Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0366-L/04
Bei einem Bestandvertrag sind Bestandgeber und Bestandnehmer Gebühren- und damit Gesamtschuldner
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0366-L/04vom 09.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der IP, wohnhaft in L, vom
15. Februar 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom
24. Jänner 2002 betreffend Rechtsgebühr bzw. Rechtsgebühren
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des
angefochtenen Bescheides wird jedoch dahin abgeändert, dass die
Nachforderung mit 156,97 € (2.159,96 S) festgesetzt wird.
Die
Bemessungsgrundlage beträgt 26.162,22 € (360.000,00 S) und die
Gebühr 261,62 € (3.600,00 S).
Entscheidungsgründe
Im Zuge eines Betriebsprüfungsverfahrens wurde dem
Finanzamt am 6. Februar 1997 ein Bestandvertrag, abgeschlossen zwischen der
Berufungswerberin (im Folgenden kurz Bw) als Bestandgeberin und AZ als
Bestandnehmer, zur Kenntnis gebracht. Dieser Vertrag war am 7. Jänner 1996
sowohl von der Bw als auch von AZ unterfertigt worden; ein Vermerk über
eine erfolgte Anzeige zur Gebührenbemessung war auf dem Vertrag nicht
angebracht.
Die wesentlichen Vertragspunkte lauten:
1. Das Bestandsverhältnis beginnt am 16.
Jänner 1996 und wird bis 15. Jänner 1999 abgeschlossen (...).
2. Das Hauptbestandsentgelt beträgt 10.000,00 S
zuzüglich einer allfälligen Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich
gültigen Höhe sowie der auf das gegenständliche Haus entfallenden
Betriebskosten, sodass derzeit monatlich 10.000,00 S zur Anweisung zu bringen
sind. Die Betriebskosten werden von der Bestandsnehmerseite direkt beglichen
(...).
Mit Bescheid vom 24. Jänner 2002 setzte das Finanzamt
Urfahr diesen Bestandvertrag betreffend gegenüber der Bw gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG eine Gebühr in Höhe von 1 % von
einer Bemessungsgrundlage von 360.000,00 S, das sind 3.600,00 S (261,62 €),
fest. Zur Begründung führte das Finanzamt an, dass das monatliche
Bestandsentgelt laut Vertrag 10.000,00 S und die Dauer des
Bestandsverhältnisses drei Jahre betragen habe, sodass vom 36-fachen
Monatsentgelt auszugehen gewesen sei. Die Gebühr sei auch AZ mit Bescheid
vom 18. März 1997 vorgeschrieben worden, sei jedoch nur einmal zu
entrichten. Gemäß
§ 28 Abs. 1 GebG seien beide Vertragsteile
Gebührenschuldner. Wegen der Insolvenz des Vertragspartners seien nur 40 %
der Abgabe einbringlich gewesen. Der aushaftende, zu entrichtende
Abgabenrückstand betrage daher insgesamt 156,97 €.
Die Bw erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung.
Folgendes sei festzustellen:
1. Der genannte Vertrag sei vor sechs Jahren, nämlich
im Jänner 1996, abgeschlossen worden. Für die nunmehr vorgeschriebene
Gebühr sei daher bereits Einhebungsverjährung
eingetreten.
2. Selbst dann, wenn dies nicht zutreffen würde, habe
das Finanzamt bei der Vorschreibung das Ermessen insofern missbräuchlich
gehandhabt, als es in den Vorjahren hinlänglich Zeit gehabt hätte, die
gesamte Gebühr in den vielen Jahren, als dieser noch nicht im Ausgleich
gewesen sei und sicher Mittel für die Bezahlung der Gebührenschuld
vorhanden gewesen seien, beim Primärschuldner einbringlich zu machen. Die
Untätigkeit des Finanzamtes könne ihr nicht angelastet werden und
stelle daher einen Ermessensmissbrauch bei der Einhebung dar.
3. Das Finanzamt hätte der Bw darüber hinaus
vorhalten müssen, weshalb es erst jetzt, sechs Jahre nach Vorschreibung der
Gebühr beim Primärschuldner, auf sie greife und aus welchen
Gründen es vorher Einhebungsschritte unterlassen habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. März 2004 wies
das Finanzamt diese Berufung als unbegründet ab. Über das
Vermögen des Primärschuldners AZ sei am 3. Dezember 1996 ein
Konkursverfahren eröffnet worden. Die Zustellung des
Gebührenbescheides vom 18. März 1997 den Bestandvertrag vom 7.
Jänner 1996 betreffend sei daher an den zuständigen Masseverwalter
erfolgt. Weitere Einbringungsmaßnahmen durch das Finanzamt seien nicht
möglich gewesen. Der Abgabenrückstand sei mit
27. März 1997 zum Konkurs angemeldet und die entsprechende Quote
im Jänner 2001 bezahlt worden. Da beim Primärschuldner weitere
Einbringungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt hätten werden
können, sei die Umschreibung der Gebührenschuld auf die Bw als weitere
Gesamtschuldnerin zu veranlassen gewesen. Der Berufungseinwand die
Einhebungsverjährung betreffend gehe nach dem eindeutigen Wortlaut des
§ 238 BAO ins Leere. Dieser Bestimmung zufolge verjähre das Recht auf
Einhebung einer fälligen Abgabe binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei.
Mit Eingabe vom 27. April 2004 beantragte die Bw die
Vorlage ihrer Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Das Finanzamt sei insbesondere auf den zweiten Punkt ihrer Berufung
nicht eingegangen und habe diesen Einwand völlig offen gelassen. Nur zu
behaupten, weitere Einbringungsmaßnahmen gegen den Primärschuldner
seien nicht möglich gewesen, sei kein tauglicher Hinweis. Ebenso wenig sei
das Finanzamt auf den dritten Punkt ihrer Berufung eingegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG unterliegen
Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit
und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im Allgemeinen einer
Gebühr von 1 %.
Ein Bestandvertrag ist ein zweiseitig verbindliches
Rechtsgeschäft, das wechselweise Verpflichtungen der Vertragspartner zum
Gegenstand hat. Er kommt durch die Einigung der Parteien über die
Bestandsache und das Entgelt (Mietzins) zu Stande.
Die in § 31 Abs. 2 GebG normierte Anzeigepflicht
besagt, dass zur Gebührenanzeige die am Rechtsgeschäft beteiligten
Personen verpflichtet sind. Die Anzeige beim Finanzamt hat bis zum 15. Tag des
auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist,
zweitfolgenden Monats zu erfolgen (§ 31 Abs. 1 GebG).
Nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG entsteht die
Gebührenschuld, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im
Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn
die Urkunde von den Vertragsparteien unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der
Unterzeichnung.
Gebührenschuldner und damit zur Entrichtung der
Gebühren verpflichtet sind bei zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt
ist, die Unterzeichner der Urkunde (§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a
GebG).
Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe
abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur
ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Als Bestandgeberin war daher die Bw
gemeinsam mit dem Bestandnehmer gemäß
§ 6 Abs. 1 BAO
Gesamtschuldnerin.
Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, dass der
Abgabengläubiger berechtigt ist, die Mitschuldner anteilsmäßig
in Anspruch zu nehmen oder aber den ganzen Anspruch bei jedem Mitschuldner
geltend zu machen, insgesamt aber nur in seiner ganzen Summe einmal
einzufordern. Im bürgerlichen Recht kann der Gläubiger also jeden der
Mitschuldner nach seinem Belieben in Anspruch nehmen, bis er die Leistung
vollständig erhalten hat.
Im Abgabenrecht räumt das Gesetz der
Abgabenbehörde einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre
Entscheidung gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommender Umstände zu treffen hat. Bei Auslegung des § 20 BAO ist
dabei der Gesetzesbegriff "Billigkeit" in der Bedeutung von
"Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" zu sehen.
Unter dem Begriff "Zweckmäßigkeit" ist im Allgemeinen das
"öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben"
zu verstehen.
Ermessen des Abgabengläubigers eines
Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener
Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht,
sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter
Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (vgl. VwGH 14.11.1996,
95/16/0082).
Grundsätzlich darf sich die Abgabenbehörde nicht
ohne sachgerechten Grund an die Person halten, die nach dem vertraglichen
Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte.
Im vorliegenden Fall ist aus dem Bestandvertrag nicht
ersichtlich, dass zwischen der Bw als Bestandgeberin und dem Bestandnehmer eine
Vereinbarung hinsichtlich der Tragung der Gebühr getroffen worden
wäre; der Bestandvertrag wurde auch weder von der Bw noch von AZ beim
Finanzamt angezeigt.
Ist jedoch die Forderung beim zunächst zur
Steuerleistung herangezogenen Gebührenschuldner beispielsweise wegen
Konkurseröffnung uneinbringlich geworden, so liegt ein Ermessensspielraum
für die Abgabenbehörde nicht mehr vor. Diese Rechtsprechung bezieht
sich nur auf Fälle, in denen das Verbleiben eines oder mehrerer
Gesamtschuldner durch außerhalb der Einflusssphäre der
Abgabenbehörde gelegene Umstände eintrat (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 6 Tz. 11 und die dort zitierte
Judikatur).
Da von den Vertragsparteien üblicherweise die Regelung
getroffen wird, dass der Bestandnehmer die Gebühr tragen soll, brachte die
Abgabenbehörde, nachdem sie vom gegenständlichen Bestandvertrag am 6.
Februar 1997 Kenntnis erlangt hatte, die Bestandvertragsgebühr mit Bescheid
vom 18. März 1997 AZ gegenüber zur Vorschreibung. Das Konkursverfahren
über das Vermögen des AZ war jedoch bereits am 3. Dezember 1996
eröffnet worden, sodass die Bescheidzustellung an den zuständigen
Masseverwalter erfolgte.
Die Konkurseröffnung bewirkt eine Exekutionssperre
(§ 10 bzw. § 206 KO), sodass ab diesem Zeitpunkt
Einbringungsmaßnahmen nicht mehr zulässig sind. Aber selbst dann,
wenn kurze Zeit vor der Konkurseröffnung Einbringungshandlungen der
Abgabenbehörde noch möglich gewesen wären, wären diese mit
großer Wahrscheinlichkeit wegen der bestehenden
Anfechtungsmöglichkeit (§§ 27ff KO) wirkungslos
geblieben.
Die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung offenen
Abgabenforderungen - darunter auch die gegenüber AZ geltend gemachte
Bestandvertragsgebühr - wurden beim Konkursgericht
angemeldet.
Das Konkursverfahren endete mit einem Zwangsausgleich,
welcher am 4. April 1997 mit einer Quote von 40 % bestätigt wurde. Diese
Quote war zahlbar zu 5,4 % bis 31. Dezember 1997, zu 7 % bis 31. Dezember 1998,
zu 8,1 % bis 31. Dezember 1999, zu 9,2 % bis 31. Dezember 2000 und zu 10,3 % bis
31. Dezember 2001.
Erfüllt ein Gemeinschuldner den Zwangsausgleich, wird
er durch den rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich von der
Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden,
nachträglich zu ersetzen (§ 156 KO - Restschuldbefreiung).
Die gemäß
§ 156 KO im Zwangsausgleich mit
der rechtzeitigen Zahlung der Quote eintretende Tilgung der Abgabenschuld wirkt
aber nicht für Gesamtschuldner: Gemäß
§ 151 KO und §
48 KO können die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner des
Gemeinschuldners durch den Ausgleich grundsätzlich nicht eingeschränkt
werden. Die in den § 156 KO und § 53 KO angeordnete
Restschuldbefreiung tritt daher nur in der Person des Gemeinschuldners ein. Ein
Gesamtschuldner kann daher die durch den Ausgleich bewirkte Befreiung des
Primärschuldners von der Abgabenverbindlichkeit nicht für sich in
Anspruch nehmen (vgl. Fellner, SWK 1991, A V 5).
Für den vorliegenden Fall bedeutet diese
Restschuldbefreiung, dass gegen AZ nach Erfüllung der Quote von 40 % - die
letzte Zahlung erfolgte am 2. Jänner 2002 - Exekutionsmaßnahmen
zur Hereinbringung der noch offenen 60 % ausgeschlossen waren.
War aber, wie oben dargestellt, die Abgabenforderung bei
Alfred Zwettler (teilweise) auf Grund eines außerhalb der
Einflusssphäre der Abgabenbehörde gelegenen Umstandes -
nämlich durch die Konkurseröffnung - uneinbringlich geworden, bestand
hinsichtlich der Inanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners -
nämlich der Bw - kein Spielraum mehr für eine
Ermessensübung.
Das Finanzamt zog zunächst den Bestandnehmer zur
Entrichtung der Gebühr heran. Als sich in der Folge herausstellte, dass
bzw. in welchem Umfang die Forderung bei diesem uneinbringlich sein wird, nahm
die Abgabenbehörde auf Grund ihrer Verpflichtung, für die Erhebung der
ausstehenden Abgaben Sorge zu treffen, die Bw in Anspruch.
Das Finanzamt hat den Abschluss des Insolvenzverfahrens
beim Bestandgeber zu Recht abgewartet und erst im Anschluss daran den
endgültig uneinbringlich gewordenen Restbetrag gegenüber der Bw
geltend gemacht. Indem die Abgabenbehörde erster Instanz der Bw die offene
Gebühr unmittelbar nach Entrichtung der letzten Teilquote durch AZ
bescheidmäßig vorgeschrieben hat, kann dem Finanzamt, wie oben
dargestellt, weder Untätigkeit noch Ermessensmissbrauch vorgeworfen
werden.
Inwieweit die Vorschreibung und Einbringung der genannten
Gebühr, wie die Bw meint, in den vielen Jahren, in denen der Bestandnehmer
noch nicht im Ausgleich gewesen und zahlungsfähig gewesen sei, hätte
erfolgen sollen, ist unter dem Blickwinkel, dass dem Finanzamt der
Bestandsvertrag mangels ordnungsgemäßer Anzeige, zu der sowohl die Bw
als auch AZ verpflichtet gewesen wären, erst am 6. Februar 1997 und somit
zu einem Zeitpunkt bekannt geworden ist, als das Konkursverfahren über das
Vermögen des AZ bereits eröffnet worden war, nicht
verständlich.
Obwohl von der Bw zur Höhe der ihr gegenüber
festgesetzten Gebühr keine Einwendungen erhoben wurden, ist darauf
hinzuweisen, dass die Erstbehörde in Anbetracht der im
Zwangsausgleichsverfahren festgesetzten Quote von 40 % die Bw zu Recht nur zu 60
% in Anspruch nahm.
Erfolgt die bloß anteilige Inanspruchnahme eines
Gesamtschuldners, so hat der Abgabenbescheid zwar den Abgabenanspruch
(deklarativer Teil des Abgabenbescheides) in voller Höhe zu enthalten, und
lediglich (konstitutiv) die Höhe der Nachforderung in geringerer Höhe
auszuweisen (vgl. Ritz, RdW 1995, 243, sowie Ritz, BAO-Kommentar², § 6
Tz 9).
Der angefochtene Bescheid war demzufolge - bei im
Übrigen unverändert bleibenden Beträgen - insoweit
abzuändern, als die Höhe der Nachforderung (gegenständlich 156,97
€) nicht nur in die Bescheidbegründung, sondern auch in den
Bescheidspruch aufzunehmen war.
Zu der in der Berufung eingewendeten
Einhebungsverjährung ist hinzuweisen, dass die Geltendmachung der
Gesamtschuld ein Akt der Abgabenfestsetzung und nicht der Abgabeneinhebung
ist.
Von wesentlicher Bedeutung ist im Berufungsfall daher die
Bemessungsverjährung, die das Recht zur Festsetzung einer Abgabe befristet,
und nicht die Einhebungsverjährung, die das Recht, eine fällige Abgabe
einzuheben und zwangsweise einzubringen, befristet.
Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine
Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der
Verjährung.
Die Verjährungsfrist bei den Gebühren für
Rechtsgeschäfte beträgt fünf Jahre (§ 207 Abs. 2 BAO). Die
Verjährung beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO).
Nach § 209 Abs. 1 BAO in der auf Grund der
Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 18 BAO idF BGBl. I Nr. 180/2004 auf
den vorliegenden Fall noch anzuwendenden Fassung vor dem
Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, wird die Verjährung
durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf
des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen.
Die Verjährung des Bemessungsrechtes wird auch durch
eine Handlung unterbrochen, die nicht gegen die schließlich als
Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet ist. Das bedeutet, dass
bei Gesamtschuldverhältnissen Unterbrechungshandlungen grundsätzlich
gegen alle Gesamtschuldner wirken. Richtet daher die Behörde einen
Abgabenbescheid zunächst nur an einen der Gesamtschuldner, so stellt ein
solcher Bescheid auch hinsichtlich des anderen, erst später zur
Steuerleistung herangezogenen Gesamtschuldners eine wirksame
Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO dar (vgl. VwGH
9.11.2000, 2000/16/0336).
Die Gebührenschuld für den Bestandvertrag ist
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG mit dessen Unterzeichnung
durch beide Vertragsteile am 7. Jänner 1996 entstanden.
Die Erlassung des an den Bestandnehmer gerichteten
Gebührenbescheides vom 18. März 1997 stellte angesichts der
oben dargestellten Rechtslage eine Unterbrechungshandlung dar, sodass die
fünfjährige Bemessungsverjährungsfrist mit 1. Jänner
1998 neu zu laufen begann.
Zur Einhebungsverjährung hat das Finanzamt bereits
darauf verwiesen, dass nach § 238 Abs. 1 BAO das Recht auf Einhebung
einer fälligen Abgabe binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, verjährt.
Die der Bw gegenüber festgesetzte Gebühr wurde
mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Bescheides vom 24. Jänner 2002
fällig, sodass die fünfjährige Einhebungsverjährung mit 1.
Jänner 2003 zu laufen begann.
Die Heranziehung der Bw als Gesamtschuldnerin mit Bescheid
vom 24. Jänner 2002 erfolgte somit im Rahmen der angeführten
gesetzlichen Bestimmungen und innerhalb der Verjährungsfrist, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 9.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 16 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 28 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 156 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0366-L/04
- Stammnummer
- 16281
- Gültig
- 09.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF