Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1562-W/03
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1562-W/03vom 07.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Johanna Haker,
3300 Amstetten, Maderspergerstraße 8, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe ab 1.
Jänner 1998 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., geb. am 6. August 1965, wird durch eine
Sachwalterin vertreten.
Strittig ist, ob ihm (erhöhte) Familienbeihilfe ab 1.
Jänner 1998 zusteht.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Der Bw. wurde am 31. März 2003 im Bundessozialamt
Niederösterreich untersucht und dabei folgendes Gutachten
erstellt:
Anamnese:
Volks-
und Hauptschule sowie polytechn. Lehrgang - seither zu Hause, seit 4 Jahren
hier, nur privat gearbeitet, Erstaufnahme 1984
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Quilonorm, Nozium, Cisord, Antalus,
Akineton
Untersuchungsbefund:
Untersuchung
verweigert - nicht prüfbar.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Ductus
ausreichend, unruhig, Affekt flach, Stimmung leicht dysphorisch, intell.
ausreichend, Kopieren - Rechnen unauffällig, Uhr: ohne Zahlen, Satz: eigen,
hauseigene Biorgraphie von 1985 mit Persönlichkeitsstörung, seit
Jahren stationär.
Relevante
vorgelegte Befunde: keine
Diagnose(n):
Defekt-Schizophrenie
Richtsatzposition:
585 Gdb: 060% ICD: F20.9
Rahmensatzbegründung:
1
Stufe über mittleren Rahmensatz, da Alltagstätigkeiten noch
möglich sind.
Gesamtgrad
der Behinderung:
60
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1998-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-04-03 von S.W.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2003-04-03
Leitender
Arzt: D.K.
Das Finanzamt wies den Antrag vom 15. Jänner 2003 mit
folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosen der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) haben auch
minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn
a) sie im Inland
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben,
b) ihnen nicht
Unterhalt von ihrem Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist
und
c) für sie
keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Volljährige
Vollwaisen haben gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c
zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege
befinden.
Laut
fachärztlichem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen vom 3.4.2003 wurde eine vor dem vollendeten 21.
Lebensjahr eingetretene Behinderung im Ausmaß einer voraussichtlich
dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht festgestellt."
Die Sachwalterin erhob mit Schreiben vom 2. Mai 2003
Berufung und führte dazu aus:
"Aufgrund des
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.8.2002, Zahl 99/15/0210, wonach
auch stationär untergebrachten Menschen die (erhöhte) Familienbeihilfe
zusteht, wenn aus ihrem eigenen Einkommen ein Kostenersatz geleistet wird, habe
ich die Zuerkennung der Familienbeihilfe für Herrn
L.G. beantragt.
Dieser befindet
sich in dauernder stationärer Unterbringung, vorerst in der NÖ LNK
Mauer und seit 1.1.1999 im NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim
Mauer.
Der Antrag auf
Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe wurde vom Finanzamt
Amstetten mit obzitierten Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass
keine im Ausmaß einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit
eingetretene Behinderung vor dem vollendeten 21. Lebensjahr festgestellt
wurde.
Zufolge des dem
Bescheid beiliegenden ärztlichen Sachverständigengutachtens erfolgte
1984 die Erstaufnahme mit der Diagnose Hebephrenie. Weiters wird im Gutachten
ausgeführt, dass es sich um einen Dauerzustand handelt und dass der
Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich den
Lebensunterhalt zu verschaffen.
Hr.L. bezieht von
der Pensionsversicherungsanstalt eine laufende Waisenpension, welche ihm
aufgrund der gegebenen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt
wurde.
Die Feststellung
des ärztlichen Sachverständigengutachtens ist unrichtig.
"seither zu Hause, seit 4 Jahren hier", sondern seit 1986
Daueraufenthalt vorerst in der NÖ LNK Mauer, seit 1.1.1999 im NÖ
Landes-Pensionisten- und Pflegeheim Mauer. Erstaufnahme erfolgte 1984, das
heißt im Alter von 19 Jahren mit der Diagnose Hebephrenie. Die
Untersuchungsverweigerung ist auf seinen Leidenszustand
zurückzuführen.
Die vom Finanzamt
Amstetten vorgenommene rechtliche Beurteilung ist daher unrichtig. Bei
Hr.L liegt ein im Lebensalter von
zumindest 19 Jahren eingetretenes Leiden vor, welches ihn sowohl
außerstande setzt, sich den Unterhalt zu verschaffen als auch eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit begründet..."
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt neuerlich um
Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Das Gutachten lautet wie folgt:
Erstaufnahme
an der psychiatrischen Abteilung 1984 wegen Hebephrenie. Lebt seit 01.01.1999 in
dauernder stationärer Unterbringung
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Quilonorm, Nozium, Cosord, Antalus,Akineton
Untersuchungsbefund:
AG
Status
psychicus / Entwicklungsstand: AG
Relevante
vorgelegte Befunde: keine
Diagnose(n):
Defekt
Schizophrenie
Richtsatzposition:
585 Gdb: 060% ICD: F20.9
Rahmensatzbegründung:
1
Stufe über mittlerem Rahmensatz, da Alltagstätigkeiten möglich.
Gesamtgrad
der Behinderung: 60 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1998-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-05-28 von S.J.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2003-05-30
Leitender
Arzt: D.K.
Das Finanzamt erließ am 28. August 2003 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Verweis auf die
gesetzlichen Vorschriften unter anderem mit der Begründung ab, dass laut
fachärztlichem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen vom 30. Mai 2003 eine vor dem vollendeten 21.
Lebensjahr eingetretene Behinderung im Ausmaß einer voraussichtlich
dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht festgestellt wurde.
Die Sachwalterin ersuchte mit Schreiben vom 3. September
2003 um Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung.
Zur Begründung führte sie aus:
"Hr.L.
wurde 1984 erstmals mit der Diagnose Hebephrenie stationär in der LNK Mauer
aufgenommen und ist seit 30.9.1986 in ständiger Unterbringung in der LNK
Mauer und seit 1.9.1999 im LPPH Mauer.
Daher wurde die
Erkrankung schon vor Vollendung des 21. Lebensjahres festgestellt. Laut
fachärztlichem Sachverständigengutachten ist eine rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung möglich. Der
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen."
Der unabhängige Finanzsenat richtete an die
Sachwalterin am 25. April 2005 folgenden Ergänzungsauftrag:
"...In der
Berufung bringen Sie vor, dass Hr.L.
bereits im Jahre 1984 mit der Diagnose Hebephrenie stationär in der LNK
Mauer aufgenommen wurde.
Sie werden gebeten,
diesbezügliche Unterlagen einzubringen.
Weiters ist nicht
ersichtlich, inwieweit Hr.L. zu den
Unterbringungskosten im LPPH Mauer mit eigenen Mitteln
beiträgt.
Sie werden gebeten,
auch diesbezüglich entsprechende Unterlagen
vorzulegen."
Mit Schreiben vom 23. Mai 2005 wurden von der Sachwalterin
folgende Unterlagen vorgelegt:
Entlassungsbefund
des NÖ Landeskrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie
Mauer/Amstetten vom 26.11.1984 betreffend den Aufenthalt des Bw. vom 8.10.1984
bis 17.11.1984
1
Befundbericht vom 18. Mai 2005
1
Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17. Mai 2005, in dem
bestätigt wird, dass bezüglich der stationären Unterbringung des
G.L. im LPPH Mauer jedenfalls seit 1.5.1998 bis dato monatlich der gesetzlich
vorgesehene Kostenbeitrag durch die Pensionsversicherungsanstalt in der
Höhe von 80 % der Pension und 80 % des Pflegegeldes an die BH
Lilienfeld überwiesen wurde.
Der
Entlassungsbefund vom 26. November 1984 lautet:
"Der Pat. war
über amtsärztliches Parere wegen unverständlicher Handlungen,
Kontaktschwierigkeiten, insbes. zu Hause, eigenartigen religiösen
Vorstellungen, Drohung mit Hungerstreik und zuletzt tätliche
Auseinandersetzung mit dem Vater zur 1. stat. Aufnahme
gekommen.
Bei der Aufnahme
war der Pat. bewußtseinsklar, vollständig orientiert, im Affekt
mäßig gespannt, mißtrauisch, wenig modulationsfähig, im
Duktus logorrhoisch, weitschweifig, aber das Denkziel erreichend, im Inhalt mit
deutlichen Hinweisen auf Halluzinationen, sowie abnorme Bedeutungszuweisungen in
Bezug auf seine religiöse Lehre missionarisch und fanatisch, ansonsten in
Gedächtnis und Merkfähigkeit durchschnittlich, in der Intelligenz eher
unauffällig.
In
somatisch-neurologischen Status, wie auch in der Vorgeschichte fanden sich sonst
keine Auffälligkeiten.
Verlauf
und Therapie:
....
Der
Verlauf deutet umsomehr auf einen Grenzfall hin als aus diversen Gründen
(zuerst schwerstes extramyramidales Syndrom auf Dapotum, dann nach Umstellung
Auftreten eines Leponex-Delirs) eine hochpotente neuroleptische Therapie nicht
verabreicht werden konnte. Wegen der ablehnenden Haltung des Pat. wäre eine
fortgesetzte orale Therapie, insbes. weiter nach Entlassung sowieso wenig
sinnvoll gewesen. Eine durchgeführte somatische Untersuchung ergab
letztlich keine eindeutigen Befunde (siehe unten).
Da,
wie schon erwähnt, niemals Hinweise für Aggressionen von Gewicht (wie
im Nachhinein mit den Eltern geklärt werden konnte auch vor der Aufnahme
nicht) bestanden, auch keine Hinweise auf ein erhöhtes SM-Risiko bestanden,
konnte der Pat. schließlich mit einem weiterhin fanatischen
religiösen System von wahnhafter Unkorrigierbarkeit, allerdings ohne
Sperrungen oder Zerfahrenheit, mit sicheren abnormen Bedeutungszuweisungen, aber
ausreichender affektiver Modulationsfähigkeit und unauffälligem
Auffassungs-, Konzentrations- und Gedächtnisleistungen nach Hause entlassen
werden.
Befunde:
...
Diagnose:
Schizoid-paranoide
Persönlichkeitsstörung, Halluzinatorisches
Zustandsbild.
Therapievorschlag:
Psychiatrische Observanz, sowie Kontaktaufnahme mit dem psychosozialen Dienst
erscheinen dringend wünschenswert."
Der Befundbericht vom 18. Mai 2005 hat folgenden
Inhalt:
"Die
Durchsicht der Krankengeschichte der Landesnervenklinik Mauer ergab, dass
Hr.L. erstmals vom 8.10.1984 -
17.11.1984 stationär behandelt wurde. Die Entlassungsdiagnosen lauteten auf
schizoid paranoide Persönlichkeitsstörung und halluzinatorisches
Zustandesbild (Kopie des Arztbriefes wird beigelegt). Bei dem 2. stat.
Aufenthalt vom 25.1.1985 - 19.4.1986 stellte sich jedoch aufgrund des
Krankheitsverlaufes bereits dar, dass es sich um eine schizophrene Erkrankung
handelte, einmal als Hebephrenie dann wieder als paranoide Schizophrenie
benannt.
Danach fand sich
ein mehrjähriger Aufenthalt vom 30.9.1986 - 26.3.1991. In weiterer
Folge mehrere Kurzaufenthalte 1991/1992, danach wieder ein mehrjähriger
stationärer Aufenthalt vom 20.1.1993 - 31.12.1998. Danach wurde
Hr.L. in das Landes-Pensionistenheim Mauer
übernommen, wo er sich bis dato auf Haus 10 befindet.
Bedingt durch den
frühen Krankheitsbeginn war es dem Pat. nicht möglich eine
Berufsausbildung zu erlangen, mehrere Arbeitsversuche scheiterten nach einigen
Monaten bzw. Wochen.
Die vielen und z.T.
sehr lange dauernden stat. Behandlungen in der LNK Mauer und die weitere
Unterbringung im LPPH Mauer ab 1.1.1999 lassen auf die Schwere des
Krankheitsverlaufes rückschließen.
Trotz hoher
medikamentöser Einstellung besteht bei dem Pat. eine chron. produktive
Symptomatik. Hr.L. lebt in seiner eigenen
psychotischen Welt, verhält sich äußerst einzelgängerisch,
sondert sich von allen Anderen ab. Seit Jahren ist es nicht mehr möglich
Hr.L einer regelm.
Beschäftigungstherapie zuzuführen. Seine tägl. Aktivitäten
sind auf viel rauchen und in der Wiese liegen reduziert.
Insgesamt ist er
leicht irritierbar, bereits kleine Änderungen oder Stresssituationen
führen zu Aggressionsdurchbrüchen mit verbalen Drohungen,
zwischendurch äußerst er auch sexuell gefärbte paranoide Inhalte
ebenfalls mit stark aggressivem Charakter.
Auf sich alleine
gestellt bestehen bei dem Pat. ausgeprägte Verwahrlosungstendenzen,
sicherlich auch bedingt durch die langjährige Hospitalisierung ist
Hr.L. völlig
unselbständig.
In Anbetracht des
schweren chronifizierten langjährigen Krankheitsverlaufes einhergehend mit
deutl. Defektbildung ist die Erlangung einer Erwerbsfähigkeit völlig
auszuschließen..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben
volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern
ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosen der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Volljährige Vollwaisen haben gemäß
§ 6
Abs. 2 lit. d FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Folgendes steht laut den vorgelegten Unterlagen
fest:
Laut
Entlassungsbefund vom 26.11.1984 befand sich der Bw. erstmalig vom 8.10.1984 bis
17.11.1984 in Behandlung des NÖ. Landeskrankenhauses für Psychiatrie
und Neurologie Mauer/Amstetten und lautete die Diagnose auf
"Schizoid-paranoide Persönlichkeitsstörung, halluzinatorisches
Zustandsbild".
Weiters
steht fest, dass sich der Bw. vom 25.1.1985 - 19.4.1986 zum zweiten Mal in
stationärer Behandlung des NÖ. Landeskrankenhauses befand.
Weitere
Aufenthalte folgten von 30.9.1986 bis 26.3.1991 und vom 20.1.1993 bis
31.12.1998. Dazwischen gab es mehrere Kurzaufenthalte. Seit 1.1.1999 befindet
sich der Bw. im Landespensionistenpflegeheim Mauer.
Im
Fach/Ärztlichem Sachverständigengutachten vom 3. April 2003 steht
unter Anamnese Folgendes: "Volks- und Hauptschule sowie polytechn.
Lehrgang - seither zu Hause, seit 4 Jahren hier, nur privat gearbeitet,
Erstaufnahme 1984"
Auf Grund des
vorliegenden Sachverhaltes und der vorliegenden Unterlagen steht fest, dass beim
Bw. bereits im Alter von 19 Jahren eine "Schizoid-paranoide
Persönlichkeitsstörung, halluzinatorisches Zustandsbild"
diagnostiziert wurde.
Somit nimmt es der unabhängige Finanzsenat als
erwiesen an, dass der Bw. bereits vor dem 21. Lebensjahr dauernd
außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dem stehen auch
die Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nicht
entgegen, da sich die Begründung "Die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 1998-01-01 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich" ganz offensichtlich nur darauf
bezieht, dass ab diesem Tag Familienbeihilfe beantragt wurde.
Dass gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom
25.4.2002, 99/15/0210, keine Anstaltspflege iSd § 6 Abs. 2 lit. d FLAG
vorliegt, da der Unterhalt der behinderten Person nicht unmittelbar und zur
Gänze durch die öffentliche Hand gewährt wird, wird auch vom
Finanzamt nicht bestritten.
Es liegen somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe vor.
Wien, am 7.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1562-W/03
- Stammnummer
- 16287
- Gültig
- 07.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF