Findok · EAS-Auskünfte
EAS 855
Mitwirkung einer österreichischen Schauspielerin an inländischen Dreharbeiten für eine deutsche Filmproduktion
geltende FassungEAS-AuskunftE 21/2-IV/4/96vom 28.03.1996
Wortlaut laut Findok
Wurde eine in Österreich
ansässige Schauspielerin von einer deutschen Filmproduktionsgesellschaft im
Wege eines Dienstvertrages für 17tägige Dreharbeiten in
Österreich engagiert, wobei deutsche Sozialversicherungsbeiträge und
eine 25%ige deutsche Abzugssteuer einbehalten worden sind, dann besteht dessen
ungeachtet Steuerpflicht in Österreich. Denn gemäß Artikel 15
Abs. 2 DBA-Deutschland steht das Besteuerungsrecht an den gegenständlichen
Arbeitslöhnen Österreich als Ansässigkeitsstaat zu. Artikel 9
DBA-Deutschland findet keine Anwendung, da die Dreharbeiten nicht in
Deutschland, sondern in Österreich (Ansässigkeitsstaat) ausgeübt
worden sind. Der deutsche Steuerabzug widerspricht damit dem
Doppelbesteuerungsabkommen.
Die eingetretene Doppelbesteuerung müsste auf
deutscher Seite behoben werden (entweder "im kurzen Weg" unter Vermittlung des
deutschen Arbeitgebers oder im Rahmen eines internationalen
Verständigungsverfahrens). Es ist nicht möglich, anstelle der
Herbeiführung einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in
Österreich auf § 48 BAO gestützte Sondermaßnahmen zu
ergreifen.
28.
März 1996 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
DienstvertragDienstverhältnisAbzugsbesteuerungVerständigungsverfahren§ 48 BAOkünstlerische TätigkeitKünstlerbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 21/2-IV/4/96
- Stammnummer
- 16182
- Gültig
- 28.03.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF