Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0170-L/04
Zahlungserleichterung für bereits entrichtete Abgaben bzw. bei bereits verstrichenem Antragszeitraum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0170-L/04vom 01.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH in XY, vom 8. Jänner
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes B vom 15. Dezember 2003 betreffend
Abweisung einer Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Für die Entrichtung der
rückständigen, vom Zahlungserleichterungsansuchen vom
30. November 2003 betroffen gewesenen, bereits fälligen
Körperschaftsteuervorauszahlung 4-6/2004 iHv. € 70,20 und
Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2004 iHv. € 439,-- (gesamt
€ 509,20) wird gemäß
§ 212 Abs. 3 BAO eine Nachfrist von
einem Monat ab Zustellung dieser Berufungsentscheidung
eingeräumt.
Entscheidungsgründe
Der beim Finanzamt B unter Steuernummer ab zur Erhebung von
Umsatz- und Körperschaftsteuer geführten A-GmbH werden aufgrund
Einreichung von Nullerklärungen seit Jahren nur die vierteljährlichen
Vorauszahlungen auf die Mindestkörperschaftsteuer von je € 437,--
für die ersten drei Quartale und € 439,-- für das vierte
Quartal vorgeschrieben. Bei Entrichtung dieser am 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November gesetzlich fälligen Vorauszahlungen
war die Gesellschaft in der Vergangenheit wiederholt säumig. Ab Ende des
Jahres 2002 kam es daher für den dadurch aufgelaufenen
Abgabenrückstand mehrfach (7. November und 10. Dezember 2002
sowie 7. Jänner und 2. Dezember 2003) zu finanzbehördlichen
Vollstreckungsversuchen, die jedoch stets erfolglos verliefen, weil am
Firmensitz niemals jemand angetroffen werden konnte.
Mit Eingabe vom 3. März 2003 teilte die
Geschäftsleitung der A-GmbH dem Finanzamt in Reaktion auf diese
Vollstreckungsversuche mit, dass infolge Erkrankung ihres
Geschäftsführers seit über einem Jahr keine Tätigkeiten
entfaltet und deshalb auch die zur Entrichtung der
Körperschaftsteuervorauszahlungen notwendigen Erträge nicht
erwirtschaftet werden hätten können. Da sich am geschilderten Umstand
bis Ende 2003 nichts ändern würde, werde ersucht, die bis Jahresende
2003 fällig werdenden Körperschaftsteuervorauszahlungen bis
31. Dezember 2003 zu stunden, und für den bereits aufgelaufenen
Abgabenrückstand Ratenzahlungen in der Form zu gewähren, dass am
15. Mai, 15. Juni und 15. Juli 2003 je € 150,--, am
15. August 2003 € 350,--, am 15. September 2003 € 200,--, am
15. Oktober 2003 € 350,--, am 15. November und 15. Dezember
2003 je € 300,-- und im Jänner und Februar 2004 je € 500,-- zu
zahlen sind. Im Falle antragsgemäßer Erledigung dieses
Zahlungserleichterungsbegehrens werde das rückständige Abgabenkonto
somit binnen Jahresfrist ausgeglichen sein. Bei Stellung dieses
Zahlungserleichterungsansuchens bestand am Abgabenkonto ein Rückstand von
€ 1.786,71, der sich aus den angelasteten
Körperschaftsteuervorauszahlungen des zweiten, dritten und vierten Quartals
2002, des ersten Quartals 2003 und aus den nicht entrichteten
Einbringungsgebühren und Barauslagen aufgrund der Vollstreckungshandlungen
vom November 2002 (€ 8,74 und € 0,51), Dezember 2002 (€
13,22 und € 0,51) und Jänner 2003 (€ 13,22 und
€ 0,51) zusammensetzte.
Mit Bescheid vom 11. März 2003 gab das Finanzamt
diesem kombinierten Raten- und Stundungsansuchen teilweise statt, in dem es
unter Berücksichtigung des bestandenen Abgabenrückstandes und der bis
Ende 2003 noch fällig werdenden Körperschaftsteuervorauszahlungen des
zweiten, dritten und vierten Quartals 2003 zehn Ratenzahlungen zahlbar jeweils
zu den von der Zahlungserleichterungswerberin vorgeschlagenen Zahlungsterminen
bewilligte. Die ersten neun Raten entsprachen dabei den von der
Zahlungserleichterungswerberin selbst angebotenen Teilzahlungen, die letzte Rate
für Februar 2003 wurde hingegen antragsabweichend als Abschlusszahlung in
Höhe von € 1.086,71,-- festgelegt. Für Mai, Juni und Juli
2003 wurden die bewilligten Raten in der Folge von der Gesellschaft jeweils
termingerecht und in bescheidmäßiger Höhe
entrichtet.
Am 10. Juli 2003 brachte die Gesellschaft beim
Finanzamt unter Begründung, dass innergemeinschaftlich neue Fahrzeuge oder
verbrauchsteuerpflichtige Waren erworben würden, einen Antrag auf Vergabe
einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID- bzw. ATU-Nummer) ein. Aus Anlass
dieser Antragstellung leitete die Abgabenbehörde in der Folge Erhebungen
zur tatsächlichen Tätigkeit der A-GmbH ein. Da dabei am
Gesellschaftssitz wiederum niemand angetroffen werden konnte, wurde der
Geschäftsführer am 25. Juli 2003 vom erhebenden Beamten
telefonisch kontaktiert und diesem mitgeteilt, dass noch am selben Tag ein
Fragebogen zur Darlegung der Tätigkeit, Umsätze, Gewinne etc. der
Gesellschaft (Verf 24) zur Versendung komme. Sobald dieser beantwortet
wäre, erfolge die Zuteilung der beantragten UID-Nummer. Dieser
übermittelte Fragebogen wurde in weiterer Folge nicht mehr an die
Abgabenbehörde retourniert, mit Faxeingabe vom 4. August 2003 teilte
die Geschäftsleitung im gegebenen Zusammenhang jedoch mit, dass die
abverlangten Daten im wesentlichen ohnehin amtsbekannt wären. Angaben zu
den Jahresumsätzen und zu eventuellen Gewinnen der Gesellschaft
könnten allerdings nicht gemacht werden, weil dies hellseherische
Fähigkeiten erfordern würde. Anlässlich dieser Eingabe wurde
erstmals auch die Vergabe der beantragten UID-Nummer urgiert und vorgebracht,
dass der Gesellschaft infolge Untätigkeit der Behörde im Juli 2003
bereits ein Autogeschäft entgangen, und dieser dadurch ein finanzieller
Schaden im Umfang von € 3.500,-- entstanden wäre. Da diese entgangenen
Einnahmen zur Bezahlung der im Jahr 2003 anfallenden Raten eingeplant gewesen
wären, könne der "vereinbarte" Ratenplan künftig nicht mehr
eingehalten werden. Am 5. August 2003 wurde der Gesellschaft sodann
eine ATU-Nummer zugeteilt.
Für August 2003 ging am Abgabenkonto der Gesellschaft
in der Folge am zwanzigsten des Monates anstatt der
bescheidmäßigen Rate von € 350,-- nur eine niedrigere
Teilzahlung in Höhe von € 150,-- ein. Dadurch kam es zum Terminverlust
und mit Ablauf des genannten Tages auch zum Erlöschen der
Zahlungserleichterungsbewilligung vom 11. März 2003. Am
10. November 2003 stellte das Finanzamt infolge dieses Terminverlustes
einen Rückstandsausweis für die Gesellschaft aus und schrieb dieser
gleichzeitig Stundungszinsen im Betrag von € 73,94 vor. Gegen diesen
Zinsenbescheid wurde am 30. November 2003 berufen und moniert, dass sich
die angelasteten Stundungszinsen sowohl wegen des zugrunde gelegten unangemessen
hohen Zinssatzes als auch deshalb als rechtswidrig erwiesen, weil für das
Erlöschen der Ratenbewilligung gegenständlich nicht die
Berufungswerberin, sondern die Abgabenbehörde selbst wegen Verschleppung
der UID-Nummernvergabe verantwortlich gewesen wäre. Die verspätete
Entrichtung der Oktoberrate wäre im Übrigen in einem bloßen
Versehen, nämlich einem Ziffernsturz, begründet gewesen.
Anschließend an dieses Rechtsmittelvorbringen stellte
die Einschreiterin in der Eingabe vom 30. November 2003 auch ein neues
Zahlungserleichterungsansuchen mit folgendem abschließenden Inhalt:
"Wir beantragen erneut eine
Zahlungserleichterung mit einem neuen Ratenplan gemäß Anlage 2. Die
Höhen mussten wir leider wegen der verschleppten UID-Nummer den
tatsächlichen Gegebenheiten anpassen. Wir bitten hierzu um Ihr
Verständnis". Die als
Anlage 2 angeschlossen gewesene Beilage
sah dabei folgenden "Ratenzahlungsplan
für die Jahre 2003 und 2004" vor: 15. Dezember 2003 €
100,--, 15. Jänner, 15. Februar und 15. März 2004 je
€ 150,--, 15. April, 15. Mai und 15. Juni 2004 je €
250,--, 15. Juli, 15. August, 15. September und 15. Oktober
2004 je € 350,--, 15. November und 15. Dezember 2004
je
€ 450,-- (gesamt € 3.600,--) und am
15. Jänner 2005 eine noch nicht bezifferte Abschlusszahlung in
Höhe des sodann noch offenen Restrückstandes. Im konkreten
Antragstellungszeitpunkt haftete am Abgabenkonto der Gesellschaft ein
Rückstand von
€ 2.273,65 aus, der im Umfang von € 2.199,71
bereits fällig (KöSt-Vorauszahlungen für 10-12/2002 v.
€ 422,25, für 1-3/2003, 4-6/2003 und 7-9/2003 je v. € 437,--,
10-12/2003 v.
€ 439,-- sowie Einbringungsgebühren und
Barauslagen vom Dezember 2002 und Jänner 2003 je v. € 13,22 und €
0,51) und im Ausmaß von € 73,94 noch nicht fällig
(Stundungszinsen 2003 mit Fälligkeit 17. Dezember 2003)
war.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 wies das Finanzamt
dieses Ratengesuch mit Hinweis auf die laufenden Exekutionsmaßnahmen
gegenüber der Zahlungserleichterungswerberin und die dadurch vorliegende
Gefährdung der Abgabeneinbringlichkeit ab und forderte diese gleichzeitig
auf, den bei Antragstellung bereits fällig gewesenen Abgabenrückstand
von
€ 2.199,71 sofort und den noch nicht fällig gewesenen
Rückstand von € 96,49 (Stundungszinsen 2003 sowie
Einbringungsgebühr und Barauslagen aufgrund Vollstreckungshandlung vom
2. Dezember 2003 v. € 22,-- und € 0,55) bis am
22. Jänner 2004 zu entrichten.
Dagegen wurde am 8. Jänner 2004 unter
nachstehender Begründung Berufung erhoben: Die zur
Zahlungserleichterungsabweisung ins Treffen geführten Gründe
entbehrten jeglichen Wahrheitsgehaltes, weil die Berufungswerberin weder
Schulden hätte noch gegen sie Exekution geführt würde. Sollte
sich die Bescheidbegründung allerdings auf den abgabenbehördlichen
Vollstreckungsversuch vom 2. Dezember 2003 beziehen, werde dagegen
gehalten, dass diese Maßnahme völlig unbegründet gewesen
wäre, weil die Berufungswerberin den für das Jahr 2003 vereinbarten
Ratenzahlungen trotz entgangenen Autogeschäftes ohnehin bis Jahresende 2003
entsprochen hätte. Da es nicht angehe, dass das Finanzamt Abgabepflichtige
zuerst am Vermögen schädige und dann auch noch mit abschlägigen
Bescheiden und Exekutionsmaßnahmen reagiere, werde mit 50% des erlittenen
Vermögenschadens von € 1.750,-- gegen die Abgabenforderungen der Jahre
2003 und 2004 aufgerechnet. "Das
Zahlungserleichterungsbegehren vom 30. November 2003 werde dessen
ungeachtet weiterhin aufrecht gehalten".
Dieser Berufung gab das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2004 wiederum aus
Rechtsgründen keine Folge. In einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen
seien alle Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Da die Begründung des
Ratenansuchens vom 30. November 2003 den gesetzlichen Anforderungen nicht
gerecht werde, komme eine stattgebende Erledigung nicht in Betracht. Die
Berufungswerberin werde daher aufgefordert, den gesamten bereits fälligen
Abgabenrückstand von € 896,20 (KöSt-Vorauszahlungen für
7-9/2003 v. 333,25 und 10-12/2003 v. € 439,--, Stundungszinsen 2003
v. € 73,94 sowie Einbringungsgebühren und Barauslagen für
Dezember 2002 und Jänner 2003 je v. € 13,22 und € 0,52 und
für Dezember 2003 v. € 22,-- und € 0,55) unverzüglich zu
entrichten.
Dagegen wurde am 4. Februar 2004 neuerlich "berufen"
und damit inhaltlich ein Antrag auf Berufungsvorlage an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt. In diesem Vorlageantrag wiederholte die
Berufungswerberin ihr bisheriges Rechtsmittelvorbringen und wendete
ergänzend noch ein, dass der gesamte Abgabenrückstand ohne
schuldhaftes Verhalten der Abgabenbehörde im Zusammenhang mit der
verspäteten Vergabe der UID-Nummer bereits im Juli 2003 getilgt gewesen,
und es unter diesen Voraussetzungen weder zum Erlöschen der
Zahlungserleichterungsbewilligung noch zur Vorschreibung von Stundungszinsen
noch zu den Exekutionsmaßnahmen vom Dezember 2003 gekommen wäre.
Abgesehen davon erweise sich die Verweigerung einer weiteren
Zahlungserleichterung insbesondere auch deshalb als gesetzwidrig, weil die
für 2003 vereinbarten Ratenzahlungen im Jahresschnitt letztlich zu 100%
erfüllt worden wären. Schließlich werde zu bedenken gegeben,
dass auch die Behörde in der Lage sein müsste, eigene Fehler
anzuerkennen und dafür einzustehen. Ein behördliches Verschulden
könne nicht einfach auf dem Rücken der Abgabepflichtigen ausgetragen
werden. Die gegenständliche Vorgangsweise sei vor allem auch deshalb
völlig unverständlich, weil potenten Abgabepflichtigen oftmals
großzügig Steuerschulden von mehr als € 100.000,-- erlassen
würden. Es werde daher erneut "die
Anerkennung der Zahlungserleichterung für das Jahr 2004"
beantragt.
Die Berufung gegen den
Zahlungserleichterungsabweisungsbescheid vom 15. Dezember 2003 wurde in der
Folge unter Anschluss der Verwaltungsakten antragsgemäß dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Im Zuge dieser
Berufungserledigung waren anhand der Aktenlage noch folgende
entscheidungsrelevanten Feststellungen zu treffen: Nach Stellung des
Ratenansuchens vom 30. November 2003 leistete die Berufungswerberin mehrere
saldowirksame Zahlungen auf das Abgabenkonto und zwar am 17. Dezember 2003
iHv. € 100,--, am 31. Dezember 2003 iHv. € 1.150,--, am
9. Jänner 2004 iHv. € 150,--, am 9. Februar 2004 iHv.
€ 150,--, am 17. Februar 2004 iHv. € 1.150,-- und am 3. Mai
2004 iHv. € 400,--. Außerdem wurde am 9. August 2004 eine
Überweisung iHv. 437,-- mit Verrechnungsweisung auf die
KöSt-Vorauszahlung 7-9/2004 getätigt. Durch diese Zahlungen wurden die
vom vorgenannten Zahlungserleichterungsansuchen umfasst gewesenen
KöSt-Vorauszahlungen 10-12/2002 (€ 422,25), 1-3/2003, 4-6/2003 und
7-9/2003 (je € 437,--), 10-12/2003 (€ 439,--), 1-3/2004 und 7-9/2004
(je € 437,--), die Einbringungsgebühren und Barauslagen aufgrund der
Vollstreckungsmaßnahmen vom Dezember 2002 (€ 13,22 und € 0,51),
Jänner 2003 (€ 13,22 und € 0,51) und Dezember 2003 (€ 22,--
und € 0,55) sowie die Stundungszinsen 2003 (€ 73,94) jeweils zur
Gänze und die ebenfalls antragsbetroffene KöSt-Vorauszahlung 4-6/2004
(€ 437,--) teilweise im Umfang von € 366,80 getilgt. Im
gegenwärtigen Zeitpunkt haftet am Abgabenkoto der Gesellschaft noch ein
Rückstand von € 1.383,20 aus. Dieser enthält im Hinblick auf die
vom Ratenansuchen vom 30. November 2003 betroffen gewesenen
Abgabenschuldigkeiten infolge vorgenannter Zahlungen nur mehr die
KöSt-Vorauszahlung für 4-6/2004 mit einem noch offenen Restbetrag v.
€ 70,20 sowie die KöSt-Vorauszahlung für 10-12/2004 im
Betrag von € 439,--. Bei den derzeit weiters noch rückständigen
Abgaben handelt es sich um die erst im Februar 2005 bzw. Mai 2005 fällig
und damit nicht antragsbetroffen gewesenen KöSt-Vorauszahlungen für
1-3/2005 iHv. € 437,-- und 4-6/2005 iHv. € 437,--.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung,
BGBl. I Nr. 194/1961 idgF., kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Im vorliegenden Fall stellte die Rechtsmittelwerberin,
nachdem die mit Bescheid vom 11. März 2003 für den Zeitraum
15. Mai 2003 bis 15. Februar 2004 gewährte Ratenbewilligung
infolge Terminverlustes vom 20. August 2003 erloschen war, am
30. November 2003 erneut ein Zahlungserleichterungsansuchen mit dem
Begehren um Ratenbewilligung für den Zeitraum 15. Dezember 2003 bis
15. Jänner 2005. Der gleichzeitig damit vorgelegte Zahlungsplan sah
dabei für den Antragszeitraum 15. Dezember 2003 bis 15. Dezember
2004 Ratenzahlungen in Gesamthöhe von € 3.600,-- und per
15. Jänner 2005 eine nicht bezifferte Abschlusszahlung in Höhe
des zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Restrückstandes vor. Aus
der beantragten Ratenlaufzeit (15. Dezember 2003 bis 15. Jänner 2005) und
dem Gesamtbetrag der angebotenen Teilzahlungen (€ 3.600,-- zuzüglich
Abschlusszahlung im Jänner 2005) ergibt sich, dass sich das Ratengesuch vom
30. November 2003 sowohl auf den bei Antragstellung bereits bestandenen
teils fälligen, teils noch nicht fälligen Abgabenrückstand von
€ 2.273,65 als auch auf sämtliche während der Laufzeit der
begehrten Zahlungserleichterung bis am 15. Jänner 2005 noch
fällig werdenden Abgaben bezogen hat. Antragsbetroffen von diesem
Zahlungserleichterungsansuchen waren aus gegenwärtiger Sicht somit die
bereits damals rückständigen (und fälligen)
KöSt-Vorauszahlungen für 10-12/2002 iHv. € 422,25,
für das erste, zweite und dritte Quartal 2003 je iHv. € 437,--,
für 10-12/2003 iHv. € 439,--, die
Einbringungsgebühren und Barauslagen vom Dezember 2002 und Jänner 2003
je iHv. €13,22 und € 0,51 und die (noch nicht fälligen)
Stundungszinsen 2003 iHv. € 73,94 und weiters die damals noch nicht
rückständigen Einbringungsgebühren und Barauslagen vom Dezember
2003 iHv. € 22,-- und € 0,55 (fällig 2. Dezember 2003),
die KöSt-Vorauszahlungen für 1-3/2004 (fällig 16. Februar 2004),
4-6/2004 (fällig 17. Mai 2004) und 7-9/2004 (fällig 16. August 2004)
je iHv. € 437,-- sowie die KöSt-Vorauszahlung
für 10-12/2004 (fällig 15. November 2004) iHv. €
439,--. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2003
wurde dieses erneute Ratenansuchen ohne Ermessensübung schon aus
Rechtsgründen abgewiesen. Dagegen legte die Rechtsmittelwerberin am
8. Jänner 2004 rechtzeitig Berufung und nach abweisender
Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2004 am 4. Februar 2004
fristgerecht einen Berufungsvorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO idgF. hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die vorgelegte Berufung nicht durch
Formalentscheidung zu erledigen ist, und auch keine Bescheidaufhebung unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz zu
erfolgen hat (§ 289 Abs. 1 BAO), über die Berufung stets
inhaltlich, also "in der Sache selbst", zu entscheiden. Sache ist dabei jene
Angelegenheit, die den Inhalt des Bescheidspruches erster Instanz bildete (VwGH
20.12.2001, 2001/16/0490). Im Anlassfall liegen weder Gründe für eine
formalrechtliche Berufungserledigung noch solche für eine Aufhebung des
angefochtenen Zahlungserleichterungsabweisungsbescheides unter
Zurückverweisung der Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde
vor. Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom
8. Jänner 2004 daher meritorisch abzusprechen, wobei
Entscheidungsgegenstand grundsätzlich das am 30. November 2003
für den Zeitraum 15. Dezember 2003 bis 15. Jänner 2005
gestellte Ratenansuchen, darüber hinaus aber auch auf im Verfahrensverlauf
allenfalls abgeänderte Antragsbegehren Bedacht zu nehmen ist. Bei
Erledigung einer Berufung hat die Rechtsmittelbehörde nämlich
regelmäßig von der im Rechtsmittelentscheidungszeitpunkt gegebenen
Sachlage auszugehen (VwGH 26.6.1996, 95/16/0077), was bedeutet, dass inzwischen
eingetretene Veränderungen des Sachverhaltes jedenfalls zu
berücksichtigen sind (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049).
Nach dem Wortlaut des § 212 Abs. 1 BAO setzt die
Zufristung von Abgabenverpflichtungen unter anderem voraus, dass für die
vom Zahlungserleichterungsansuchen betroffenen Abgaben im Zeitpunkt der
Entscheidung über dieses Ansuchen Einbringungsmaßnahmen noch in
Betracht kommen. Ist die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von
Einbringungsmaßnahmen vor der letztinstanzlichen Entscheidung der
Abgabenbehörde über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen
Gründen auch immer weggefallen, dann besteht kein Anspruch auf
Gewährung von Zahlungserleichterungen mehr. Eine
Zahlungserleichterungsbewilligung ist daher unter anderem immer dann
ausgeschlossen, wenn antragsbetroffene Abgaben nach Stellung des
Zahlungserleichterungsansuchens entrichtet wurden (VwGH 16.12.1994, 93/17/0420).
Dies gilt nicht nur für die Antragserledigung erster Instanz, sondern auch
für Berufungsentscheidungen über Bescheide, die
Zahlungserleichterungsansuchen abweisen, wenn im Zeitpunkt der
Rechtsmittelerledigung die Entrichtung von antragsbetroffenen Abgaben
festzustellen ist (VwGH 16.12.1994, 93/17/0420; VwGH 3.6.1992, 91/13/0127; UFS
Außenstelle Salzburg RV/0888-S/02 v. 10.4.2003).
Laut aktueller Rückstandsabfrage zu Steuernummer ab
haften am Abgabenkonto der Berufungswerberin derzeit die KöSt-Vorauszahlung
für 4-6/2004 mit einem Restbetrag v. € 70,20, die
KöSt-Vorauszahlungen für 10-12/2004 mit dem vollen
Vorschreibungsbetrag v.
€ 439,-- und die KöSt-Vorauszahlungen
für 1-3/2005 und 4-6/2005 jeweils mit € 437,-- aus. Das
Zahlungserleichterungsansuchen vom 30. November 2003 hat sich nach vorstehenden
Ausführungen inhaltlich auf die im Antragstellungszeitpunkt bereits
rückständig gewesenen und weiters auf die innerhalb des bis 15.
Jänner 2005 begehrten Zahlungserleichterungszeitraumes noch fällig
gewordenen Abgaben bezogen. Dieses Antragsbegehren wurde weder aus Anlass der
gegenständlichen, gegen den Zahlungserleichterungsabweisungsbescheid
erhobenen Berufung noch des danach gestellten Vorlageantrages modifiziert. Da
die derzeit ebenfalls rückständigen KöSt-Vorauszahlungen für
1-3/2005 und 4-6/2005 jeweils erst nach Ende dieses begehrten
Zahlungserleichterungszeitraumes am 15. Februar 2005 bzw. 17. Mai 2005
fällig wurden, sind sie somit nicht antragsgegenständlich, weshalb auf
sie bei dieser rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Berufungsfalles auch
nicht Bedacht zu nehmen ist (FJ 1999, 167).
Für die tatsächlich antragsbetroffenen, oben
detailliert angeführten Abgabenschuldigkeiten ergibt sich anhand der
aktuellen Rückstandsabfrage und der Abgabengebarungsdaten zu Steuernummer
ab, dass diese infolge der am Abgabenkonto seit Antragstellung vom 30. November
2003 laufend eingegangenen Zahlungen mit Ausnahme der derzeit noch teilweise
rückständigen KöSt-Vorauszahlung 4-6/2004 iHv. € 70,20
und der zur Gänze noch rückständigen KöSt-Vorauszahlung
10-12/2004 iHv. € 439,-- im Übrigen zur Gänze getilgt
wurden. Da diese Sachverhaltsänderung im Rahmen dieser Berufungserledigung
zwingend zu berücksichtigen, und eine Zahlungserleichterung für
bereits entrichtete Abgaben wie bereits ausgeführt mangels noch bestehender
Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen ausgeschlossen ist, kommt
für sämtliche antragsbetroffenen, nach Antragstellung aber
entrichteten Abgabenschuldigkeiten eine positive Berufungserledigung im Sinne
einer Stattgabe der hierfür beantragten Ratenzahlungen schon aus diesen
rechtlichen Erwägungen nicht in Betracht.
Darüber hinaus bleibt der gegenständlichen
Berufung aber auch aus folgendem Grund insgesamt, also auch für die
antragsgegenständlichen und derzeit noch rückständigen
KöSt-Vorauszahlungen 4-6/2004 (€ 70,20) und 10-12/2004 (€
439,--), ein Erfolg versagt: Zahlungserleichterungsbescheide stellen
antragsgebundene Verwaltungsakte dar
(VwGH 18.6.1993, 91/17/0041). Ausfluss dieser Antragsgebundenheit ist unter
anderem, dass sich die Abgabenbehörde - abgesehen von der im § 212
Abs. 1 letzter Satz BAO eingeräumten Ermächtigung - nicht
über das Zahlungserleichterungsbegehren hinweg setzen darf. Vor allem ist
es der Abgabenbehörde aufgrund der Antragsgebundenheit untersagt, eine
über den zeitlichen Rahmen des Zahlungserleichterungsansuchens hinaus
gehende Zahlungserleichterungsbewilligung auszusprechen (Ritz, BAO²
§ 212 Tz 1). Konsequenz dieser Rechtslage ist, dass ein
Zahlungserleichterungsansuchen regelmäßig als gegenstandslos
anzusehen ist, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die vom
Zahlungserleichterungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung
bereits verstrichen ist (VwGH 24.5.1985, 85/17/0074; VwGH 24.9.1993, 93/17/0096;
VwGH 23.10.1997, 96/15/0133).
Das Zahlungserleichterungsansuchen vom
30. November 2003 begehrt ausdrücklich die Bewilligung von
Ratenzahlungen beginnend mit 15. Dezember 2003 und endend mit
15. Jänner 2005. Dieses Antragsbegehren wurde in der Berufung gegen
den Zahlungserleichterungsabweisungsbescheid, in der es heißt
"zusätzlich bestehen wir auf unserem Zahlungserleichterungsantrag vom
30. November 2003", und schließlich auch im Berufungsvorlageantrag,
in dem um "Anerkennung der Zahlungserleichterung für das Jahr 2004" ersucht
wurde, unverändert aufrecht gehalten. Da diese Begehren aber nicht anders
zu verstehen sind, als dass die Rechtsmittelwerberin durch ratenweise Abstattung
eine Zufristung für die im Antragszeitpunkt bereits rückständig
gewesenen und während der Laufzeit des vorgelegten Zahlungsplanes noch
fällig gewordenen Abgaben längstens bis am 15. Jänner 2005
wünschte, diese begehrte Laufzeit der Zahlungserleichterung im
gegenwärtigen Berufungsentscheidungszeitpunkt aber bereits verstrichen ist,
ist damit das Schicksal dieser Berufung insgesamt entschieden. Mit Hinweis auf
obige Ausführungen zur Antragsgebundenheit ist es der
Rechtsmittelbehörde nämlich nicht erlaubt, anlässlich dieser
Berufungsentscheidung eine über den beantragten, mit 15. Jänner
2005 endenden Zahlungserleichterungszeitraum hinaus gehende
Zahlungserleichterungsbewilligung auszusprechen. Das dieser Entscheidung
zugrunde liegende Ratenansuchen ist somit wegen Ablaufes des begehrten
Zahlungserleichterungszeitraumes als gegenstandslos zu betrachten. Dies mit der
Folge, dass die Berufung gegen den Zahlungserleichterungsabweisungsbescheid vom
15. Dezember 2003 auch aus diesen Rechtsgründen, und ohne dass eine
Prüfung der sonstigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im
Sinne des § 212 Abs. 1 BAO noch erforderlich gewesen wäre,
spruchgemäß abzuweisen war.
Gemäß
§ 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO steht
dem Abgabepflichtigen, soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung
einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer
eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz BAO eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht
stattgegeben wird, für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dem § 212 Abs. 4
BAO zufolge sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden
Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf
solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2 BAO)
sinngemäß anzuwenden. Da das Ratenansuchen vom 30. November 2003 und
auch die gegen dessen erstinstanzliche Abweisung ergriffenen Rechtsmittel
(Berufung vom 8. Jänner 2004 und Vorlageantrag vom 4. Februar
2004) in Bezug auf die antragsbetroffenen, derzeit noch rückständigen
KöSt-Vorauszahlungen 4-6/2004 (€ 70,20) und 10-12/2004 (€ 439,--)
jeweils rechtzeitig im Sinne des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO waren, war
der Berufungswerberin für die Entrichtung dieser antragsbetroffenen
Abgabenschuldigkeiten von gesamt € 509,20 mit Rücksicht auf
§ 212 Abs. 3 und 4 BAO spruchgemäß eine Nachfrist von einem
Monat ab Zustellung dieser Berufungsentscheidung einzuräumen.
Abschließend wird ohne Entscheidungsrelevanz noch
darauf hingewiesen, dass der vorliegenden Berufung auch bei Nichtzutreffen
obiger Entscheidungsgründe kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung setzt dem
Gesetzeswortlaut folgend nämlich das kumulative Zutreffen zweier
rechtserheblicher Tatsachen, und zwar eine in der sofortigen (vollen)
Abgabenentrichtung gelegene erhebliche Härte und die Nichtgefährdung
der Abgabeneinbringlichkeit voraus. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen,
so ist das Zahlungserleichterungsansuchen schon aus Rechtsgründen ohne
Ermessensentscheidung abzuweisen. Bei Begünstigungsbestimmungen wie dem
§ 212 BAO tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber
der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der
eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann (VwGH 24.6.1986, 84/14/0182). Im Falle eines
Zahlungserleichterungsansuchens hat der Begünstigungswerber also aus
eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar dazutun und glaubhaft zu machen,
dass die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten
verbunden wäre, und dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Zahlungsaufschub nicht gefährdet ist (VwGH 14.1.1991, 90/15/0083). Die
Darlegung dieser beiden Bewilligungsvoraussetzungen hat konkretisiert anhand der
Einkommens- und Vermögenslage des Zahlungserleichterungswerbers zu
erfolgen.
Die Berufungswerberin hat in ihren Eingaben im konkreten
Zahlungserleichterungsverfahren zur eigenen wirtschaftlichen Lage nur insoweit
Stellung bezogen, als sie der vom Finanzamt gegenständlich als gegeben
erachteten Gefährdung der Abgabeneinbringlichkeit entgegen setzte, dass sie
nicht verschuldet wäre, gegen sie außer den unberechtigten
finanzbehördlichen Vollstreckungsmaßnahmen keine weiteren Exekutionen
geführt würden, und dass sie die im erloschenen
Ratenbewilligungsbescheid vom 11. März 2003 festgelegten Teilzahlungen
trotz entgangener Einnahmen aus dem Autogeschäft im Jahresschnitt 2003
ohnehin zur Gänze geleistet hätte. Mit diesem Vorbringen allein traf
sie jedoch keine konkreten Aussagen zu ihrer tatsächlichen Einkommens- und
Vermögenslage. Solche wären für eine positive Erledigung des
Zahlungserleichterungsansuchens aber unabdingbar notwendig gewesen, weil die
Behörde nur dadurch in die Lage versetzt wird, zuverlässig beurteilen
zu können, ob geschilderte wirtschaftliche Verhältnisse eines
Zahlungserleichterungswerbers dergestalt sind, dass in der sofortigen (vollen)
Abgabenentrichtung unter Bedachtnahme auf die berechtigten Parteiinteressen
allenfalls eine erhebliche Härte erblickt werden kann, und dennoch nicht
von einer gefährdeten Abgabeneinbringlichkeit ausgegangen werden muss. Da
die Berufungswerberin dieser Konkretisierungspflicht zur eigenen Einkommens- und
Vermögenslage im gesamten Verfahren nicht umfassend nachgekommen ist,
hätte sie somit auch deshalb, und ohne dass die weitere
Antragsvoraussetzung noch zu prüfen gewesen wäre, eine
Berufungsabweisung aus Rechtsgründen zu gewärtigen gehabt (VwGH
25.6.1990, 89/15/0123). Wenn sie ihr gesamtes Antragsvorbringen zur
begehrten Zahlungserleichterung dagegen aber allein darauf stützte, dass
ihr im März 2003 bereits Ratenzahlungen gewährt worden, diese
Zahlungserleichterungen aber aus nicht von ihr zu vertretendem Verschulden der
Abgabenbehörde erloschen wären, so hat sie damit allein noch keine
erhebliche Härte im Sinne des
§ 212 Abs. 1 BAO aufgezeigt. Dazu
genügt es hier auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen,
wonach die erhebliche Härte ihren Grund stets in den besonderen
Umständen der konkreten Besteuerungsangelegenheit und nicht in allgemein
wirkenden Normen haben muss (VwGH 21.9.1981, 81/17/0069). Das Erlöschen
einer Zahlungserleichterung infolge Terminverlustes ist gesetzliche Folge unter
anderem der Nichteinhaltung von bescheidmäßig festgelegten
Ratenzahlungen. Diese Rechtsfolge trifft jeden Zahlungserleichterungswerber
gleichermaßen, der bescheidmäßig festgelegte Raten nicht
termingerecht oder nicht in entsprechender Höhe bezahlt, und zwar
unabhängig davon, ob dieser am Terminverlust ein Verschulden trägt
oder nicht. Da es sich bei dieser Rechtsfolge also um eine
verschuldensunabhängige Auswirkung der allgemeinen Rechtslage handelt, kann
ein eingetretener Terminverlust bzw. eine dadurch zum Erlöschen gekommene
Zahlungserleichterungsbewilligung bei einem nachfolgend wieder gestellten
Zahlungserleichterungsansuchen für sich allein und ohne weiteres Vorbringen
zur wirtschaftlichen Lage daher nicht erfolgreich als tauglicher Grund einer
darin gelegenen erheblichen Härte geltend gemacht werden. Was die in
diesem Zusammenhang gegenüber dem Finanzamt wegen
behauptungsgemäß verspäteter UID-Nummernvergabe erhobenen
Schuldvorwürfe betrifft, wird an dieser Stelle auf die diesbezüglichen
Ausführungen der Rechtsmittelbehörde in der Berufungsentscheidung zum
ebenfalls angefochten gewesenen Vollstreckungsgebührenbescheid (RV/cd/04)
verwiesen, wonach sich diese Schuldzuweisungen aufgrund vorliegender Aktenlage
im Übrigen auch nicht als berechtigt erweisen.
Im Berufungsschriftsatz vom 8. Jänner 2004 gab
die Rechtsmittelwerberin wegen des ihr durch Entgang des Autogeschäftes im
Juli 2003 behauptungsgemäß entstandenen Vermögensschadens eine
Aufrechnungserklärung ab. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch
hinsichtlich der Gründe, weshalb diese Kompensationserklärung
abgabenrechtlich unbeachtlich und eine Aufrechnung der geltend gemachten
Schadenersatzforderung von € 1.750,-- mit Abgabenforderungen der Jahre
2003 und 2004 vom Finanzamt daher zu Recht nicht durchzuführen gewesen ist,
gleichfalls auf die entsprechenden Entscheidungsgründe in der
Berufungsentscheidung RV/cd/04 verwiesen.
Linz, am 1.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZahlungserleichterungRatenansuchenAbgabenentrichtungAntragsgebundenheitAblauf des Zahlungserleichterungszeitraumes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0170-L/04
- Stammnummer
- 16190
- Gültig
- 01.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF