Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0252-L/03
Familienbeihilfe für die Absolvierung eines Sprachkurses im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0252-L/03vom 30.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Absolvierung eines Sprachkurses an einer ausländischen Einrichtung stellt nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 20. Dezember 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes x vom 3. Dezember 2002 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
das Kind y, für die Zeit v. 1.10.2001 bis 29.2.2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 3.12.2002 die
Familienbeihilfe für das volljährige Kind für die Zeit von
Oktober 2001 bis Februar 2002 in Höhe von insgesamt € 1.045,00
zurückgefordert. Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 erloschen, da sich die Tochter der Berufungswerberin in keiner
Berufsausbildung befunden habe.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass sich die Tochter in Berufsausbildung befunden habe. Sie
habe im betreffenden Zeitraum eine Sprachschule in Spanien besucht und eine
Sprachausbildung absolviert. Ihr Berufsziel sei, sich auf internationales Recht
zu spezialisieren und in der EU-Verwaltung der Zukunft Karriere zu
machen. Mit Schreiben vom 4.3.2003 wurde eine Bestätigung der
Sprachschule in Spanien über die Teilnahme der Tochter der
Berufungswerberin an einem Fortgeschrittenenkurs in den Monaten von Oktober bis
Dezember 2001 im Umfang von 240 Stunden nachgereicht. Dieser Intensivkurs sei
notwendig gewesen, weil die Tochter sobald als möglich ein Auslandssemester
in Spanien im Zuge ihres Jusstudiums anstrebe. Am 31.3.2003 wurde
erklärt, dass keine Prüfungen anerkannt worden seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30.4.2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 sei eine Berufsausbildung nur dann gegeben, wenn die Ausbildung die
überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehme, ein geregeltes
Ausbildungsverfahren vorgesehen sei und Prüfungen erfolgen würden.
Letztlich müsse das Kind durch den Abschluss einer Ausbildung zur
Ausübung eines konkreten Berufes befähigt sein, durch welchen es sich
den Unterhalt verdienen könne. Der Besuch von allgemeinen - nicht auf
eine Berufausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von
Erfahrungen und dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, könne
dagegen nicht als Berufausbildung im Sinne des FLAG 1967 gewertet werden; dies
treffe auch für allgemeine Sprachkurse zu. Der Besuch des
Spanischsprachkurses der Tochter der Berufungswerberin stelle somit keine
Berufausbildung dar. Nur im Falle eines anschließenden Sprachstudiums
hätte nachträglich unter gewissen Voraussetzungen diese Zeit als
Berufsausbildung anerkannt werden können. Da die Tochter seit 2002 das
Studium der Rechtswissenschaften betreibe und für dieses Studium dieser
Sprachkurs nicht erforderlich sei, sei die Berufung abzuweisen.
Im Volageantrag vom 4.6.2003 führt die
Berufungswerberin aus, ihre Tochter sei mit dem Wunsch nach Spanien gegangen, in
einer Anwaltskanzlei zu arbeiten und nachher mit dem Studium zu beginnen. Sie
habe sich daher beworben und es sei ihr ein Voluntariat in Aussicht gestellt
worden. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass ihre Spanischkenntnisse -
obwohl gut - ungenügend gewesen seien. Sie habe also den Intensivkurs
mit dem Ziel, als Anwaltsassistentin in einer Kanzlei zu arbeiten, besucht. Sie
werde dies auch nach Abschluss des ersten Studienabschnittes tun. Es sei also
nicht einzusehen, dass ihr die Familienbeihilfe während dieser Zeit
vorenthalten werde, weil dieser Kurs sehr aufwändig gewesen sei und sie
voll ausgelastet habe. Der Besuch dieser Sprachschule sei daher auch keineswegs
eine allgemeine Veranstaltung gewesen, sondern sehr wohl in Hinblick auf ihre
zukünftige Berufausbildung zu betrachten. In der EU seien Fremdsprachen in
allen Berufen unerlässlich, besonders bei Juristen, die ja in allen
Bereichen der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Kunst gebraucht
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebenjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof weist in seinem Erkenntnis vom
18. November 1987, 87/13/0135, darauf hin, dass das Gesetz eine nähere
Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthält. Unter diesen
Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches
Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls
mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für
den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein
mag, wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen
Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird. An dieser
Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom 23.10.1999,
87/14/0031 festgehalten.
Zur Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hat der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 13.3.1991, 90/13/0241, ausgeführt, es sei Ziel einer
Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch
der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen
vorgesehener Prüfungen sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung.
Aus dem Erkenntnis geht zudem hervor, dass der laufende Besuch einer der
Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung für sich allein noch
nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier
maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend ist das nach außen
erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Kursabschluss. Dieses
Bemühen manifestiert sich auch im Antreten des Teilnehmers zu eventuell
erforderlichen Prüfungen und Abschlussarbeiten. Ein derartiges Bemühen
ist aber auch Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch nach § 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten Seminaren, die dem Sammeln von Erfahrungen und
dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann dagegen nicht als
Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gewertet werden.
Die volljährige Tochter der Berufungswerberin
absolvierte im Juni 2001 die Reifeprüfung und bereitete sich laut Angaben
der Berufungswerberin im Wintersemester 2001/2002 auf das "Latinum" vor. In den
Monaten von Oktober bis Dezember 2001 absolvierte sie einen Sprachkurs an einer
Sprachschule in Spanien im Umfang von 240 Stunden. Mit Sommersemester 2002
begann sie das Studium "Rechtswissenschaften".
Kein Zweifel kann nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates darüber bestehen, dass die Absolvierung des Sprachkurses in
Spanien für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten
Sinne darstellt, zumal die Tochter der Berufungswerberin dadurch in keinem
selbständigen Beruf ausgebildet wurde (Prüfungen waren offensichtlich
für einen Abschluss ebenfalls nicht vorgesehen). Der Sprachlehrgang war
weder notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Ausbildung
noch Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung, setzte der Beginn des Studiums
der Rechtswissenschaften doch keine derartige Spanischausbildung voraus. Dass
das Beherrschen einer weiteren Sprache neben der Muttersprache für einen
Beruf (z.B einer Anwaltsassistentin in Spanien) nützlich und von Vorteil
sein kann, steht außer Streit. Das allein vermag jedoch dem absolvierten
Sprachlehrgang nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG
1967 zu verleihen.
Mit Vorhalt vom 18.3.2005 wurde der Berufungswerberin diese
Rechtsansicht mitgeteilt und die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates lagen
somit die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und
der Kinderabsetzbeträge im Berufungszeitraum nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 30.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0252-L/03
- Stammnummer
- 16125
- Gültig
- 30.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF