Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1379-W/02
Verhängung eines Sicherheitszuschlages infolge von Buchmängeln, umsatzsteuerliche Behandlung von Personalverpflegung im Gastgewerbe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1379-W/02vom 31.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1994-1996, Wiederaufnahme der Umsatzsteuer
1994-1996, Einkommensteuer 1994-1996, Wiederaufnahme der Einkommensteuer
1994-1996 des Finanzamtes Wien 21/22 entschieden:
a)
Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Umsatz-
und der Einkommensteuer für die Jahre 1994-1996 wird gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO infolge Zurücknahme als gegenstandslos
erklärt.
b)
Der Berufung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre
1994-1996 wird gemäß
§ 289 BAO im eingeschränkten
Umfang Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den beigeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) betreibt eine Gaststätte in Wien.
Das
Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien führte beim Bw. eine
Buch- und Betriebsprüfung gem. § 147 Abs 1 BAO für den Zeitraum
1994-1996 durch und stellte in ihrem vom 22.10.1998 datierten, gem. § 150
BAO erstellten Bericht unter anderem fest:
"Tz
27) Sicherheitszuschlag, Mängel der Aufzeichnungen:
Im
Prüfungszeitraum wurden folgende Mängel der Aufzeichnungen
festgestellt:
Eigenverbrauchsaufzeichnungen
wurden nicht geführt,
Personalverpflegungsaufzeichnungen
wurden nicht geführt,
Wareneingangsbuch
ungenau geführt,
Inventuren
ungenau gemacht,
Bargeldprivatentnahmen
nur in Monatsummen aufgezeichnet,
Auf
Grund der genannten Feststellungen wird ein Sicherheitszuschlag in der Höhe
von ca. 3% der Normalumsätze dem Umsatz und Gewinn hinzu gerechnet. Die
Aufteilung der Umsätze auf die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze
erfolgt im erklärten Verhältnis:
ermäßigter
Steuersatz: 60%
Normalsteuersatz:
40%
|
Sicherheitszuschlag
|
1994
|
1995
|
1996
|
Sicherheitszuschlag
lt. BP netto (USt-Satz 10%)
|
60.000,00
|
66.000,00
|
60.000,00
|
Umsatzsteuer
vom Sicherheitszuschlag (10%)
|
6.000,00
|
6.600,00
|
6.000,00
|
Sicherheitszuschlag
lt. BP netto (USt-Satz 20%)
|
40.000,00
|
44.000,00
|
40.000,00
|
Umsatzsteuer
vom Sicherheitszuschlag (20%)
|
8.000,00
|
8.800,00
|
8.000,00
|
Erfolgsänderung
netto
|
100.000,00
|
110.000,00
|
100.000,00
|
Summe
Umsatzsteuer vom Sicherheitszuschlag
|
14.000,00
|
15.400,00
|
14.000,00
|
Erhöhung
der Entnahmen (brutto) lt. BP
|
114.000,00
|
125.400,00
|
114.000,00
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ in weiterer Folge
entsprechende Wiederaufnahms- sowie Sachbescheide betreffend den Zeitraum
1994-1996.
Am 26.11.1998 erhob der
steuerliche Vertreter des Bw. "gegen die Einkommensteuerbescheide 1994-1996, die
Umsatzsteuerbescheide 1994-1996, die Bescheide über die Wiederaufnahme des
Verfahrens 1994-1996 sowie den Vorauszahlungsbescheid an Einkommensteuer
für 1999 "und Folgejahre" das Rechtsmittel der Berufung.
Die Berufung richte sich im
Wesentlichen gegen die Verhängung eines Sicherheitszuschlages in der
Höhe von netto 100.000,00 S, 110.000,00 S und 100.000,00 S.
Im BP Bericht werde unter Tz
27) der Sicherheitszuschlag mit mangelhaften, bzw. fehlenden Aufzeichnungen
begründet. Dazu nehme der steuerliche Vertreter wie folgt Stellung:
Aufzeichnung für
Eigenverbrauch und Personalverpflegung seien nicht zwingend zu führen. Der
steuerliche Vertreter verweise dazu auf DE USt, Abschnitt 19, in dem
ausdrücklich festgehalten sei, dass seitens des BMF aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung keine Bedenken bestünden, wenn von den für
die entsprechenden Leistungen festgesetzten Sachbezugswerten ausgegangen
werde.
Die ungenaue Aufzeichnung des
Wareneingangsbuches sei lediglich im Jahre 1994 festgestellt worden. Der Fehler
hätte darin bestanden, dass die Einkäufe zwar zeitlich richtig
eingetragen gewesen seien, jedoch in der falschen Spaltenkolonne- und zwar 3x im
ganzen Jahr. Auf den Konten der Buchhaltung sei jedoch die richtige Verbuchung
erfolgt. Diese Feststellung erscheine für die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages doch zu geringfügig.
Auch die Feststellungen einer
ungenauen Inventur beträfen nur das Jahr 1994. Trotzdem hätte im Jahr
1994 sowie in den anderen Jahren keine wesentliche Kalkulationsdifferenz
festgestellt werden können. Der steuerliche Vertreter möchte in diesem
Zusammenhang doch auf die Schwierigkeit, die ein Gastwirt, der selbst in der
Küche stehe und darüber hinaus noch um seine Gäste bemüht
sei, bewältigen müsse, wenn er sein Unternehmen am 31.12. für
seine Gäste bis 4 oder 5 Uhr in der Früh offen halte und am darauf
folgenden 1.1. um 10 Uhr in der Früh wieder in der Küche stehe und in
der Zwischenzeit noch eine umfangreiche Inventur aufnehmen müsse. Dass es
unter diesen Umständen auch zu Fehlern kommen könne, sollte nur allzu
verständlich sein und auch auf Grund der Geringfügigkeit nicht von
wirklicher Bedeutung.
Auch die fallweise nur am
Monatsende eingetragenen Privatentnahmen seien nicht geeignet, das gesamte
Rechnungswerk in Frage zustellen.
Die vorgelegten Bücher und
Aufzeichnungen wiesen keine derartigen Mängel auf, die geeignet seien, die
sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu stellen.
Nicht verbuchte Vorgänge
seien überhaupt nicht festgestellt worden. Gerade diese stellten jedoch im
Zusammenhang mit Buchführungsmängel die wesentliche Grundlage für
das Schätzungsverfahren dar. Die Methode der Schätzung mit Hilfe eines
Sicherheitszuschlages sei eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung
der Besteuerungsgrundlage dienen sollte, von der anzunehmen sei, dass sie zu
niedrig ausgewiesen worden wäre.
Keine der angeführten
Feststellungen sei geeignet oder begründend für die Annahme eines zu
niedrigen Ergebnisses. Auch enthielte der Bescheid keine Begründung, ob die
zum Sicherheitszuschlag führenden Gedankengänge schlüssig und
folgerichtig seien und das Verfahren einwandfrei durchgeführt worden
sei.
Letztendlich möchte der
steuerliche Vertreter noch auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.7.1996, 92/14/0140
verweisen, in dem dieser klar die Auffassung vertreten habe, dass ein gleich
hoher Sicherheitszuschlag bei Umsatz und Einkommensteuer im Gesetz keine Deckung
fände.
Der steuerliche Vertreter
beantrage daher die ersatzlose Streichung der Sicherheitszuschläge und im
Falle der Nichtstattgabe der Berufung eine mündliche Berufungsverhandlung
in der II. Instanz.
Hinsichtlich der Berufung gegen
den Vorauszahlungsbescheid an Einkommensteuer beantrage der steuerliche
Vertreter die Herabsetzung der Vorauszahlungen auf der Basis eines Gewinnes von
280.000,00 S, da der derzeitige Vorauszahlungsbescheid den Sicherheitszuschlag
der BP enthält.
In weiterer Folge gab die
Betriebsprüfung zur eingebrachten Berufung am 8.3.1999 folgende
Stellungnahme ab:
Die Berufung richte sich gegen
die Verhängung eines Sicherheitszuschlages in der Höhe von netto
100.000,00 S für 1994, 110.000,00 S für 1995 und 100.000,00 S für
1996.
Begründung des
Sicherheitszuschlages lt. Tz 27) des Prüfberichtes:
Eigenverbrauchs-
und Personalverpflegungsaufzeichnungen (EV, PV) würden nicht geführt:
Dazu werde seitens der BP ausgeführt: Es hätte tatsächlich keine
Verpflichtung zur Aufzeichnungen in der angeführten Art bestanden. Es
hätten jedoch während der Prüfung auch keine nachvollziehbaren
Berechnungen über die Höhe der, in den jeweiligen Erklärungen
enthaltenen Beträge (lt. Berufung sei deren Berechnung nach den
Sachbezugswerten erfolgt) der Eigenverbrauch und Personalverpflegungen vorgelegt
werden können. Dies wäre mit dem Wechsel des steuerlichen Vertreters
begründet und von der Betriebsprüfung als Tatsache erachtet worden.
Für das Jahr 1995 wäre vom Prüfer versucht worden, die gebuchten
Beträge nachzuvollziehen, was jedoch mangels vorgelegter Unterlagen und der
auf den Konten vorgenommenen Verbuchungsweise misslungen sei.
Verbuchung des
Eigenverbrauches:
zB: 1995: Nachbuchung am
31.7.1995 für 1-6/1995 in der Höhe von 4.200,00 S bei den 20%igen
Erlösen; 31.12.1995: Eigenverbrauch Storno bei den 10%igen in der Höhe
von 11.000,00 S.
Mangelhafte
Führung des Wareneingangsbuches: Die im Jahr 1994 von der BP bezüglich
der mangelhaften Führung des Wareneingangsbuches getroffenen
Feststellungen würden in der Berufung nicht in Frage gestellt. Diese
Feststellungen würden laut Berufung lediglich als zu geringfügig
erachtet, um einen Sicherheitszuschlag zu verhängen.
Mangelhafte
Inventuren: Dass die Inventur zum 31.12.1994 zumindest ungenau gemacht worden
wäre, werde ebenfalls in der Berufung nicht angefochten.
Kalkulationsdifferenzen:
Das Vorliegen von Kalkulationsdifferenzen sei im Prüfungsbericht nicht
gesondert angeführt worden, da diese von der Betriebsprüfung durch die
Verhängung des Sicherheitszuschlages als bereinigt erachtet worden seien.
Zu den der Gattin des steuerlichen Vertreters und Ansprechpartnerin bei der
laufenden Betriebsprüfung bei einer Besprechung am 13.8.1998 zur Kenntnis
gebrachten Kalkulationsdifferenzen - in Verbindung mit den angeführten
ungenauen Inventuren - sei von der Gattin des steuerlichen Vertreters gesagt
worden, dass sie diese Differenzen nach Überprüfung der
Kalkulationswerte laut Betriebsprüfung auch in den nachfolgenden Jahren
(1995,1996) festgestellt habe. Eine genaue Überprüfung der Jahre 1995
und 1996 sei daraufhin seitens des Prüfers unterlassen worden.
Zigaretten: Bei der
Prüfung sei die geltend gemachte Vorsteuer aus dem Zigaretteneinkauf vom
Prüfer anerkannt worden. Die vorgelegten Rechnungen seien weder vom
Prüfer noch von jener Person, welche die Vorsteuerbuchung gemacht habe,
aus formellen bzw. materiellen Gründen beanstandet worden.
Kalkulationsdifferenzen siehe Beilage.
Kaffee:
Kalkulationsdifferenzen siehe Beilage.
Bier: Kalkulationsdifferenzen
siehe Beilage.
Der Sicherheitszuschlag sei von
der Betriebsprüfung ohne Gewichtung nach den tatsächlich
festgestellten Kalkulationsdifferenzen in der Höhe von ca. 3% des
Gesamtumsatzes im Verhältnis der erklärten unterschiedlichen
Erlösgruppen zueinander aufgeteilt worden.
Privatentnahmen:
Die ungenaue Erfassung (es seien fallweise die Entnahmen nicht an dem Tag
erfasst worden, an welchem sie tatsächlich erfolgten wären, sondern in
Monatssummen) werde in der Berufung nicht widersprochen. Dass diese Art von
Erfassung der Bargeldabflüsse vom betrieblichen in den privaten Bereich
naturgemäß zu materiell unrichtigen Kassaständen (zumindest)
während des Monats führten, bliebe jedoch in der Berufung
unerwähnt. Außerdem seien keine Aufzeichnungen vorgelegt worden, wann
die diversen Bargeldentnahmen tatsächlich erfolgt seien, bzw. in welcher
Höhe diese getätigt worden seien. Eine Überprüfung des
Kassabuches auf Kassenfehlbeträge sei somit nicht möglich
gewesen.
Im Anschluss der Stellungnahme
der Betriebsprüfung zur eingebrachten Berufung wird in Kopie beigelegt:
Eine Nachkalkulation des Zigarettenerlöses für den Zeitraum
30.12.-31.12.1994 und 30.12.1995-31.12.1995, aus der hervorgeht, dass in den
genannten Tagen im Jahr 1994 Losung in der Höhe von ATS 6.183,00 bzw. im
Jahr 1995 im Betrag von ATS 1.308,00 offenkundig nicht erklärt worden sei
(Beisatz: "oder Inventur falsch, bzw. Zigaretteneinkaufsrechnungen mangelhaft-
somit kein Vorsteuerabzug"). Darüber hinaus liegt eine Nachkalkulation der
Erlöspositionen Fass- und Flaschenbier (ohne alkoholfreiem Bier) für
das Jahr 1994 vor. Die Betriebsprüfung errechnet einen Verkaufserlös
von ATS 613.794,58, während dessen der Bw. im Jahr 1994 einen Betrag von
ATS 562.780,85 erklärt haben sollte. Dies ergäbe eine Differenz von
ATS 51.013,73
Aus der vorliegenden
Kalkulation ist nicht ersichtlich, dass ein entsprechender Wert für
Eigenverbrauch, Personalverpflegung oder Schwund,.. angesetzt worden sei.
Des weiteren wurde hinsichtlich
der Erlöspositionen Kaffee und Tee von der Betriebsprüfung für
das Jahr 1994 und den Zeitraum 12/1995 und 12/1996 eine Nachkalkulation
vorgenommen. Für das Jahr 1994 ergibt sich eine (geringfügige)
Erlösdifferenz von ATS 1.689,39, für 12/95 ATS 14.732,99, für
12/96 ATS 3.201,30. Es sind wiederum keinerlei kalkulatorische Abgrenzposten
ersichtlich.
In einer
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung führte
der steuerliche Vertreter am 18.5.1999 aus, dass die festgestellten
Kalkulationsdifferenzen im Jahr 1994 gerundet 1,9% des erklärten Umsatzes
betragen hätten. Da diese Differenz weit unter 10% läge, könne
sie sicherlich nicht für die Verhängung eines Sicherheitszuschlages
herangezogen werden.
Ebenso reichten bloße
Formalmängel der Buchhaltung nicht aus, einen Sicherheitszuschlag in der
Höhe von 3% des erklärten Umsatzes zu rechtfertigen. Der steuerliche
Vertreter möchte in diesem Zusammenhang nochmals auf das zitierte
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verweisen und darlegen, dass ein gleich
hoher Sicherheitszuschlag bei Umsatz- und Einkommensteuer im Gesetz keine
Deckung fände.
Im übrigen werde das
Berufungsbegehren aufrecht gehalten.
Am 10.5.2000 erließ das
Finanzamt Wien 21/22 eine abweisende Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der
Berufung gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1994-1996 sowie die
Umsatzsteuerbescheide 1994-1996 und die Einkommensteuerbescheide
1994-1996.
In der Begründung
führte das Finanzamt hiezu aus:
Gem. § 184 Abs 3 BAO habe
die Behörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen,
wenn der Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen habe, nicht vorläge oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig seien oder solche formelle
Mängel aufwiesen, die geeignet seien, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Im vorliegenden Fall seien von
der Betriebsprüfung folgende Mängel festgestellt worden:
Keine Führung von
Eigenverbrauchs- und Personalverbrauchsaufzeichnungen: Zur Führung
derartiger Aufzeichnungen wäre keine Verpflichtung bestanden. Die
Berechnung sei laut den Angaben in der Berufung nach Sachbezugswerten erfolgt.
Nachvollziehbare Berechnungen seien jedoch nicht vorgelegt worden. Eine
Überprüfung des Eigen- und Personalverbrauches sei daher nicht
möglich gewesen.
Ungenau geführtes
Wareneingangsbuch, mangelhafte Inventuren: Die von der Betriebsprüfung
festgestellten Mängel würden in der Berufung nicht bestritten, der
Berufungswerber bestreite jedoch wegen Geringfügigkeit die Berechtigung zur
Verhängung eines Sicherheitszuschlages. Von der Betriebsprüfung seien
Kalkulationsdifferenzen festgestellt worden (Zigaretten 1994, 1995, 1996; Bier
1994; Kaffee und Tee 1994,1995,1996).
Die Betriebsprüfung habe
auf Grund der festgestellten Kalkulationsdifferenzen und der ungenau erstellten
Inventuren einen Sicherheitszuschlag ohne Gewichtung nach den tatsächlich
festgestellten Kalkulationsdifferenzen verhängt. In der Berufung
würden die festgestellten Kalkulationsdifferenzen des Jahres 1994 nicht
bestritten. Hinsichtlich der Jahre 1995 und 1996 werde vom Bw. nicht Stellung
genommen.
Bargeldentnahmen würden
nur in Monatssummen aufgezeichnet: Der ungenauen Erfassung der
Bargeldprivatentnahmen werde in der Berufung nicht widersprochen. Die Entnahmen
seien fallweise nicht an dem Tag erfasst worden, an welchem sie tatsächlich
erfolgt seien, sondern in Monatssummen. Gem. § 131 Abs 1 Z 2 BAO seien
Bareingänge und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festzuhalten.
Erfolgten sie Eintragungen in den Büchern zusammengefasst, dann
bedürfe es einer Grundaufzeichnung, mit deren Hilfe die Bargeldbewegungen
täglich erfasst würden. Vom Bw. seien keine Aufzeichnungen vorgelegt
worden, aus denen der Zeitpunkt und die Höhe der Bargeldentnahmen
ersichtlich gewesen seien. Es läge daher ein zur Schätzung
berechtigender Buchführungsmangel vor.
Die Wahl der
Schätzungsmethode stehe der Abgabenbehörde grundsätzlich frei
(vgl. VwGH 12.1.1994, 93/13/0164). Es sei jene Methode (allenfalls mehrere
Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles
den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am
geeignetsten erscheine. Als Schätzungsmethode würden in der Literatur
vor allem der innere und der äußere Betriebsvergleich, die
Schätzung nach dem Lebensaufwand oder nach dem Vermögenszuwachs, die
kalkulatorische Schätzung und der Sicherheitszuschlag erwähnt (vgl.
Ritz, § 184 BAO).
Im vorliegenden Fall seien zur
Schätzung berechtigende Buchführungsmängel festgestellt worden.
Auf Grund der mangelhaften Inventuren und der zum Teil festgestellten
Kalkulationsdifferenzen sei keine Schätzung durch Kalkulation vorgenommen
worden, sondern ein Sicherheitszuschlag in Höhe von ca. 3% des
Gesamtumsatzes verhängt worden. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages
(Gefährdungs- oder Risikozuschlages) gehöre zu den Elementen einer
Schätzung (VwGH 15.9.1993, 92/13/0004.
Die Höhe des angewendeten
Sicherheitszuschlages ergäbe sich nicht nur aus der Höhe der
festgestellten Kalkulationsdifferenzen. Es seien bei der Überprüfung
der Höhe des Sicherheitszuschlages auch die o.a. Mängel (keine
Führung von Eigenverbrauchs- und Personalverbrauchsaufzeichnungen, ungenau
geführtes Wareneingangsbuch, mangelhafte Inventuren, Aufzeichnungen der
Bargeldprivatentnahmen nur in Monatssummen) zu berücksichtigen.
Der Bw. bestreite die von der
Betriebsprüfung vorgefundenen Mängel des vorgelegten Rechenwerkes und
so hin die Schätzungsbefugnis nicht. Die Schätzung wäre daher dem
Grunde nach berechtigt und auch der Höhe nach nachvollziehbar.
Die Berufungsvorentscheidung
wurde laut in den Akten aufliegendem Rückschein am 16.5.2000 vom
steuerlichen Vertreter als Zustellungsbevollmächtigtem
übernommen.
Am 16.5.2000 beantragte der
steuerliche Vertreter die Berufungsentscheidung vom 10.5.2004 hinsichtlich der
Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 1994-1996 und
Einkommensteuer 1994-1996 und gegen die Umsatzsteuerbescheide 1994-1994 sowie
gegen die Einkommensteuerbescheide 1994-1996 der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorzulegen.
Die in der Berufung
angeführten Einwendungen seien durch die Berufungsentscheidung nicht
entkräftet worden.
Des weiteren beantrage der
steuerliche Vertreter gem. des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen
vom 8.6.1999, GZ 09 01 12/1-4/9/99 die in den Jahren 1994-1996 steuerpflichtig
behandelte Personalverpflegung steuerfrei zu stellen.
Die Zuständigkeit zur
Erledigung über die offene Berufung ging mit 1.1.2003 auf den
Unabhängigen Finanzsenat über (§323 Abs 10 BAO).
Der
Unabhängige Finanzsenat übersendete am 21.9.2004 an das Finanzamt Wien
21/22 einen Fragenvorhalt und ersuchte um Stellungnahme zu folgenden
angeführten Punkten:
Der Bw. wende hinsichtlich
Eigenverbrauchsaufzeichnungen und Personalverpflegungsaufzeichnungen ein, dass
derartige Aufzeichnungen nicht zu führen seien, wenn Sachbezugswerte
angesetzt werden.
Die Ermittlung des
Eigenverbrauches und der Personalverpflegung anhand der
Sachbezugswerteverordnung sei anhand der Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer, der mitverpflegten Angehörigen und des Umfanges der
Verpflegungsleistungen leicht ermittelbar und bedürfe keiner abweichenden
Schätzung.
Bei der Neuermittlung des
Eigenverbrauches und des Personalverbrauches werde RZ 71 Umsatzsteuerrichtlinien
2000 - wie auch in der Berufung angeführt - Rechnung zu tragen sein.
Zu prüfen wäre auch,
warum der Personalverbrauch ertragsteuerlich in den Jahren des
Prüfungszeitraumes sowohl im Aufwand als auch im Ertrag (mit
unterschiedlichen Beträgen) erfasst sei.
Nach den Feststellungen der
Betriebsprüfung habe der Bw. seinen Gewinn gem. § 4 Abs 1 EStG
ermittelt.
Eine Verpflichtung zur
Führung eines Wareneingangsbuches als solches bestehe daher nicht. Es
würden geringfügige Spaltenfehler dargestellt, die ohne
größeren Aufwand sicher richtig zu stellen seien.
Der Begründung der
angefochtenen Bescheide ließe sich nicht entnehmen, in wie ferne die
Inventuren "ungenau gemacht" worden seien.
Unstrittig dürfte sein,
dass diese "Ungenauigkeit" nur die Inventur zum 31.12.1994 beträfe. Seitens
des Finanzamtes wäre daher festzustellen, worin genau diese "Ungenauigkeit"
bestünde.
Monatliche Aufzeichnungen von
baren Privatentnahmen: Unstrittig sei, dass fallweise die baren Privatentnahmen
nur monatlich erfasst worden seien.
Gem. § 131 Abs 1 Z 2 BAO
seien Barein- und Ausgänge grundsätzlich täglich in geeigneter
Weise festzuhalten. Für sich alleine reiche die getroffene Feststellung
jedoch nicht aus, einen Sicherheitszuschlag zu begründen.
Nach dem vorgesagten könne
daher nicht abschließend beurteilt werden, ob und bejahendenfalls in
welcher Höhe ein Sicherheitszuschlag zu verhängen sei.
Kalkulationsdifferenzen:
Kalkulationsdifferenzen in einem nach der Judikatur beachtlichem Umfang seien
bislang nicht aufgezeigt worden. Die Betriebsprüfung habe geringfügige
durch den Sicherheitszuschlag abgedeckte Abweichungen ermittelt.
Eine Überprüfung der
Jahre 1995 und 1996 sei vom Prüfer unterlassen worden, weil die Gattin des
steuerlichen Vertreters auch Differenzen festgestellt haben wollte.
Auf Grund der vorstehenden
Ausführungen habe das Finanzamt zu prüfen, ob und in welchem Umfang
weiterhin eine Schätzung vorzunehmen sei. Solange es weiterhin eine
Schätzung für erforderlich erachte, wären geeignete
Feststellungen über beachtliche Kalkulationsdifferenzen -unter
Berücksichtigung von kalkulatorischen Abgrenzposten wie Eigenverbrauch,
Schwund, Gratisgetränke, Personalverpflegung,...- auch für 1995 und
1996 zu treffen. Die bisher für 1994 vorgenommenen Verprobungen wären
auch hinsichtlich allfälliger kalkulatorischer Abgrenzposten zu
überprüfen.
Sollte eine neuerliche
detaillierte Überprüfung der Bücher aus
verwaltungsökonomischen Gründen nicht beabsichtigt sein, werde das
Finanzamt gebeten, - nach Erörterung der Sachlage mit dem Bw.- eine zweite
Berufungsvorentscheidung zu erlassen.
Am 29.10.2004 übermittelte
das Finanzamt Wien 21/22 die Veranlagungsakten sowie den Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung mit dem lapidaren Vermerk retour "dass die
Betriebsprüfung wegen angeordneter Sonderprüfungen keine
Kapazitäten freihabe".
Mit
Vorhalt vom 9.11.2004 wurde die steuerliche Vertreterin des Bw. aufgefordert,
für den Streitzeitraum 1994-1996 jeweils die Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer und den Umfang der Verpflegungsaufwendungen bekannt zu geben
(Ermittlung des Personalverbrauches anhand der
Sachbezugswerteverordnung).
Zum in
diesem Zeitraum ebenfalls strittigen Eigenverbrauch möge die Zahl der
mitverpflegten Angehörigen und der Umfang der Verpflegungsleistungen
bekannt gegeben werden.
Wie die steuerliche Vertreterin
in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 16.12.2005 dazu ausführte, seien in den
Jahren 1994-1996 durchgehend je 7 Dienstnehmer beschäftigt und verpflegt
worden, das ergäbe einen Betrag von ATS 136.068,45 pro Jahr, der sich wie
folgt errechne: ATS 1.619,00 X 7 X 12= 136.068,00.-.
Zum fraglichen Eigenverbrauch
sei anzumerken:
Es sei die Gattin und der Sohn
mitverpflegt worden, das ergäbe einen Betrag in der Höhe von ATS
38.876,70 pro Jahr, der sich wie folgt berechne: ATS 1.619 x2 x 12 = ATS
38.876,70.
Der Personalverbrauch sei aus
Gründen der Kalkulation, Berechnung der Umsatzsteuer und Buchungsmethode
mit Nettobeträgen im Ertrag und Bruttobeträgen im Aufwand verbucht
worden.
Mit Schreiben vom 25.4.2005 zog
die bisherige steuerliche Vertreterin namens des Bw. den Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem UFS sowie die
Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1994-1996 zurück.
Die Berufung gegen die Umsatz-
und Einkommensteuerbescheide 1994-1996 werde insoweit eingeschränkt, als
unter Wegfall des Sicherheitszuschlages die Personalverpflegung sowie der
Eigenverbrauch im Sinne der Vorhaltsbeantwortung vom 16.12.2005 neu zu ermitteln
und die Verpflegung der Dienstnehmer umsatzsteuerfrei zu belassen sei.
Der
eingeschränkte Berufungsbegehren wurde in weiterer Folge
zahlenmäßig dargestellt.
Da die Referentin zu einer
hiervon abweichenden rechnerischen Durchführung des eingeschränkten
Berufungsbegehrens gelangte, wurden - nach vergeblichen Versuchen, die
Sachbearbeiterin der bisherigen steuerlichen Vertreterin telefonisch zu
erreichen - der bisherigen steuerlichen Vertreterin die von der Referentin
ermittelten Besteuerungsgrundlagen mit Fax vom 17.5.2005 mitgeteilt.
In einem Telefonat vom
23.5.2005 gab der Geschäftsführer der bisherigen steuerlichen
Vertreterin der Referentin bekannt, dass der Bw. seiner Gesellschaft die
Vertretungsvollmacht entzogen habe. Dies wurde vom Bw. in einem Telefonat mit
der Referentin auch bestätigt.
Mit Fax vom 24.5.2005
übermittelte die Referentin dem Bw. zur Information den Vorhalt vom
9.11.2004, die Vorhaltsbeantwortung vom 16.12.2004 sowie das Schreiben der
bisherigen steuerlichen Vertreterin vom 25.4.2005 und ihre Ermittlung der
zutreffenden Besteuerungsgrundlagen wie im Fax vom 17.5.2005 dargestellt.
Mit Fax vom 25.5.2005
übermittelte der Bw. dem UFS das Schreiben an den steuerlichen Vertreter,
mit welchem die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses per 19.5.2005
bekannt gegeben wurde.
Mit Fax vom 31.5.2005 teilte
der Bw. mit, dass die von der Referentin ermittelten Besteuerungsgrundlagen
zutreffend seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a)
Die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1994-1996 war zufolge des Schreibens vom
25.4.2005 - zu diesem Zeitpunkt bestand noch eine aufrechte Vertretungsvollmacht
der bisherigen steuerlichen Vertreterin - als gegenstandslos zu
erklären.
b)
Der Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1994-1996 war aus folgenden Überlegungen im eingeschränkten
Umfang Folge zu geben:
Unstrittig ist, dass der
Verhängung eines Sicherheitszuschlages zu den wesentlichen Elementen einer
Schätzung gehört.
Der Bw. ermittelt seinen Gewinn
gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988.
Nun haben Bücher und
Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, die
Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der
Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht begründeter Anlass
gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit zu bezweifeln (§ 163
BAO).
Der UFS hat dem Finanzamt mit
Vorhalt vom 21.9.2004 unter anderem folgende Würdigung der bisherigen
Verfahrensergebnisse mitgeteilt:
"Die
strittige Verhängung des Sicherheitszuschlages stützt sich gem. Tz 27)
des Betriebsprüfungsberichtes auf folgende Mängel:
Eigenverbrauchsaufzeichnungen
wurden nicht geführt
Personalverpflegungsaufzeichnungen
wurden nicht geführt
Das
Wareneingangsbuch wurde ungenau geführt
Die
Inventuren wurden ungenau gemacht
Die
Bargeldprivatentnahmen wurden nur in Monatssummen
aufgezeichnet.
Zu
den festgestellten Mängeln ist im einzelnen auszuführen:
Zu
1. und 2.: Der Bw. wendet gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung ein,
dass unter Hinweis auf einen Erlass des BMF derartige Aufzeichnungen nicht
zwingend zu führen sind, wenn die Sachbezugswerte angesetzt
wurden.
In
der Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 8.3.1999 wird eingeräumt,
dass eine derartige Verpflichtung nicht bestand, jedoch die Höhe des
Eigenverbrauches bzw. der Personalverpflegung nicht nachvollziehbar gewesen sein
sollen.
Die
Ermittlung des Eigenverbrauches und der Personalverpflegung anhand der
Sachbezugswerteverordnung ist anhand der Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer, der mitverpflegten Angehörigen und des Umfanges der
Verpflegungsleistungen leicht ermittelbar und bedarf keiner abweichenden
Schätzung.
Bei
der Neuermittlung des Eigenverbrauches und des Personalverbrauches wird RZ 71
Umsatzsteuerrichtlinien 2000 - wie auch in der Berufung angeführt -
Rechnung zu tragen sein.
Zu
prüfen wäre auch, warum der Personalverbrauch ertragsteuerlich in den
Jahren des Prüfungszeitraumes sowohl im Aufwand als auch im Ertrag ( mit
unterschiedlichen Beträgen) erfasst ist (siehe G+V Rechnungen der einzelnen
Jahre).
Zu
3.: Nach den Feststellungen der BP ermittelt der Bw. seinen Gewinn gem. § 4
Abs 1 EStG.
Eine
Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches als solches besteht
daher nicht. Es werden geringfügige Spaltenfehler dargestellt, die ohne
größeren Aufwand sicher richtig zu stellen sind.
Dass
die Bücher umfassende Mängel aufweisen, wird auch in der Stellungnahme
der Betriebsprüfung nicht behauptet.
Zu
4.: Der Begründung der angefochtenen Bescheide lässt sich nicht
entnehmen, in wie ferne die Inventuren "ungenau gemacht" wurden.
Unstrittig
dürfte sein, dass diese "Ungenauigkeit" nur die Inventur zum 31.12.1994
betrifft. Seitens des Finanzamtes wäre daher festzustellen, worin konkret
diese "Ungenauigkeit" besteht.
Zu
5.: Monatliche Aufzeichnungen von baren Privatentnahmen: Unstrittig ist, dass
fallweise die baren Privatentnahmen nur monatlich erfasst worden
sind.
Gem.
§ 131 Abs 1 Z 2 BAO sind Barein- und ausgänge grundsätzlich
täglich in geeigneter Weise festzuhalten. Für sich allein reicht die
getroffene Feststellung jedoch nicht aus, einen Sicherheitszuschlag zu
begründen.
Nach
dem vorgesagten kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob und
bejahendenfalls in welcher Höhe ein Sicherheitszuschlag zu verhängen
ist.
Kalkulationsdifferenzen:
Kalkulationsdifferenzen
in einem nach der Judikatur beachtlichem Umfang wurden bislang nicht
aufgezeigt.
Die
Betriebsprüfung hat geringfügige durch den Sicherheitszuschlag
abgedeckte Abweichungen ermittelt.
Eine
Überprüfung der Jahre 1995 und 1996 wurde vom Prüfer unterlassen,
weil die Gattin des steuerlichen Vertreters auch Differenzen festgestellt haben
will.
Aufgrund
der vorstehenden Ausführungen hat das Finanzamt zu prüfen, ob und in
welchen Umfang weiterhin eine Schätzung vorzunehmen ist. Solange es
weiterhin eine Schätzung für erforderlich erachtet, wären
geeignete Feststellungen über beachtliche Kalkulationsdifferenzen - unter
Berücksichtigung von kalkulatorischen Abgrenzungsposten wie Eigenverbrauch,
Schwund, Gratisgetränke, Personalverpflegung,...- auch für 1995 und
1996 zu treffen. Die bisher für 1994 vorgenommenen Verprobungen wären
auch hinsichtlich allfälliger kalkulatorischer Abgrenzposten zu
überprüfen."
Das Finanzamt ist diesen
Ausführungen nicht entgegen getreten und hat sich zur Durchführung
weiterer Ermittlungen, die seinen Standpunkt stützen könnten, infolge
fehlender Kapazitäten außerstande gesehen.
Der Unabhängige
Finanzsenat vermag daher nicht festzustellen, dass die vom Bw. geführten
Bücher derart mangelhaft gewesen seien, dass die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages gemäß
§ 184 BAO geboten gewesen
wäre.
Von der Verpflichtung zur
Führung eines Wareneingangsbuches sind zufolge § 127 Abs. 2
BAO gewerbliche Unternehmer, die verpflichtend oder freiwillig Bücher im
Sinne der § 124 f BAO führen, befreit. Der seinen Gewinn
durch doppelte Buchführung ermittelnde Bw. war daher nicht zur Führung
eines Wareneingangsbuches verpflichtet, hieraus kann ein Schätzungsgrund
nicht abgeleitet werden. Dass die Buchhaltung hinsichtlich der Aufzeichnung der
Wareneingänge mangelhaft gewesen sei, hat das Finanzamt nicht
festgestellt.
Mittlerweile hat der Bw. eine
Ermittlung des Eigenverbrauchs und der Personalverpflegung durch Darstellung der
in Betracht kommenden Angehörigen und Arbeitnehmer vorgelegt.
Die Höhe des
Eigenverbrauchs sowie der Personalverpflegung ist der Verwaltungspraxis
entsprechend an Hand der Sachbezugswerte zu schätzen; diese Schätzung
erfolgt nach den glaubwürdigen Angaben der steuerlichen Vertreterin des Bw.
vom 14.12.2004. Gegenteilige Feststellungen wurden von der Betriebsprüfung
nicht getroffen; für weitere Erhebungen fehlen dem Finanzamt nach seiner
Aussage die entsprechenden Kapazitäten.
Zum umsatzsteuerlichen
Behandlung der Personalverpflegung ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 4.6.2003,
98/13/0178, zu verweisen, in welchem der Gerichtshof unter anderem
ausgeführt hat:
"Nach
§ 1 Abs. 1 Z. 1 des bis zum Ablauf des Jahres 1994 in
Geltung gestandenen Umsatzsteuergesetzes 1972 unterlagen der Umsatzsteuer
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen
Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt.
§ 1
Abs. 1 Z. 2 leg. cit. unterwarf der Umsatzsteuer den
Eigenverbrauch, § 1 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. die Einfuhr
von Waren im Sinne des Zollgesetzes.
§ 3
UStG 1972 war mit "Lieferung, sonstige Leistung" überschrieben,
definierte in seinem ersten Absatz grundsätzlich den Begriff der Lieferung,
in seinem Abs. 9 den Begriff der sonstigen Leistungen und normierte in
seinem Abs. 14 in dessen für Zeiträume ab dem Jahre 1990
durch BGBl. Nr. 281/1990 gestalteten Fassung Folgendes:
"Ein
Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung
besteht.
Ein
tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige
Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung besteht. Die ohne
ein besonders berechnetes Entgelt erfolgende Beförderung der Arbeitnehmer
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber oder ein von ihm
beauftragtes Beförderungsunternehmen sowie die ohne ein besonders
berechnetes Entgelt erfolgende Verschaffung von Versicherungsschutz durch den
Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer gelten nicht als tauschähnlicher
Umsatz."
Auch
das ab dem Jahre 1995 geltende Umsatzsteuergesetz 1994 unterwirft in
seinem § 1 Abs. 1 Z. 1 die Lieferungen und sonstigen
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
§ 1
Abs. 1 Z. 2 UStG 1994 unterwirft der Umsatzsteuer den
Eigenverbrauch im Inland, § 1 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. die
Einfuhr von Gegenständen.
§ 3
UStG 1994 ist mit "Lieferung" überschrieben und beschreibt
diese.
§ 3a
UStG 1994 ist mit "Sonstige Leistung" überschrieben und trifft zu
dieser Regelungen.
§ 3
Abs. 10 UStG 1994 bestimmt, dass ein Tausch vorliegt, wenn das Entgelt
für eine Lieferung in einer Lieferung besteht, während § 3a
Abs. 2 UStG 1994 festlegt, dass ein tauschähnlicher Umsatz
vorliegt, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung
oder in einer sonstigen Leistung besteht.
Zum
Umsatzsteuergesetz 1972 für Zeiträume vor dem Geltungsbereich des
§ 3 Abs. 14 UStG 1972 in seiner oben wiedergegebenen Fassung
hat der Gerichtshof (freiwillige) Leistungen des Arbeitgebers gegenüber
seinen Arbeitnehmern wiederholt mit der Begründung als umsatzsteuerbar
beurteilt, die solchen Leistungen des Arbeitgebers gegenüber stehende
Arbeitsleistung des Arbeitnehmers begründe einen tauschähnlichen
Umsatz (siehe die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1984,
82/15/0099, vom 14. Dezember 1987, 85/15/0071, Slg. N.F.
Nr. 6277/F, und vom 7. Mai 1990, 89/15/0036 und 89/15/0073,
Slg. N.F. Nr. 6493/F und 6495/F). Die von den Arbeitgebern dieser
Beschwerdefälle erbrachten Leistungen bestanden unter anderem auch in der
Abgabe verbilligter oder kostenloser Mahlzeiten und in
Beförderungsdiensten. Aus den Gründen dieser - auf die Abgabe
kostenloser Mahlzeiten im Geltungsbereich des UStG 1972 weiterhin
anwendbaren - Erkenntnisse, auf welche nach § 43 Abs. 2
letzter Satz VwGG verwiesen wird, war die Beschwerde im Umfang der
Bekämpfung der Ansprüche des angefochtenen Bescheides über
Umsatzsteuer für die Jahre 1993 und 1994 gemäß
§ 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Für
den Geltungsbereich des für den Umsatzsteuerbescheid
1995 maßgebenden Umsatzsteuergesetzes 1994 allerdings hat die
Beschwerdeführerin schon in ihrer Berufung mit Recht auf das Urteil des
EuGH vom 16. Oktober 1997, C-258/95-Fillibeck, hingewiesen, in welchem
vom EuGH im Anlassfall einer unentgeltlichen Beförderung von Arbeitnehmern
ausgesprochen wurde, dass ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer unentgeltlich ohne
konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn ab einer
bestimmten Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte befördert,
keine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der
6. Mehrwertsteuerrichtlinie erbringt. Da die auszuführende Arbeit und
der bezogene Lohn nicht davon abhängen, ob die Arbeitnehmer die ihnen von
ihrem Arbeitgeber gebotene Beförderungsleistung in Anspruch nehmen, kann
auch nicht ein Anteil der Arbeitsleistung als Gegenleistung für die
Beförderungsleistung angesehen werden, heißt es in Rz 16 des
genannten Urteiles.
Für
die im Beschwerdefall den Arbeitnehmern der Beschwerdeführerin
unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten kann nichts anderes gelten. Nach dem
zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde nicht
strittigen Sachverhalt hingen weder der von den Arbeitnehmern der
Beschwerdeführerin bezogene Lohn noch die von ihnen zu verrichtende Arbeit
davon ab, ob sie die angebotene Tiefkühlkost zu sich nahmen oder
verweigerten.
Dem
in der Gegenschrift erhobenen Einwand der belangten Behörde, es sei das
genannte Urteil des EuGH erst am 16. Oktober 1997 und somit nach dem
Streitzeitraum ergangen und könne keine Rückwirkungen haben, ist zu
entgegnen, dass dieses Urteil eine Erkenntnisquelle über die gebotene
Auslegung der ab dem 1. Jänner 1995 für Österreich
beachtlichen 6. Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt, weshalb aus ihm Hilfe
für die Auslegung des innerstaatlichen Rechtes, das mit Art. 2
Nr. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie im Einklang zu stehen hat,
erwartet und gewonnen werden kann.
Soweit
die belangte Behörde in der Gegenschrift auf Art. 6 Abs. 2 der
genannten Richtlinie verweist, wonach die Verwendung eines dem Unternehmen
zugeordneten Gegenstandes für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen,
für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde
Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der
Mehrwertsteuer berechtigt hat (lit. a), und die unentgeltliche Erbringung
von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für seinen privaten
Bedarf, oder für den Bedarf seines Personals oder allgemein für
unternehmensfremde Zwecke (lit. b), den Dienstleistungen gegen Entgelt
gleich gestellt sind, dann ist zu diesem Einwand erneut auf das Urteil des EuGH
vom 16. Oktober 1997, C-258/95-Fillibeck, zu verweisen, in welchem vom
EuGH auch zu Art. 6 Abs. 2 der genannten Richtlinie im gegebenen
Zusammenhang Stellung genommen wird. Bezogen auf den Fall der unentgeltlichen
Beförderung von Arbeitnehmern heißt es hiezu im Leitsatz des
genannten Urteiles, dass Art. 6 Abs. 2 der
6. Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die unentgeltliche
Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte und
zurück mit einem betrieblichen Kraftfahrzeug durch den Arbeitgeber
grundsätzlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit
unternehmensfremden Zwecken dient. Diese Bestimmung findet jedoch keine
Anwendung, heißt es im Leitsatz weiter, wenn die Erfordernisse des
Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände, wie die Schwierigkeit,
andere geeignete Verkehrsmittel zu benützen, und wechselnde
Arbeitsstätten, es gebieten, dass die Beförderung der Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber übernommen wird, da dann diese Leistung nicht zu
unternehmensfremden Zwecken erbracht wird.
Übertragen
auf den Beschwerdefall kommt damit eine Umsatzbesteuerung der Überlassung
kostenloser Mahlzeiten an Arbeitnehmer auch unter diesem von der belangten
Behörde aufgezeigten Gesichtspunkt nicht in Betracht, wenn die
Arbeitgeberleistung vorwiegend betrieblichen Interessen dient (vgl. Ruppe,
UStG 19942, § 1 Tz 154). In diese Richtung weisen auch die
in § 1 Abs. 1 Z. 2 UStG 1994 formulierten
Eigenverbrauchsbesteuerungstatbestände. Von einem betrieblichen Interesse
der Beschwerdeführerin am Verzehr der angebotenen Speisen durch die
Arbeitnehmer zur Vermeidung eines Verlassens der Betriebsräumlichkeiten
während der Mittagspause ist die belangte Behörde
sachverhaltsmäßig im angefochtenen Bescheid aber gerade ausgegangen.
Auf das Vorliegen eines Eigenverbrauchstatbestandes hat die belangte
Behörde den angefochtenen Bescheid dem entsprechend auch gar nicht
gestützt, indem sie vielmehr von einem Leistungsaustausch im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 ausgegangen
ist."
Es bedarf keiner weiteren
Erörterungen, dass die Verpflegung von Arbeitnehmern durch einen Gastwirt
selbst in dessen eigenbetrieblichen Interesse liegt, da dadurch Arbeitspausen
den betrieblichen Interessen optimal angepasst werden können.
Auch die UStR 2000 legen in
ihrer Rz. 71 bei Arbeitnehmern des Gast-, Schank- oder
Beherbergungsgewerbes fest, dass die unentgeltliche Verpflegung von
Dienstnehmern keinen Eigenverbrauch darstellt.
Hinsichtlich der Jahre 1995 und
1996 war daher die Personalverpflegung umsatzsteuerfrei zu stellen.
Die geänderten Zahlen
betreffend Eigenverbrauch und Personalverpflegung waren auch der
Gewinnermittlung zugrunde zu legen.
Was die vermeintlich ungenauen
Inventuren anlangt, so fehlen konkrete Feststellungen der Betriebsprüfung
hierüber. Worin diese Ungenauigkeit besteht, konnte das Finanzamt über
Vorhalt des UFS nicht darlegen.
Zu den Kalkulationsdifferenzen
ist zu sagen, dass diese nur für das Jahr 1994 erhoben wurden und ohne
weitere Feststellungen die Annahme, diese würden auch in den Jahren 1995
und 1996 bestehen, unzulässig ist. Die für 1994 erhobenen Differenzen
sind einerseits geringfügig und andererseits werden kalkulatorische
Rechnungsabgrenzungsposten nicht berücksichtig. Zu einer detaillierteren
Erhebung hat sich das Finanzamt außerstande gesehen.
Im übrigen wurde vom
Finanzamt auch nicht dargelegt, auf Grund welcher konkreter Feststellungen die
Höhe des Sicherheitszuschlages - in den Jahren 1994 und 1995 jeweils
100.000 S, im Jahr 1995 110.000 S - ermittelt wurde.
Zur Häufigkeit der
Zusammenfassung der Entnahmen in einer Monatssumme sowie zur materiellen
Unrichtigkeit dieser Art der Verbuchung - wie viele Entnahmehandlungen wurden in
seiner Summe zusammengefasst oder gab es eben nur einmal im Monat eine
Barentnahme - fehlen ebenfalls Feststellungen des Finanzamtes.
Von der Verhängung eines
Sicherheitszuschlages war daher Abstand zu nehmen.
Hieraus ergeben sich folgende
Bemessungsgrundlagen:
Umsatzsteuer
1994
|
bisherige
Entgelte
|
4,000.266,49
ATS
|
abzüglich
Sicherheitszuschlag (20%)
|
-60.000,00
ATS
|
abzüglich
Sicherheitszuschlag (10%)
|
-40.000,00
ATS
|
Personalverpflegung
ist 1994 noch der USt zu unterziehen
|
|
zuzüglich
Eigenverbrauch (10%)
|
+19.200,00
ATS
|
zuzüglich
Eigenverbrauch (20%)
|
+12.800,00
ATS
|
Summe
|
3,932.266,40
ATS
Einkommensteuer
1994
|
Gewinn laut
Betriebsprüfung
|
149.227,00
ATS
|
abzüglich
Sicherheitszuschlag
|
-100.000,00
ATS
|
zuzüglich
Eigenverbrauch
|
+38.000,00
ATS
|
abzüglich
Personalverpflegung
|
-71.548,00
ATS
|
Summe
|
9.679,00
ATS
Umsatzsteuer
1995
|
bisherige
Entgelte
|
4,260.033,09
ATS
|
abzüglich
Sicherheitszuschlag (20%)
|
-66.000,00
ATS
|
abzüglich
Sicherheitszuschlag (10%)
|
-44.000,00
ATS
|
abzüglich
Personalverpflegung (10%)
|
-45.389,07
ATS
|
abzüglich
Personalverpflegung (20%)
|
-12.375,00
ATS
|
zuzüglich
Eigenverbrauch (10%)
|
+19.200,00
ATS
|
zuzüglich
Eigenverbrauch (20%)
|
+12.800,00
ATS
|
Summe
|
4,124.269,02
ATS
Einkommensteuer
1995
|
Gewinn laut
Betriebsprüfung
|
452.209,00
ATS
|
abzüglich
Sicherheitszuschlag
|
-110.000,00
ATS
|
zuzüglich
Eigenverbrauch
|
+32.000,00
ATS
|
abzüglich
Personalverpflegung
|
-72.818,00
ATS
|
Summe
|
301.139,00
ATS
Umsatzsteuer
1996
|
bisherige
Entgelte
|
4,037.097,95
ATS
|
abzüglich
Sicherheitszuschlag (20%)
|
-60.000,00
ATS
|
abzüglich
Sicherheitszuschlag (10%)
|
-40.000,00
ATS
|
abzüglich
Personalverpflegung (10%)
|
-12.375,00
ATS
|
abzüglich
Personalverpflegung (20%)
|
-46.116,00
ATS
|
zuzüglich
Eigenverbrauch (10%)
|
+19.200,00
ATS
|
zuzüglich
Eigenverbrauch (20%)
|
+12.800,00
ATS
|
Summe
|
3,910.606,95
ATS
Einkommensteuer
1996
|
Gewinn laut
Betriebsprüfung
|
382.260,00
ATS
|
abzüglich
Sicherheitszuschlag
|
-100.000,00
ATS
|
zuzüglich
Eigenverbrauch
|
+32.000,00
ATS
|
abzüglich
Personalverpflegung
|
-71.883,00
ATS
|
Summe
|
242.377,00
ATS
Beilage:
6 Berechnungsblätter (in S und €)
Wien,
31.5.2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 127 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1379-W/02
- Stammnummer
- 16159
- Gültig
- 31.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF