Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0319-F/03
Nichtanerkennung eines Dienstverhältnisses mit der Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0319-F/03vom 03.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche Vereinbarungen für den Bereich des Steuerrechts nur dann Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. Doralt / Renner, EStG, 8. Lieferung, § 2 Tz 160 und die dort angeführten Judikate). Diese Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen dann zum Tragen, wenn berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen. Wird ein Nachweis über die tatsächliche Erbringung der behaupteten, bloß allgemein umschriebenen Tätigkeiten der Ehegattin nicht erbracht und der nähere Inhalt des Vertragsverhältnisses (Arbeitszeit, Kündigungsmodalitäten udgl.) in keiner Weise konkretisiert, ist den als Betriebsausgaben geltend gemachten Lohnaufwendungen die steuerliche Anerkennung zu versagen.
Nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens kann es nicht als fremdüblich angesehen werden, dass im Rahmen einer in einem geringfügigen Umfang ausgeübten und vertragsgemäß der Geheimhaltung unterliegenden Konsulententätigkeit eine wöchentlich zwanzig Stunden tätige Arbeitskraft angestellt wird. Umso mehr gilt dies, wenn den aus der Tätigkeit resultierenden Einnahmen annähernd gleich hohe Lohnaufwendungen für die Ehegattin gegenüberstehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dipl.-Ing. A.P., vertreten durch die
S Steuerberatungsges.m.b.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch
betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungsführer hat im Jahr 2001 neben seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1,121.718,00 S aus einer
Konsulententätigkeit und Projektvermittlungen resultierende negative
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 32.581,00 S
erklärt.
Im Zuge der
Veranlagung zur Einkommensteuer versagte das Finanzamt ua. den als
Betriebsausgaben geltend gemachten Lohnaufwendungen für die Ehegattin in
Höhe von 113.480,53 S infolge fehlender Fremdüblichkeit des
Dienstverhältnisses die steuerliche Anerkennung und brachte die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2001 mit 94.650,00 S in Ansatz.
Dagegen wandte
sich die steuerliche Vertretung des Berufungsführers mit Berufung.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein
Naheverhältnis nicht als eigenständiges Beweislastkriterium angesehen
werden dürfe und auf keinen Fall von vornherein zu einer steuerlichen
Schlechterstellung führen dürfe. Im gegenständlichen Fall
lägen alle Merkmale eines echten Dienstverhältnisses vor, der
Dienstvertrag entspreche inhaltlich dem § 47 Abs. 2
EStG 1988. Wenn aber die Merkmale des § 47 Abs. 2
EStG 1988 vorlägen, sei es steuerrechtlich ohne Bedeutung, ob das
Dienstverhältnis schriftlich, mündlich, durch konkludente Handlungen
oder ohne übereinstimmende Willenserklärungen zu Stande gekommen sei.
Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als
Dienstverhältnis seien nicht die vertraglichen Abmachungen, sondern stets
das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild, wobei auch der im
Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen sei. Ein
schriftlich abgeschlossener Dienstvertrag könne daher steuerlich
bedeutungslos sein, wenn nicht durch die der Vereinbarung zu Grund liegende
Tätigkeit ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 begründet werde. Eine schriftliche genaue Festlegung der zu
leistenden Arbeiten sei abzulehnen, da der Arbeitnehmer dadurch in die Lage
versetzt würde, nicht angeführte, aber zu erbringende
Arbeitsleistungen abzulehnen. Die Verpflichtung zur Erbringung von
Arbeitsleistungen gehe weit über die im Familienrecht begründete
Mitwirkungspflicht hinaus, würden doch nennenswerte Arbeitsleistungen
(sämtliche kaufmännischen bzw. allgemeinen Bürotätigkeiten,
Betreuung der Projektentwicklung, Gewinnung von Neukunden) erbracht. Durch das
Dienstverhältnis mit der Ehegattin sei somit eine sonst erforderliche
Arbeitskraft ersetzt worden. Wesentliches Merkmal eines Dienstverhältnisses
sei auch, dass fortlaufende, im Wesentlich gleich bleibende Arbeiten mit einem
fortlaufenden, gleich bleibenden Betrag entlohnt würden. Die Entlohnung
habe sich an den Gesichtspunkten Qualität und Quantität zu
orientieren, wobei dem für die entsprechende Berufsgruppe anzuwendenden
Kollektivertrag Bedeutung zukomme. Die Entlohnung entspreche in jeder Hinsicht
sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach dem Fremdverhaltensgrundsatz. Dass
keine regelmäßigen Lohnauszahlungen erfolgt seien, werde entschieden
zurückgewiesen, die (im Einzelnen betragsmäßig für den
Zeitraum Mai bis November angeführten) Barauszahlungen seien durch die
vorgelegten Unterlagen belegt worden.
Das Finanzamt
wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Begründend wurde zusammengefasst darauf verwiesen, dass die
maßgeblichen Vertragsbestandteile nicht mit genügender Deutlichkeit
nach außen in Erscheinung getreten seien. Die Entlohnung erfolge in der
Weise, dass vom Konto des Berufungswerbers Beträge bar ausbezahlt
würden, wobei die Beträge nicht in regelmäßigen
Abständen und nicht immer in einer mit der Lohnabrechnung des
entsprechenden Monats übereinstimmenden Höhe ausbezahlt worden seien.
Fortlaufende, aber unregelmäßige und der Höhe nach schwankende
Entlohnungen sprächen jedoch gegen ein Dienstverhältnis. Ob dabei die
Barabhebungen unmittelbar von der Gattin selbst oder vom Berufungswerber
getätigt worden seien, sei im Ergebnis nicht von Relevanz, sei doch die
Behebung des Lohnes durch einen Dienstnehmer vom Bankkonto des Dienstgebers
unüblich bzw. sei im Falle der Abhebung durch den Berufungsführer die
Ausbezahlung des Lohnes an die Gattin nach außen nicht dokumentiert. Da
zudem auch weder die Vereinbarung noch die tatsächliche Leistung konkret
nachgewiesen worden sei - es werde lediglich allgemein auf nennenswerte
Arbeitsleistungen verwiesen - sei das Erfordernis der Publizität
insgesamt nicht erfüllt. Es lasse sich der Schluss ziehen, dass die
Vereinbarung keinen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden
Inhalt habe, seien doch die wesentliche Vertragspunkte nicht mit genügender
Deutlichkeit festgelegt bzw. nicht nach außen hin dokumentiert. Mangels
eines schriftlichen Vertrages in dem die Tätigkeit(sgebiete) sowie
Höhe, Art und Zeitpunkt der Bezahlung des Lohnes, aber auch weitere
Vertragspunkte (Arbeitszeit, Kündigungsfrist etc.) festgelegt seien, sei
die Fremdüblichkeit des Dienstverhältnisses zu verneinen. Darüber
hinaus widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine
Konsulententätigkeit im Umfang von zwei Tagen pro Monat eine
wöchentlich 20 Stunden tätige Arbeitskraft erfordere.
Schließlich spreche aber auch der Umstand, dass sich der Berufungswerber
gegenüber der I-GmbH vertraglich gegenüber jedem Dritten zu strenger
Geheimhaltung hinsichtlich aller mit dem Konsulentenvertrag und der
Konsulententätigkeit zusammenhängenden Umstände verpflichtetet
habe, gegen die Fremdüblichkeit des Dienstvertrages.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Doralt/Renner,
EStG8, § 2 Tz 160 und
die dort zitierte hg. Judikatur) können vertragliche Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als
erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie
1.
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
2.
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
3.
auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden wären.
Zutreffend
weist der steuerliche Vertreter darauf hin, dass diese Kriterien kein
eigenständiges Beweislastkriterium darstellen und nicht von vornherein zu
einer steuerlichen Schlechterstellung von Vereinbarungen mit Angehörigen
führen dürfen. Die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien
haben ihre Bedeutung vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen
daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren
wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen.
Begründet werden die an Angehörigenvereinbarungen gestellten
Anforderungen vor allem damit, dass zum einen das zwischen
Familienangehörigen typischerweise unterstellte Fehlen eines solchen
Interessengegensatzes, wie er zwischen Fremden besteht, die Gefahr einer auf
diesem Wege bewirkten willkürlichen Herbeiführung steuerlicher Folgen
mit sich bringt, und zum anderen mit der Erforderlichkeit einer sauberen
Trennung der Sphären von Einkommenserzielung einerseits und
Einkommensverwendung andererseits (vgl. VwGH 1.7.2003, 98/13/0184).
Bei
Ehegatten ist zudem zu berücksichtigen, dass diese gemäß
§ 90 ABGB zum Beistand verpflichtet sind und ein Ehegatte im
Erwerb des anderen mitzuwirken hat, soweit ihm dies zumutbar ist und es nach den
Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart
ist. Bei der Mitwirkung der Ehegattin ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass
diese ihre tatsächliche Grundlage in aller Regel nicht in eigenen
erwerbswirtschaftlichen Erwägungen, sondern in erster Linie in der
ehelichen Lebensgemeinschaft findet. Um daher ein Dienstverhältnis mit der
Ehegattin steuerlich anerkennen zu können, bedarf es einer Gestaltung der
Dinge, die keine Zweifel an der erbrachten Leistung und dem tatsächlich
dafür geleisteten Entgelt bestehen lässt und die im Einzelfall sohin
die Annahme rechtfertigt, dass die Mitwirkung der Ehegattin über die
eheliche Beistandspflicht hinausgeht.
Nach dem Inhalt
des mit der I-GmbH abgeschlossenen Konsulententenvertrages übernahm der
Berufungsführer die Beratung und Unterstützung der Gesellschaft in
ihren vertrieblichen Angelegenheiten. Er verpflichtete sich, der Gesellschaft
und deren Vertretern mindestens zwei Kalendertage pro Monat zur Erbringung der
Konsulentenleistungen zur Verfügung zu stehen, wobei der genau Umfang, Ort
und Zeitpunkt der Inanspruchnahme von der Gesellschaft festgelegt wird. Nach
Punkt V. des Vertrages ist der Berufungsführer zur Geheimhaltung
sämtlicher Unterlagen, Informationen und Daten seines Vertragspartners,
welche ihm aufgrund der Tätigkeit als Konsulent zur Kenntnis gelangen,
verpflichtet. Auch wurde die Weiterleitung von Informationen über den
Vertrag und über dessen Vorhandensein an Dritte untersagt. Für den
Fall der Verletzung dieser Verpflichtung durch den Konsulenten war eine
Konventionalstrafe in Höhe von 250.000,00 S pro Anlassfall vereinbart
und zwar unter Vorbehalt der Geltendmachung eines übersteigenden Schadens
durch die Gesellschaft. Das monatliche Honorar wurde mit 13.500,00 S
zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Per 30. September 2001 wurde der Vertrag
seitens der I-GmbH gekündigt. Weiters bezog der Berufungsführer von
der Firma V Provisionseinnahmen in Höhe von 21.141,50 S (netto). Nach
den Angaben des Berufungsführers im Schreiben vom 18. August 2003 gab
es eine mündliche Absprache über eine 5%ige Provision je
Projektvermittlung.
Im auf Vorhalt
des Finanzamtes ergangenen Schreiben vom 18. August 2003 führt der
Berufungsführer aus, dass es ihm aufgrund des regelmäßigen
Einkommens von der I-GmbH möglich gewesen sei, seine Gattin für
allgemeine Bürotätigkeiten ca. 20 Stunden pro Woche um ca.
5,60 € pro Stunde zu beschäftigen. Neben Allfälligem
vorwiegend zur Gewinnung von Neukunden. In der Berufung wurde als
Tätigkeitsgebiet der Ehegattin die Erbringung der kaufmännischen bzw.
allgemeinen Bürotätigkeiten, die Betreuung der Projektentwicklung und
die Gewinnung von Neukunden angeführt. Das monatlich Bruttogehalt betrug
7.893,00 S (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergab sich ein
Auszahlungsbetrag von 6.500,00 S zuzüglich im August und im November
des Streitjahres ausbezahlter sonstiger Bezüge. Die Auszahlung erfolgte
jeweils bar vom Konto des Berufungsführers, wobei die
Auszahlungsbeträge im Juni (8.000,00 S) und im Juli (10.000,00 S)
nicht mit der Lohnabrechnung übereinstimmten. Ein Nachweis über die
tatsächliche Erbringung der behaupteten, bloß allgemein umschriebenen
und in keiner Weise konkretisierten Tätigkeiten der Gattin - eine
Beurteilung ob diese das im Rahmen der familienhaften Mitarbeit
üblicherweise erbrachte Ausmaß
übersteigen, war sohin nicht
möglich - wurde nach den unbestrittenen Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung, der insoweit Vorhaltscharakter zukommt (vgl. VwGH
26.6.2002, 97/13/0009), nicht erbracht. Unbestritten ist auch geblieben, dass es
neben der fehlenden Konkretisierung der Tätigkeit und der Lohnauszahlung an
Vereinbarungen über die Arbeitszeit, Kündigungsfristen udgl. fehlt.
Keinerlei Hinweise lassen sich aus der Aktenlage auch über die zeitliche
Lagerung der geleisteten Arbeitsstunden oder über die Vorgehensweise im
Falle monatlicher Mehr- oder Minderleistungen entnehmen. Auch wenn, wie der
steuerliche Vertreter zutreffend ausführt, ein schriftlicher Dienstvertrag
nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstverhältnisses ist,
kann dem Finanzamt im Hinblick auf die begründeten Zweifel am wahren
wirtschaftlichen Gehalt des behaupteten Dienstverhältnisses somit nicht
entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass die Vereinbarung
keinen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
aufweise und einem Fremdvergleich nicht standhalte und den Lohnaufwendungen
daher die steuerliche Anerkennung versagt hat.
Zudem war der
Berufungsführer nach dem Inhalt des Konsulentenvertrages verpflichtet, dem
Auftraggeber gegen ein monatliches Entgelt von 13.500,00 S (netto) an
mindestens zwei Kalendertagen pro Monat zur Verfügung zu stehen. Den
erklärten Gesamterlösen (incl. den Provisionseinnahmen von der Firma
V) des Jahres 2001 in Höhe von 115.641,50 S standen annähernd
gleich hohe Lohnaufwendungen für die Ehegattin (113.481,00 S)
gegenüber, sodass sich insgesamt ein Verlust aus der gewerblichen
Tätigkeit des Berufungsführers ergab. Abgesehen davon, dass es nach
den Erfahrungen des Wirtschaftslebens nicht als fremdüblich angesehen
werden kann, dass im Rahmen einer in einem solch geringfügig
ausgeübten Ausmaß und vertragsgemäß unter strenger
Geheimhaltungspflicht stehenden Konsulententätigkeit bzw. einer
Vermittlungstätigkeit, aus der Provisionseinnahmen von lediglich
21.141,00 S resultieren, eine wöchentlich zwanzig Stunden tätige
Arbeitskraft angestellt wird, ist das Inkaufnehmen von Verlusten unter den
gegebenen Umständen nach Überzeugung des unabhängigen
Finanzsenates nur im Hinblick auf das Naheverhältnis erklärbar und
hält einem Fremdvergleich sohin von vornherein nicht
stand.
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 3. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 90 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0319-F/03
- Stammnummer
- 16193
- Gültig
- 03.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF