Findok · EAS-Auskünfte
EAS 828
Besteuerung ausländischer Orchester
geltende FassungEAS-AuskunftSt 28/1-IV/4/96vom 05.03.1996
Wortlaut laut Findok
Abs. 2 des "Orchestererlasses", AÖF Nr. 112/1995,
weist darauf hin, dass von österreichischen Veranstaltern, die
ausländische Orchester engagieren, im allgemeinen keine Steuerentlastung
auf Grund von DBAs gewährt werden kann, "weil dem inländischen
Haftungspflichtigen die hiefür erforderliche Nachweisführung im
Regelfall nicht zumutbar ist".
Diese Unzumutbarkeit gründet sich ua. auf bestehende
Rechtsunsicherheiten über die rechtliche Tragweite von Bestimmungen
österreichischer Doppelbesteuerungsabkommen, die der Bestimmung des
Artikels 17 Abs. 1 OECD-Musterabkommen nachgebildet sind. Auf der Grundlage der
deutschen Judikatur gilt eine dem Art. 17 Abs. 1 OECD-MA nachgebildete
Bestimmung nur für natürliche Personen. Die ausländische
Trägerorganisation eines in Österreich gastierenden Orchesters (zB
Verein, Stadtgemeinde) darf aus dieser Sicht, wenn das DBA nur eine dem Art. 17
Abs. 1 und nicht auch eine dem Art. 17 Abs. 2 entsprechende Bestimmung
enthält, in Österreich nicht besteuert werden. Die
österreichische Judikatur ist uneinheitlich. Mit Erkenntnis vom 14.3.1990,
86/13/0177, hat der VwGH die Besteuerung eines britischen Orchesters in
Österreich auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 DBA-Großbritannien
nicht beanstandet. Aus dem VwGH Erkenntnis vom 27.7.1994, 91/13/0222,
könnte der Schluss gezogen werden, dass in Anwendung von Art. 17 Abs. 1
OECD-MA nur 50% der Orchestervergütungen in Österreich besteuert
werden dürfen. Diese Rechtsunsicherheit auf österreichischer Seite
wird noch durch die Ungewissheit über die Haltung der ausländischen
DBA-Partnerstaaten verschärft.
Will ein österreichischer Haftungspflichtiger die
Auszahlung von Einkünften nach einem Doppelbesteuerungsabkommen unter
Berufung auf ein Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei behandeln und folglich
den Steuerabzug unterlassen, dann muss er den Nachweis für das Vorliegen
der Steuerfreistellungsvoraussetzungen erbringen. Misslingt dieser Nachweis,
muss er mit den entsprechenden Haftungsfolgen rechnen.
Um die Steuerfreiheit von Vergütungen an
ausländische Orchester aus einem DBA abzuleiten, müsste insbesondere
nachgewiesen werden,
dass
die Trägereinrichtung des ausländischen Orchesters eine juristische
Person ist (dass sonach keine Mitunternehmerschaft vorliegt) und
dass
diese Trägereinrichtung in einem DBA-Staat ansässig ist, der mit
Österreich durch ein DBA verbunden ist, das keine dem Art. 17 Abs. 2
entsprechende Bestimmung enthält und
dass
der betreffende ausländische Staat die dem Art. 17 Abs. 1 OECD-MA
nachgebildete DBA-Bestimmung derart interpretiert, dass er im reziproken Fall
einem österreichischen Orchester auf Grund derselben DBA-Bestimmung
ebenfalls Steuerfreiheit zuerkennen
würde.
Die bereits einleitend dargestellten
Rechtsunsicherheiten werden zudem durch Z 11 des OECD-Kommentars zu Art. 17
intensiviert, weil dort die - aus österreichischer Sicht unrichtige -
Ansicht vertreten wird, dass die an das Orchester gezahlten Vergütungen
auch bei Fehlen einer dem Art. 17 Abs. 2 OECD-MA nachgebildeten Bestimmung einer
Abzugsbesteuerung unterzogen werden dürfen; allerdings diesfalls nur mit
jenem Teil, der an
die Orchesterkünstler weiterfließt. Folgt der andere Staat der
OECD-Auffassung, tut dies auch Österreich: in diesem Fall müssten auf
der Grundlage des VwGH-Erkenntnisses 50% der Orchestervergütung der
Abzugsbesteuerung in Österreich unterworfen werden. Folgt der andere Staat
einer Haltung, wie sie dem VwGH-Erkenntnis vom 14.3.1990, 86/13/0177, zugrunde
liegt (volle Besteuerung österreichischer Orchester nach Art. 17 Abs. 1)
würde dies auch Österreich tun.
Unter den gegebenen Umständen werden daher
österreichische Orchestergastspielveranstalter zur Vermeidung von
Haftungsfolgen genötigt sein, den vollen Steuerabzug vorzunehmen und es dem
ausländischen Orchester überlassen müssen, im Rahmen eines
Rückerstattungsverfahrens oder unmittelbar im Rahmen eines internationalen
Verständigungsverfahrens eine Klärung der Rechtslage in Bezug auf den
betreffenden Staat herbeizuführen.
5. März
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
OrchestererlassGastspielOrchestergastspielkünstlerische TätigkeitKünstlerbesteuerungMusikerSteuerfreistellungAbzugssteuerRückerstattungsverfahrenVerständigungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 28/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 16229
- Gültig
- 05.03.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF