Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0270-L/03
Gehaltsumwandlungen in eine Direktversicherung stellen nach § 25 Abs. 1 Z 1 EStG grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0270-L/03vom 27.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der RM., vertreten durch KO., vom
14. Juni 2003 gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 des Finanzamtes
Braunau am Inn vom 14. Mai 2003, mit dem der Bescheid vom 8. Mai 2003
gemäß
§ 293b BAO berichtigt wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin wohnt in Österreich und ist in
Deutschland nichtselbständig erwerbstätig. Sie gilt nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen mit der BRD als Grenzgänger. Das
Besteuerungsrecht für ihre Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (und aus Vermietung und Verpachtung) steht Österreich zu.
Auf Grund der Einkommensteuerveranlagung für das
Kalenderjahr 2001 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer mit € 939,37
fest. Dabei wurde das beantragte Pendlerpauschale in Höhe von
S 3.600,-- nicht berücksichtigt.
Dagegen wurde mit der Begründung berufen, dass die mit
DM 2.347,-- (S 16.512,36) aus dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld in eine
Direktversicherung einbezahlte Summe nicht als Sonderzahlung bewertet worden
wäre.
In der Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2003 (zugestellt
am 9. Mai 2003) führte das Finanzamt aus, dass die im Rahmen der
Bezugsumwandlung bezahlte Direktversicherung als Zuwendung des Arbeitgebers
für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1
Z 15 lit. a EStG angesehen werden könne. Diese sei allerdings für den
einzelnen Arbeitnehmer nur bis zu einem Betrag von 300 € (4.000,-- ATS)
steuerfrei. Der darüber hinaus gehende Betrag sei unter der Position
sonstige Bezüge zu erfassen gewesen. (Die Kürzung der "Sonstigen
Bezüge" von S 25.643,70 um den steuerfreien Betrag von S 4.000,--
hatte zur Folge, dass die "Sonstigen Bezüge" unter der hier
maßgeblichen Freigrenze von S 23.000,-- blieben und die im
Erstbescheid vom 7. Jänner 2003 von den "Sonstigen Bezügen" berechnete
Steuer von S 792,40 entfiel.)
Die Berufungsvorentscheidung wurde mit Bescheid vom 8. Mai
2003 gemäß
§ 293b BAO berichtigt und die Einkommensteuer mit
€ 881,81 festgesetzt. Dabei wurde wiederum das Pendlerpauschale nicht
berücksichtigt.
Auf Grund eines Telefonates des Steuerberaters, wonach das
beantragte Pendlerpauschale bisher nicht berücksichtigt worden sei,
erließ das Finanzamt am 14. Mai 2003 einen neuen Einkommensteuerbescheid
2001, mit dem es den Bescheid vom 8.5.2003 gemäß
§ 293b BAO
hinsichtlich der "Einkünfte als Grenzgänger" berichtigte. Dabei
berücksichtigte es das Pendlerpauschale in Höhe von S 3.600,--
jährlich, was zu einer Festsetzung der Einkommensteuer für das
Kalenderjahr 2001 mit nur € 798,09 führte.
Gegen diesen Bescheid legte die Rechtsmittelwerberin
Berufung (eingebracht am 16. Juni 2003) ein und ersuchte um eine gänzliche
steuerliche Anerkennung der Altersversorgung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorerst ist klarzustellen, dass laut Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar ², § 293b Tz. 15 u. 16
berichtigende Bescheide nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides treten.
Auf § 293b BAO gestützte Bescheide dürfen nur die aus der
Abgabenerklärung übernommenen offensichtlichen Unrichtigkeiten
beseitigen (Teilrechtskraft). Im vorliegenden Fall ging es um die
Berücksichtigung des in der Einkommensteuererklärung beantragten
Pendlerpauschales in Höhe von S 3.600,--. Dem kam das Finanzamt im
angefochtenen Bescheid ohnehin nach, so dass die Berufung bereits aus diesem
Grunde als unbegründet abzuweisen ist. Da die Berichtigung im angefochtenen
Bescheid vom 14. Mai 2003 nicht bloß mit der Berücksichtigung des
Pendlerpauschales, sondern ganz allgemein mit der Korrektur der "Einkünfte
als Grenzgänger" begründet wurde, ist auf das Berufungsbegehren, der
gänzlichen steuerlichen Anerkennung der Altersversorgung insoweit
einzugehen, als Auswirkungen auf die Einkünfte als Grenzgänger
möglich wären.
Der Arbeitgeber kann freiwillig für seine
Beschäftigten eine Direktversicherung abschließen, wie dies im
vorliegenden Fall geschehen ist. Eine Direktversicherung ist eine
Lebensversicherung, die zwar durch den Arbeitgeber abgeschlosen wird, bei der
aber der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Eine
solche Versicherung dient (abgesehen vom Aspekt der Vorsorge) nach dem deutschen
Einkommensteuergesetz auch der Einsparung von Lohnsteuer zu Gunsten der
Arbeitnehmer. Der steuerliche Effekt besteht darin, dass nach deutschem Recht
die Steuer pauschal nur mit 20 % berechnet wird. Die Beiträge zur
Direktversicherung können auch - wie im vorliegenden Fall geschehen
- durch eine Gehaltsumwandlung bezahlt werden. Der Arbeitnehmer verzichtet
in Höhe der Versicherungsbeiträge auf Gehalt. Begünstigt ist nach
dem deutschen Einkommensteuergesetz ein Betrag von 3.408,-- DM pro Mitarbeiter
und Jahr.
Die Berufungswerberin unterliegt als Grenzgängerin
nach dem zwischen Österreich und der BRD abgeschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommen aber nicht der Besteuerung nach dem deutschen,
sondern dem österreichischen Einkommensteuergesetz.
§ 25 Abs.
1 Z 1 lit. a Einkommensteuergesetz 1988 lautet: Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind: Bezüge und
Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu
zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des
bisher gezahlten Arbeitslohnes oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein
Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende
Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG sieht dies vor.
Die letztgenannte Ausnahme kommt im vorliegenden Fall nicht
zur Anwendung, weil unter lohngestaltende Vorschriften nur inländische
(österreichische) Vorschriften zu verstehen sind. Aus dem Gesetzeswortlaut
des österreichischen Einkommensteuergesetzes geht klar hervor, dass
Bezüge und Vorteile in Österreich grundsätzlich auch dann
steuerpflichtige Einkünfte bleiben, wenn der Arbeitnehmer - wie im
vorliegenden Fall - auf einen Teil des ihm zustehenden Arbeitslohnes verzichtet.
Derartige Gehaltsumwandlungen können zu keiner Kürzung der
Arbeitnehmerbezüge führen. Grundsätzlich besteht für die
umgewandelten Bezugsteile weiterhin Steuerpflicht. Steuerfrei können
derartige Gehaltsbestandteile ausnahmsweise nur dann sein, wenn im § 3 EStG
ausdrücklich eine Steuerbefreiung vorgesehen ist. Das Finanzamt hat im
vorliegenden Fall die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 15
lit. a EStG bis zum Höchstbetrag von S 4.000,-- jährlich
angewendet. Dies hatte zur Folge, dass die steuerpflichtigen "Sonstigen
Bezüge" unter der in diesem Jahr maßgeblichen Freigrenze von
S 23.000,-- blieben und daher von diesen nach § 41 Abs. 4 EStG im
Zuge der Einkommensteuerveranlagung keine Steuer vorgeschrieben wurde. Eine
darüber hinausgehende Steuerfreistellung von Bezügen bei Ermittlung
der Einkünfte als Grenzgänger ist aber nicht möglich. (Bemerkt
wird, dass im vorliegenden Fall selbst eine Kürzung um den Gesamtbetrag von
S 16.512,36 keine Auswirkung auf die Höhe der Einkommensteuer gehabt
hätte, weil durch die Freigrenze ohnehin keine Steuer von den "Sonstigen
Bezügen" berechnet wurde.)
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 27.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0270-L/03
- Stammnummer
- 16114
- Gültig
- 27.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF