Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0844-W/05
Hochrechnung des Jahreseinkommens gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 beim Bezug von Arbeitslosengeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0844-W/05vom 06.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Jahr 2003 (negative) Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (von 1.1. bis
31.1.) und Arbeitslosengeld (von 1.2. bis 31.12.2003). Mit Bescheid vom 20.
August 2004 setzte das zuständige Finanzamt (FA) die Einkommensteuer
für das Jahr 2003 mit -357,34 € fest. In der Begründung wurde
darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung des Steuersatzes von den
Einkünften des Bw. aus Gewerbebetrieb sowie aus nichtselbständiger
Arbeit ein Betrag von 2.351,12 € durch 31 Tage dividiert und mit 365 Tagen
multipliziert worden sei. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen
allfälligen Einkünften sei das Einkommen rechnerisch mit 26.502,54
€ ermittelt worden. Darauf sei der Tarif angewendet und ein
Durchschnittssteuersatz mit 24,33 % ermittelt worden. Dieser Steuersatz sei dann
wie im Bescheid dargestellt auf die Einkünfte des Bw. angewendet
worden.
Dagegen berief der Bw. und brachte vor, dass der allgemeine
Steuerabsetzbetrag mit 401,37 € berechnet worden sei, nach
nachstehender Auskunft aber 887,00 € betragen solle.
Der Berufung angeschlossen wurde ein E-Mail des
Steuerombudsdienst@bmf.gv.at:
"Sehr
geehrter Herr G.
Auch
für das Kalenderjahr 2003 beträgt der allgemeine Steuerabsetzbetrag
887,00 € und ist nach dem Einkommen gestaffelt. Ab einem Einkommen von
35.421,00 € entfällt der allgemeine
Steuerabsetzbetrag.
Mit
freundlichen Grüßen
Ihre
Finanzverwaltung"
Mit Berufungsvorentscheidung vom
15. September 2004 wies das FA die Berufung als unbegründet ab. In der
Begründung wurde dargelegt, dass sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag ab
einem Einkommen von über 14.353,00 € gleichmäßig
einschleifend vermindere. Wenn steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3
Abs. 1 Z 5 EStG (Arbeitslosengeld) nur für einen Teil des Kalenderjahres
bezogen werden, seien die für das restliche Jahr bezogenen übrigen
Einkünfte für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen
Jahresbetrag umzurechnen (§ 3 Abs. 2 EStG). Da laut Berechnung ein
Einkommen von 26.502,54 € ermittelt worden sei, sei der allgemeine
Steuerabsetzbetrag entsprechend eingeschliffen worden.
Dagegen brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein, in dem er
das Berufungsvorbringen wiederholte und zusätzlich anmerkte, dass die
berechnete Ziffer von 26.502,54 € mehr als fiktiv, ca. zehnmal höher
als sein tatsächliches Einkommen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. hat im Jahr 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
von -104,00 €, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von
2.455,12 € (1.1. bis 31.1.) sowie Arbeitslosengeld von
12.952,52 € (1.2. bis 31.12.) bezogen.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 lösen
bestimmte steuerfrei gestellte Bezüge (hier Arbeitslosengeld) für
Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes eine Hochrechnung der im restlichen
Kalenderjahr bezogenen Einkünfte aus den Haupteinkunftsarten (hier:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit) aus. Bei diesem "Hochrechnungsverfahren" werden diese Einkünfte zur
Aufrechterhaltung der vollen Steuerprogression auf ein
fiktives Jahreseinkommen (hier 26.502
€) hochgerechnet. Dabei darf die sich ergebende Steuer jedoch nicht
höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge
ergeben würde (Vollbesteuerung der Transferleistungen als Obergrenze).
Zweck des Hochrechnungsverfahrens ist es zu vermeiden, dass
das verfügbare Nettoeinkommen eines teilweise Arbeitslosen höher ist
als das eines ganzjährig Beschäftigten. Hochzurechnen sind weiters nur
die Einkünfte die außerhalb des Zeitraums der Arbeitslosigkeit
bezogen wurden.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 steht (im
berufungsgegenständlichen Zeitraum 2003) ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag
von 887 € zwar grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen zu, er
verändert sich aber nach Maßgabe der in Abs. 3 Z 1 bis 4 (idF
BGBl I 2001/59) angeführten Einschleifregelungen für unterschiedliche
Gruppen von Steuerpflichtigen (Alleinverdiener, Pensionisten, Arbeitnehmer). Der
sich daraus ergebende Absetzbetrag ist nach Z 5 weiter einzuschleifen, wenn das
Einkommen 14.535 €
übersteigt. § 33 Abs. 2 EStG 1988 (idF
BGBl 1993/818) legt weiters fest, dass im Falle einer Hochrechnung nach § 3
Abs. 2, für die Ermittlung des Absetzbetrages der hochgerechnete
Jahresbetrag heranzuziehen ist.
Wie das FA bereits erläutert hat, wurde im
gegenständlichen Fall aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld das oben
dargestellte Hochrechnungsverfahren ausgelöst und ein
fiktives Jahreseinkommen von 26.502,00
€ ermittelt. Daraus ergibt sich in weiterer Folge, dass der allgemeine
Steuerabsetzbetrag nicht in voller Höhe (887 €) zusteht, sondern in
Abhängigkeit vom fiktiv ermittelten Jahreseinkommen gemäß
§
33 Abs. 2 iVm Abs. 3 Z 5 EStG 1988 einzuschleifen ist und daher im
gegenständlichen Fall zu Recht mit 401,37 € ermittelt wurde.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 6. Juni
2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0844-W/05
- Stammnummer
- 16268
- Gültig
- 06.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF