Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0008-W/05
Ohne devolvierbares Anbringen (§ 85 BAO) kann Entscheidungspflicht nicht verletzt werden
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0008-W/05vom 24.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Entstehung der Entscheidungspflicht bedingt ein devolvierbares Anbringen iSd § 85 Abs. 1 BAO. Fehlt ein solches, kann die Entscheidungspflicht nicht verletzt werden. Gegenstand einer Entscheidungspflicht kann nur eine in der Rechtsordnung vorgesehene Erledigung normativen Inhaltes sein. Ein Antrag auf Neufestsetzung einer bestimmten Abgabe, der sich nach Erläuterung der Partei gleichermaßen auf §§ 293, 295 und 299 BAO stützt, weil sich hier die Normen überschneiden, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dw. vom
26. Jänner 2005 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des
Finanzamtes Wien 9/18/19 und Klosterneuburg bezüglich des Antrages auf
Neufestsetzung der Umsatzsteuer 1995 vom 20. Juli 2004
entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Devolutionswerber (Dw)
brachte am 26. Jänner 2005 den Devolutionsantrag vom selben Tag
bezüglich des im Spruch angeführten Antrages ein. Am
27. Jänner 2005 erging das Aufforderungsschreiben
gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO an das Finanzamt, welches
dieses am 31.1.2005 nachweislich übernahm. Außerhalb der Nachhol- und
Berichtsfrist des § 311 Abs. 3 BAO faxte das Finanzamt am
19. Mai 2005 eine Ablichtung des devolvierten Antrages.
Die Entscheidungspflicht ist
unbestreitbar auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Der persönlich am
21. Juli 2004 beim Finanzamt eingebrachte Antrag vom
20. Juli 2004 lautet: "Ich stelle hiemit den Antrag auf Neufestsetzung
der Umsatzsteuer 1995, da aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 8.5.2003,
Rs C-269/00 "Seeling", die ich von meinem Anwalt erhalten habe, mir der 100
%ige Vorsteuerabzug bezüglich meiner Liegenschaft in der
K-Straße 13 als Unternehmer zusteht."
Das Verfahren "Umsatzsteuer
für das Jahr 1995" wurde von der ehemaligen Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland mit den vorläufigen
Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 24. September 1996 endgültig
erklärenden Bescheid vom 5. März 2002, GZ AO
670/23-06/01/99, rechtskräftig abgeschlossen.
Nach dem vorliegenden
Veranlagungsakt und der Begründung des Umsatzsteuerbescheides 1995 vom
24.9.1996 gab der Dw für das Jahr 1995 keine Umsatzsteuererklärung ab,
weshalb die Bemessungsgrundlagen wie folgt gemäß § 184
BAO zu schätzen waren: vereinnahmte, zur Gänze dem
ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegende Entgelte mit ATS
290.000,-, Vorsteuern iHv ATS 73.419,-, was zu einer geschätzten
Gutschrift von ATS 44.419,- führte.
Der Dw reicht zum Teil
Anträge auf Wiederaufnahme von Verfahren und zum Teil Anträge auf
Neufestsetzung einer bestimmten Abgabe, manchmal sogar zu einem Verfahren beide
Varianten parallel ein. Dazu befragt, gab der Dw am 22. April 2005
niederschriftlich an, er stelle dann Anträge auf Neufestsetzung, wenn die
Drei-Monatsfrist für die beantragte Wiederaufnahme bereits abgelaufen sei.
Er sehe seine Anträge auf Neufestsetzung gestützt auf
§§ 293, 295 und 299 BAO. Die Normen würden sich hier
überschneiden.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
1.1.
Rechtsgrundlagen zum Antrag auf
Neufestsetzung:
Die
Abgabenbehörde kann gemäß
§ 293 BAO auf Antrag einer Partei
(§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und
Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende
tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten
berichtigen.
Gemäß
§ 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei
(§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine
Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus
Abgabenerklärungen beruht.
Gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO lautet: Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid
abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten
ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung
des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu
ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder
Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die
Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der
nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden
ist.
Ist
ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid
abzuleiten, so gilt gemäß
§ 295 Abs. 2 BAO Abs. 1
sinngemäß.
Gemäß
§ 295 Abs. 3 BAO ist ein Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob die
Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn
der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser
Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung
ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen.
Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis
die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der
nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden
ist.
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist.
Gemäß
Abs. 2 leg. cit. ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen
Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Gemäß
Abs. 3 leg. cit. tritt durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs.
1) das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs.
1) befunden hat.
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel
gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und
a) der Bescheid durch
Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist,
oder
b) Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten,
oder
c) der Bescheid von Vorfragen
abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der
hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten
anders entschieden wurde
und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Gemäß
Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1
binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Gemäß
§ 302 Abs. 1 BAO sind Abänderungen, Zurücknahmen und
Aufhebungen von Bescheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß
§ 299 jedoch bis
zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides
zulässig.
Darüber
hinaus sind gemäß Abs. 2 leg. cit.
zulässig:
a) Berichtigungen
nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden
Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres
eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses
Jahres;
b) Aufhebungen nach §
299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1
ergebenden Jahresfrist eingebracht
ist;
c) Aufhebungen nach §
299, die wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen
Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgen,
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist oder wenn der Antrag auf Aufhebung
innerhalb dieser Frist eingebracht ist, auch nach Ablauf dieser
Frist;
d) Aufhebungen nach §
300 bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft des angefochtenen
Bescheides.
1.2.
Rechtsgrundlagen zum
Devolutionsantrag
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über
Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu
entscheiden.
Werden
Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der
Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 97), so
kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen (§ 311 Abs. 2 BAO).
Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat gemäß
§ 311
Abs. 3 BAO der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb
einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu
entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder
anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr
vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die
Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen
Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung
unmöglich machen.
Gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung
erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist
(Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor
Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht
vorliegt.
§ 85. (1)
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von
Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von
Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3
schriftlich einzureichen (Eingaben).
2.
Rechtliche Würdigung:Nach der
niederschriftlichen Aussage des Dw stellt er immer dann einen
(unzulässigen) Antrag auf Neufestsetzung, wenn er die für
antragsgebundene Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 BAO notwendige
Einhaltung der Drei-Monatsfrist als abgelaufen ansieht. Der Antrag auf
Neufestsetzung im Lichte der niederschriftlichen Erläuterung soll ein auf
alle genannten Normen gleichermaßen gestützter Antrag sein. Wie der
Dw dargelegt hat, sieht er hier eine Überschneidung von Normen, und nicht
einander durch Bedingung ausschließende Anträge, weshalb
Eventualanträge nicht angenommen werden können. Der Dw sieht vielmehr
seinen Antrag auf Neufestsetzung auf alle genannten Normen gleichermaßen
gestützt.
Die Devolution verlangt die
Verletzung der Entscheidungspflicht zu einem Anbringen iSd § 85 BAO.
Anbringen dienen demnach der Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung
von Verpflichtungen. Auch wenn es für die Beurteilung von Anbringen nicht
auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen
Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu
erschließende Ziel des Parteinschrittes
(Ritz,
BAO-Kommentar2, § 85,
Tz 1, mwN), so ist für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung das
Erklärte, nicht das Gewollte maßgebend, wobei wiederum das
Erklärte der Auslegung zugänglich ist
(Ritz, aaO, mwN). Hat ein Anbringen
einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die
Behörde den Gegenstand des Anbringens von amtswegen zu ermitteln (VwGH vom
18.2.1991, 89/10/0188).
Die Verletzung der
Entscheidungspflicht bedingt ein Anbringen iSd § 85. Der Antrag auf
Neufestsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1995 ist mangels Inhaltes kein
Anbringen iSd § 85 BAO, denn es ist nicht erkennbar, welches Begehren
dem Antrag auf Neufestsetzung wirklich zu Grunde liegt und auf welche Norm er
sich konkret stützt. Gegenstand einer Entscheidungspflicht kann nur eine in
der Rechtsordnung vorgesehene Erledigung normativen Inhaltes sein. Ohne ein
unter § 85 Abs. 1 BAO subsumierbares Anbringen wird die
Entscheidungspflicht nicht ausgelöst und kann ergo auch gar nicht verletzt
werden. Die im Devolutionsantrag vom 26. Jänner 2005 behauptete
Rechtsverletzung liegt demnach nicht vor.
3.
obiter dictum: Das EuGH-Urteil "Seeling" geht beim Dw ins Leere,
weil die Liegenschaft K-Straße 13 im Jahr 1989 - also noch im
Geltungsbereich des UStG 1972 - renoviert wurde und im Jahr 1995
nach der Aktenlage lediglich Betriebskosten anfielen. Der im "Seeling"-Urteil
dargelegte 100 %ige Vorsteuerabzug bei Liegenschaften kann jedoch nur dann
zu einem umsatzsteuerlichen Vorteil führen, wenn ein gemischt genutztes
Gebäude nach dem 31.12.1994 hergestellt oder renoviert wird. Diesfalls
stünde nach den im Seeling-Urteil ins Treffen geführten
Überlegungen des EuGH bei einem gemischt genutzten Grundstück aus den
Herstellungs- bzw. Renovierungskosten der Vorsteuerabzug im Jahr der Herstellung
bzw. Renovierung zu 100 % zu, während der anteilige Eigenverbrauch verteilt
auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (von meist 50 bis 67 Jahren) zu
erfassen ist. Selbstverständlich führt auch Seeling nicht dazu, dass
auf die Privatnutzung entfallende Vorsteuern abschließend abzugsfähig
bleiben, lediglich die zeitliche Erfassung von Vorsteuerabzug und
Eigenverbrauchsbesteuerung ist verschieden. Bisher wurden überdies keine
Investitionskosten für das Jahr 1995 nachgewiesen, nicht einmal im Antrag
auf Neufestsetzung.
Wien,
24. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0008-W/05
- Stammnummer
- 16110
- Gültig
- 24.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF