Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0199-W/05
Haftung für Einkommensteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0199-W/05vom 02.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Nichtabführung von Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG kann grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden, dass die Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei der Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG der Schuldner der Einkünfte aus im Inland ausgeübter Tätigkeit als Künstler nur eine vom Empfänger der Einkünfte geschuldete Steuer gemäß § 100 Abs. 4 EStG einzubehalten und gemäß § 101 Abs. 1 EStG dem Betriebsfinanzamt abzuführen hat, sodass bei der Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG genauso wie bei der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer der Gleichheitsgrundsatz nicht zum Tragen kommt.
Handelt es sich bei der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes von Künstlern in Österreich um eine vertretbare Rechtsansicht, dann ist der Rechtsirrtum, die der Abzugsteuer zugrundeliegenden Honorare würden infolge unbeschränkter Steuerpflicht der Künstler nicht der Abzugsteuer unterliegen, nicht vorwerfbar, zumal zudem dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen wurden und sich der Vertreter von diesem über die Rechtmäßigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren lassen hat, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen vorgelegen wären.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayrhofer
über die Berufung des MS, vertreten durch S-GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 30. November 2004 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO nach der am 2. Juni 2005 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 30. November 2004 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten des Vereins TK im Ausmaß von € 18.052,66
in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass sich die Berufungen gegen die durch den
Haftungsbescheid geltend gemachte Haftung sowie gegen die Festsetzung der
Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger für 1995
richteten.
Die strittige Einkommensteuer beschränkt
Steuerpflichtiger gemäß
§ 99 Abs. 1 EStG sei mit
Bescheid vom 17. Februar 1998 festgesetzt worden. Gegen diesen
Bescheid sei am 10. März 1998 das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht worden. Der Bw. lege die Berufung vom 10. März 1998
in Kopie als Teil dieser Berufung bei. Mit Berufungsvorentscheidung vom
9. Juni 1999 sei die Berufung abgewiesen worden, am
30. Juni 1999 sei der Antrag auf Vorlage an die zweite Instanz
eingebracht worden. Unbeachtlich der anderen, nachstehend angeführten
formalen Unrichtigkeiten im weiteren Verlauf des Verfahrens gehe der Bw. davon
aus, dass der Berufung vom 10. März 1998 bzw. dem Vorlageantrag
vom 9. Juni 1999 vollinhaltlich stattzugeben sei. Es bestehe daher
keine Haftung für Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger
gemäß
§ 99 Abs. 1 EStG.
Es werde bestritten, dass der Bw. als ehemaliger Obmann des
im Februar 1998 aufgelösten Vereins TK gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO für die
Abfuhr der für das Jahr 1995 festgesetzten Abzugssteuer in Höhe von
€ 18.052,66 hafte, da keine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten
Pflichten gegeben gewesen sei. Der Verein sei zum Zeitpunkt seiner
Auflösung vermögenslos gewesen.
Das Einbringen der Berufung gegen den Bescheid über
die Festsetzung der Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger
gemäß
§ 99 Abs. 1 EStG sowie der
anschließende Antrag auf Vorlage an die zweite Instanz sei vom Bw. als
ehemaligem Obmann des Vereins im Jahr 1999 veranlasst worden, obwohl der Verein
bereits im Februar 1998 aufgelöst gewesen sei. Wie er im Rahmen des im
September 2004 vom Finanzamt übermittelten Rückstandsausweises
recherchiert habe, sei im Jahr 2004 die Erledigung der noch offenen Berufung
amtswegig eingestellt worden. Es sei jedoch völlig ungeklärt, ob und
an wen ein entsprechender Bescheid zugestellt worden sei. Da durch die
Auflösung des Vereins eine rechtmäßige Zustellung an diesen
nicht möglich sei, dürfte - nach telefonischer Auskunft seitens der
Finanzverwaltung - die Berufung eingestellt worden sein, ohne dass eine
inhaltliche Entscheidung getroffen und ein Bescheid ausgestellt worden
wäre.
Weiters werde bestritten, dass hinsichtlich der Nichtabfuhr
der Abzugsteuer eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9 BAO durch den Bw. vorliege. Unabhängig von der
Entscheidung über die Berufung gegen die Festsetzung der Abzugsteuer selbst
stelle es ohne jeden Zweifel eine vertretbare Rechtsansicht dar, Honorare an
branchenbekannte Künstler, die einerseits einen inländischen Wohnsitz
angeben würden und sich andererseits im Rahmen des Vereins zu einer
Leistung verpflichteten, die auf Grund ihrer geplanten Dauer die Annahme einer
unbeschränkten Steuerpflicht zuließen, in voller vereinbarter
Höhe auszubezahlen, ohne Abzugsteuer einzubehalten bzw. abzuführen.
Die ersten Honorare seien unter der Voraussetzung ausbezahlt worden, dass sich
die Künstler vom Beginn der Proben (etwa 2/95) bis zum Ende der ersten
Vorstellungsphase (7/95) hätten verpflichten müssen. Weiters sei
verbindlich vereinbart worden, dass die Künstler nach einer Sommerpause von
etwa zwei Monaten für eine Österreich-Tournee zur Verfügung
stünden. Bei Zahlung der letzten Honorare (als bereits ersichtlich gewesen
sei, dass es zu keiner Verlängerung der Produktion und anschließenden
Tournee kommen würde) seien die Künstler ausdrücklich nach ihrem
steuerlichen Status befragt worden. Der gewöhnliche Aufenthalt in
Österreich (teils durch die Bestätigung eines Familienwohnsitzes,
teils durch konkrete Engagements bei österreichischen Bühnen bzw.
Zirkuskompanien) sei bei allen umstrittenen Personen hinterfragt und
mündlich bestätigt worden. Zur Bestätigung der Richtigkeit dieser
Angaben beantrage der Bw. die Einvernahme der Produktionsleiterin SM, deren
Anschrift ihm nicht vorliege.
Die Vertreter des Vereins hätten sich tatsächlich
nach bestem Wissen und Gewissen davon überzeugt, welche der engagierten
Künstler unter die Bestimmung des § 99 Abs. 1 EStG
fielen, und dass allfällige Abzugsteuern entrichtet würden.
Darüber hinaus (und in die Zukunft) gehende detektivische Recherchen fielen
aber nicht in den Verantwortungsbereich verantwortungsbewusst agierender
Vereinsorgane. Ebenso wenig die Verpflichtung, vorsichtshalber Abzugsteuer
gemäß
§ 99 EStG für beschränkt
Steuerpflichtige von Personen einzubehalten, die sich auf Grund
glaubwürdiger Angaben hinsichtlich Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt als unbeschränkt steuerpflichtig deklarierten.
Tatsächlich sei dem Bw. nachweislich bekannt geworden,
dass einige der betroffenen Künstler, für welche Abzugsteuer
vorgeschrieben worden sei, seit vielen Jahren dauerhaft in Österreich
künstlerisch tätig und damit unzweifelhaft unbeschränkt
steuerpflichtig seien (bzw. im fraglichen Zeitraum gewesen seien) bzw. ohnedies
immer in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig gewesen seien, auch
schon vor der bezüglichen Produktion des gegenständlichen Vereins. So
sei z.B. SaM, mittlerweile MF (Honorar S 109.200,00), zum fraglichen
Zeitpunkt nachweislich in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig
gewesen. Sie sei, wie Recherchen ergeben hätten, gebürtige
Österreicherin, langjähriges Ensemblemitglied der VB (H), habe zwei
volle Saisonen im KS gastiert, sei als Ensemblemitglied 2002 für die AM bei
"T" als MW aufgetreten und ebenda im Sommer 2003 an der Seite von UT in "TP",
sowie im Sommer 2004 in der Produktion "F" als ArM. Nebenbei habe sie unter dem
Künstlernamen S zahlreiche Schallplatten aufgenommen (z.B. "W", "PM"). Der
Schluss liege nahe, dass die Abzugsteuer seitens des Finanzamtes lediglich auf
Grund von Indizien (Melderegisterauskunft, etc.) rein auf Verdacht festgesetzt
worden sei. Die Nichtbeachtung des Meldegesetzes oder unrichtige Angaben durch
mitwirkende Künstler und Schauspieler dürften aber weder dem
Veranstalter, also dem Verein, noch dem Bw. als dessen ehemaligen Obmann zum
Nachteil gereichen, geschweige denn, dass derartige Indizien hinreichende
Grundlage zur Festsetzung der Abzugsteuer darstellen könnten. Wie auch der
Fall der SaM als pars pro toto vor Auge halte, seien die mitwirkenden
Künstler sehr wohl in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
Die Abzugsteuer gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG sei daher zu Unrecht
festgesetzt worden. Weiters lägen ausreichende Gründe vor, dass der
Bw. als Obmann des gegenständlichen Vereins davon habe ausgehen
können, dass die unbeschränkte Steuerpflicht bei den betroffenen
Künstlern (auch) zum damaligen Zeitpunkt gegeben gewesen sei, eine
Haftungsinanspruchnahme für allfällige Abzugsteuer daher nicht
erfolgen könne.
Der Bw. stelle daher den Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch den Senat unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
und Hinzuziehung des Parteienvertreters.
In der am 2. Juni 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass es den Verein TK
zuvor schon mehrere Jahre unter der Leitung des Bw. gegeben habe. Im
Frühjahr 1995 habe unter dem Titel "KK" eine Plattform für
alternatives Kabarett in Österreich geschaffen werden sollen. Dieses
Projekt sei jedoch aus künstlerischen und finanziellen Gründen
gescheitert. Eine geplante Östereichtournee und Fernsehauftritte
hätten in der Folge nicht mehr durchgeführt werden können. Der
Bw. sei schon mehrere Jahre zuvor Obmann dieses Vereines gewesen und habe sich
in dieser Eigenschaft auch von der Kanzlei St-GmbH in steuerlichen Belangen
schon im Vorhinein beraten lassen, wobei ihm die Auskunft gegeben worden sei,
dass, wenn sich der Sachverhalt so verhalte, dass die Künstler über
einen längeren Zeitraum von mehr als einem halben Jahr in Österreich
engagiert würden, eine Abzugsteuerverpflichtung gem. § 99 EStG nicht
gegeben sei. Der Bw. habe alles getan, was ein ordnungsgemäßer Obmann
eines Vereines tun könne, um eine Pflichtverletzung im Sinne des § 9
BAO zu verhindern.
Die gegenständliche Produktion habe im Februar 1995
mit Probearbeiten begonnen. Die ursprünglich erste Phase sei bis Ende Mai
1995 nach außen hin geplant und projektiert gewesen, wobei allerdings von
vornherein eine Verlängerung bis Juli 1995 beplant gewesen sei. Die
ursprüngliche Terminisierung mit Ende Mai habe den Sinn gehabt, einen
zwischenzeitigen Zuschauerschwund während der Aufführungsdauer
hintanzuhalten, weil erfahrungsgemäß am Ende größer
Zuschauermengen zu erzielen seien. Es seien tatsächlich Aufführungen
bis Juni 1995 durchgeführt und auch laufend Akontierungen der Gagen an die
Künstler und Artisten vorgenommen worden. Die Auslastung der Produktion und
somit der wirtschaftliche Erfolg sei jedoch wegen der mangelnden
Massentauglichkeit der Aufführung nicht gegeben gewesen, sodass Anfang Juli
1995 das Projekt aus wirtschaftlichen Gründen habe beendet werden
müssen. Um die nicht sehr wohl gestimmten Künstler zu beruhigen, habe
der Bw. einen privaten Kredit aufgenommen, mit welchem er die aushaftenden
Gagenforderungen von S 300.000,00 bezahlt habe. Bei Beendigung der Produktion
habe der Bw. die Künstler über deren weiteren Aufenthalt und
Pläne befragt, wobei ihm zur Kenntnis gebracht worden sei, dass ein
Großteil der Künstler bei anderen Varietès bzw. Zirkussen
weiter in Österreich beschäftigt sein werde. Schriftliche
Bestätigungen dahingehend seien von den Akteuren nicht abverlangt worden.
Dem Bw. sei es jedoch auf Grund seiner Branchenkenntnis durchaus plausibel und
glaubhaft erschienen. Er sei sich der grundsätzlichen Abzugsverpflichtung
gemäß
§ 99 EStG bei beschränkt steuerpflichtigen
ausländischen Künstlern auf Grund mehrerer Beratungsgespräche,
die in der Zeit 1994 bis Anfang 1995 stattgefunden hätten, im Klaren
gewesen und habe Kenntnis vom Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" in
Österreich gehabt. Die Abrechnungen seien insbesondere von der
Produktionsleiterin SM vorgenommen worden, wobei es auch immer wieder
Rückrufe mit der Kanzlei gegeben habe. SM sei auch bei den
ursprünglichen Beratungsgesprächen in der Kanzlei zugegen
gewesen.
Aus Sicht des steuerlichen Vertreters sei auszuführen,
dass seitens der handelnden Personen des Vereines TK der steuerlichen Vertretung
aus heutiger Sicht der Sachverhalt richtig bekannt gegeben worden sei und auf
Grund dieses Sachverhaltes eine rechtliche Beurteilung hinsichtlich der nicht
vorhandenen Abzugsteuerverpflichtung durch die Kanzlei erfolgt sei. Der Bw. sei
dieser Beratung gefolgt.
Die im Akt befindlichen Abrechnungen beträfen die
erste Projektphase bis Ende Mai, wobei auszuführen sei, dass laufende
Akontozahlungen wöchentlich geleistet worden seien und diese Honorarnoten
die schriftliche Abrechnung darüber darstellten. Auch sei auszuführen,
dass Anfang Juli, also in dem Zeitpunkt, als sich die grundsätzliche Frage
der Abzugsteuerpflicht erstmals auf Grund der verkürzten
Aufführungsdauer gestellt habe, keine Mittel im Verein vorhanden gewesen
seien und daher einer eventuell ohnehin bestrittenen Abzugsteuerverpflichtung
nicht hätte nachgekommen werden können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als Obmann des Vereins TK
die Erfüllung dessen abgabenrechtlichen Pflichten oblag.
Die ebenfalls unbestrittene Uneinbringlichkeit der Abgaben
bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Löschung des Vereins im
Vereinsregister am 18. März 1998 fest, zumal der Verein laut
Berufungsvorbringen zum Zeitpunkt seiner Auflösung vermögenslos
gewesen sei.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Vertreters darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat,
dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Da der Haftungsbescheid vom 30. November 2004
lediglich Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG in Höhe von
€ 18.052,66 betrifft, kann die Nichtabführung der
haftungsgegenständlichen Abgabe grundsätzlich nicht damit entschuldigt
werden, dass die Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht hätten,
da bei der Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG der Schuldner der
Einkünfte aus im Inland ausgeübter selbstständiger Tätigkeit
als Künstler nur eine vom Empfänger der Einkünfte geschuldete
Steuer gemäß
§ 100 Abs. 4 EStG einzubehalten
und gemäß
§ 101 Abs. 1 EStG dem
Betriebsfinanzamt abzuführen hat, sodass bei der Einkommensteuer
beschränkt Steuerpflichtiger gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG genauso wie auch bei der
Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum
Tragen kommt. Wenn daher der Vertreter die Einkommensteuer beschränkt
Steuerpflichtiger gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG trotz Zahlung von
Einkünften aus im Inland ausgeübter selbstständiger
Tätigkeit als Künstler nicht an das Betriebsfinanzamt entrichtet,
liegt entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lohn- und
Kapitalertragsteuer (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Verteters im Sinne des
§ 9 Abs. 1 BAO vor (vgl. Hassler - Strobl, FJ 1990,
196).
Dem Einwand, dass die Abzugsteuer gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG zu Unrecht festgesetzt
worden sei, ist entgegenzuhalten, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide
vorangegangen sind, sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die
Heranziehung des Bw. zur Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen. Der Bw. hat neben der Einbringung
einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung ohnehin gemäß
§ 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch berufen. Wird aber neben einer Berufung gegen den
Haftungsbescheid eine - allenfalls auch mangelhafte - Berufung gegen den
Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die Berufung gegen den
Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die
Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen
zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in einem solchen Fall
nicht vor (vgl. VwGH 10.9.1987, 86/13/0148).
Nach dem Vorbringen des Bw. stelle es ohne jeden Zweifel
eine vertretbare Rechtsansicht dar, Honorare an branchenbekannte Künstler,
die einerseits einen inländischen Wohnsitz angeben würden und sich
andererseits im Rahmen des Vereins zu einer Leistung verpflichteten, die auf
Grund ihrer geplanten Dauer die Annahme einer unbeschränkten Steuerpflicht
zuließen, in voller vereinbarter Höhe auszubezahlen, ohne Abzugsteuer
einzubehalten bzw. abzuführen.
Gemäß
§
99 Abs. 1 Z 1 EStG wird die Einkommensteuer
beschränkt Steuerpflichtiger durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer) bei
Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter
selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender,
Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an
Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die
Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet
werden.
Gemäß
§ 1
Abs. 3 erster Satz EStG sind beschränkt steuerpflichtig jene
natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß
§
26 Abs. 2 BAO hat den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der
Abgabenvorschriften jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält,
die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur
vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte
Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese
jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs
Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die
ersten sechs Monate.
Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltes wird somit
auf objektive Verhältnisse abgestellt, wobei eine nicht nur
vorübergehende körperliche Anwesenheit verlangt wird, die aber
keineswegs ohne Unterbrechung andauern muss (vgl. VwGH 20.6.2000, 98/15/0016).
Die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinn der
Abgabenvorschriften, der im Hinblick auf den zweiten Satz des
§ 26 Abs. 2 BAO jedenfalls bei einem Zeitraum von mehr
als sechs Monaten vorliegt, setzt somit nicht einmal einen mehr als sechs Monate
dauernden Aufenthalt voraus. Vielmehr kann ein gewöhnlicher Aufenthalt auch
bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer vorliegen, sofern nur der Aufenthalt
unter Umständen genommen wird, die erkennen lassen, dass es sich nicht nur
um ein bloß vorübergehendes Verweilen handelt. Dies gilt auch dann,
wenn letztlich aus ursprünglich nicht vorherzusehenden Gründen die
tatsächliche Dauer kürzer ausgefallen ist (vgl. VwGH 31.3.1992,
87/14/0096).
Auf Grund des Aufenthaltes der Künstler unter den
vorliegenden Umständen, insbesondere der (geplanten) Dauer der Engagements,
Angabe inländischer Wohnsitze und zusätzlicher konkreter Engagements
in Östereich, handelt es sich nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates bei der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes der
Künstler in Österreich durch den Bw. um eine vertretbare
Rechtsansicht, sodass der Rechtsirrtum, die der Abzugsteuer zugrundeliegenden
Honorare würden infolge unbeschränkter Steuerpflicht der Künstler
nicht der Abzugsteuer unterliegen, nicht vorwerfbar ist, zumal zudem der Bw. dem
Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich
von diesem über die Rechtmäßigkeit der eingeschlagenen
Vorgangsweise informieren lassen hat, ohne dass zu einem allfälligen Fehler
des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige
eigene Fehlhandlungen vorgelegen wären (vgl. VwGH 29.1.1998,
96/15/0196).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0199-W/05
- Stammnummer
- 16249
- Gültig
- 02.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF