Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0219-I/04
Begräbniskosten bei zuvor erfolgter unentgeltlicher Vermögensübertragung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0219-I/04vom 01.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird Vermögen unentgeltlich kurze Zeit (ein Jahr) vor dem Ableben übertragen, ist der Wert des übertragenen Vermögens bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Begräbniskosten zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschenkte gesetzlicher Erbe wäre und wegen der Übertragung kein verwertbares Nachlassvermögen vorhanden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid
des Finanzamtes Z vom 7. Juli 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 30. Juni 2003 kam die
Abgabenschuldnerin ihrer Verpflichtung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2002, in welchem sie
gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Bezüge erhalten hat,
nach.
Das Finanzamt führte daraufhin mit Bescheid vom
7. Juli 2003 die Veranlagung antragsgemäß durch.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 erhob die
Steuerpflichtige dennoch Berufung gegen diesen Bescheid und führte aus, sie
hätte die Todesfallskosten ihrer Mutter in Höhe von
€ 3.559,00 alleine zu tragen gehabt und vergessen, diese als
außergewöhnliche Belastung zu beantragen.
In der Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt die abweisende Erledigung damit, dass der Berufungswerberin die
Aufwendungen nur deshalb entstanden seien, da ihr das zur Deckung dieser
Aufwendungen dienende Vermögen zugekommen sei und verwies auf einen
Übergabevertrag vom TT.MM.JJJ1, mit welchem der Berufungswerberin von ihrer
Mutter ein Liegenschaftsanteil übereignet wurde.
In der Folge erhob die Einschreiterin neuerlich Berufung
gegen die Berufungsvorentscheidung und vertrat die Ansicht, dass der
Vermögenszuwachs durch die Liegenschaftsanteilsübereignung nicht auf
Grund des Todes ihrer Mutter erfolgt sei, sondern bereits im Herbst JJJJ bzw.
mit Übergabevertrag vom TT.MM.JJJ2 (gemeint wohl: JJJ1)stattgefunden habe.
Zu diesem Zeitpunkt sei der Tod der Mutter noch keineswegs absehbar gewesen.
Ihre Mutter sei - mit Ausnahme der Pensionsbezüge - an ihrem
Todestag mittellos gewesen, weshalb sie als Tochter gesetzlich und moralisch
verpflichtet gewesen wäre für die Bestattung aus ihrem Vermögen
aufzukommen.
Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte den
Verwaltungsakt dem unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
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1.
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Sie muss außergewöhnlich sein.
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2.
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Sie muss zwangsläufig erwachsen.
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3.
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Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Im gegenständlichen Fall ist von folgendem
entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:
Die Berufungswerberin erhielt Ende des Jahres JJJJ
(Unterzeichnung des Übergabevertrages am A. bzw. B. MM.JJJJ) von
ihrer Mutter einen Liegenschaftsanteil (5/8 der Gesamtliegenschaft)
unentgeltlich gegen Einräumung eines Wohnrechtes übereignet und wurde
dadurch zur Alleineigentümerin dieser Liegenschaft.
Am TT.MM.JJJ3 verstarb die Mutter der Berufungswerberin
ohne ein Nachlassvermögen zu hinterlassen, weshalb eine
Verlassenschaftsabhandlung nicht stattgefunden hat.
Die Berufungswerberin beantragte folgende Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen:
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Kranz und Sarggesteck
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€
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232,56
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Einschaltung in der Lokalpresse
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€
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136,80
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Ausheben des Grabes
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€
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274,80
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Totenmahl
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€
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846,67
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Bestattungskosten
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€
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2.068,59
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Gesamtkosten
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€
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3.559,42
Dazu ist eingangs
auszuführen, dass die Kosten des Totenmahles und für Kränze oder
Sarggestecke niemals zu außergewöhnlichen Belastungen führen
können (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle, Tz 1, Stichwort
"Begräbniskosten"), weil es diesen Aufwendungen an der
Zwangsläufigkeit mangelt. Gleiches gilt nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates auch für die Kosten einer Einschaltung in der lokalen Presse
und für die Anfertigung von Parten bzw. Sterbebildern (in der Rechnung
über die Bestattungskosten mit einem Betrag von € 411,62 bto.
enthalten). Von den beantragten Aufwendungen sind daher € 1.627,65
mangels Zwangsläufigkeit grundsätzlich nicht
abzugsfähig.
Zur Abzugsfähigkeit der danach verbleibenden
€ 1.931,77 ist auszuführen:
Eingangs ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall der
nach § 34 EStG 1988 zu berechnende Selbstbehalt € 1.279,12
beträgt und außergewöhnliche Belastungen für
Begräbniskosten bis zu diesem Betrag daher keine Minderung der
Bemessungsgrundlage bewirken können. Weiters ist festzustellen, dass
Begräbniskosten gemäß
§ 549 ABGB zu den
Verbindlichkeiten des Nachlasses gehören und aus den Aktiva desselben
- als bevorrechtete Verbindlichkeit - zu bestreiten sind. Reichen
die Aktiva des Nachlasses nicht aus, um die Begräbniskosten zu begleichen,
kann die Bestreitung der Begräbniskosten durch einen Erben oder eine andere
Person bei diesem oder dieser zu einer außergewöhnlichen Belastung
führen. Die Zwangsläufigkeit ergibt sich in diesen Fällen
jedenfalls aus sittlichen Gründen, welche gebieten dem vermögenslos
Verstorbenen ein einfaches aber würdiges und dem Ortsgebrauch und dem Stand
des Verstorbenen entsprechendes Begräbnis zukommen zu lassen.
In Anlehnung an die Ausführungen im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.1999, 98/15/0201, sieht der unabhängige
Finanzsenat im gegenständlichen Fall jedoch keine Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Berufungswerberin durch die
Bestreitung der Begräbniskosten. Wie der Gerichtshof im erwähnten
Erkenntnis ausführt, liegt eine derartige Beeinträchtigung
nämlich dann nicht vor, wenn dem Steuerpflichtigen das zur Deckung der in
Rede stehenden Aufwendungen heranziehbare Vermögen zugekommen ist und somit
ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Aufwand und einem unentgeltlichen
Vermögenserwerb besteht.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der
Berufungswerberin von ihrer Mutter im Jahr JJJJ ein nicht unbeträchtlicher
Vermögenswert in Form eines 5/8 Anteiles an einer Liegenschaft
unentgeltlich, lediglich gegen Einräumung eines Wohnrechtes, zugewendet
wurde. Dabei handelte es sich offenbar um das einzige Vermögen der ein Jahr
später verstorbenen Mutter, weil letztlich mangels Vermögens eine
Verlassenschaftsabhandlung nicht stattgefunden hat. Ohne diese Übergabe
wäre unbestritten für die Begleichung der Begräbniskosten
ausreichendes Vermögen im Nachlass vorhanden gewesen. Eine Tatsache, die
von der Berufungswerberin nicht bestritten wird und sich auch zweifelsfrei
daraus ergibt, dass für die gesamte übergebene Liegenschaft im Jahr
JJJ2 ein Verkaufspreis erzielt werden konnte, der die Begräbniskosten bei
weitem überstiegen hat.
Auch wenn im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt des
Ablebens die Mutter der Berufungswerberin - wie ausgeführt -
über kein für die Deckung der Begräbniskosten ausreichendes
Vermögen mehr verfügt hat und die Begräbniskosten daher nicht aus
dem Nachlass bestritten werden konnten, ist dieser Umstand doch eindeutig auf
die ein Jahr zuvor erfolgte unentgeltliche Vermögensübertragung
zurückzuführen und besteht - nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates - deshalb (noch) ein tatsächlicher wirtschaftlicher
Zusammenhang im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses. Es entspräche auch
nicht den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, wenn
die Anerkennung von Begräbnisaufwendungen als außergewöhnliche
Belastung davon abhängig gemacht werden könnte, ob tatsächlich
vorhandene Vermögenswerte in den Nachlass fallen oder (kurze Zeit) vor dem
Ableben im Schenkungswege an den oder die potentiellen Erben übertragen
werden. Letztlich entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass
insbesondere Schenkungen (von Grundstücken und anderen
Vermögenswerten) in hohem Alter des Geschenkgebers zu Lebzeiten immer auch
mit der Erwartung (Bedingung) desselben verknüpft sind, dass der
Geschenknehmer nach dem Ableben bei Fehlen eines ausreichenden Nachlasses
(zumindest) für ein würdiges Begräbnis aufkommt, selbst wenn dies
im Übergabe(Schenkungs)vertrag nicht ausdrücklich festgehalten
wurde.
Zusammengefasst steht somit fest, dass die
Berufungswerberin durch die Begleichung der Begräbniskosten in ihrem
Einkommen nicht wesentlich beeinträchtigt wurde, da ihr zu Lebzeiten ihrer
Mutter von dieser ein Vermögenswert übertragen wurde, der nur durch
diese Übertragung nicht in den Nachlass gefallen ist und
wertmäßig leicht zur Begleichung der Begräbniskosten ausgereicht
hätte, ja diese sogar um ein Vielfaches überstiegen hat.
Eine Rechtfertigung für die Berücksichtigung des
geschenkten Liegenschaftsanteiles bei der Prüfung der steuerlichen
Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen ergibt sich auch in
Anlehnung an die Bestimmungen der §§ 785 und 951 ABGB, nach
welchen Schenkungen des Erblassers bei der Berechnung des Nachlasses zu
berücksichtigen sind. Diese Bestimmungen verhindern die ungerechtfertigte
Verkürzung des Erbanteiles von Pflichtteilsberechtigten. Die
Berücksichtigung von Schenkungen zu Lebzeiten des sodann vermögenslos
Verstorbenen bei der Prüfung ob Begräbniskosten als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können führt
dazu, dass der zuvor bereicherte Bestreiter von Begräbniskosten diese in
der Folge nicht über eine verminderte Steuerleistung (zum Teil) auf die
Allgemeinheit überwälzt.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 1. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0219-I/04
- Stammnummer
- 16191
- Gültig
- 01.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF