Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0301-G/04
Liebhaberei bei Reiseschriftsteller und Vortragenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0301-G/04vom 03.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Prognoserechnung, die eine rein rechnerische Darstellung von Einnahmen und Ausgaben enthält ohne zu erklären, warum in den folgenden Jahren mit der Erzielung von Einnahmen in einer bestimmten Höhe zu rechnen ist, ist nicht geeignet, die in § 1 Abs. 2 LVO aufgestellte Vermutung zu widerlegen. (Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Reiseschriftsteller bzw. Vortragenden von Reiseberichten.)
Die Gestaltung der Tätigkeit als Reiseschriftsteller bzw. Vortragender von Reiseberichten in der Weise, dass vom Beginn der Tätigkeit bis zur erstmaligen Erzielung von Einnahmen aus Vorträgen vier Jahre vergehen, spricht gegen die Möglichkeit, mit dieser Tätigkeit jemals Gewinne erzielen zu können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des EG, vertreten durch Corti &
Partner Steuer- und Unternehmensberatungs GmbH, 8010 Graz, Andreas
Hofer-Platz 17, vom 16. August 2004 bzw. vom 2. Juni 2004
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 15. Juli 2004 bzw.
vom 24. Mai 2004 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die Berufung
betreffend Umsatzsteuer 2002 wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer 2002 wird
teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der
Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Einkommensteuer für
das Jahr 2002 wird vorläufig
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Streitjahr ua.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter einer
Versicherung. Bei diesen Einkünften machte er im Zuge der Veranlagung der
Einkommensteuer das Werbungskostenpauschale gemäß
§ 1
Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von
Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001,
geltend. Außerdem erklärte er einen Verlust aus einer
journalistischen und vortragenden Tätigkeit in Höhe von
5.501,00 €. Bei dieser Tätigkeit standen Einnahmen aus der
Erstellung eines Videos in Höhe von 625,00 € Ausgaben in
Höhe von 6.126,00 € gegenüber. Die im Zusammenhang mit
dieser Tätigkeit geltend gemachten Vorsteuern führten laut Bw. zu
einer Umsatzsteuergutschrift von 1.203,86 €.
Das Finanzamt gewährte das beantragte
Werbungskostenpauschale nicht mit der Begründung, dieses stehe nur
Vertretern zu. Vertreter seien Personen, die im Außendienst zum Zweck der
Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung
tätig seien. Andere Außendiensttätigkeiten, deren vorrangiges
Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei,
zählten nicht als Vertretertätigkeit. Das gelte auch für die
Betreuung anderer Versicherungsvertreter. Trotz Aufforderung habe der Bw. weder
einen Dienstvertrag noch ein Fahrtenbuch beigebracht. Aus den vom Bw.
vorgelegten Unterlagen sei nicht hinreichend ersichtlich, dass er nicht auch
pauschalienschädliche Tätigkeiten ausgeübt habe.
Der erklärte Verlust aus der journalistischen und
vortragenden Tätigkeit des Bw. wurde vom Finanzamt steuerlich nicht
anerkannt, weil es sich bei dieser Tätigkeit des Bw. um eine Tätigkeit
im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung (LVO),
BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997, handle und mit der
Erzielung eines Gesamtgewinnes in einem absehbaren Zeitraum nicht gerechnet
werden könne. Die geltend gemachte Vorsteuer wurde nicht anerkannt, weil
eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lasse, nicht als gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 5 UStG 1994
anzusehen sei. Sowohl die Veranlagung der Einkommensteuer als auch der
Umsatzsteuer wurde vorläufig vorgenommen.
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung des
Werbungskostenpauschales legte der Bw. zunächst eine Bestätigung
seines Arbeitgebers vor, aus der hervorgeht, dass er im Streitjahr im
"Führungskader Außendienst mit überwiegender
Außendiensttätigkeit" beschäftigt gewesen sei. In einer
weiteren, im Berufungsverfahren vorgelegten Bestätigung des Arbeitgebers
wurde schließlich ausgeführt, dass der Bw. als
Maklerrepräsentant mit überwiegender Außendiensttätigkeit
beschäftigt gewesen sei, wobei er für die Betreuung von Maklern und
Agenturen zuständig gewesen sei und diese ua. bei Anbahnungen und
Abschlüssen von Versicherungsverträgen unterstützt habe. Erst im
Vorlageantrag wurde ausgeführt, der Bw. sei im Rahmen seiner
nichtselbständigen Tätigkeit ausschließlich im Außendienst
tätig gewesen. Im Innendienst habe er nur die für den
Außendienst notwendigen Arbeiten erledigt. Die Formulierung "Betreuung
anderer Versicherungsvertreter" bedeute, dass er an Makler und Agenturen
Versicherungen verkauft habe. Er sei ausschließlich mit der Anbahnung und
dem Abschluss von Geschäften beschäftigt gewesen, wenn auch seine
Kunden nicht "Endkunden", sondern andere Versicherungsvertreter gewesen seien.
Er habe die Produkte seines Arbeitgebers an Makler vertrieben. Daher sei sowohl
ihm als auch seinen Kollegen in den Vorjahren das Werbungskostenpauschale
gewährt worden. Als Beilage legte der Bw. einen Dienstzettel vor. Daraus
sei ersichtlich, dass er als Maklerbetreuer im Außendienst tätig
gewesen und die Hälfte seines Einkommens auf Bonifikationsbasis berechnet
worden sei.
Im Zusammenhang mit der journalistischen und vortragenden
Tätigkeit des Bw. wurde im Vorlageantrag ausgeführt, die
Abgabenbehörde erster Instanz habe ohne Ermittlungsverfahren festgestellt,
dass keine Einkunftsquelle vorliege, weil in einem absehbaren Zeitraum nicht mit
der Erzielung eines Gesamtüberschusses zu rechnen sei. Es sei für ihn
nicht nachvollziehbar, wie die Abgabenbehörde zu diesem Ergebnis gekommen
sei, weil nicht einmal die Vorlage einer Prognoserechnung verlangt worden
sei.
Mit Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
26. Jänner 2005 wurde dem Bw. zunächst mitgeteilt, bei der
journalistischen und vortragenden Tätigkeit des Bw. handle es sich nach
Ansicht der Abgabenbehörde um eine Tätigkeit im Sinn des § 1
Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung. Bei Tätigkeiten
gemäß
§ 1 Abs. 2 liege Liebhaberei gemäß
§ 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung dann nicht vor, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen
Gesamtgewinn erwarten lasse. Den entsprechenden Nachweis habe der Bw. zu
erbringen. Dieser Nachweis könne auch anhand einer Prognoserechnung
erfolgen. Die bisher erklärten Einnahmen und Ausgaben sprechen jedenfalls
für das Vorliegen einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei. Für die
Abgabenbehörde sei insbesondere nicht erkennbar, auf welche Weise
beabsichtigt sei, aus der genannten Tätigkeit nennenswerte Einnahmen zu
erzielen. Abschließend wurde der Bw. ersucht, jedenfalls die mit dieser
Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben des
Jahres 2004 bekannt zu geben.
In der Vorhaltsbeantwortung wurde ausgeführt, der Bw.
bereise Länder und Regionen, nehme diesbezüglich genaue Recherchen vor
und berichte anschließend darüber. Natürlich fertige er auch
Fotos und Videofilme an, um seine Vorträge anschaulicher zu gestalten.
Seine erste große Reise habe ihn in die Südsee geführt. Die
Roadshow "Mit der Onidinlinie durch die Südsee" habe am
31. März 2005 Premiere. Der Bw. bereite sich sowohl auf die
einzelnen Reisen als auch auf seine Vorträge sehr genau und gewissenhaft
vor. Dies erkläre auch die Zeitspannen zwischen dem Beginn der
Tätigkeit Ende 2001, der Reise im Jahr 2003 und dem Beginn der
Vorträge Anfang 2005. In Zukunft möchte der Bw. seine Vorträge
immer in der Zeit zwischen Jänner und April sowie September und Dezember
abhalten, weil sein potentielles Publikum im Sommer meistens selbst auf Reisen
sei bzw. die Sommerzeit für Vorträge in geschlossenen Räumen
wetterbedingt nicht geeignet sei. Der Bw. plane auch bereits wieder ein neues
Programm, wofür er - vorrangig in dieser vortragsfreien Zeit -
wieder Reisen unternehmen müsse. Dieses neue Programm erlaube es ihm aber
kürzere, speziell auf ein Ereignis abgestellte Reisen durchzuführen.
Sein erstes Ziel für das neue Programm "Feste dieser Welt" sei
Großbritannien. Dort finde alljährlich ein Wettrennen zwischen einem
Menschen und einem Pferd statt.
Weiters legte der Bw. eine Prognoserechnung für den
Zeitraum 2005 bis 2009 vor. Die Daten der Jahre 2001 bis 2003 sowie die
vorläufigen Zahlen des Jahres 2004 wurden dabei berücksichtigt. Die
Prognoserechnung geht von Einnahmen in Höhe von 35.750,00 € im
Jahr 2005, von jeweils 42.500,00 € in den Jahren 2006 und 2007 und von
jeweils 50.000,00 € in den Jahren 2008 und 2009 aus. Nach Abzug der
entsprechenden Aufwendungen, wobei die höchsten Aufwendungen für
Reisen und Saalmieten angesetzt wurden, ergeben sich - nach dieser
Aufstellung - bereits ab dem Jahr 2005 laufende Überschüsse
und erzielt der Bw. im Jahr 2009 ein Gesamtüberschuss aus seiner
Tätigkeit. Zu dieser Prognoserechnung führte der Bw. aus, die Jahre
2001 und 2002 seien von Reisevorbereitungen und der Beschaffung der Ausstattung
geprägt gewesen. Im Jahr 2003 habe er die Südseereise
unternommen. Im Jahr 2004 habe er seinen Vortrag samt Bildmaterial
vorbereitet und im Jahr 2005 beginne die Vortragstätigkeit. Die
für die Vortragstätigkeit erforderliche Ausstattung an Hard- und
Software habe er Anfang des Jahres 2005 gekauft. Geplant seien Vorträge in
ganz Österreich und in einigen größeren Städten
Deutschlands. Außerdem präsentiere er seine Shows auch in Unternehmen
anlässlich von Werbe- oder internen Veranstaltungen. Für das
Jahr 2005 seien bereits drei Firmenauftritte fix und zwei weitere in
Planung. Die Angaben in der Prognoserechnung seien eher vorsichtig gewählt
worden. Tatsächlich rechne er bereits im Jahr 2008 mit einem
Gesamtüberschuss. Die Liebhabereiverordnung verlange, dass innerhalb eines
absehbaren Zeitraums ein Gesamtgewinn erwirtschaftet werden müsse, wobei
die Länge des absehbaren Zeitraums von der Art der Betätigung und den
Besonderheiten der jeweiligen Verhältnisse abhänge. Im vorliegenden
Fall sei ein Zeitraum von neun Jahren sicherlich als absehbar anzusehen, wenn
man bedenke, wie viel Zeit allein die Vorbereitungen für die Reise bzw. den
Vortrag in Anspruch genommen haben.
Mit Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
14. März 2005 wurde der Bw. ersucht, bekannt zu geben, auf
welchen Grundlagen die Schätzung seiner in der Prognoserechnung genannten
Einnahmen beruhe, wie die Höhe der darin enthaltenen Ausgaben, insbesondere
die Höhe der Reisekosten und der Saalmieten ermittelt worden sei, von wie
vielen Vorträgen pro Jahr er bei der Erstellung der Prognose ausgegangen
sei und worauf sich diese voraussichtliche Zahl von Vorträgen stützt.
Weiters wurde der Bw. aufgefordert, bereits abgeschlossene Verträge bzw.
Honorarvereinbarungen für Vorträge vorzulegen. Abschließend
wurde er darauf hingewiesen, dass eine Prognoserechnung, deren Positionen in
keiner Weise nachvollziehbar seien, als Nachweis dafür, dass mit der
strittigen Tätigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraums ein Gesamtgewinn
erzielbar sei, nicht geeignet sei.
Diesen Vorhalt beantwortete der Bw. damit, dass der
Prognose für das Jahr 2005 26 Vorträge in ganz
Österreich zugrunde gelegt worden seien. Pro Vortrag werde mit 160 bis 200
Besuchern gerechnet. Der Eintrittspreis betrage im Vorverkauf 9,00 €,
an der Abendkasse 10,00 €. Für den Vortrag am
31. März 2005 seien 207 Karten verkauft worden. Die
Bruttoeinnahmen haben 1.910,00 € betragen. Geplant gewesen seien
200 Besucher mit einem Eintrittspreis von je 9,00 €. Der Bw.
liege daher mit seinem ersten Vortrag bereits über den geplanten Werten.
Weiters seien für das Jahr 2005 drei Firmenauftritte zu je
500,00 € brutto fixiert. Schriftliche Verträge gebe es nicht.
Für die Jahre 2006 und 2007 werde mit einer höheren Anzahl an
Vorträgen gerechnet, die zum Teil auch in Deutschland stattfinden sollen.
Dort werde pro Vortrag auch mit einer höheren Anzahl an Teilnehmern und mit
einem höheren Kartenpreis gerechnet. Kalkuliert worden sei mit
20 Vorträgen in Österreich mit je 180 Besuchern und
Kartenpreisen von 9,00 € und mit 10 Vorträgen in Deutschland
mit je 250 Besuchern und Kartenpreisen von 12,00 €. Dabei handle
es sich um vorsichtige Schätzungen, weil die Säle in Deutschland
üblicherweise für 300 bis 400 Besucher ausgelegt und auch voll besetzt
seien und die Kartenpreise dort zwischen 12,00 € und 15,00 €
liegen. Weitere Firmenauftritte seien ebenfalls geplant. Bis zum Jahr 2008
werde auch das zweite Programm des Bw. ("Feste dieser Welt") fertig sein und er
könne dann beide Programme parallel vortragen, wodurch sich seine Einnahmen
weiter erhöhen. Die Saalmieten betragen rund 250,00 € bis
350,00 € pro Vortrag. An Fahrtkosten zu den Vorträgen werde im
Jahr 2005 das amtliche Kilometergeld für ca. 8000 km, in den
folgenden Jahren für ca. 10000 km anfallen. Die Ausgaben für die
künftigen Reisen des Bw. seien - ausgehend von den Reisekosten in der
Vergangenheit - geschätzt worden.
Das Finanzamt vertritt in einer Stellungnahme zu den oa.
Ausführungen des Bw. die Ansicht, dem Bw. sei bei der Durchführung
seiner Südseereise kein ernsthafter unternehmerischer Gedanke zugrunde
gelegen. Zum einen, weil er diese Reise - wohl auch klimatisch bedingt -
in einer Jahreszeit unternommen habe, in der er seine Vorträge abhalten
wolle, zum anderen, weil die Zeitspanne zwischen der Beendigung der Reise
(Mitte 2003) und dem Beginn der Vorträge (März 2005) zu lang
sei. Zur Angabe des Bw., der Prognoserechnung für das Jahr 2005 liegen
insgesamt 26 Vorträge zugrunde, meint das Finanzamt, dass es
angesichts der Tatsache, dass der Bw. im Jahr 2005 bis Ende März erst
einen Vortrag gehalten habe und er beabsichtige, Vorträge vor allem in den
Monaten Jänner bis April sowie September bis Dezember zu halten,
unglaubwürdig sei, dass diese Zahl von Vorträgen - mit der vom
Bw. genannten Besucherzahl - in diesem Jahr noch erreicht werden
könne. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass speziell der deutsche
und österreichische Markt aufgrund der Vielzahl von professionellen
Reisevorträgen zunehmend gesättigt sei. Entsprechende
Veranstaltungstermine werden üblicherweise ein Jahr im voraus fixiert. Es
sei daher auch unwahrscheinlich, dass der Bw. die für die folgenden Jahre
- bis zum Erscheinen seines neuen Programms - prognostizierte Anzahl
von Vorträgen mit der genannten Besucherzahl werde halten können. Die
Firmenveranstaltungen seien im Vergleich zu den Vorträgen einnahmenseitig
zu vernachlässigen. Ausgabenseitig sei nicht berücksichtigt worden,
dass eine professionelle Vermarktung nur mittels weit gestreuter Werbung
erfolgen könne. Zusammenfassend werde daher die Ansicht vertreten, dass die
vom Bw. prognostizierten Einnahmen zu hoch, seine Ausgaben hingegen zu niedrig
angesetzt worden seien. Die Prognose wäre daher entsprechend zu adaptieren,
weshalb sich vermutlich ein Gesamtverlust ergeben würde. Als Beilage legte
das Finanzamt Internetausdrucke zu den Themen "Klima Südsee", "Anzahl von
Südseevorträgen" und "Vergleichsvorträge betreffend
Terminisierung" vor.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 wurde dem Bw. die
Stellungnahme des Finanzamtes (einschließlich der Beilagen) zur Kenntnis
gebracht. Den Ausführungen des Finanzamtes entgegnete der Bw., er halte
professionelle Reisevorträge, die er inklusive der Bild- und
Musikzusammenstellung genau und gewissenhaft vorbereite. Auch seine technische
Ausstattung sei auf dem neuesten Stand, um seinem Publikum eine rundherum
perfekte Vorstellung geben zu können. Die lange Zeit zwischen der Reise und
dem Beginn der Vortragstätigkeit sei darauf zurückzuführen, dass
der Bw. "neu" in der Branche sei. In Zukunft werde die Vorbereitungszeit sicher
kürzer ausfallen. Derzeit seien für das Jahr 2005
34 Vorträge geplant, wovon einer bereits stattgefunden habe. Für
14 weitere Vorträge seien Ort und Zeit bereits fixiert, für neun
Vorträge seien Säle vorreserviert und die restlichen zehn
Vorträge seien in Planung. Der Bw. versuche sich von anderen Vortragenden
dadurch zu unterscheiden, dass er eine Mischung aus Reisebericht und Kabarett
mache, dh. nicht nur pures Wissen vermittle, sondern seinen Vorträgen auch
eine heitere Note gebe. In diese Richtung passe auch sein nächstes Programm
"Feste dieser Welt". In die Prognoserechnung seien natürlich auch Kosten
für Werbung miteinbezogen worden und außerdem sorgten die
Veranstaltungsorte auch aus Eigeninteresse für Werbung. Abschließend
beantragte der Bw. nochmals, seine Tätigkeit - zumindest
vorläufig - als Einkunftsquelle anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2
Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II
Nr. 358/1997, ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn
Verluste entstehen aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere
in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind.
Bei der Beurteilung dieser Frage ist nicht auf die konkrete Neigung des
Abgabepflichtigen abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete Tätigkeit
bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes (typischerweise) einen Zusammenhang
mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist (VwGH
30.7.2002, 96/14/0116, und VwGH 26.1.1999, 98/14/0041). Dies ist bei einer
nebenberuflich betriebenen Tätigkeit als Reiseschriftsteller bzw.
Vortragender von Reiseberichten der Fall (vgl. zB Doralt,
EStG8, § 2 (LVO)
Tz 470). Eine solche Tätigkeit wird typischerweise auch nicht
erwerbswirtschaftlich betrieben.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2
UStG 1972 gilt nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eine
Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt. Liebhaberei in
umsatzsteuerlicher Hinsicht ist anzunehmen, wenn unter Bedachtnahme auf den
Betriebsgegenstand und die Art der Betriebsführung Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden
können, sodass eine Person dann nicht Unternehmer im Sinn des
Umsatzsteuergesetzes ist, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter
Anwendung objektiver Kriterien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht
erwarten lässt (vgl. ua. VwGH 28.2.2002, 99/15/0001). Der für das
Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei hat daher auch im
Umsatzsteuerrecht grundsätzlich seine Gültigkeit. Gemäß
§ 6 LVO, BGBl. Nr. 33/1993, kann Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1
Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen
vorliegen.
Bei Betätigungen gemäß
§ 1
Abs. 2 liegt Liebhaberei gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO,
BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997, dann nicht vor, wenn die
Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem "absehbaren" Zeitraum
einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von
Liebhaberei ab Beginn der Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes
geändert wird.
Die Tätigkeit muss somit objektiv ertragsfähig
sein, d.h. innerhalb eines absehbaren Zeitraums einen Gesamtgewinn bzw.
Gesamtüberschuss ermöglichen, was der Steuerpflichtige nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen hat (vgl. Doralt,
EStG8, § 2 (LVO)
Tz 453).
Der Bw. hat mit der Tätigkeit als Reiseschriftsteller
bzw. Vortragender von Reiseberichten nach seinen Angaben im Jahr 2001
begonnen. In den Jahren 2001, 2003 und 2004 erzielte er keine Einnahmen aus
dieser Tätigkeit. Im Jahr 2002 erklärte er Einnahmen in Höhe
von 625,00 € aus der Erstellung eines Videos. An Verlusten
erklärte der Bw. in den Jahren 2001 bis 2004 insgesamt rund
42.000,00 €. Die Ausgaben betreffen vor allem die Anschaffung der
Ausrüstung für die Erstellung der Fotos und Videofilme sowie die im
Jahr 2003 unternommene Reise in die Südsee. Die Ausrüstung
für die Vorführung der Fotos und Filme schaffte der Bw. erst im
Jahr 2005 an. Am 31. März 2005 erzielte er erstmals
Einnahmen in Höhe von 1.920,00 € aus einem Vortrag über
seine im Jahr 2003 unternommene Südseereise. In der am
23. Februar 2005 vorgelegten Prognoserechnung gab der Bw. an, im
Jahr 2005 mit Einnahmen von rund 35.700,00 € aus seiner
Vortragstätigkeit zu rechnen. In der Vorhaltsbeantwortung vom
6. April 2005 wurde ausgeführt, dieser Prognose seien
26 Vorträge zugrunde gelegt worden. Fixiert seien jedoch erst drei
Firmenauftritte mit Einnahmen von je 500,00 € brutto. Für alle
weiteren Vorträge wurden weder konkrete Termine genannt, noch anderweitige
Zusagen bekannt gegeben. Erst in der Vorhaltsbeantwortung vom
30. Mai 2005 wurde - ohne jedoch konkrete Orte bzw. Zeiten zu
nennen - ausgeführt, dass bereits 14 Vorträge für das
Jahr 2005 fixiert seien und für neun weitere Vorträge Säle
vorreserviert sowie zehn weitere Vorträge geplant seien. Der Bw. hat in
diesem Zusammenhang nicht bekannt gegeben, ob es sich bei den bereits fixierten
Vorträgen um Firmenvorträge oder um Vorträge mit freiem
Kartenverkauf handelt, weshalb aus der Anzahl der Vorträge nicht auf die
daraus zu erwartenden Einnahmen geschlossen werden kann. Die bereits fixierten
Vorträge werden jedenfalls nicht ausreichen, um die vom Bw. für das
Jahr 2005 prognostizierten Einnahmen zu erzielen. Dass es dem Bw. gelingen
wird, im Jahr 2005 insgesamt 26 - oder wie zuletzt angegeben sogar 34 -
Vorträge zu halten bzw. die von ihm für dieses Jahr prognostizierten
Einnahmen zu erzielen, wurde auch mit der letzten Vorhaltsbeantwortung nicht
ausreichend glaubhaft gemacht, weil wiederum nur - durch keine
schriftlichen Unterlagen belegte - Absichtserklärungen des Bw.
bekannt gegeben wurden. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der
Bw. im Jahr 2005 (in der Zeit bis Mai) erst einen Vortrag gehalten hat und
angegeben hat, Vorträge immer nur in der Zeit von Jänner bis April
sowie von September bis Dezember halten zu wollen, weil sein potentielles
Publikum im Sommer meist selbst auf Reisen sei und die Sommermonate
wetterbedingt für Vorträge in geschlossenen Räumen nicht geeignet
seien. Zu bedenken ist weiters, dass - wie das Finanzamt bereits festgestellt
hat - Vorträge längere Zeit im Voraus fixiert werden müssen und
der Markt für Reisevorträge über die Südsee schon zunehmend
gesättigt ist. Noch weniger überzeugend als die Prognose für das
laufende Jahr aber ist die vom Bw. für die Folgejahre erstellte Vorschau.
Dafür, dass es dem Bw. - ua. aufgrund der Gestaltung seiner
Vorträge als Mischung aus Reisebericht und Kabarett - gelingen wird, pro
Jahr etwa 30 Vorträge in ausverkauften Sälen im In- und Ausland zu
halten, gibt es nicht den geringsten Hinweis. Die bisherige Gestaltung der
Tätigkeit, insbesondere die lange Vorbereitungszeit bis zur ersten Reise
sowie der ebenfalls lange Zeitraum zwischen dem Ende der Reise (im
Dezember 2003) und dem ersten Vortrag (im März 2005) spricht
jedenfalls gegen die Möglichkeit, mit dieser Tätigkeit jemals Gewinne
erzielen zu können. Der Hinweis des Bw., in Zukunft werde diese
Vorbereitungszeit sicherlich kürzer ausfallen, ist ebenfalls eine
bloße Absichtserklärung. Die in der Prognoserechnung angesetzten
Einnahmen entbehren damit nach wie vor jeder nachvollziehbaren und vor allem
überprüfbaren Grundlage. Daran können auch die rein rechnerischen
Darstellungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 6. April 2005 nichts
ändern.
Dem Bw. ist es mit seinem bisherigen Vorbringen daher nicht
gelungen die in § 1 Abs. 2 LVO, BGBl. Nr. 33/1993 idF
BGBl. II Nr. 358/1997 aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Die aus
dieser Tätigkeit im Streitjahr erzielten Verluste können mit den
übrigen Einkünften des Bw. daher nicht ausgeglichen bzw. können
die mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht
abgezogen werden.
Da das laufende Jahr - nämlich das
Jahr 2005 - aber das erste Jahr ist, in dem der Bw. Einnahmen aus
seiner Vortragstätigkeit erzielt, wird die Veranlagung des Streitjahres
vorläufig vorgenommen, um dem Bw. die Möglichkeit zu geben, die
Ertragsfähigkeit seiner Tätigkeit in den folgenden Jahren noch
nachweisen zu können.
Die Frage, ob dem Bw. für seine Tätigkeit als
Angestellter einer Versicherung ein
Werbungskostenpauschale zusteht, ist
für das Streitjahr gemäß
§ 1 Z 9 der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, zu beurteilen. Da die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Werbungskostenpauschales nach
dieser Verordnung die gleichen sind wie nach der für die Vorjahre
anzuwendenden VO BGBl. Nr. 32/1993 idF BGBl. II Nr. 383/2001,
wird auf die Ausführungen in der am 24. Mai 2005 ergangenen
Berufungsentscheidung (RV/0346-G/04) betreffend die Jahre 2000 und 2001
verwiesen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 3.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0301-G/04
- Stammnummer
- 16102
- Gültig
- 03.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF