Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1617-W/03
Zufluss von Insolvenzausfallgeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1617-W/03vom 31.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. September 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten
durch M, vom 28. August 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Es tritt keine Änderung hinsichtlich der
Berufungsvorentscheidung ein.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom
23. September 2003 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Spruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist im Gastgewerbe tätig und
bezog aus dieser Tätigkeit ab Ende Jänner 2002 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Davor war der Bw. arbeitslos und erhielt im
Zeitraum vom 1. bis 28. Jänner 2002
Arbeitslosengeld.
Am 17. Februar 2003 brachte der Bw. bei seinem
örtlich zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 ein, wobei im Zuge der
Veranlagung der Einkommensteuerbescheid vom 10. April 2003 erlassen
wurde. In weiterer Folge wurde das Verfahren wegen Übermittlung eines
berichtigten Lohnzettels gemäß
§ 303 BAO wieder
aufgenommen und im Zuge einer neuerlichen Durchführung der Veranlagung
Bruttobezüge aus dem Insolvenzausfallgeldfonds (IAG-Fonds) in Höhe von
€ 9.864,00 in diese miteinbezogen. Es erging ein neuer
Einkommensteuerbescheid (vom 28. August 2003). Gegen diesen Bescheid
richtet sich gegenständliche Berufung. Begründet wurde diese in erster
Linie damit, dass aus unerklärlichen Gründen bei der Festsetzung des
Einkommens für 2002 das Einkommen des IAF-Fonds mitgerechnet worden sei,
jedoch die Ausfallgelder die Monate Oktober und November 2001 betroffen
hätten. Gleichzeitig würden noch nicht eingereichte Werbungskosten in
Höhe von € 439,00 geltend gemacht werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
23. September 2003 erkannte das Finanzamt die nachträglich
geltend gemachten Werbungskosten an, unterließ es jedoch die seitens des
IAF-Fonds bezogenen Ausfallgelder aus der Veranlagung auszuscheiden.
Begründet wurde dies damit, dass im Falle des Zuflusses von Bezügen
des IAG-Fonds eine Pflichtveranlagung durchzuführen sei und die
betreffenden Bezüge in dem Jahr zu erfassen seien, in welchem diese
zugeflossen seien. Dies jedoch auch dann, wenn die betreffenden Bezüge
für das vergangenen Jahr ausbezahlt werden. Die Nachzahlung ergebe sich
daraus, dass die betreffenden Bezüge dem Einkommen des Bw. hinzugerechnet
werden und es dann zur Anwendung des Tarifsteuersatzes komme.
Im Vorlageantrag vom 2. Oktober 2003 führte
der Bw. aus, dass die Gelder zwar im Jahr 2002 zugeflossen seien und er dem
Gesetz nach entsprechend behandelt worden sei, jedoch ein Sachverhalt auftrete,
der als unbillige Härte anzusehen sei. Hätte der Bw. den Lohn, so wie
vorgesehen und von ihm auch gewollt, im Jahr 2001 erhalten, wäre nie
eine so große Nachzahlung zustande gekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. bezog im Jahr 2002 seitens des IAG-Fonds
Ausfallgeld in Höhe von brutto € 9.864,00. Seitens des IAG-Fonds
wurde ein entsprechender Lohnzettel dem Finanzamt übermittelt. Der Zufluss
der strittigen Bezüge im Jahr 2002 steht außer
Streit.
Wenn der Bw. nun vorbringt, die betreffenden vom IAG-Fonds
im Jahr 2002 an den Bw. ausbezahlten Ausfallgelder seien nicht im
gegenständlichen Jahr 2002 sondern 2001 zu versteuern, so kann dem
nicht gefolgt werden. Gemäß
§ 19 Abs. 1
EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Einnahmen sind dann zugeflossen, wenn man
über diese rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Im
gegenständlichen Berufungsfall steht der Zufluss der betreffenden
Ausfallgelder im Jahr 2002 außer Streit, gibt doch der Bw. im
Vorlageantrag selbst an, dass ihm im Jahr 2002 die betreffenden Gelder
seitens des IAG-Fonds zugeflossen seien und er dem Gesetz nach entsprechend
behandelt worden sei. Damit ist jedoch bereits das Schicksal
gegenständlicher Berufung entschieden. Dem Bw. sind im Jahr 2002 die
betreffenden Ausfallgelder zugeflossen, weshalb diese auch bei Durchführung
der sich gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
ergebenden Pflichtveranlagung mitzuerfassen waren. Das Argument des Bw.,
gegenständlicher Sachverhalt sei als unbillige Härte anzusehen, kann
jedoch zu keiner anders lautenden Entscheidung führen. Die
Berücksichtigung von "unbilligen Härten" ist nämlich nur in jenen
Fällen vorgesehen, in denen das Gesetz die Entscheidung im Rahmen von
Ermessensbestimmungen zulässt. Im vorliegenden Fall bietet jedoch
§ 19 EStG 1988 keinerlei Raum für eine derartige
Ermessensübung und würde eine anders lautende Entscheidung als
gegenständliche im Widerspruch zu der genannten gesetzlichen Bestimmung
stehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 31.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1617-W/03
- Stammnummer
- 16149
- Gültig
- 31.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF