RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 855

Mitwirkung einer österreichischen Schauspielerin an inländischen Dreharbeiten für eine deutsche Filmproduktion

geltende FassungEAS-AuskunftE 21/2-IV/4/96vom 28.03.1996

Wortlaut laut Findok

Wurde eine in Österreich ansässige Schauspielerin von einer deutschen Filmproduktionsgesellschaft im Wege eines Dienstvertrages für 17tägige Dreharbeiten in Österreich engagiert, wobei deutsche Sozialversicherungsbeiträge und eine 25%ige deutsche Abzugssteuer einbehalten worden sind, dann besteht dessen ungeachtet Steuerpflicht in Österreich. Denn gemäß Artikel 15 Abs. 2 DBA-Deutschland steht das Besteuerungsrecht an den gegenständlichen Arbeitslöhnen Österreich als Ansässigkeitsstaat zu. Artikel 9 DBA-Deutschland findet keine Anwendung, da die Dreharbeiten nicht in Deutschland, sondern in Österreich (Ansässigkeitsstaat) ausgeübt worden sind. Der deutsche Steuerabzug widerspricht damit dem Doppelbesteuerungsabkommen. Die eingetretene Doppelbesteuerung müsste auf deutscher Seite behoben werden (entweder "im kurzen Weg" unter Vermittlung des deutschen Arbeitgebers oder im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens). Es ist nicht möglich, anstelle der Herbeiführung einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich auf § 48 BAO gestützte Sondermaßnahmen zu ergreifen. 28. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

DienstvertragDienstverhältnisAbzugsbesteuerungVerständigungsverfahren§ 48 BAOkünstlerische TätigkeitKünstlerbesteuerung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
E 21/2-IV/4/96
Stammnummer
16182
Gültig
28.03.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF