Findok · EAS-Auskünfte
EAS 859
Non-qualified Stock Option für österreichische Mitarbeiter eines US-Konzerns
geltende FassungEAS-AuskunftT 35/1-IV/4/96vom 09.04.1996
Wortlaut laut Findok
Unter EAS 571 wurde zur Frage der steuerlichen Behandlung
der Zuteilung von Konzernoptionsscheinen folgende Beurteilung
abgegeben:
"Erhalten die Dienstnehmer einer österreichischen
Gesellschaft von dieser Optionsscheine zugeteilt, die diese
Unternehmensmitarbeiter nach einer dreijährigen Wartezeit innerhalb eines
10-Jahreszeitraumes berechtigen, Aktien der US-Muttergesellschaft zum
Börsenkurswert am Optionsscheinausgabetag zu erwerben, so zählt ein
hiedurch den Belegschaftsmitgliedern zugewendeter Vermögensvorteil zu deren
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Dieser Vermögensvorteil wird nach Auffassung des BM
für Finanzen durch die Optionseinräumung bzw. die Übertragung
eines Optionsscheines an die Mitarbeiter bewirkt. Die Bewertung hat nach den
allgemeinen Grundsätzen gemäß
§ 15 Abs. 2 EStG 1988 zu
erfolgen, wonach geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes anzusetzen sind. Sind derartige Optionsscheine Gegenstand des
Handels an einer Börse, ist der entsprechende Börsenkurs am Tag der
Optionseinräumung für die Bewertung heranzuziehen."
Wenn nun in einem derartigen Fall auf US-Seite nicht in der
Zuteilung der Optionsscheine, sondern erst in der Ausübung der Option ein
steuerlich relevanter Vorgang erblickt und folglich erst zu diesem Zeitpunkt ein
Quellensteuerabzug vorgenommen wird, so ist dieser US-Steuerabzug in
Österreich von einer DBA-Anrechnung ausgeschlossen. Die Ursache hiefür
liegt in der abweichenden Sachverhaltsbeurteilung begründet (in
Österreich stellt die Zuteilung der Optionsscheine den steuerpflichtigen
Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar; in den USA offensichtlich erst die
Optionsausübung). Nach dem DBA-USA könnte eine die
Optionsausübung und den dabei zuwachsenden Vermögensvorteil treffende
US-Steuer nur auf jene österreichische Steuer angerechnet werden, die
dieselbe Einkunft erfasst. Der anlässlich der Optionsausübung
zufließende Gewinn unterliegt aber in Österreich - nach Ablauf der
Spekulationsfrist von 1 Jahr - keiner Besteuerung mehr.
9. April
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
OptionsausübungQuellenbesteuerungAnrechnungAnrechnung der ausländischen SteuerAnrechnungsmethodeAnrechnungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 35/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 16187
- Gültig
- 09.04.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF