Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0717-L/04
Werbungskosten im Zusammenhang mit einer politischen Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0717-L/04vom 02.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. Jänner 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch FA, vom
19. Dezember 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Werbungskosten
|
8.321,00
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
48.860,84
|
Einkommen
|
47.365,18
|
Einkommensteuer
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15.941,12
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
14.824,08
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Da der Berufungswerber (Bw.), Bürgermeister einer
Landgemeinde, die ihm zugesendeten Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung nicht beim zuständigen Finanzamt einreichte, wurde
mit Bescheid vom 19. Dezember 2003 der Einkommensteuerbescheid 2002
entsprechend den dem Finanzamt übermittelten Lohnzetteln und Meldungen
durchgeführt.
Mit Datum 23. Jänner 2004 wurde Berufung
gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2003 eingebracht. Begründung
und fehlende Unterlagen würden nachgereicht.
Mittels Vorhalt vom 29. Jänner 2004 wurde
der Bw. aufgefordert, sämtliche Unterlagen hinsichtlich der beantragten
Steuerabsetzposten für das Kalenderjahr 2002 vorzulegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 2004
wurde die Berufung vom 23. Jänner 2004 gegen den Bescheid vom
19. Dezember 2003 als unbegründet abgewiesen. Da die
angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, hätte der Berufung
nicht stattgegeben werden können.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2004 wurde der Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt. Bis Ende Juli würden die noch fehlenden Unterlagen
nachgereicht.
Mit Datum 23. Juli 2004 wurde eine Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 samt Beilagen beim zuständigen
Finanzamt eingereicht. Diese Beilagen beinhalten Aufstellungen über
die Werbungskosten für die politische Tätigkeit des Bw.. -
Aufstellung der wöchentlichen Fahrten laut Fahrtenbuch 2002
(4.148 km); - Aufstellung der Fahrtkosten außerhalb
Gemeindegebiet (6.913 km). Die gesamten Fahrtkosten hätten also
3.981,96 € betragen (11.061 km
à 0,36 €). - Ausgaben für Bewirtung in
Höhe von 3.106,00 €
- Ausgaben für Eintrittskarten in
Höhe von 478,00 €
- Ausgaben für Telefon und Internet
in Höhe von 540,00 €
- Ausgaben für Geschenke in
Höhe von 300,00 €
- Spenden (Werbung) in Höhe von
535,00 €
- Parteibetrag in Höhe von
1.748,76 €
- Computer samt Zubehör - AfA in Höhe von
203,20 €
Insgesamt wurde also ein Betrag von 10.892,92 €
als Werbungskosten beantragt.
Mit Datum 28. Juli 2004 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mittels Vorhalt vom 29. April 2005 ersuchte der
nunmehr zuständige Referent des Unabhängigen Finanzsenates um
belegmäßigen Nachweis der beantragten Werbungskosten.
In einer persönlichen Vorsprache am
24. Mai 2005 wurde dieser Aufforderung Rechnung getragen. Der
Bw. wurde vom Referenten darauf hingewiesen, dass die Bewirtungsaufwendungen nur
in einem Ausmaß von 50% berücksichtigt werden könnten; falls sie
ausschließlich zu Werbezwecken getätigt worden seien. Ebenso
sei nicht glaubhaft, dass die Ausgaben für Eintrittskarten
ausschließlich Werbungscharakter haben würden. Bei den
Kilometerangaben würden sich tw. geringfügige Abweichungen von den
tatsächlichen Entfernungen ergeben, hier wurde ein prozentueller Abschlag
in Aussicht gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen.
Gem. § 20 Abs. 1 EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden:
"2.a) Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
3.
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter
fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte
abgezogen werden.
1.) Fahrtkosten: Der Bw. führte in seinen
Aufzeichnungen beruflich bedingte Fahrten im Ausmaß von insgesamt
11.061 km an. Aufgrund von kleineren Differenzen bei den
Entfernungen erscheint eine Kürzung der Kilometerangaben um rd. 10% als den
Umständen entsprechend gerechtfertigt. Die beruflich bedingten
Fahrten sind also im Ausmaß von 9.955 km zu berücksichtigen
(à 0,356 €).
2.) Bewirtung: Entsprechend den oben
angeführten gesetzlichen Bestimmungen sind von den ausschließlich zu
Werbezwecken getätigten Bewirtungsaufwendungen 50% zu berücksichtigen.
Wesentlich ist auch, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der
Veranstaltung sein muss (vgl. VwGH 14.12.2000, 95/15/0040). Da bei einigen
aufgelisteten Bewirtungsaufwendungen dieser Nachweis nicht eindeutig erbracht
werden konnte, waren die Bewirtungskosten mit einem Betrag von
1.200,00 € zu berücksichtigen.
3.) Eintrittskarten: Wie bereits unter Punkt 2
angeführt, muss auch bei diesen Aufwendungen der Werbezweck beinahe
ausschließlich erfüllt sein. Berücksichtigt man jene
Veranstaltungen, bei denen diese Voraussetzung erfüllt ist, ist die
Berücksichtigung eines Betrages von 250,00 € gerechtfertigt.
Im Folgenden nun eine Auflistung der gesamten zu
berücksichtigenden Werbungskosten:
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Fahrtkosten (9.955 km à 0,356)
|
3.544,00
|
Bewirtung
|
1.200,00
|
Eintrittskarten
|
250,00
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Telefon
|
540,00
|
Geschenke
|
300,00
|
Spenden
|
535,00
|
Parteibeitrag
|
1.748,76
|
Computer (AfA)
|
203,20
|
SUMME
WERBUNGSKOSTEN
|
8.321,00
Weiters waren Aufwendungen im Zusammenhang mit der
auswärtigen Berufsausbildung der Tochter als außergewöhnliche
Belastungen sowie der Kirchenbeitrag als Sonderausgaben entsprechend der
eingereichten Erklärung zu berücksichtigen.
In Anbetracht der angeführten gesetzlichen
Bestimmungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 2.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0717-L/04
- Stammnummer
- 16202
- Gültig
- 02.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF