Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0827-L/04
Familienbeihilfe für den Besuch des Kurses "Deutsch als Fremdsprache" an inländischer Universität
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0827-L/04vom 06.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Besuch der Lehrveranstaltung "Deutsch als Fremdsprache" an einer inländischen Universität als außerordentlicher Hörer erfüllt für sich alleine nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes x vom 24. März 2004 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind y,
für die Zeit vom 1.3.2002 bis 30.9.2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 24.3.2004 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für das volljährige Kind für
die Zeit v. 1.3.2002 bis 30.9.2003 abgewiesen. Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967
bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet werden. Der Stiefsohn des Berufungswerbers sei vom 7.3.2002 bis
16.9.2003 außerordentlicher Studierender an der Universität (Besuch
einzelner Lehrveranstaltungen) gewesen. In dieser Zeit habe er die
Ergänzungsprüfung Deutsch im Ausmaß von 14 Wochenstunden
abgelegt. Dieser Deutschkurs stelle mangels entsprechender Intensität keine
Berufsausbildung dar.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht, die mit
Berufungsvorentscheidung vom 1.6.2004 als unbegründet abgewiesen wurde. Der
Stiefsohn des Berufungswerbers sei vom 7.3.2002 bis 16.9.2003
außerordentlicher Studierender gewesen und habe sich auf die
Ergänzungsprüfung in Deutsch vorbereitet, welche auf Grund seiner
ausländischen Reifeprüfung für sein Studium der
Wirtschaftswissenschaften erforderlich gewesen sei. In diesen drei Semestern
habe er nur Prüfungen über insgesamt 14 Wochenstunden abgelegt. Somit
stelle der Deutschkurs mangels entsprechender Intensität keine
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG 1967 dar. Seit Oktober 2003 studiere der Stiefsohn des Berufungswerbers
Wirtschaftswissenschaften. Mit Bescheid vom 19.12.2003 seien ihm für dieses
Studium Prüfungen im Ausmaß von 18 Wochenstunden der türkischen
Universität, wo er von September 1999 bis Juli 2001 Wirtschafts- und
Verwaltungswissenschaften studiert habe, anerkannt worden. Diese Prüfungen
würden jedoch in keinem Zusammenhang mit den erforderlichen
Deutschprüfungen als Aufnahmekriterium für das ordentliche Studium
stehen. Für die Zeit vom 1.3.2002 bis 30.9.2003 bestehe somit kein Anspruch
auf Familienbeihilfe.
Der Vorlageantrag vom 24.6.2004 wird im Wesentlichen damit
begründet, dass der Erwerb der Deutschkenntnisse die erste Stufe der
einheitlichen Ausbildung zum Studium sei. Wie beiliegenden Bestätigungen zu
entnehmen sei, habe der Stiefsohn 30 Wochenstunden einen Deutschkurs
besucht. Neben den Deutschkursen habe er auch einzelne Lehrveranstaltungen an
der Universität besucht. Da der Besuch des Deutschkurses zum Studium zu
rechnen sei, seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe für den genannten Zeitraum erfüllt. Aus der
vorgelegten Bestätigung des Studienerfolges geht hervor, dass der Stiefsohn
des Berufungswerbers Übungen im Ausmaß von insgesamt
14 Semesterwochenstunden für das Studium "Deutsch als Fremdsprache"
absolvierte. Die Ergänzungsprüfung legte er am 6.5.2003
ab. Weiters wird vom PHÖNIX-Bildungsinstitut mit Schreiben vom
9.6.2004 bestätigt, dass der Stiefsohn des Berufungswerbers den Deutschkurs
besucht habe (Grundstufe 1: Kurstermine: 11 März 2002 bis
5 April 2002, Mo, Mi, Fr 24 Einheiten; Grundstufe 2: Kurstermine:
8 April 2002 bis 3 Mai 2002, Mo, Mi, Fr 24 Einheiten).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz selbst nicht
erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen
darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für
das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ihren
Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der
Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten
Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies -
ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung -
regelmäßig der Fall sein wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der
VwGH auch in seinem Erkenntnis vom 23.10.1999, 87/14/0031 festgehalten.
Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet
werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere
spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist; darunter
fällt zB der Besuch einer Fahrschule, einer Schischule oder eines Kurses
zur Erlangung eines Flugzeugführerscheines. Es ist jedoch nicht allein der
Lehrinhalt für die Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern
auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend ist sohin, ob der
Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten
Veranstaltungen erfolgt oder, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im
Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch
stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem
Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine
Berufsausbildung darstellen.
Der Stiefsohn des Berufungswerbers belegte im
Berufungszeitraum den Kurs "Deutsch als Fremdsprache" als
außerordentlicher Hörer an der österreichischen
Universität. Weiters besuchte er in der Zeit v. 11.3.2002 bis 5.4.2002 und
v. 8.4.2002 bis 3.5.2002 einen Deutschkurs am Phönix-Bildungsinstitut. Die
speziellen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 für Studierende an in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
genannten Einrichtungen kommen im gegebenen Fall auf Grund der Meldung als
außerordentlicher Hörer nicht in Betracht. Der Besuch dieses
"Deutschlehrganges" stellt aber sowohl an der Universität als auch am
Phönix-Institut für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben
dargelegten Sinne dar, zumal der Stiefsohn des Berufungswerbers dadurch in
keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Auch besteht nach Ansicht der
Berufungsbehörde kein solch enger Zusammenhang zwischen dem absolvierten
Sprachkurs und dem weiteren Ausbildungsgang des Stiefsohnes, der es allenfalls
als gerechtfertigt erscheinen ließe, vom Besuch einer auf eine bestimmte
Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltung auszugehen. Der Sprachkurs
war auch weder notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer
Ausbildung noch Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung, setzte doch das
anschließend betriebene Studium "Wirtschaftswissenschaften" eine derartige
Deutschausbildung nicht voraus. Erforderlich war nur eine
Ergänzungsprüfung zum Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse,
die aber auch ohne diesen Lehrgangsbesuch abgelegt werden kann. Dass das
Beherrschen einer Sprache für einen zukünftigen Beruf nützlich
und von Vorteil ist, steht außer Streit. Das allein vermag einer solchen
Schulung - auch wenn Prüfungen abgelegt werden bzw. ein ernsthaftes
Bemühen erkennbar sein möge - aber nicht die Eigenschaft einer
Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen. Somit lagen jedoch
die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für
den volljährigen Stiefsohn des Berufungswerbers im Berufungszeitraum nicht
vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 6.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0827-L/04
- Stammnummer
- 16267
- Gültig
- 06.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF