Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0360-L/05
Überwachungspflicht gegenüber einer erfahrenen und verlässlichen Buchhalterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0360-L/05vom 30.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Eingabefehler, der einer Buchhalterin im Zuge der Telebanking-Eingabe einer Überweisung an das Finanzamt unterläuft, kann einen Fehler darstellen, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Eine Kontrolle jeder einzelnen Überweisung, die eine erfahrene und verlässliche Buchhalterin durchführt, also eine Überwachung "auf Schritt und Tritt", ist nicht erforderlich. Eine andere Beurteilung wäre etwa dann geboten, wenn der Buchhalterin bereits (wiederholt) Fehler unterlaufen wären. In einem solchen Fall bestünde eine erhöhte Überwachungspflicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma S, vertreten durch die Firma W,
vom 2. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
14. Jänner 2005 zu StNr. 000/0000, mit dem ein Säumniszuschlag in
Höhe von 180,00 € festgesetzt wurde, entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In der am 14.12.2004 elektronisch übermittelten
Umsatzsteuervoranmeldung 10/2004 gab die Berufungswerberin dem Finanzamt eine
Zahllast in Höhe von 10.062,37 € bekannt.
Mit Wirksamkeit 16.12.2004 wurden 5.148,00 € auf
das Abgabenkonto überwiesen. Davon entfielen 4.085,63 € auf die
Lohnabgaben 11/2004 und ein Betrag von 1.062,37 € auf die Umsatzsteuer
10/2004.
In einer Eingabe vom 29.12.2004 teilte die
Berufungswerberin dem Finanzamt mit, dass sie bei der Verbuchung der Zahlung an
das Finanzamt vom 15.12.2004 feststellen habe müssen, dass sie für
Umsatzsteuer 10/2004 statt 10.062,37 € nur 1.062,37 €
überwiesen habe. Der Differenzbetrag sei am 29.12.2004 sofort
nachüberwiesen worden. Sie ersuche von der Vorschreibung eines
Säumniszuschlages Abstand zu nehmen, da es sich das erste Mal um dieses
Versehen handle und sie immer pünktlichst die monatlichen Steuern
abgeführt habe.
Mit Wirksamkeit 30.12.2004 wurde dieser Differenzbetrag von
9.000,00 € auf das Abgabenkonto überwiesen.
Mit Bescheid vom 14.1.2005 setzte das Finanzamt von der
Umsatzsteuer 10/2004 einen Säumniszuschlag in Höhe von
180,00 € (2 % von 9.000,00 €) fest. Die Festsetzung sei
erforderlich gewesen, da die Abgabenschuld nicht bis 15.12.2004 entrichtet
worden sei.
Das Finanzamt wertete die Eingabe der Berufungswerberin vom
29.12.2004 als Berufung gegen diesen Säumniszuschlagsbescheid und wies
diese mit Berufungsvorentscheidung vom 15.2.2005 als unbegründet
ab.
Im Vorlageantrag vom 2.3.2005 führte die
Berufungswerberin aus, dass im gegenständlichen Fall kein grobes
Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vorliege. Die
Umsatzsteuervoranmeldung 10/2004 sei korrekt erstellt und via Finanz Online
übermittelt worden. Die Differenz der Umsatzsteuerzahlung sei lediglich
durch ein Versehen bei der Telebanking-Eingabe entstanden. Die Buchhalterin der
Berufungswerberin habe statt 10.062,37 € versehentlich
1.062,37 € ins Telebanking eingegeben. Die Berufungswerberin sei
bisher den Zahlungen immer pünktlich und zeitgerecht nachgekommen. Aus dem
Datum des Berufungsschreibens vom 29.12.2004 sei ersichtlich, dass trotz der
Weihnachtsfeiertage der Kontrollmechanismus lückenlos funktioniert habe.
Die Buchhalterin sei eine langjährige und genaue Mitarbeiterin, der bisher
nie ein solcher Fehler unterlaufen sei, sodass grobes Verschulden keinesfalls
gegeben sei. Der Berufungswerberin könne keine auffallende und
ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht angelastet
werden. Die Voranmeldung sei korrekt berechnet und pünktlich
übermittelt worden. Der Eingabeirrtum sei unverzüglich korrigiert, der
Differenzbetrag sofort am 29.12.2004 auf das Finanzamtskonto einbezahlt, und
unverzüglich ein Berufungsschreiben verfasst worden. Aus diesen
Gründen und unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des UFS vom 22.9.2003,
RV/0948-W/03 möge von der Festsetzung eines Säumniszuschlages aufgrund
des Fehlens eines groben Verschuldens gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO Abstand genommen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 243 BAO sind gegen Bescheide, die
die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat (§ 245 Abs. 1 BAO).
Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden,
weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde (§ 273
Abs. 2 BAO).
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf
die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen
an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des
Parteischrittes. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung
ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die
Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nimmt (Ritz, BAO², § 85
Tz. 1 mit Judikaturnachweisen). Zu Recht wertete das Finanzamt daher die
Eingabe vom 29.12.2004 als Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom
14.1.2005.
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 217 Abs. 2 bis 10 BAO Säumniszuschläge zu entrichten
(§ 217 Abs. 1 BAO). Im gegenständlichen Fall steht
außer Streit, dass der dem gegenständlichen Säumniszuschlag
zugrunde liegende Differenzbetrag von € 9.000,- verspätet entrichtet
wurde. Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO Säumniszuschläge aber insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Berufungserledigungen haben grundsätzlich auf die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen. Daher
können Anträge nach § 217 Abs. 7 BAO auch in einer
Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (Ritz,
BAO-Handbuch, 155). Ein derartiger Antrag kann auch in einem Vorlageantrag
eingebracht werden.
Die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO setzt
voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis
trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur
leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Von leichter Fahrlässigkeit ist
auszugehen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein
sorgfältiger Mensch begeht. Das Verschulden des Vertreters ist dem
Vertretenen gleichzuhalten. Hingegen ist Verschulden von Arbeitnehmern der
Partei nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls (ebenso wie bei der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), ob der Partei selbst (bzw. ihrem
Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder
Kontrollverschulden anzulasten ist (Ritz, BAO-Handbuch,
152 mwN).
Davon ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen.
Der Eingabefehler, der der Buchhalterin im Zuge der Telebanking-Eingabe
unterlaufen ist, stellt einen Fehler dar, den gelegentlich auch ein
sorgfältiger Mensch begehen kann, und der bei einer Kontrolle durch die
Berufungswerberin nicht auf den ersten Blick auffallen musste. Außerdem
ist eine Kontrolle jeder einzelnen Überweisung, die eine erfahrene und
verlässliche Buchhalterin durchführt, also eine "Überwachung auf
Schritt und Tritt", nicht erforderlich (vgl. zur analogen
Überwachungspflicht bei einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand etwa
Ritz, BAO², § 308 Tz. 17 mit Judikaturnachweisen). Damit
würde die Kontrollpflicht überspannt. Eine andere Beurteilung
wäre etwa dann geboten, wenn der Buchhalterin bereits (wiederholt) Fehler
unterlaufen wären. In einem solchen Fall bestünde eine erhöhte
Überwachungspflicht. Im gegenständlichen Fall kam die
Berufungswerberin ihren abgabenrechtlichen Zahlungspflichten bisher jedoch stets
pünktlich nach.
Insgesamt gesehen liegt daher kein grobes
Überwachungsverschulden der Berufungswerberin vor, und war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 30.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0360-L/05
- Stammnummer
- 16132
- Gültig
- 30.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF