Findok · EAS-Auskünfte
EAS 835
Inlandsauftritt einer niederländischen gemeinnützigen Blasmusikkapelle
geltende FassungEAS-AuskunftH 44/1-IV/4/96vom 08.03.1996
Wortlaut laut Findok
Wird von einem österreichischen Veranstalter eine
niederländische als Verein konstituierte Blasmusikkapelle für 5
Konzerte in Österreich verpflichtet, wobei die Musikanten kein Honorar und
keine sonstigen Abgeltungen erhalten, sondern von dem österreichischen
Veranstalter nur die Bus- und LKW-Kosten sowie die Unterbringungskosten
übernommen werden, dann kann davon ausgegangen werden, dass dann, wenn
sämtliche niederländischen Steuerpflichtigen (der Verein und die
Mitglieder der Kapelle) nach § 102 Abs. 1 Z 3 EStG einen Antrag auf
Durchführung einer Veranlagung auf "Nettobasis" stellen würden, keine
österreichische Einkommensteuer/Körperschaftsteuer anfiele. Unter
solchen Gegebenheiten bestehen seitens des BM für Finanzen keine Bedenken,
wenn zur Vermeidung eines mit einer sparsamen Administration unvereinbaren
Verwaltungsaufwandes der Steuerabzug gem. § 99 Abs. 1 Z 1 EStG
unterbleibt.
Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Fragen muss bedauernd
mitgeteilt werden, dass diese derzeit aus innerorganisatorischen Gründen
nicht in das EAS-Verfahren miteingebunden werden können, und zwar auch dann
nicht, wenn sie internationale Steuerfälle betreffen.
8. März
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
GastspielMusikerkünstlerische TätigkeitKünstlerbesteuerungUnterhaltungsdarbietungenVeranlagungAntragsveranlagungUnterhaltungsdarbietungGastspielvergütung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 44/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 16211
- Gültig
- 08.03.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF