jahre zurückliegen. Das Finanzamt hat dennoch alles ihm Zumutbare
unternommen, um den zutreffenden Sachverhalt festzustellen; dass aber die
Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde wegen des großen zeitlichen
Abstandes sehr eingeschränkt waren, liegt auf der Hand. Es wäre somit
am Sachwalter gelegen, den von ihm behaupteten Sachverhalt, nämlich die
bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernden
Unfähigkeit des Bw., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und
ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen.
Es liegen somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe nicht vor.
Wien, am 7.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0688-W/05
- Stammnummer
- 16299
- Gültig
- 07.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF