Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1301-W/03
Erwerb einer Liegenschaft durch eine Gemeinde auf Grund eines Wiederkaufsrechtes (ohne Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1301-W/03vom 30.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der T-GmbH (vormals J-GmbH), Adr.,
vertreten durch Mag. Dr. Gerd Trenker, Notar, 2700 Wiener Neustadt,
Hauptpl. 19, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 16. April 2003 zu ErfNr.xxx/2002 betreffend
Abweisung eines Antrages gemäß
§ 17 GrEStG
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 14. März 2002 wurde zwischen der J-GmbH (der
nunmehrigen Berufungswerberin - kurz Bw.- deren Firmenwortlaut mittlerweile
T-GmbH lautet) als Verkäuferin und der Gemeinde W ein Kaufvertrag über
die Liegenschaft EZx mit der Bezeichnung
"Wiederkaufvertrag wegen Nichterfüllung
der Raumverpflichtung aus dem Kaufvertrag vom 27.8.1986" abgeschlossen.
Bei Anzeige dieses Kaufvertrages beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien mit Schreiben vom 26. Juni 2002 zu ErfNr.xxx/2002 wurde
vom Vertreter der beiden Vertragsparteien ausgeführt, dass es sich um einen
Wiederkaufvertrag zu dem seinerzeitigen Kaufvertrag von 27. August 1986,
ERfNr.xxx/86 handle und dieser Kaufvertrag in Kopie vorgelegt.
Dieses Schreiben enthält sodann folgenden
Antrag:
"Ich
stelle namens der Vertragsparteien (§ 5 NO) den Antrag, die
Grunderwerbsteuer hinsichtlich beider Kaufverträge mit S 0,-- festzusetzen
und hinsichtlich des seinerzeitigen Kaufvertrages die Grunderwerbsteuer auf mein
Anderkonto Nr. xxx zu überweisen."
Der Kaufvertrag vom 27. August 1986 war von der R-GmbH als
Verkäuferin und der Bw. als Käuferin unter Beitritt der Gemeinde W
abgeschlossen worden. Punkt 8. dieses Kaufvertrages lautet auszugsweise wie
Folgt:
"Die
Käuferin nimmt zur Kenntnis, dass auf der Kaufliegenschaft das
Wiederkaufsrecht zu Gunsten der Gemeinde W
grundbücherlich einverleibt
ist.
Die
Käuferin errichtet auf der Kaufliegenschaft gemäß den bei der
Käuferin zur baubehördlichen Genehmigung eingereichten Plänen ein
Bürogebäude mit Sozialräumen sowie eine Lagerhalle. Die
Käuferin verpflichtet sich hiemit der Gemeinde W
gegenüber, innerhalb von 5 Jahren, von
heute an, diese geplanten Baulichkeiten fertig zu stellen und in Betrieb zu
nehmen sowie auch sämtliche Dienstnehmer auf dieser Liegenschaft
beschäftigt zu erhalten.
Sollten
innerhalb von 5 Jahren von heute an, die obigen Baulichkeiten nicht fertig
gestellt sein oder sämtliche Beschäftigten der obigen Firma nicht auf
dieser Liegenschaft tätig sein, so räumt die Käuferin der
Gemeinde W das Wiederkaufsrecht an der
Kaufliegenschaft um den selben umseits angeführten Kaufpreis ein, wobei
allfällig nachgewiesene Kosten für die Aufschließung der
Käuferin zu ersetzen sind.
Sollten die
umseits angeführten Baulichkeiten innerhalb von 5 Jahren nicht fertig
gestellt sein oder nicht sämtliche Beschäftigte der Käuferin auf
der Kaufliegenschaft als Dienstnehmer angemeldet sein, steht der Gemeinde
W das Recht zu, entweder die
entschädigungslose Überlassung der errichteten Baulichkeit, soweit
diese erd-, mauer-, niet- und nagelfest geworden sind, zu verlangen oder auf
Kosten der Käuferin die Herstellung des früheren Zustandes zu
fordern.
Die
Käuferin erklärt hiemit ausdrücklich, diese Bestimmungen
zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und zu erfüllen.
Im Falle einer
Veräußerung, mit Zustimmung der Gemeinde
W, sind alle diese obigen
Verpflichtungen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger zu
überbinden.
Sinn dieser
Bestimmung ist es, dass die Gemeinde W
ihren Anteil an Gewerbe- und Lohnsummensteuer
und an allen in Zukunft zur Vorschreibung gelangenden Steuern,
erhält.
Die aus der
Ausübung dieses Wiederkaufrechtes entstehenden Kosten und staatlichen
Abgaben hat die obige Käuferin zu tragen. Es wird nochmals festgehalten,
dass eine Entschädigung für die errichteten Baulichkeiten, im Falle
der Ausübung des Wiederkaufsrechtes, von der Gemeinde
W, nicht zu bezahlen ist."
Mit Bescheid vom 9. August 2002 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber der Gemeinde W
für den Kaufvertrag vom 14. März 2002 Grunderwerbsteuer in Höhe
von € 4.324,03 fest. In der Begründung wurde ausgeführt, dass dem
nicht näher bestimmten Antrag, die Grunderwerbsteuer mit € 0,00
festzusetzen, mangels Vorliegen von gesetzlichen Voraussetzungen nicht
entsprochen werden könne.
Gegen diesen Bescheid wurde sowohl von der Gemeinde W, als
auch von der Bw. Berufung erhoben. Nach Erlassung einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt gegenüber der Gemeinde W
brachten sowohl die Gemeinde W als auch die Bw. einen Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz ein.
Die Berufung der Gemeinde W wurde vom Finanzamt dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Mit
Berufungsentscheidung vom 24. Mai 2005 zur Zl. RV/579-W/03 wurde die Berufung
gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 9. August 2002 als unbegründet
abgewiesen.
Die Berufung und der Vorlageantrag der Bw. wurden vom
Finanzamt mit Bescheiden vom 16. April 2003 mit der Begründung, dass
gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO zur Einbringung einer Berufung nur der
befugt sei, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen
ist, zurückgewiesen. Diese Bescheide sind in Rechtskraft
erwachsen.
Ebenfalls am 16. April 2003 erließ das Finanzamt
gegenüber der Bw. einen Bescheid mit folgendem Spruch:
"Der Antrag vom
26.6.2002 auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer gem. § 17 Abs. 1
GrEStG 1987 wird abgewiesen."
Zur Begründung wurde vom Finanzamt Folgendes
ausgeführt:
"Dem Antrag auf
Nichtfestsetzung der GrESt ist zu entsprechen, wenn die im § 17 Abs. 1
- 5 leg. cit. Angeführten Voraussetzungen gegeben
sind.
Diese
Erfordernisse lagen im gegenständlichen Fall nicht vor. Ein Erwerbsvorgang
ist nur dann rückgängig gemacht, wenn der VERKÄUFER jene
Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss
innehatte, wiedererlangt. Im gegenständlichen Fall verkauft die
J-GmbH eine Liegenschaft wegen
Nichterfüllung der Bauverpflichtung aus dem Kaufvertrag vom 27. August 1986
an die Gemeinde W. Der Kaufvertrag vom
27.8.1986 wurde aber zwischen der Firma R-GmbH
als Verkäuferin und der Firma
J-GmbH als Käuferin
geschlossen.
Durch
gegenständlichen Kaufvertrag vom 14.3.2002 erlangt also nicht ein
Verkäufer jene Verfügungsmacht zurück, die er vor
Vertragsabschluss inne hatte, was Voraussetzung für die Nichtfestsetzung
der Grunderwerbsteuer nach § 17 (1) 1 u. 2 GrEStG wäre, sondern es
erfolgt eine Übertragung an einen Dritten. Deshalb kann die
Steuerbegünstigung des § 17 GrEStG auf den Kaufvertrag zwischen der
J-GmbH als Verkäufer und der
Gemeinde W nicht angewandt
werden."
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vorgebracht,
dass die Bw. im Kaufvertrag vom 27. August 1986 in dessen Punkt 8. zur Kenntnis
genommen habe, dass zu Gunsten der Gemeinde W das Wiederkaufsrecht
grundbücherlich einverleibt ist. Somit sei diese Belastung von der Bw.
übernommen worden. Nunmehr verkaufe die Bw. mit Wiederkaufsvertrag wegen
Nichterfüllung der Bauverpflichtung aus dem Kaufvertrag vom 27. August 1986
mit Kaufvertrag vom 14. März 2002 die gegenständliche Liegenschaft an
die Gemeinde W. Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z. 2 GrEStG werde die
Grunderwerbsteuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang auf
Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht werde, weil die
Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden. Im gegenständlichen Fall
sei die Bw. ihrer Bauverpflichtung nicht nachgekommen, weshalb der Antrag
gemäß
§ 17 Abs. 1 Z. 2 GrEStG gestellt werde. Es werde sohin
beantragt, den Bescheid vom 16. April 2004, ErfNr.xxx/2002
aufzuheben, die Grunderwerbsteuer zu ERfNr.xxx/86 aufzuheben und die
Grunderwerbsteuer mit € 0,00 festzusetzen, die aufgehobene
Grunderwerbsteuer an den einschreitenden Notar auf das Konto Nr. xxx zu
überweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Grunderwerbsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z. 1
GrEStG ua. Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch
auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen.
Sowohl durch den Abschluss des ursprünglichen
Kaufvertrages vom 27. August 1986 als auch durch den Wiederkaufvertrag vom 14.
März 2002 wurden Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG
verwirklicht.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GrEStG 1987 wird die
Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, 1. wenn der Erwerbsvorgang innerhalb
von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird, 2. wenn der
Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht
wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden, 3. wenn
das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen
sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen
Rechtsgeschäftes beseitigt wird.
Ist zur Durchführung einer Rückgängigmachung
zwischen den seinerzeitigten Veräußerer und dem seinerzeitigen
Erwerber ein Rechtsvorgang erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang nach
§ 1 darstellt, so gelten gemäß
§ 17 Abs. 2 GrEStG 1987 die
Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und 2 sinngemäß.
Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer bereits
festgesetzt, so ist gemäß
§ 17 Abs. 4 GrEStG 1987 auf Antrag die
Festsetzung entsprechend abzuändern.
Nach § 18 Abs. 1 erster Satz GrEStG 1987 sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, die
nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht wurden. § 18 Abs. 2 erster Satz GrEStG
1987 bestimmt ausdrücklich, dass auf vor dem 1. Juli 1987 verwirklichte
Erwerbsvorgänge die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung
stehenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind.
Da hinsichtlich des Kaufvertrages vom 27. August 1986 der
Erwerbsvorgang vor dem 30. Juni 1987 verwirklicht wurde, sind hierfür die
Bestimmungen des GrEStG 1955 maßgeblich. Den nunmehrigen Regelungen des
§ 17 GrEStG 1987 entsprechen die Bestimmungen des § 20 GrEStG
1955. Die in § 17 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 mit drei Jahren bestimmte Frist
für die Rückgängigmachung beträgt nach § 20 Abs. 1 Z. 1
GrEStG 1955 zwei Jahre.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die
Anwendung des § 17 Abs. 1 Z 1 und Z. 2 GrEStG 1987 (entspricht § 20
Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 GrEStG 1955) die Rückgängigmachung des
Erwerbsvorganges zur unabdingbaren Voraussetzung. Das bedeutet, dass der
Erwerbsvorgang auf Grund eines nachfolgenden gesonderten Willensaktes der
Parteien oder auch nur einer Partei hinfällig geworden sein muss. Eine
solche Parteienvereinbarung muss dabei zwischen denselben Vertragsparteien
abgeschlossen werden, zwischen denen der seinerzeitige Erwerbsvorgang vereinbart
wurde (VwGH 9.8.2001, 2000/16/0085). Der Anspruch auf Rückerstattung der
Steuer entsteht nicht schon mit der rechtlichen Möglichkeit, die
Auflösung der Verträge zu verlangen, sondern erst mit der
tatsächlichen Rückgängigmachung der Verträge (9.8.2001,
2000/16/0085)
Bei der rechtlichen Beurteilung, ob das Tatbestandsmerkmal
einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges im Sinne der in Rede
stehenden Bestimmung vorliegt, kommt es nur darauf an, dass der Verkäufer
jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor
Vertragsabschluß innegehabt hat durch einen der im § 17 Abs. 1 GrEStG
genannten Rechtsvorgänge wiedererlangt (vgl. VwGH 21.1.1998,
97/16/0345).
Im vorliegenden Fall hat der Verkäufer des
Kaufvertrages vom 27. August 1986, die R-GmbH, die Verfügungsmacht an der
Liegenschaft nicht wiedererlangt, weshalb weder eine Rückgängigmachung
des im Jahr 1986 verwirklichten Erwerbsvorganges vorliegt, noch der im Jahr 2002
abgeschlossenen Kaufvertrag mit der Gemeinde W einen zur Durchführung der
Rückgängigmachung zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer
und dem seinerzeitigen Erwerber erforderlichen Erwerbsvorgang darstellen
kann.
Außerdem enthält die Bestimmung des § 20
Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 für den Fall der Rückgängigmachung eines
Erwerbsvorganges durch Ausübung eines Wiederkaufsrechtes insoweit eine
zeitliche Einschränkung, als die Rückgängigmachung innerhalb von
zwei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld zu erfolgen hat. Zwischen dem
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld für den Kaufvertrag vom 27.
August 1986 und der Ausübung des Wiederkaufrechtes durch die Gemeinde W im
Jahr 2002 sind jedenfalls mehr als zwei Jahre vergangen, weshalb auch aus diesem
Grund hier die Voraussetzungen für eine Abänderung der
Grunderwerbsteuerfestsetzung für den Kaufvertrag vom 27. August 1986 bzw.
für die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer für den
Wiederkaufvertrag vom 14. März 2002 nicht gegeben sind.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 30.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1301-W/03
- Stammnummer
- 16130
- Gültig
- 30.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF