Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0126-L/05
Örtliche Unzuständigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0126-L/05vom 06.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 18. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 11. Oktober 2004
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Der Bescheid vom 11. Oktober
2004 betreffend Nachsicht wird (ersatzlos) aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 14.9.2000 wurde das Abschöpfungsverfahren des
Berufungswerbers eingeleitet. Mit Beschluss vom 5.10.2000 wurde der Konkurs
aufgehoben. Mit Beschluss vom 16.6.2003 wurde das Abschöpfungsverfahren
vorzeitig eingestellt.
Am 18.3.2004 erfolgte durch das Finanzamt eine
Behördenanfrage an das Zentrale Melderegister. Dabei stellte sich heraus,
dass sich der Hauptwohnsitz des Berufungswerbers nicht mehr im
Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes sondern in Wien
befindet.
Mit Nachricht vom 25.3.2004 ersuchte das in Wien
befindliche Finanzamt die Abtretung zurückzunehmen, weil derzeit kein
Veranlagungsgrund vorliege.
Mit Schriftsatz vom 30.9.2004 beantragte der
Berufungswerber eine Nachsicht in Höhe von € 18.691. Der
Abgabenrückstand setzte sich aus der Umsatzsteuer 1994 mit € 684,65,
der Umsatzsteuer für 1995 mit € 47,75, der Einkommensteuer 1992 mit
€ 2.243,45, der Einkommensteuer für 1993 mit € 14.047,22 sowie
diversen Nebengebühren zusammen. Wobei auf die Umsatzsteuern keine
Nebengebühren entfielen. Gleichzeitig ersuchte der Berufungswerber um
Verständigung des nunmehr in Wien zuständigen
Finanzamtes.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom 11.10.2004
ab. Die dagegen erhobene Berufung wies das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 3.1.2005 als unbegründet ab. Am 25.1.2005
langte ein Vorlageantrag ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die
Erhebung von Abgaben endet, abgesehen, von den Fällen des § 71 BAO,
mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit
begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt (§ 73 BAO erster
Satz).
Ändern sich die für die örtliche
Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen (z.B. durch
Wohnsitzwechsel), so führt dies noch nicht zu einer Änderung der
betreffenden finanzamtlichen Zuständigkeiten. Erst dann, wenn das Finanzamt
von den maßgebenden, seine Zuständigkeit begründenden
Voraussetzungen erfährt, geht die Zuständigkeit über. In der
Regel wird dieses Kenntniserlangen durch Mitteilungen der bisherigen
Behörde erfolgen. Im Akt liegt eine Nachricht vom 25.3.2004 auf, aus der
hervorgeht, dass die Abtretung zurückgenommen werden möge, weil kein
Veranlagungsgrund vorliege. Daraus ergibt sich bereits der
Zuständigkeitsübergang.
Die Einhebung (einschließlich Rückzahlung und
Nachsicht) ist ein Teil der Erhebung. Die Zuständigkeit zur Einhebung,
soweit es die Einkommensteuer betrifft, geht selbst dann über, wenn das neu
zuständige Finanzamt nach Zuständigkeitsübergang keine
Veranlagungsbescheide zu erlassen hat. Anders verhält es sich bei der
Umsatzsteuer. Hier richtet sich die örtliche Zuständigkeit der
Abgabenbehörde, in Sachen, die sich auf den Betrieb des Unternehmens
beziehen, nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben worden ist. Dies
bedeutet, dass in der Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erhebung der
Umsatzsteuer nach Betriebsaufgabe auch dann keine Änderung eintritt, wenn
der ehemalige Unternehmer seinen Wohnsitz wechselt und für die Erhebung der
Einkommensteuer ein anderes Finanzamt zuständig wird.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt über das
Nachsichtsansuchen zu einem Zeitpunkt abgesprochen, zu dem der
Zuständigkeitsübergang bereits gegeben war. Der Bescheid mit dem die
Bewilligung einer Nachsicht abgewiesen wurde, ist daher, soweit es die
Einkommensteuer und die darauf entfallenden Nebengebühren betrifft, von
einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden und somit
rechtswidrig. Was die geschuldeten Umsatzsteuern, nämlich für 1994 und
1995 betrifft, so hat das Finanzamt diese mittlerweile gem. § 235 Abs. 1
BAO gelöscht. Der ergangene Bescheid war daher (ersatzlos) aufzuheben, um
einen neuen Sachbescheid durch die dafür örtlich zuständige erste
Instanz zu ermöglichen.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 6.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 73 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0126-L/05
- Stammnummer
- 16264
- Gültig
- 06.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF