Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0035-I/04
Beschwerde gegen modifizierten Einleitungsbescheid
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0035-I/04vom 31.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dr. Arne Markl, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck,
Adolf-Pichler-Platz 10, über die Beschwerde der Beschuldigten vom
19. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
15. März 2004, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) ,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz hat mit Bescheid vom 5. Februar 2001 gegen die
Beschwerdeführerin zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestanden habe, dass diese
im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate 09-12/1999 und 10-11/2000 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 85.000,00
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe. Sie habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
Gegen diesen Bescheid hat die
Beschwerdeführerin am 5. März 2001 Beschwerde erhoben. Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat mit
Beschwerdeentscheidung vom 24. Oktober 2003, GZ. FSRV/0020-I/02, dieser
Beschwerde teilweise stattgegeben, den angefochtenen Einleitungsbescheid
hinsichtlich des Zeitraumes 09/1999 aufgehoben und den strafbestimmenden
Wertbetrag auf S 41.106,35 (entspricht € 2.987,31) herabgesetzt.
Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Mit "modifiziertem" Einleitungsbescheid vom
15. März 2004, SN X und Y, hat das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin zur Last
gelegt, sie habe unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate
10-12/1999, 01-12/2000 und 01-12/2001 eine Abgabenverkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 11.162,33 (entspricht
S 153.597,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
Gegen diesen zuletzt
angeführten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde
Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden
werden.des Beschuldigten vom 19. April 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Zunächst werde auf die
Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 24. Oktober
2003 verwiesen. Dieser Entscheidung sei Folgendes zu entnehmen: "Aus den
Veranlagungsakten der X-OEG und der Beschwerdeführerin, insbesondere aus
der Niederschrift gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO über das
Ergebnis der UVA-Prüfung zu StNr. D vom 12. Dezember 2000, AB-Nr. UVA
B, geht hervor, dass die im Oktober 2000 unter der Steuernummer der X-OEG
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen 1-9/2000 das Einzelunternehmen der
Beschwerdeführerin betreffen. Für das gegenständliche
Strafverfahren sind für die Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages
für 09-12/1999 nicht die vom Finanzamt Innsbruck geschätzten, sondern
die von der Beschwerdeführerin mit diesen Umsatzsteuervoranmeldungen
bekannt gegebenen Beträge heranzuziehen. Diese entsprechen auch - mit
ganz geringen Abweichungen - den in der Stellungnahme vom
5. März 2001 bekannt gegebenen Beträgen. Der Umstand, dass die
Umsatzsteuervoranmeldungen unter einer unrichtigen Steuernummer eingereicht
wurden, kann der Beschwerdeführerin dabei nicht zum Nachteil gereichen.
Auch für den Zeitraum 10-11/2000 sind als Bemessungsgrundlage für den
strafbestimmenden Wertbetrag die in der Stellungnahme vom 5. März 2001
bekannt gegebenen Beträge heranzuziehen." Aus diesen Ausführungen
ergebe sich, dass jedenfalls für den Zeitraum 01-09/2000 von der
Beschwerdeführerin die Umsatzsteuervoranmeldungen ordnungsgemäß
abgegeben worden seien. Die Abgabe zu einer unrichtigen Steuernummer gereiche
nämlich der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil. Weiters seien die
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Jänner bis Mai 2001 am
23. Juli 2001 abgegeben worden. Der Betrieb sei am 15. Juni 2001
geschlossen und der Gewerbeschein zurückgelegt worden. Dies ergebe sich aus
der Mitteilung der BH Innsbruck, Gewerbereferat, vom 29. Juni 2001. Es sei
daher nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Umstände laut modifiziertem
Bescheid nunmehr der Zeitraum von Jänner bis Dezember 2000 und von
Jänner bis Dezember 2001 ausgedehnt worden sei.
Die Beschwerde mündet in den
Antrag, den modifizierten Bescheid dahingehend abzuändern, dass der
angefochtene Einleitungsbescheid hinsichtlich des Zeitraumes 01-09/2000 und
01-12/2001 aufgehoben werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung
einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten
Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen,
nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den
Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst
daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur
Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar
zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren
Nachweisen). Eine nachträgliche Bekanntgabe bzw. Entrichtung der
geschuldeten Abgaben vermag den Tatbestand nicht mehr zu beseitigen
Im nunmehr angefochtenen Bescheid setzt sich der
strafbestimmende Wertbetrag wie folgt zusammen:
|
Zeitraum
|
Betrag in S
|
Betrag in €
|
10-12/1999
|
24.212,00
|
1.759,55
|
01-12/2000
|
39.385,00
|
2.862,22
|
01-12/2001
|
90.000,00
|
6.540,56
|
Summe
|
153.597,00
|
11.162,33
Was den - mit dem gegenständlichen Rechtsmittel
nicht mehr bekämpften - Tatvorwurf hinsichtlich 10-12/1999 und
10-11/2000 betrifft, so genügt es, hierzu auf die Beschwerdeentscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates vom 24. Oktober 2003, FSRV/0020-I/02,
zu verweisen.
Ebenfalls nicht bekämpft wird mit dem
gegenständlichen Rechtsmittel der Tatvorwurf, der sich auf die
verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2000
gründet. Zwar stellt die Abgabe dieser Umsatzsteuervoranmeldung am
17. August 2001 eine Selbstanzeige dar, diese vermag aber mangels
Entrichtung des geschuldeten Betrages in Höhe von S 3.760,00
(€ 273,25) keine strafbefreiende Wirkung zu entfalten.
Wie in der oben angeführten Rechtsmittelentscheidung
vom 24. Oktober 2003 bereits ausgeführt, betrafen die im Oktober 2000
unter der Steuernummer der X-OEG (StNr. A) eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen für 01-09/2000 tatsächlich das
Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin. Dieser Zeitraum war jedoch nicht
Gegenstand des Einleitungsbescheides vom 5. Februar 2001, SN X, sowie
der oben angeführten Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 24. Oktober 2003, FSRV/0020-I/02. Diese Feststellung
wurde in dieser Beschwerdeentscheidung lediglich aufgrund des
Beschwerdevorbringens vom 5. März 2001 getroffen, wonach aus einem
Versehen der Beschwerdeführerin die Umsatzsteuervoranmeldungen nach Juli
1999 noch immer auf die alte Steuernummer eingereicht worden seien. Im nunmehr
angefochtenen Bescheid gründet sich der Tatverdacht hinsichtlich 01-09/2000
jedoch darauf, dass die Besteuerungsgrundlagen für die Jahresumsatzsteuer
für 2000 wegen Nichtabgabe der Jahresumsatzsteuererklärung
gemäß
§ 184 BAO geschätzt werden mussten. Die
Schätzung erfolgte in Anlehnung an das Ergebnis der USO-Prüfung vom
4. Dezember 2000, AB-Nr. B. Aus dieser Schätzung resultierte eine
Nachforderung für 2000 in Höhe von S 18.731,00
(€ 1.361,23), die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom
20. November 2001 vorgeschrieben wurde. Dieser Bescheid ist unbekämpft
in Rechtskraft erwachsen.
Es ist zutreffend, dass es für das
gegenständliche Finanzstrafverfahren unerheblich ist, dass die
Beschwerdeführerin die Umsatzsteuervoranmeldungen für 01-09/2000 unter
einer falschen Steuernummer abgegeben hat. Die nunmehrige Einleitung erfolgte
allerdings, weil der Verdacht besteht, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen
für 01-12/2000 insofern unrichtig sind, als die Zahllasten für diese
Zeiträume um S 18.731,00 (€ 1.361,23) zu niedrig
erklärt wurden.
Der strafbestimmende Wertbetrag für 01-12/2000 setzt
sich demnach wie folgt zusammen:
|
Zeitraum
|
Betrag in S
|
Betrag in €
|
|
10-11/2000
|
16.894,00
|
1.227,74
|
vgl. FSRV/0020-I/02
|
12/2000
|
3.760,00
|
273,25
|
vgl. FSRV/0020-I/02
|
Summe 01-12/2000
|
18.731,00
|
1.361,23
|
nicht erklärt
|
Gesamt
|
39.385,00
|
2.862,22
|
Was den Zeitraum 01-12/2001 betrifft, so hat die
Beschwerdeführerin für die Monate Jänner bis Mai 2001 am
25. Juli 2001 Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Die Abgabe dieser
Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgte daher verspätet. Auch diese Einreichung
stellt zwar eine Selbstanzeige dar, die aber mangels Entrichtung des
geschuldeten Betrages keine strafbefreiende Wirkung zu entfalten vermag.
Für 06/2001 hat die Beschwerdeführerin einen Überschuss in
Höhe von S 18.645,00 geltend gemacht. Bei der am 27. August 2001
durchgeführten USO-Prüfung, AB-Nr. C, wurde hingegen eine Zahllast
für diesen Zeitraum von S 70.000,00 festgestellt. Wegen Nichtabgabe
der Jahresumsatzsteuererklärung für 2001 wurden die
Besteuerungsgrundlagen für die Jahresumsatzsteuer gemäß
§ 184 BAO geschätzt. Die Schätzung erfolgte unter
Berücksichtigung des Ergebnisses der angeführten USO-Prüfung vom
17. August 2001. Die Umsatzsteuer für 2001 wurde mit Bescheid vom
19. Mai 2003 mit € 6.540,56 (S 90.000,00) festgesetzt.
Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Der Betrag von
€ 6.540,56 (S 90.000,00) ist zur Gänze als strafbestimmender
Wertbetrag für 01-12/2001 anzusetzen, weil - wie bereits dargestellt
- die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für 01-05/2001
verspätet erfolgte und sich das für 06/2001 geltend gemachte Guthaben
als unzutreffend herausgestellt hat.
Aus dem Umsatzsteuerbescheid für 2001 ist eine
Aufschlüsselung der Umsätze hinsichtlich der einzelnen
Voranmeldungszeiträume 2001 nicht ersichtlich. Das Beschwerdevorbringen,
wonach der Betrieb der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2001 geschlossen
worden sei, wird in dem von der Finanzstrafbehörde I. Instanz
abzuführenden Untersuchungsverfahren zu würdigen sein.
Es bestehen demnach auch nach Ansicht der
Beschwerdebehörde hinreichende Verdachtsmomente, dass die
Beschwerdeführerin unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die
Zeiträume 01-09/2000 und 01-12/2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in
dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Ausmaß bewirkt und damit den
objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
verwirklicht hat.
Zum Verdacht hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird auf
die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 24. Oktober 2003, FSRV/0020-I/02,
verwiesen. Der Beschwerde war daher insgesamt keine Folge zu geben.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen auch dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu
untersuchen war, ob hinreichende Verdachtsmomente für die Einleitung des
Strafverfahrens gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob
die Beschwerdeführerin das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 31. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0035-I/04
- Stammnummer
- 16162
- Gültig
- 31.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF